Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Heliǟa“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 8 (1887), Seite 352
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Heliǟa. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 8, Seite 352. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Heli%C7%9Fa (Version vom 24.04.2024)

[352] Heliǟa (griech.), ursprünglich die als Volksgericht konstituierte Volksversammlung zu Athen, dann (seit Solon) ein aus der Bürgerschaft gewählter Ausschuß, der die Gerichtsbarkeit in höchster Instanz sowie die oberste Kontrolle über die Beamten ausübte. Kleisthenes ordnete ihre Zusammensetzung so, daß für jedes Jahr aus den zehn Phylen 5000 über 30 Jahre alte Bürger (Heliasten) als Geschworne und dazu noch 1000 Ersatzgeschworne ausgelost wurden. Die 5000 zerfielen in zehn Abteilungen, deren Mitglieder aus allen Stämmen gemischt waren, und jede Abteilung bildete einen Gerichtshof; doch hing es von der Bedeutung der einzelnen Rechtssachen ab, ob die ganzen Abteilungen saßen oder nur Teile derselben oder auch mehrere Abteilungen vereinigt wurden. Das Verfahren war öffentlich. Die Richter verpflichteten sich durch einen besondern Eid, unparteiische und unbestechliche Hüter der Gesetze sein zu wollen. Die Kompetenz und Geschäftslast der H. erweiterten sich immer mehr, namentlich seit dem Sturz des Areopags (460 v. Chr.), und seitdem man den Bürgern gestattete, sich in allen Sachen sofort an die H. zu wenden, und auch die Bundesgenossen zwang, in Athen ihr Recht zu nehmen. Perikles führte den Richtersold (Heliastikon), 1 Obolos für den Tag, ein, den Kleon auf eine halbe Drachme erhöhte. Vgl. Fränkel, Die attischen Geschwornengerichte (Berl. 1877).