Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Indúlt“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 8 (1887), Seite 934
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Indúlt. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 8, Seite 934. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Ind%C3%BAlt (Version vom 07.12.2021)

[934] Indúlt (lat.), Nachsicht, Bewilligung; dann s. v. w. Ablaß; insbesondere Dispensation von Bestimmungen des gemeinen Kirchenrechts (s. Dispensation). Im Lehnrecht bedeutete I. (Gottesbrief, indultum feudale) Erweiterung der Frist, in der bei einem Lehnsfall um Empfang des Lehens nachgesucht werden mußte. I. ist auch s. v. w. Moratorium (s. d.). Weil endlich da, wo der Ablaß erteilt wurde, ein Zusammenströmen vieler Menschen stattfand, was zur Entstehung von Jahrmärkten oder Messen Anlaß gab, so ist hier und da (z. B. in Kiel, München) I. oder Dult s. v. w. Jahrmarkt oder Messe.