MKL1888:Gesetzgebung
[234] Gesetzgebung bezeichnet sowohl den Akt des Gesetzgebens als auch die Resultate dieser staatlichen Thätigkeit. So spricht man z. B. von der preußischen oder von der deutschen G. Ein besonderes Geschick in der Abfassung und in der Gestaltung der Gesetze wird als Gesetzgebungskunst bezeichnet (s. Gesetz). Über die G. des Deutschen Reichs s. Reichsgesetze[WS 1].
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: Reichsgesetzgebung