Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Gewicht“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 7 (1887), Seite 303304
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Gewicht. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 7, Seite 303–304. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Gewicht (Version vom 08.08.2022)

[303] Gewicht, die Größe des Druckes oder Zuges, den ein Körper in der Richtung der Schwerkraft ausübt. Um das unbekannte G. eines Körpers mit dem bekannten eines andern Körpers zu vergleichen, bedient man sich der Wage und der Gewichte. So erfährt man das absolute G. Ungleichartige Körper haben bei gleichem Volumen ungleiches G., und durch diese Erfahrung gelangen wir zum Begriff des spezifischen [304] Gewichts oder der Eigenschwere der Körper. Das spezifische G. eines Körpers ist die Zahl, welche angibt, wievielmal so schwer ein Körper ist als das gleiche Volumen Wasser. S. Spezifisches Gewicht. – Im Handelswesen ist G. die Bestimmung des Maßes eines Körpers nach seiner Masse (Schwere), nicht der Zahl oder dem Volumen nach. In Bezug auf die zu wägenden Gegenstände teilt man das G. ein in Handels-, Viktualien-, Medizinal-, Gold-, Silber-, Münz- oder Mark-, Juwelen- und Perlengewicht; beim Handels- und Viktualiengewicht unterscheidet man ferner Brutto- und Nettogewicht (vgl. Brutto), leichtes oder schweres, Krämer-, Fleisch-, Fischgewicht. Erst in der neuern Zeit hat man in den verschiedenen europäischen Ländern dem Gewichtssystem, wie dem Maßsystem überhaupt, mehr Einheit zu geben gesucht. Die gegossenen eisernen Gewichte haben oft eine Höhlung, in welche zur genauern Justierung und Stempelung Blei eingegossen werden kann. Die messingenen Gewichte sind entweder Einsatzgewichte, deren nächst übergeordnete Größe die Hülse für die vorhergehende kleinere Größe bildet, oder massive Stücke von 1–500 g; kleinere sind gewöhnlich von Messingblech. Für wissenschaftliche Zwecke benutzt man vergoldete oder vernickelte Messinggewichte sowie Bergkristall- und besonders Platingewichte. Alle Gewichte, deren sich ein handeltreibender Gewerbsmann bedient, müssen von der Behörde geeicht (s. Eichen) und danach gestempelt sein. Vgl. Maß.