MKL1888:Gesetzgebender Körper

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Gesetzgebender Körper“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 7 (1887), Seite 234
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Gesetzgebender Körper. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 7, Seite 234. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Gesetzgebender_K%C3%B6rper (Version vom 31.01.2024)

[234] Gesetzgebender Körper (franz. Corps législatif) eine in Frankreich durch die Verfassung vom 15. Dez. 1799 (Konstitution vom Jahr VIII der Republik) eingerichtete Körperschaft von 300 Mitgliedern, welche, aus gewählten Kollegien vom Senat ausgesucht, ohne Diskussion die Gesetze zu votieren hatte, nachdem über dieselben drei Staatsräte und drei Tribunen gesprochen. Das Tribunat nämlich hatte über die Gesetzvorschläge zu diskutieren, durfte aber nicht über sie entscheiden, sondern nur seine Meinung dem Gesetzgebenden Körper vorlegen. Im zweiten Kaiserreich wurde durch die Verfassung vom 14. Jan. 1852 abermals neben einem von der Regierung ernannten Senat ein G. K. von 262 Mitgliedern eingesetzt, die durch das allgemeine gleiche Stimmrecht auf sechs Jahre erwählt wurden. An seine Stelle trat die Deputiertenkammer (Chambre des députés) der Republik. Übrigens wird der Ausdruck G. K. vielfach gleichbedeutend mit Volksvertretung (s. d.) gebraucht.