MKL1888:Landfriedensbruch

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Landfriedensbruch“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 453
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Landfriedensbruch. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 453. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Landfriedensbruch (Version vom 22.10.2022)

[453] Landfriedensbruch, im Mittelalter das Verbrechen, welches durch Störung des allgemeinen Rechtsfriedens oder Landfriedens (s. d.) durch öffentliche, mit bewaffneter Hand ausgeübte Gewaltthat begangen wurde. Ein solcher L. wurde, nachdem das Faustrecht (s. d.) in Deutschland für ungesetzlich erklärt und der sogen. Ewige Landfriede errichtet worden war, mit der Reichsacht und später mit dem Schwert bestraft. Heutzutage bezeichnet man mit L. die öffentliche Vereinigung mehrerer Personen zur Verübung unerlaubter Gewaltthätigkeiten durch Angriffe auf Personen oder Sachen. In dieser Hinsicht bestimmt das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 125), daß, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewaltthätigkeiten begeht, jeder, welcher an dieser Zusammenrottung teilnimmt, wegen Landfriedensbruchs mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und nicht unter drei Monaten bestraft werden soll. Die Rädelsführer sowie diejenigen, welche Gewaltthätigkeiten gegen Personen begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben, werden mit Zuchthaus von einem bis zu zehn Jahren und bei mildernden Umständen mit Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten bedroht; auch kann auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Sind übrigens derartige Gewaltthätigkeiten mit einem Widerstand gegen die einschreitenden Behörden oder die bewaffnete Macht verbunden, so geht der L. in das Verbrechen des Aufruhrs (s. d.) über.