Kampf der lutherischen Kirche um Luthers Lehre vom Abendmahl/Schluss
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Die im vorigen Abschnitt erwähnten Vorgänge fallen der Zeit nach zusammen mit den Vorgängen in der Pfalz und gehen denen in Kursachsen voran. Es waren die letzten Einigungsversuche gewesen, welche die Fürsten auf eigene Hand gemacht. Wir haben nachgewiesen, dass sie damals schon in Naumburg durchaus nicht des Willens waren, dem Zwinglianismus oder Calvinismus Zugeständnisse zu machen, aber anerkannt, dass, wenn es bei den Beschlüssen in Naumburg verblieben wäre, der Calvinismus daraus hätte Vortheil ziehen können. Darum war es ein Glück, dass die Vereinbarung, welche man in Naumburg getroffen hatte, sich auflöste, es fiel damit für die Fürsten, welche bisher auf dem Boden des lutherischen Bekenntnisses gestanden hatten, auch der Schein hinweg, als ob sie darin schwankend geworden wären, und sie hatten bald Gelegenheit, und liessen sich diese auch nicht entgehen, für ihre lutherische Ueberzeugung Zeugniss abzulegen. Es geschah auf dem Augsburger Reichstag von 1566. Da erklärten die gesammten Stände, dass sie in Betreff des Artikels vom heiligen Abendmahl nicht erkennen könnten, „dass der Kurfürst Friedrich von der Pfalz mit der Augsburgischen Confession gleichförmig halte;“[1] sie erkannten an, dass der Kurfürst des Calvinismus verdächtig sei und lehnten ihrerseits allen Zusammenhang mit dem Calvinismus ab.
Dieses Zeugniss der Stände für die Lehre Luthers und gegen den Calvinismus betrachten wir zugleich als ein Zeugniss gegen den Melanchthonismus, denn wir glauben nachgewiesen zu haben, dass Calvinismus oder Melanchthonismus zusammenfielen.| Das mögen die Fürsten unmittelbar nach dem Naumburger Fürstentag allerdings noch nicht erkannt haben und am wenigsten erkannte es der Kurfürst von Sachsen, den seine Theologen um diese Zeit noch in dem Glauben erhielten, dass sie, obwohl Anhänger Melanchthons, doch gut lutherisch gesinnt seien. Es bedurfte der im V. Abschnitt erzählten Vorgänge, um dem Kurfürsten die Augen zu öffnen. Die Maassnahmen, die er dann traf, beweisen, dass er nie eine andere Lehre in seinem Lande wollte als die lutherische, und dieselben wurden von den Fürsten wie von dem sächsischen Lande gebilligt.Nimmt man nun noch hinzu, dass man auch in den Kreisen, welche für Melanchthonisch galten, und von denen der Anschluss an die Concordienformel dann verweigert wurde, gerade gegen die darin niedergelegte Abendmahlslehre keine Einsprache erhob, also auch nicht für die Melanchthonische Fassung der Lehre vom Abendmahl Partei nahm, so viel man auch sonst die Anhänglichkeit an Melanchthon bewahrte, so wird man die Thatsache nicht bestreiten können, dass der Kampf, der sich durch die von uns besprochene Zeit hindurch zog, ein Kampf um die Lehre Luthers vom Abendmahl war und für die lutherische Kirche mit dem Sieg derselben endete.
Das zu erweisen war die Aufgabe dieses Buchs.
- ↑ Struve l. c. Erklärung der Kurfürsten und Stände der A. C., ob sie den Kurfürsten Pfalzgraf für einen Stand der A. C. verwandt erkennen, der kaiserlichen Majestät übergeben Sonntags den 19. Mai a. 1566. p. 191.
- ↑ Die Theologie der Concordienformel. III. 1.
- ↑ Die schwäbisch-sächsische Concordie bei Heppe l. c. III. Beil. II. pag. 129.
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