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Titel: Ist kein Dr. Bock da?
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aus: Die Gartenlaube, Heft 12, S. 207
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1875
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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[207] „Ist kein Dr. Bock da?“ So darf man jetzt täglich fragen, wo der Schwindel der Heilmittel und Curpfuschereien wieder so üppig in’s Kraut schießt.

In Guben hat die Post täglich achtzig bis hundert Thaler Nachnahme für Pillen zu besorgen, welche von dort aus als Mittel gegen Trunksucht angepriesen werden. Ein dortiger Droguenhändler, ehemals Apotheker, fabricirt sie centnerweise und läßt sie – der Fabrikationspreis beträgt etwa einen Silbergroschen für die Dosis – an die Pillenverkäufer ab, denen der Volkswitz den Titel „Saufdoctoren“ beigelegt hat und die zwar „unentgeltliche Cur“ versprechen, sich von den Verwandten der zu curirenden Trunkenbolde aber für die Dosis einen bis zwei Thaler bezahlen lassen. Die Pillen enthalten Brechweinstein und bewirken eben weiter nichts, als Uebelkeit; so lange der Säufer sie nimmt, läßt der Durst wohl nach, kommt aber bald wieder und veranlaßt neue Gelegenheit zu neuen Bestellungen. Aber was hilft das Alles? Die Dummen werden doch nicht alle! --

Einen recht überraschenden Fingerzeig giebt eine Hamburger Zeitung in einem kleinen Artikel mit der Ueberschrift „Apotheker-Privilegium und Staatsanwaltschaft“, eine Angelegenheit, die wir für so wichtig halten, daß wir zu ihrer Weiterverbreitung nach Möglichkeit helfen wollen. Es heißt dort:

„Unsere Leser werden sich der Verhandlungen erinnern, welche jüngst vor dem Strafgerichte gegen H. P. Lorenz wegen ,Medicinalpfuscherei’ stattfanden. Das den Angeklagten verurtheilende Erkenntniß des Polizeigerichts ward vom Strafgerichte bestätigt und derselbe wegen Verkaufs eines äußeren Heilmittels, ,Ginsa’, in zwanzig Thaler Strafe genommen. Bei dieser Gelegenheit stellte es sich heraus, daß Lorenz die Flasche Ginsa, im Werthe von acht Groschen, für zehn Mark verkauft hatte. Der Staatsanwalt äußerte sich sehr entrüstet, daß, wenn Lorenz noch ferner das Ginsa mit demselben hohen Nutzen verkaufen sollte, er des Betrugs angeklagt werden würde. Jetzt hat, wie wir aus einem Zeitungsinserate ersehen, der Fabrikant dieses Wundermittels sich auf eine Weise zu helfen gewußt, welche möglichen Falls die Staatsanwaltschaft in Verlegenheit bringen dürfte. Der Verkauf des Ginsa ist nämlich einer hiesigen Apotheke übergeben worden, und diese annoncirt sehr gemüthlich die Flasche der ,enorm heilbringenden’ Ginsa zu dem alten Preise von zehn Mark. Jetzt ließe sich doch wohl die Frage auswerfen, ob das Apotheker-Privilegium nicht eine Ungleichheit vor dem Gesetze herbeiführt, wie sie kaum auffallender gedacht werden kann. Oder gedenkt die Staatsanwaltschaft etwa mit einer Anklage gegen die das Ginsa feilbietende Apotheke einzuschreiten? Hiermit dürfte sie schwerlich einen Erfolg erzielen, denn die Apotheken sind zum Verkaufe von medicinischen Mitteln berechtigt, und hier handelt es sich wahrscheinlich doch nur um ein Commissionslager. – So stehen wir denn vor einem eigenthümlichen Räthsel: wird ein Geheimmittel, welches medicinische Substanzen enthält, von Nicht-Apothekern verkauft, so kann es schädlich wirken und der Verkauf ist gesetzlich strafbar. Das Gegentheil findet bei einem Verkaufe aus der Apotheke statt. Außerdem kann der Nicht-Apotheker wegen zu hohen Nutzens des Betrugs angeklagt werden, nicht aber der Apotheker. Erkläret mir, Graf Oerindur!“