Krankenbeförderung auf den Eisenbahnen

Textdaten
<<< >>>
Autor:
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Krankenbeförderung auf den Eisenbahnen
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 16, S. 515
Herausgeber: Adolf Kröner
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1890
Verlag: Ernst Keil’s Nachfolger in Leipzig
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Leipzig
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
[[Bild:|250px]]
Bearbeitungsstand
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite

[515] Krankenbeförderung auf den Eisenbahnen. Das Reisen ist – der Regel nach – nur für Gesunde. Daher können auf den deutschen Eisenbahnen solche Personen, welche wegen einer sichtbaren Krankheit den Mitreisenden lästig fallen, von der Fahrt ausgeschlossen werden – es sei denn, daß sie ein ganzes Coupé – ein „Abtheil“ – bezahlen. Noch schlimmer sind jene Unglücklichen dran, welche wegen dauernden Siechthums an das Bett gefesselt sind. Reisen in die Bäder, in Krankenheilanstalten, überhaupt von einem Ort zum andern können sie nur in besonders hierzu eingerichteten Wagen machen, und mit Dank sind daher Einrichtungen zu begrüßen, welche eigens zur Beförderung von solchen Kranken getroffen sind. Auf den preußischen Staatsbahnen sind Krankenwagen nach Art der Salonwagen vorhanden, die mit Betten und allem zur Krankenbeförderung Nöthigen versehen sind. Derartige Wagen sind auf den Stationen Altona, Köln, Erfurt, Wiesbaden, Hannover und Berlin, Stettiner Bahnhof, aufgestellt; sie werden auf Wunsch aber auch auf jeder andern preußischen Staatsbahnstation zur Verfügung gehalten. Für die Benutzung sind wenigstens 12 Fahrkarten I. Klasse zu lösen.

Wer sich diese Ausgabe nicht gestatten kann, dem wird für die Hälfte des Preises auch ein geeigneter Gepäck- oder Güterwagen oder auch ein Personenwagen III. oder IV. Klasse ohne Sitzbretter eingeräumt; in diesem Falle hat jedoch der Kranke für das erforderliche Bett, sowie für Stühle, Sessel und alle Gebrauchsgegenstände selbst zu sorgen. Zwei Begleiter sind frei.

Solche Einrichtungen verdienen umsomehr Anerkennung, als, wie die „Gartenlaube“ in ihrem Artikel „Gesundheitspflege und Eisenbahnverkehr“ (Jahrgang 1889, S. 494) nachgewiesen hat, im Eisenbahnverkehr noch mancherlei andere Forderungen der Hygieine nicht erfüllt sind.