Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Landfolge“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 452
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Landfolge. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 452. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Landfolge (Version vom 17.03.2022)

[452] Landfolge (Landesfronen), die Verpflichtung der Unterthanen zu Diensten zum Besten des Landes. Dahin gehören: Kriegsdienste (Heeresfolge) und Dienste zum Vorspann, insbesondere Kriegsfuhren; ferner: Dienste zur Aufsuchung, Verfolgung und Bewachung von Verbrechern, zum Botengehen, zur Jagdfolge (bei Ausrottung gefährlicher Tiere), zum Beistand bei Löschung des Feuers oder bei Wassersnot infolge von Durchbrüchen etc. Die neuern Verfassungsurkunden haben diese Verpflichtungen teils genauer geregelt, teils aufgehoben, indem mehr die Steuerkraft der Staatsangehörigen in Anspruch genommen und hierdurch die Mittel aufgebracht werden, um diese Leistungen bezahlen zu können. Die Kriegsleistungen (s. d.) sind in Deutschland durch Reichsgesetz normiert, während im übrigen die L. zu militärischen Zwecken durch die Militärgesetzgebung geregelt ist.