Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/191

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Erbhuldigung leisten. Wir ertheilen ihnen dagegen die Versicherung, daß Wir ihnen mit königlicher Huld und Gnade und landesväterlichem Wohlwollen jederzeit zugethan sein, und ihrer Wohlfahrt und Glückseligkeit Unsere ganze landesväterliche Vorsorge unermüdet widmen werden.

Wir haben die oberste Leitung der Besitznahme obengedachter Markgrafschaft und der öffentlichen Staatsverwaltung derselben Unserm Kämmerer, wirklichen geheimen Rath, Generalkommissär in Franken, Präsidenten der Landesdirektion zu Bamberg, und des St. Hubertusordens Ritter, Karl Friedrich Grafen von Thürheim, als Unserem Hofkommissär übertragen, und erwarten von sämmtlichen Unterthanen, daß sie allen von demselben in Unserm Namen zu treffenden Anordnungen und Einrichtungen Folge leisten werden. Wir setzen dabei fest, daß vor der Hand sämmtliche dort angestellte Beamte die ihnen zukommenden Amtsverrichtungen ordnungsmäßig, nach dem bisherigen Geschäftsgange, dergestalt einstweilen fortsetzen, daß sie Unserer Gnade und Unseres ferneren Vertrauens würdig bleiben.

Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtiges Patent allerhöchst eigenhändig vollzogen, und mit Unserem königlichen Insiegel bedrucken lassen.

So geschehen und gegeben in Unserer Residenzstadt München den 20. Mai 1806.

(L. S.) Max Joseph.
 Freiherr von Montgelas.


Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1806. Nr. 23. S. 189.




5. Traktat zwischen Frankreich und Bayern vom 25. Mai 1806, betreffend die Bestimmung der Militär-, und Gränz-Linien zwischen den Königreichen Italien und Bayern.

Traktat zwischen Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen, König von Italien und Seiner Majestät dem Könige von Bayern, in Beziehung auf die Militärlinie, welche zufolge des stipulirten Vorbehaltes in dem neuesten Artikel des bei der Übergabe der Grafschaft Tirol und der Fürstenthümer Brixen und Trient an Seine Majestät den König von Bayern abgefaßten Protokolls, in dem italienischen Tirol, als der Gränze des Königreichs Italien bestimmt werden soll. Dieses Protokoll wurde verfaßt und unterzeichnet zu Innsbruck am 11. Februar 1806 in Gemäßheit des achten Artikels des Preßburger Friedensschlußes vom 26. Dezember 1805.

Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien und Seine Majestät der König von Bayern des Willens die Militärlinie, welche in dem italienischen Tirol gezogen werden soll, zu bestimmen,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/191&oldid=- (Version vom 31.7.2018)