MKL1888:Alter Stil
[422] Alter Stil, s. Kalender. Im Wechselverkehr hat derselbe eine Bedeutung, wenn z. B. ein in Rußland oder Griechenland ausgestellter, in Deutschland zahlbarer Datowechsel nicht zugleich die Bemerkung enthält, daß er nach dem neuen Stil datiert sei, oder wenn er nach beiden Stilen datiert ist. In diesem Fall wird (nach § 34 der deutschen Wechselordnung) der Verfalltag von demjenigen Kalendertag neuen Stils ab berechnet, welcher dem nach altem Stil sich ergebenden Tag der Ausstellung entspricht. So ist für einen im gewöhnlichen Jahr am 18. Febr. per „drei Monate dato“ ausgestellter Wechsel der Verfalltag nicht so zu berechnen, daß man erst vom 18. Febr. drei Monate weiter bis 18. Mai rechnet und dann durch Zählung der zwölf Differenztage den 30. Mai als Verfalltag erhält, sondern so, daß man zum 18. Febr. zuerst die zwölf Differenztage hinzurechnet und den 2. März neuen Stils als Ausstellungstag erhält, nach welchem dann, drei Monate weiter gerechnet, der 2. Juni als richtiger Verfalltag sich ergibt.