MKL1888:Gewissensfreiheit
[305] Gewissensfreiheit, im allgemeinen die Abwesenheit von jeglichem Zwang, insofern man durch letztern einerseits zu Handlungen, von denen das Gewissen abmahnt, genötigt und anderseits von Handlungen, zu denen das Gewissen auffordert, abgehalten werden kann. Das Gegenteil ist der Gewissenszwang, der z. B. da stattfindet, wo man die Adoration eines Gegenstandes fordert, dem derjenige, an welchen diese Forderung gestellt wird, keine göttliche Würde beimessen kann, oder wo man Handlungen, welche die Pflicht der Menschenliebe auflegt, verbietet. Beziehen sich G. und Gewissenszwang auf religiös-kirchliche Gegenstände, so gebraucht man dafür gemeiniglich die Ausdrücke Glaubensfreiheit und Glaubenszwang (s. d.).