Königliches Allerhöchstes Patent über Besitznahme der Markgrafschaft Ansbach vom 20. Mai 1806

Textdaten
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Autor: Max Joseph Freiherr von Montgelas
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Titel: Königliches Allerhöchstes Patent über Besitznahme der Markgrafschaft Ansbach vom 20. Mai 1806
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aus: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858
Herausgeber: G. M. Kletke
Auflage:
Entstehungsdatum: 20. Mai 1806
Erscheinungsdatum: 1860
Verlag: Friedrich Pustet
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Erscheinungsort: Regensburg
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Quelle: Google, Commons
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[172] Königliches Allerhöchstes Patent über Besitznahme der Markgrafschaft Ansbach vom 20. Mai 1806.

Wir Maximilian Joseph
von Gottes Gnaden König von Bayern etc. etc.

Entbieten allen und jeden, die dieses lesen oder lesen hören, Unsere Gnade und Unsern Gruß, und fügen denselben zu wissen:

Da durch eine zwischen Seiner französisch kaiserlichen Majestät und Uns geschlossenen Uebereinkunft[1] es dahin gediehen ist, daß die Markgrafschaft Ansbach, so wie solche bisher von Seiner königlichen Majestät von Preußen besessen worden ist, an Unser königliches Haus überwiesen worden und demselben auf ewige Zeiten angehören und verbleiben soll: so haben Wir in Gemäßheit dieser Uebereinkunft beschlossen, nunmehr von genannter Markgrafschaft, allen ihren Orten, Zugehörungen und Zuständigkeiten Besitz nehmen zu lassen und die Regierung darin anzutreten. Wir thun dies Kraft dieses Patents, und verlangen daher von der Geistlichkeit, der Ritterschaft, den Lehenleuten, Einsassen, Civil- und Militärbedienten, Magistraten der Städte und sämmtlichen Unterthanen, Einwohnern, wessen Standes oder Würde sie sein mögen, so gnädig als ernstlich, daß sie sich Unserer Regierung unterwerfen und Uns von nun an als ihren rechtmäßigen König und Landesfürsten ansehen und erkennen, auch Uns vollkommen gehorsam, und alle Unterthänigkeit und Treue erweisen, und demnächst, sobald Wir es erfordern werden, die gewöhnliche [173] Erbhuldigung leisten. Wir ertheilen ihnen dagegen die Versicherung, daß Wir ihnen mit königlicher Huld und Gnade und landesväterlichem Wohlwollen jederzeit zugethan sein, und ihrer Wohlfahrt und Glückseligkeit Unsere ganze landesväterliche Vorsorge unermüdet widmen werden.

Wir haben die oberste Leitung der Besitznahme obengedachter Markgrafschaft und der öffentlichen Staatsverwaltung derselben Unserm Kämmerer, wirklichen geheimen Rath, Generalkommissär in Franken, Präsidenten der Landesdirektion zu Bamberg, und des St. Hubertusordens Ritter, Karl Friedrich Grafen von Thürheim, als Unserem Hofkommissär übertragen, und erwarten von sämmtlichen Unterthanen, daß sie allen von demselben in Unserm Namen zu treffenden Anordnungen und Einrichtungen Folge leisten werden. Wir setzen dabei fest, daß vor der Hand sämmtliche dort angestellte Beamte die ihnen zukommenden Amtsverrichtungen ordnungsmäßig, nach dem bisherigen Geschäftsgange, dergestalt einstweilen fortsetzen, daß sie Unserer Gnade und Unseres ferneren Vertrauens würdig bleiben.

Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtiges Patent allerhöchst eigenhändig vollzogen, und mit Unserem königlichen Insiegel bedrucken lassen.

So geschehen und gegeben in Unserer Residenzstadt München den 20. Mai 1806.

(L. S.) Max Joseph.
 Freiherr von Montgelas.


Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1806. Nr. 23. S. 189.



  1. Staatsvertrag zwischen Frankreich und Bayern wegen Abtretung des Herzogthums Berg von letzterem an ersteres gegen das preußische Fürstenthum Ansbach. d. d. Wien den 15. Dezbr. 1805. Dieser Vertrag ist nicht veröffentlich worden.