MKL1888:Gewissensfälle

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Gewissensfälle“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 7 (1887), Seite 305
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Gewissensfälle. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 7, Seite 305. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Gewissensf%C3%A4lle (Version vom 27.12.2022)

[305] Gewissensfälle, solche Fälle, in denen das Gewissen nicht mit Klarheit und Bestimmtheit zu unterscheiden vermag, was Recht oder Unrecht, was zu thun oder zu unterlassen ist. Wenn in einem solchen Fall schlechterdings gehandelt werden muß und gleichwohl das Gewissen beim Abwägen der Gründe für und wider keine sichere Entscheidung finden kann, so entsteht infolge dieses Schwankens Unruhe des Gewissens, was die Moralisten veranlaßt hat, teils allgemeine Regeln für die Entscheidung solcher Fälle aufzustellen, teils sich Fälle auszudenken, um sie dann nach den gegebenen Regeln zu entscheiden; s. Kasuistik. Hat die Schwierigkeit der Entscheidung ihren Grund in dem scheinbaren Widerstreit (Kollision) zweier Pflichten, so nennt man dergleichen Fälle Kollisionsfälle (s. d.).