MKL1888:Gewissensehe
[305] Gewissensehe, geschlechtliche Verbindung, welche ohne bürgerliche Beurkundung und ohne kirchliche Einsegnung, aber von beiden Teilen in der Absicht eingegangen wird, sich gegenseitig als wirkliche Eheleute zu betrachten und sich allen daraus hervorgehenden Verpflichtungen zu unterwerfen. Eine solche G. erscheint rechtlich nur als Konkubinat und ebendeshalb als keine Ehe im Sinne des Gesetzes. Früher kam es übrigens in manchen Ländern vor, daß der protestantische Landesherr von der kirchlichen Trauung Dispens erteilte; doch war die Rechtsgültigkeit einer solchen G. nicht unbestritten. Vgl. Dieck, Die G. (Halle 1838); Friedberg, Das Recht der Eheschließung (Leipz. 1865); v. Erichsen, Erfordernisse etc. der Eheschließung (2. Aufl., Berl. 1883).