Grausame Strafe für Bienenfrevler

Textdaten
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Titel: Grausame Strafe für Bienenfrevler
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 40, S. 668
Herausgeber: Adolf Kröner
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1887
Verlag: Ernst Keil’s Nachfolger in Leipzig
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Erscheinungsort: Leipzig
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Originalherkunft:
Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
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[668] Grausame Strafe für Bienenfrevler. Im Lande Lauenburg und Bütow, welches der Kurfürst von Brandenburg 1657 von Polen zu Lehen empfing und dem Herzogthum Hinterpommern einverleibte, nachdem es vorher zu Polnisch-Preußen gehört hatte, wurde auch die Bienenzucht eifrig betrieben, welche durch eine aus vorbrandenburgischer Zeit stammende Ordnung geschützt wurde. Dieselbe enthielt einige sehr strenge, ja grausame Strafen. Artikel 16 des Büthener- (das ist Bienenzüchter-, Zeidler-) Rechtes lautete: „Wer eigenwillig fremde Bienen besteiget, oder heimlich bestielt, soll ohne einige Gnade mit dem Galgen bestraft werden.“ Die Bienenstöcke waren in den Wäldern in abgestandenen Bäumen angelegt. Eine fürchterliche Strafe stellte aber der folgende Artikel in Aussicht; er lautet: „Wer entweder seine eigene oder fremde Bienen aus der Büthen (Bienenstock) ganz ausnimmt, der soll ohne einige Gnade dem Henker überantwortet werden, welcher ihm alles sein Gedärme und Eingeweide umb die bestohlene Fichte herumwinden, und ihn hernach an eben selbiger erhenken soll.“ Also sogar gegen ihren eigenen Besitzer wurden die Bienen durch diesen Paragraphen geschützt. Auch noch auf andere Vergehen gegen diese Ordnung stand die Todesstrafe; leichtere Uebertretungen derselben wurden durch Geldstrafen und Spenden von Bier gesühnt.