MKL1888:Arbeitseinstellung
[757] Arbeitseinstellung, die Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses seitens der Lohnarbeiter, weil diesen die Bedingungen des Arbeitsvertrags, die der Arbeitgeber stellt, resp. zugesteht, nicht zusagen. Eine A. kann ein einzelner Arbeiter vornehmen, sie kann aber auch eine gemeinschaftliche sein, d. h. auf gemeinsamer Abrede einer Mehrzahl von Arbeitern (eines Unternehmers oder verschiedener Unternehmer) beruhen. Die gemeinschaftliche A. ist der sogen. Streik (engl. strike). Der Zweck der A., namentlich der Streiks, ist, günstigere Arbeitsbedingungen zu erlangen. Nicht jede A. ist eine widerrechtliche. Widerrechtlich (Kontraktbruch) ist nur diejenige, bei welcher die Arbeiter die gesetzliche oder vertragsmäßige Kündigungsfrist nicht innehalten, sondern vor Ablauf derselben die Arbeit einstellen. Ob und wie weit es gerechtfertigt ist, A. durch obrigkeitliche Maßregeln (Koalitionsverbote, Bestrafung des Kontraktbruchs) zu verhindern, resp. zu erschweren, darüber s. Koalition und Kontraktbruch.