Goldene Bulle (Neuhochdeutsche Übersetzung, 1713)

Textdaten
Autor: Karl IV.
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Die Hoch-Teutsche Übersetzung der güldenen Bull Kaysers Carl des Vierten
Untertitel:
aus: Das Teutsche Reichs-Archiv, Bd. 1, Leipzig 1713, S. 34–53
Herausgeber: Johann Christian Lünig
Auflage:
Entstehungsdatum: lateinisches Original 1356, Entstehung der Übersetzung wohl Anfang 18. Jahrhundert
Erscheinungsdatum: 1713
Verlag: Friedrich Lanckische Erben
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Leipzig
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Faksimile der Uni Augsburg
Kurzbeschreibung: Die Goldene Bulle von 1356 war eines der wichtigsten „Grundgesetze“ des Heiligen Römischen Reiches und regelte die Modalitäten der Wahl und der Krönung der römisch-deutschen Könige durch die Kurfürsten bis zum Ende des Alten Reiches im Jahre 1806.
Siehe auch Goldene Bulle (Frankfurter Übersetzung)
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
Bearbeitungsstand
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[index:|Indexseite]]

Diese neuhochdeutsche Übersetzung ist dem Teutschen Reichs-Archiv entnommen. Sie wurde nach Angaben des Herausgebers Johann Christian Lünig einem Werk zur Goldenen Bulle von Heinrich Günther von Thulemeyer (ca. 1642–1714), einem Polyhistor und Rechtsgelehrten, entnommen bzw. beruht auf diesem. Weiteres zur Grundlage dieser Übersetzung findet sich in der Vorlage nicht.

Editionsrichtlinien:

Für alle Transkriptionen aus dem Teutschen Reichs-Archiv gelten folgende Editionsrichtlinien:

  • überschriebenes e über den Vokalen a, o und u, werden als moderne Umlaute transkribiert
  • Abkürzungen werden aufgelöst:
    • ā ē ī ō ū => an/am en/em in/im on/om un/um
    • überstrichenes n und m werden verdoppelt
    • das Wort un mit überstrichenem n wird als und aufgelöst
  • Überstrichene Vokale am Wortende werden durch Anhängen eines n oder m (was, das muß sich grammatikalisch ergeben) transkribiert
  • An den im Druck durch einen größeren Abstand gekennzeichneten Stellen, wird ein Absatz eingefügt.
  • Die Randnotizen des Editors des Teutschen Reichs-Archivs werden übernommen.

Alle redaktionellen Texte dieses Projektes stehen unter der Lizenz CC-BY-SA 2.0 Deutschland

[34]

Die Hoch-Teutsche Ubersetzung der güldenen Bull

Kaysers Carl des Vierten.

Inhalt derselben.

PRAEF. Von Erhaltung der Einigkeit unter denen Chur-Fürsten.
CAP. I. Von der Chur-Fürsten Geleyt / und von wem das seyn soll.
CAP. II. Von der Wahl eines Römischen Königes.
CAP. III. Wie man die Geistlichen Chur-Fürsten / Trier / Cölln und Mayntz / Ertz-Bischoffen setzen soll.
CAP. IV. Von den Chur-Fürsten in gemein.
CAP. V. Von Rechten des Pfaltzgraffen / und Hertzogen zu Sachsen.
CAP. VI. Wie die Chur-Fürsten gegen andern Fürsten verglichen werden.
CAP. VII. Von der Chur-Fürsten Nachkommen wegen.
CAP. VIII. Von des Königs in Böhem[1] und seines Reichs Inwohner Freyheiten.
CAP. IX. Von Gold / Silber / und ander Ertz wegen.
CAP. X. Von der Müntz.
CAP. XI. Von der Chur-Fürsten Freyheiten.
CAP. XII. Von der Chur-Fürsten Versamblung.
CAP. XIII. Von Wiederruffung der Freyheiten.
CAP. XIV. Von denen / welchen alß Unwürdigen ihr Lehen-Gut benommen wird.
CAP. XV. Von Zusammen-Verbündnüß.
CAP. XVI. Von Pfahlbürgern.
CAP. XVII. Von Absagen.
CAP. XVIII. Form Verkünds-Brieff.
CAP. XIX. Form der Chur-Fürsten Gewalts-Brieff zu wehlen.
CAP. XX. Von Vereinigung der Chur-Fürsten / in ihren zugehörigen Rechten.
CAP. XXI. Von Ordnung der Ertz-Bischoffen Procession.
CAP. XXII. Von Ordnung der Procession, und durch welche Chur-Fürsten die Kleinod getragen werden.
CAP. XXIII. Von der Ertz-Bischoffen Seegen / in Gegenwärtigkeit eines Käysers.
CAP. XXIV. Gesetze so zu Metz Anno 1356 seynd gegeben.
CAP. XXV. Von Unzertrennlichkeit der Chur-Fürstlichen Erblanden.
CAP. XXVI. Von Begangnüß eines Kayserlichen und Königlichen Hoffs.
CAP. XXVII. Von den Amptern der Churfürsten in (Hochzeitlichen) Hochfeyerlichen Höfen eines Kaysers.
CAP. XXVIII. Von Zubereitung der Käyserl. und Königl. Tisch.
CAP. XXIX. Von Berechtigung der Beampten in Empfahung der Chur- und andern Fürsten / Ihrer Lehen von dem Kayser oder Röm. König.
CAP. XXX. Satzung zu Erlernung der Königl. und Fürstl. Söhn gewisser Sprachen.

Im Nahmen der heiligen unzertheilten Dreyfaltigkeit seliglich / Amen.

Wir CAROLUS der Vierte / von Gottes Gnaden / Römischer Käyser / zu allen Zeiten Mehrer des Reichs / und König in Böhem / zu ewiger Gedächtnüß der Sachen. Ein jeglich Reich / das in ihm selbst zertrennt / und in Uneinigkeit gesetzt / wird trostloß: Dann die Fürsten solcher Zertrennung seynd Gesellen der Diebe. Darumb hat GOtt mitten unter sie gemischet den Geist des Schwindels / daß sie am Mittag / gleich alß in der Finsternüß mit Händen tasten und straucheln / auch das helle Licht von seinem Ort hinweg gerückt und genommen / damit sie gantz blind / und der Blinder Führer werden. Und die also im Finstern wandeln / die (schaden) stossen an[2] / und seyn blindes Gemüths / vollnbringen die Missethaten / so in der Zertrennung geschehen.

Sag an du Hoffart / wie woltestu in Lucifero geherrschet haben / wo du die Zertrennung zum Mitgehülff nicht gehabt hättest? Sag an / du häßiger Sathan / wie woltest du den Adam auß dem Paradeiß vertrieben haben / wo du ihn nicht von Gehorsam abgeführet? Sag an du Zorn / wie hättest du den Römischen gemeinen Nutz ins Verderben gestürzt / wo du Pompejum und Julium in der Zertheilung mit grimmigen Schwerdtern / nicht zu innerlichen hefftigen Kriegen erwecket? Sag an du Unkeuschheit / wie hättest du die Stadt Trojam zerstört / wo du Helenam von ihrem Mann nicht abwendig gemacht?

Auch du Neid und Haß / hast das Christliche Kayserthum / so von GOtt / gleich der H. unzertheilten Dreyfaltigkeit / mit den göttlichen Tugenden des Glaubens / der Hoffnung und Liebe gestärckt auf dessen Grund-Fest alle ReichGrund-Feste des H. Reichs. und Gewalt ruhen / mit Gifft / welches du als ein Schlang in des H. Reichs (zweien) Zweige[3] und nächste Gliedmassen boßhafftig ausgegossen / verunreinigt / auf daß / wann die Seulen zerschlagen / der gantze Bau zum Fall (gericht und) sich (neiget) neige.

Gleichergestalt hast du zwischen des H. Reichs sieben Chur-

[35] FürstenElogia der Churfürsten / durch welche / als sieben Leuchter / das H. Reich in Einigkeit des siebenförmigen Geistes solt erleuchtet werden / mancherley Zerstörung angerichtet.

Demnach Wir Uns aber Ampts halben / so Wir von Kayserl. Maj. und Würden führen / zukünfftiger Gefahr solcher Zertrennung und Uneinigkeit zwischen den Chur-Fürsten / in welcher Zahl Wir als ein König in Böhem erkandt werden / auß zweyerley Ursachen / nehmlich / so wohl wegen des (H. Reichs / und desselben) Obrigkeitlichen Ampts / als wegen der Wahl-Gerechtigkeit / deren Wir uns gebrauchen / zu begegnen schuldig erachten: So haben Wir hernach beschrieben GesetzUrsachen dieser Constitution / Einigkeit unter den Churfürsten zu pflantzen / und einmüthige Wahl einzuführen / auch der vorgenannten schmählichen Zertrennung / und allerhand Irrungen so darauß erwachsen / den Zugang zu versperren / und gäntzlich zu benehmen / in Unserm hochzierlichen Hoff zu Nürnberg / in gemeiner Versamlung und Gegenwart aller Geistlichen und Weltlichen Churfürsten / auch anderer Fürsten / Grafen / Freyherren / Edlen und mannigfaltigen der Städt Bottschafftern / auf Kayserl. Stul / mit derselben unser Majestät Infeln[4] / Insignien und Kayserlichen diadem gekrönet / auß vorgehabter zeitlicher Berathschlagung / und Vollnkommenheit Kayserlichen Gewalts / geordnet / beschlossen / auffgericht / und zu halten bekräfftigt / Im Jahr des HErren / Tausendt dreyhundert / sechs und funffzig / der vierdten indiction[5] am vierdten Idus[6] oder neundten Tag des Monats Januarii, unsers Reichs im zehenden / und Kayserthumbs im ersten Jahr.

Das I. Capitel.
Von der Chur-Fürsten Geleyt / und von wem das sein soll.

§.1.

Wir erkennen und setzen mit diesem gegenwärtigen Kayserl. Gebott / ewiglich zu wehren / auß rechtem Wissen und Vollnkommenheit unsers Kayserl. Gewalts / wie offt und wann es zukünfftigen Zeiten noch seyn / oder sich begeben würde / zu erwehlen einen Römischen König zum Kayser zu machen / daß sich die Chur-Fürsten zu solcher Wahl / nach alter löblicher Gewohnheit fügen / und ein jeder Chur-Fürst / wann er darumb ersucht / einen jeden seinen Mit-Chur-FürstenSicher Geleit derer Churfürsten eines des andern zu Wahl und Bottschafften / die er zu solcher Wahl aussenden wird / durch sein Land / Gebiet und Städt / auch so fern er mag / verleyten / und ihnen ungefährlich Geleyt gegen der Stadt / da solche Wahl beschehen / und wiederumb davon (Geleit) geben soll / bey Pön[7] des Meyneids / auch Verlust seiner Stimme / so er allein dißmahls in der Wahl gehabt hätt.

Welche Pön Wir wider den / oder die / so dieser (Einverleibung) Vergleitung widersäßig oder säumig erfunden / eingefallen erkennen.

§.2. Setzen darauff / und gebieten allen andern Fürsten / die Lehen vom H. Römischen Reich haben / welcherley Nahmen sie geacht sindWie auch anderer Fürsten und Stände / auch Grafen / Freyherren / Rittern / Dienern / Edlen und Unedlen / Bürgern und Gemeinschafften aller Schlösser / Städt und Oerter des H. Römischen Reichs / daß sie zu den Zeiten / da sich die Wahl eines Röm. Königs / zu Fürderung des Kaysers begibt / einen jeden Chur-Fürsten / auch seine Bottschafften zu solcher Wahl verordnet / ( wann sieIhnen geben schuldig / als obstehet / Gleydt begehren) durch ihr Gebiet / und alß weit sie mögen / ungefährlich vergleyten. Dann welche diese Unsere Satzung freventlich übergehen / sollen mit der ThatBey Strafe. in diese nachgeschriebene Pön fallen: (Auch) nemlich alle Fürsten / Grafen / Freyherren / Edel / Ritter / Diener / und alle / die hierwider thun / sollen in die Missethat des Meineyds / und Beraubung aller Lehen / die sie vom H. Röm. Reich / und andern manniglichen tragen / auch (deren) aller Besitzungen von wem sie die hätten / verfallen.

Alle Bürger und Gemeinschafften / so wider die obberührte (Sachen) Satzung jchtes fürnehmen / sollen auch also Meineydig / und nicht desto minder aller ihrer Rechte / Freyheiten / Privilegien und Gnaden vom Heiligen Reich erworben / allerding priviret[8], mit ihren Personen / und allen Gütern / in des Heiligen Reichs Acht und Ungnade gefallen seyn / die wir mit der That jetzo / alßdann (allzeit) priviren, (die) sie auch einem jeden auß eigenem Gewalt / ohn Gericht / oder Anruffung eines Magistrats, ungestrafft anzutasten erlauben.

Und der sie also angreifft / soll vom H. Reich oder niemands anders / keinerley Pön förchten (besonder so) insonderheit weil dieselben wider des H. Reichs gemeinen Nutz / Stand / (oder) und Würdigkeit / auch wider (sein) ihr eigen Ehr / als freventliche Versäumer und Wiederspännige / an dem Heyl solcher (Sachen) Satzung (Ungehorsam) Ungehorsamlich / (so häßig) verräterlich / ungetreulich und widerwärtiglich (mißhandelt) mißhandelend erfunden werden.

§.3. Wir erkennen und gebieten auch darauff / daß die Bürger und Gemeinen aller Städt / den benannten Chur-Fürsten / und ihrer jeden / auch ihren Bottschafften / so das begehren / Kost und Liefferung / für sich und dieselben ihre BottschafftenVictualia[9] ihnen um billigen Preiß zu lassen / nach aller ihrer Nothdurfft in gemeinem Kauffgeld / wann sie in die benanten Städt / von der bemelten Wahl wegen kommen / auch davon abscheyden / zu kauffen

[36] geben / und darmit keinerley Gefährden brauchen sollen.

Welche aber darwider thäten / wollen wir mit der That / in obberührte Pön / so hievor gegen den Bürgern und Gemeinen gesetzt / eingefallen seyn / erkennt haben.

$.4. Und welcher Fürst / Graf / Ritter / Dienstmann / Edel / Unedel / Bürger / oder der Städt Gemeinschafften einen Chur-Fürsten / so derselbig zu Erwehlung eines Röm. Königs (ziehen) ziehet / oder wiederumb darvonSicher Geleit im Rückwege (kehren) kehret / feindlich (erwarten) verwarten / oder was thätliches wider sie / ihrer einen / oder mehr fürzunehmen / ihre Persohn oder Güter anzugreiffen / oder zu beleydigen / auch ihre Bottschafften / sie hätten Geleyt begehret oder nicht (genommen) sich unterstehen würden / dieselben mit sampt ihrer boßhafftigen Gesellschafft / erkennen Wir mit der That in die vorgemelte Pön / nach gestalt der Person / gefallen seyn.

§.5. Ob aber ein Chur-Fürst gegen einen Ungeachtet der unter sich andern Mit-Chur-Fürsten Feindschafft trüge / und welcherley Zweytrachten / Irrung oder Widerwärtigkeit unter ihnen wehre / sollen sie dieselbe nicht ansehen / sondern nicht desto minder jeder den andern / und ihre Bottschafften / die zu solcher Wahl geschickt werden / vorgemelter massen zu Geleyten schuldig seyn / bey Vermeidung der Pön des Meineydts / und der Stimm / so sie auff dasselbemahl hätten / wie obstehet.

§.6. Wo auch etliche andereund anderer Fürsten mit ihnen habenden Zwistigkeiten. Fürsten / Grafen / Freyherren / Ritter / Dienstleut / Edel / Unedel / der Städt Bürger / oder Gemeinschafften / mit einem oder mehr Chur-Fürsten einigen Widerwillen hätten / oder was (Zwytrachten) Zwytracht / Krieg oder Uneinigkeit unter ihnen wehre / sollen sie doch nicht desto minder / ohne alle Widerrede und Gefehrde / den Chur-Fürsten / und ihren Bottschafften / zu solcher Wahl geschickt / auch davon Geleyt geben / bey Vermeidung itzt gemelter Pön / die Wir dann hiermit wider sie wollen erkennt haben.

§.7. Und zu weiterm Verstand und Gewißheit aller vorgemelter Sachen / gebieten und wollen Wir / daß alle Chur-Fürsten und andere Fürsten / auch Grafen / Freyherren / Edle / Städte / und ihre Gemeinschafft alle vorgemelte Sachen / mit ihren Briefen und Eyden bestättigen / und sich dazu mit guten Treuen solches ohne Gefehrde / kräfftiglich zu vollnbringen verpflichten.

Welche aber solche Briefe zu geben sich wiedern / sollen damit in die Pön / die Wir / nach gestalt ihrer Person Eigenschafft / wider sie zu üben / (wollen) in Vorhergehenden zugelassen haben / verfallen seyn.

§.8. Und ob derselben Chur-Fürsten einer / oder andere Fürsten / in welcher Eigenschafft oder Stand sie wehren / die vom H. Römischen Reich Lehen tragen / auch Grafen / Freyherren / Edel / derselben Nachkommen oder Erben unser vor- oder nachgeschriebenen Constitution und Gesetz widersätzig / und nicht zu halten unterstehen würden: Alßdann / ob er ein Chur-Fürst wäre / sollen die andre Mit-Chur-Fürsten ihn aus ihrer Gesellschafft schliessen / er sol auch seine Wahlstimme / so wohl anderer Chur-Fürstlichen Würdigkeit (Stadt) Standt und (Gericht) Gerechtigkeit mangeln / noch einiges Lehens / so er vom Reich hette / fähig oder empfänglich seyn.

(auch) Aber andere Fürsten / oder Edelmann / alß obstehet / der wider diß unser Gesetz sich verschuldet / soll der Lehen / so er vom H. Reich oder einem andern hette / nicht fähig / und nicht desto minder damit in die vorgemelte Pön verfallen seyn.

§.9. Wie wohl Wir aber erkenntOrdnung der Begleitung. / und wollen gehabt haben / daß alle Fürsten / Grafen / Freyherren / Ritter / Edel / Dienstleut / Städte und Gemeinschafften / schuldig seynd / jeden Chur-Fürsten / oder seine Bottschafften vorgemeldt Geleit ohne Unterscheydt zu geben / nichts desto minder soll zu jedem ein besonder Geleydt und Vergleydter nach Gelegenheit der Gegend und Städt angezeiget seyn / alß folget:

§.10. Zum Ersten / den König in BöhemKönig zu Böhem von Maintz etc. / des Heil. Reichs Ertz-Schencken sollen vergleyten der Ertz-Bischoff von Maintz / die Bischöffe zu Bamberg und Würtzburg / Burg-Grafen zu Nürnberg. Item die Grafen von Hohenlohe / Wertheim / Brauneck / und Hanau. Item die Stadt Nürnberg / Rotenberg und Winßheim.

§.11. Darnach den Ertz-Bischoff zu CöllnErtzbischof zu Cölln / des H. Reichs Ertz-Cantzlar in Welschenlanden[10] / sollen vergleydten die Ertz-Bischöffe zu Maintz und Trier / Pfaltzgraf bey Rhein / und der Landgraf zu Hessen. Item die Grafen von Catzen-Elnbogen / Nassaw und Dietz. Item die von Eysenburg / Westerburg / Runckel / Limburg und Falckenstein. Item die Städte Wetzlar / Gelnhausen und Fridberg.

§.12. Den Ertz-Bischoff zu TrierErtzbischoff zu Trier. / des H. Reichs Ertz-Cantzlar durch Galliam[11], und das Reich Arelat[12] sollen vergleiten der Ertz-Bischoff zu Maintz / Pfaltzgraf bey Rhein / Item die Grafen von Spanheim / und Veldentz: Item die Raugrafen / Wildgrafen / von Nassaw / Eysenburg / Westerburg / Runckel / Limburg / Dietz / Catzen-Elnbogen / Erpenstein / Falckenstein / und die Stadt Maintz.

§.13. Den Pfaltzgrafen bey RheinPfaltzgraf bey Rhein alle 3 von Maintz. / des. H. Reichs Ertz-Truchsessen / soll vergleiten der Ertz-Bischoff zu Maintz.

[37]

§.14. Den Hertzogen von Sachsen / des H. Reichs Ertz-MarschalckHertzog von Sachsen vom König von Böhmen. sollen vergleydten: der König von Böhem / die Ertz-Bischoffe zu Maintz und Magdeburg / die Bischöffe von Bamberg und Würtzburg / Marckgrafen von Meissen[13] / Landgraff von Hessen. Item die Aepte von Fulda[14] und Hirßfeld[15] / Burggrafen zu Nürnberg[16]. Item die Grafen von Hohenlohe / Wertheim / Brauneck / Hanaw / Falckenstein / die Stadt Erfort[17] / Mulhausen[18] / Nürnberg / Rotenburg / Winsheim.

§.15. Und alle hie vor nechst-benandteMarggraf von Brandenburg. / sollen auch verleyten den Marg-Grafen von Brandenburg / des Heil. Reichs Ertz-Cämmerer.

§.16. Aber Wir wollen und setzen klärlichZeitliche Erforderung des Geleits. / daß ein jeder Chur-Fürst / der ein solch Gleydt haben wil / denjenigen / davon ers zu haben begehrt / dasselb also zeitlich / auch den Weg / dadurch er ziehen wolt / verkünde / und solch Gleyd erfordern soll / damit die / so zum Geleydt verordnet / und also ersucht / nach Nothdurfft auffs ziemlichst mögen bereitet werden.

§.17. Solche vorgeschriebene Constitution von des Gleyds wegen gesetzt / erklären Wir also zu verstehen / daß ein jeder obgenanter / oder so vieleicht nicht benennet / davon solch Gleydt erfordert wird / allein durch sein Land und GebietDurch jedes Land und Gebiet. / auch so ferne es ungefährlich vermag zu geben / bey vorberührter Pön / soll verbunden seyn.

§.18. Auch setzen und ordnen Wir / daß ein Ertz-Bischoff zu MaintzChur-Mayntz sol seinen Mit-Chur-Fürsten den Termin zur Wahl ankünden. / so zu der Zeit seyn wird / allen seinen geistlichen und weltlichen Mit-Chur-Fürsten / solche Wahl durch sein offen Brief und Boten soll verkünden / in welchen Briefen derselbe Tag und termin ausgedruckt werden soll / dazwischen solche Brieff jedem Chur-Fürsten mögen zukommen.

§.19. Und darin begriffen seyn / daß von den Tag in den Briefen bestimmt innerhalb drey Monat / nicht unterläßig / alle und jede Chur-Fürsten zu Franckfurt am Mayn seyn / oder ihre gesetzte Bottschafften / mit allem Vollnkommenen Gewalt / und offenen Briefen (und) mit ihren grössern Insiegel besiegelt / auff demselben termin (oder) und (end)ort schicken sollen / einen Röm. König / der ferner zum Kayser gemacht werde / (sollen) zu erwehlen.

§.20. Aber wie / oder unter welcher Form dieselbige Brieff sollen gefertigt / und was unverändert Zierlichkeit darin gehalten / auch in welcher Form / Maas / Gewalt / Befelch / und Macht die Chur-Fürsten ihre Bottschafften zu solcher Wahl schicken / und (verordnet werden) verordnen sollen / ist am Ende dieses Büchlein beschrieben. Und dieselbe Form allda gegeben / gebieten und erkennen Wir aus Vollkommenheit unsers Kays. Gewalts / allenthalben zu halten.

§.21. Wann es auch dazu kommen / daß man eines Römischen Kaysers oder Königs Todtauch eines Röm. Kaysers Tod entdecken / im Bißthumb zu Mayntz gewahr wird / alsdann inner eines Monats / von dem Tag / da man desselben Wissen empfangen hat / ohne Unterlaß zu zehlen / heissen und erkennen Wir / solchen Abgang und Verkündigung / alß obstehet / jedem Chur-Fürsten durch den Ertz-Bischoff zu Mayntz / in offen Brieffen zu entdecken / und wo der Ertz-Bischoff vielleicht damit säumig oder hinterläßig were / alßdann sollen die Chur-Fürsten auß eigener Bewegnüßim wiedrigen Fall die andern zur Wahl schreiten. unberufft / in Kraff und bey ihren Treuen / die sie dem Heil. Reich schuldig sind / darnach inner drey Mohnaten / alß hiebevor in dieser constitution begriffen ist / in der offt genanten Stadt Franckfurt zu sammen kommen / ein König zum künfftigen Kayser zu wehlen.

§.22. Aber ein jeder Chur-Fürst / oder ihre Bottschafften / sollen in die benante Stadt Franckfurt mit zweyhundert Pferden alleinUnter Einzug 200. Pferden. / zu zeiten solcher Wahl einreiten / in welcher Anzahl er nur fünffzig / oder minder / aber nicht mehr / gewapnet / mit ihm führen mag.

§.23. Und welcher Chur-Fürst zu solcher WahlEntweder persönlich oder durch Botschafft bey Verlust seiner Wahl stimm. beruffen / oder erfordert; darzu nicht kommen / oder seine gesetzte Bottschafft mit seinen offenen Briefen / unter dem grossen Insiegel / auch vollnkommenen gnugsam Gewalt / zu erwehlen einen Röm. König / zu künfftigem Kayser / nicht schicken würde / und so er kommen / oder solch sein Bottschafft schicken würde / wo ein Fürst oder seine Bottschafften von der berührten Wahlstatt abscheiden ohn Erwehlung eines Römischen Königs zu künftigem Kayser / noch darzu kein Anwald mit rechter Zierlichkeit untersetzen / und hinter ihm verlassen thäte / der soll sein (Recht) Stimm und Recht / an der Wahl auff dasselbe mahl verliehren / und davon gefallen seyn.

§.24. Wir befehlen und gebieten auch den Bürgern zu FranckfurtBürger zu Franckfurt sollen die Chur-Fürsten schirmen. in Krafft der Eyd / die sie zu den Sachen / als Wir setzen / thun sollen / daß sie ingemein alle Chur-Fürsten / und jeden besonder / vor des andern gefährlichen Antasten / ob einige Widerwärtigkeit unter ihnen entstehen würde / auch vor allen Menschen / mit allen ihren Leuten / die sie in der genanten Anzahl der 200. Pferden / in die bemelte Stadt geführet haben / mit getreuen Fleiß und emsiger (übung) Vorsorg verhüten und schirmen / oder sie würden in die Schuld des Meineyds fallen / und nichts desto minder alle ihrer Recht / Freyheiten /

[38]

Privilegien , Gnaden und Hulden / die sie vom Heil. Reich haben / allerding verliehren / auch sambt allen ihren Persohnen damit sie in des H. Reichs Acht gefallen / und einem jeden erlaubt seyn / aus eigner Gewalt / ohne Gericht / dieselben Bürger / die Wir in solchem fall / als Verräter / ungetreu und widersäßig dem H. Reich / jetzo alßdann aller ihrer Recht priviren, ohn alle Straff anzugreiffen / also daß dieselben Angreiffer keinerley Pön vom H. Reich / oder in andere Maaß / keinesweges sollen förchten.

§.25. Die vorgenandte Bürger zu Franckfurtund währender Wahl niemand frembdes in die Stadt einlassen. / sollen auch durch aus allzeit / weil man von der Wahl handelt / sonst niemands / in welchen Würden oder Stand er sey / in einigem Weg / in dieselbe Stadt einlassen / dann allein die Chur-Fürsten / oder ihre Bottschafft und Anwäld / die allein mit 200. Pferden / als obstehet / einzulassen sind.

§.26. Ob nach der Chur-Fürsten Einreitenbey Straffe. / oder in ihrer Gegenwärtigkeit / sonst jemands in bemeldter Stadt begriffen würde / die sollen berührte Bürger ohn Verzug / mit der That / von stund an / bey aller Pön wider sie obgesetzt / auch in Krafft der Eyd / so die Bürger zu Franckfurt / als vorsteht / darüber schweren sollen / ausweisen.

Das II. Capitul.
Von der Wahl eines Römischen Königs.

§.1.

Nachdem aber die obbemeldte Chur-Fürsten / oder Bottschafften also gen Franckfurt in die Stadt kommen / alsbald am nechsten Tag / in der Frühe / soll man in St. Bartholomäi Kirchen[19] daselbst in aller Gegenwärtigkeit ein Meß lassen singen biß zu End / vom Heil. GeistAnruffung des H. Geistes vor der Wahl. / daß er ihre Hertzen erleuchten / und das Licht seiner Krafft in ihren Sinn giessen wölle / damit sie mit seiner Hülff geziehret / einen gerechten guten und nutzen Menschen erwehlen mögen / zu einem Römisch. König / und zukünfftigem Kayser / zu Heyl dem Christlichen Volck.

§.2. Und wann die Meß vollbracht ist / so sollen dieselben Chur-Fürsten oder Bottschafften zu dem Altar gehen / darauff die Meß gehalten / da die geistliche Chur-Fürsten vor dem Evangelio St. Johannis: In principo erat verbum, so man ihnen fürlegen sollForm derer Chur-Fürsten zu schweren. / ihre Hände mit Erbarkeit auff ihre Brust legen / aber die Weltl. Chur-Fürsten dasselbe Evangelium leiblich mit ihren Händen berühren sollen.

Die alle sollen mit ihrem gantzen Gesinde ungewapnet dabey stehen / und der Ertz-Bischoff zu Mäyntz soll ihnen die Form des Eyds geben / und Er samt Ihnen / oder den Bottschafften derjenigen / so nicht da sind / den Eyd in Teutsch schweren / in dieser Maaß / als hernach folget.

§.3. Ich N. Ertz-Bischoff zu Mayntz / und des Heil. Reichs Ertz-Cantzler durch Teutschland und Chur-Fürst / schwere zu dem heiligen Evangelio / gegenwärtiglich vor mir liegend / daß ich bey den Treuen / damit ich GOtt und dem H. Römischen Reich verbunden bin / nach aller meiner verständigen Erkandtnüß und Vernunft / mit GOttes Hülff / will erwehlen ein Weltlich Haupt / dem Christlichen Volck / das ist / ein Röm. König / zu einem Kayser zu erheben / der darzu tüglich sey / so viel mich mein Bescheydenheit und Vernunfft leiten / und nach meinen vorberührten Treuen (und Stimm) solch mein Stimm und Wahl will geben / ohn alles Geding / Belohnung / Gaab / Verheissung / oder welcher massen solches möcht genannt werden / also helff mir GOtt und alle Heiligen.

§.4. Und wann die Chur-Fürsten / oder ihre BottschafftenNach geleisteten Eyde sollen sie zur Wahl schreiten. / in vorgeschriebner Form und Maaß / solchen Eyd geschworen haben / so sollen Sie zu der Wahl treten / und fürtan nicht von der Stadt Franckfurt kommen / es haben dann zuvor der mehrer Theil ein Weltlich Haupt der Welt / und Christlichem Volck / nemlich einen Röm. König zu einem Käyser künfftiglich zu erheben / erwehlet.

§.5. Wo sie aber das verziehen / und von dem Tagund wenn sie selbige binnen 30. Tagen nicht vollenden / furtan nur Brod essen und Wasser trincken. / daran sie den Eyd geschworen hätten / inner dreyßig Tagen ohne Unterlaß zu rechnen / dasselbige nicht thun / sollen sie alsdann / nach Verscheinung derselben dreysig Tag / furtan nur Brod essen / und Wasser trincken / auch in keinem Weg aus der obgenandten Stadt kommen / es sey dann zuvor durch sie / oder ihrer den mehrer Theil / ein Regierer / oder Weltlich Haupt der Christenheit / als vorgemeldet ist / erwehlet worden.

§.6. Wann aber sie / oder ihrer der mehrer TheilDie mehrern Stimmen gelten. / (der) einen also erwehlet / so soll man solche Wahl dafür halten und schätzen / als ob die von ihnen allen / (durch niemands mißhelig) einmüthiglich vollbracht worden sey.

§.7. Ob es sich auch etwa begebe / daß damit ein weil verzogen / und jemands von den Chur-Fürsten / oder ihren Bottschafften abwesentlich / oder sich verspätet / oder doch kommen würde / ehe dann die Wahl verbracht worden / erkennen Wir / daß derselbig in solchem Stand zu der Wahl gelassen würde / darin (er) sie zu zeiten seiner Zukunfft gestanden (wäre).

§.8. Und dieweil von alter / guter / und löblicher Gewonheit / das nachbeschrieben / unzerbröchentlich allweg bißhero gehalten worden ist /

[39]

darumb so setzen und erkennen auch Wir / aus Vollnkommenheit unsers Kayserl. Gewalts / daß der / so also vorgemelter massen zum Röm. Könige erwehlt wird / so bald solche Wahl vollbracht ist / ehe dann er in einigen Sachen oder andern Geschäfften / in Krafft des Heil. Reichs / handeltDer Erwehlte soll alsbald denen Chur-Fürsten ihre Privilegia confirmiren / allen und jeden Geistl. und Weltl. Chur-Fürsten so für die allernechste Glieder des H. Reichs erkant sind / all ihr Privilegia, Brieff / Recht / Freyheiten / Verleyhungen / (alle) alte Gewohnheiten[20] / Würdigkeiten / und was sie vom Heil. Reich / biß auf die Zeit solcher Erwehlung / erobert und (ersessen) besessen[21] haben / ohn Verzug und Widerrede / durch sein Brieff und Insiegel bestätigen / befestigen / und erneuern soll.

§.9. Und nachdem er mit Kayserl. Infeln gekrönt / soll derselb erwehlte / jeden Chur-Fürsten besonder / anfänglich in seinem Königl. Nahmen / und fürder unter Kayserl. Titulund erneuern. solche Bestätigung erneuern / und in dem dieselben Chur-Fürsten all ingemein / und jeden besonder / in keinen Weg irren / sondern (billich) vielmehr / ohn Gefehrde / gnädiglich fürdern.

§.10. Ob dann der Chur-Fürst drey gegenwärtig / oder der Abwesenden Bottschafften einen aus ihnen oder ihrer Gesellschaft / als Chur-Fürsten / zu gegen / oder in Abwesen / zum römischen König erwehlten / desselben erwehlten / ob er gegenwärtig wäre / oder des Abwesenden Bottschaft / Stimm erkennen Wir / soll auch vollige Krafft haben. (Wir erkennen auch)[22] und also der Erwehler Anzahl (zu) mehren / und den mehren Theil (zu) setzen gleicher Weise / als andere Chur-Fürsten.

Das III. Capitel.
Wie man die Geistliche Chur-Fürsten / Trier / Cölln / und Mayntz / Ertz-Bischöffen setzen soll.

Im Nahmen der Heiligen unzertheilthen Dreyfaltigkeit / Amen.

§.1.

Wir CAROLUS der Vierdt von GOttes Gnaden / Römischer Kayser / zu allen Zeiten Mehrer des Reichs / und König in Böheim / zu ewiger Gedächtnüß der Sachen. Des H. Reichs Zierd und Lob / auch die Kayserl. Ehr / und (gemeiner Nutz der angenommenen Nutzbarkeit) des gemeinen Wesens angenehme Nutzbarkeiten[23] / werden mit der Ehrwürdigen / und erläuchten Chur-Fürsten einhelligem WillenEinigkeit der Chur-Fürsten. / / vermehret und in Auffnehmen bracht; dann dieselbige als Edle Seulen / den heiligen Bau der fürsichtigen Weißheit / mit embsiger Gütigkeit unterhalten / mit welcher Hülff der Gewalt Kayserl. Macht gestärckt wird: Und jemehr sie an einander mit ferner Gütigkeit verbunden / so viel desto fruchtbarlicher (Nutz) Nutze des Friedens / dem Christlichen Volck zufliessen.

§.2. Darum / damit unter den Ehrwürdigen Ertz-Bischöffen zu Mayntz / Cölln und Trier / des Heil. Reichs Chur-Fürsten / alle Krieg und Argwohn / die von Würdigkeit wegen ihrer Sitz in Kayserl. oder Königl. Höfen unter ihnen entstehen mögten / fürtan zukünfftigen Zeiten abgeschnitten werden / Sie an ihren Hertzen und Muth / mit getreuer Bescheydenheit bleiben / des Heil. Reichs Nothdurfft mit einmüthiger Gunst / tugendlicher und embsiger Liebe / desto bequemlicher betrachten / und dem Christlichen Volck tröstlich seyn mögen: Also mit Vorbetrachtung aller anderer geistlichen und weltlichen Chur-Fürsten / mit denen Wir Uns vereinget / auch aus Vollnkommenheit Kayserl. Gewalts / erkennen und setzen Wir ewiglich zu halten / daß die vorgenante Ehrwürdige Ertz-Bischöffe / nehmlich der von Trier / gerichts gegen eines Kaysers Angesicht über: der von Mayntz aber / in seinem Bißthum und Provintzen auch ausserhalb seiner Provintz in allem seinem Teutschen Cancellariat, allein des von Cölln Provintz ausgenommenSitz derer Geistlichen Chur-Fürsten: Und zuletzt der Bischoff von Cölln / in seinem Bißthum und Provintzen auch ausserhalb der Provintzen in gantzen Welschen Landen / Italien und Gallien / an der Rechten Seyten eines Römischen Kaysers sitzen mögen / und sollen / in allen offentlichen Kayserl. Sachen / es sey an Gerichten / in Verleihung der Lehen / zu Tisch / in Berathschlagung / auch in allen andern Sachen / da man von Kayserl. Ehren und Nutz wegen zu handeln / also zusammen kommen. Und diese Weiß der Sitzuung wollen Wir mit aller Ordnung / wie zu vor begriffen ist / von der ehegenandten des von Cölln / Trier und Mayntz / Ertz-Bischöffen / auch gegen ihre Nachkommen ewiglich zu halten erstreckt haben / daß hinfüro zu keiner Zeit Zweifel und Irrungen deswegen entstehen mögen.

Das IV. Capitel.
Von den Chur-Fürsten in gemein.

§.1.

Wir setzen ferner und wollen / wann man nun fortan einen Kayserl. Hoff begehen wird / so soll in jeglicher Sitzung / es sey im Rath / am Tisch / oder (in) an welchen andern (Städten) Orthen[24] das wäre / da ein Kayser oder Römischer

[40]

Königsession in gemein. mit seinen Chur-Fürsten ist / an der rechten Seyten deß Kaysers oder Königs / nechst nach dem Ertz-Bischoff zu Mayntz oder dem zu Cölln (oder dem) so nemlich zur selben Zeit nach Gelegenheit der Provintz (Stadt /) oder Orths[25] Sitz-Recht hat / nach Laut und Inhalt seiner Privilegien, ein König in Böhem sitzen / (wann) weil er ein gekrönter und gesalbter König ist. Demselben soll ein Pfaltzgraff bey Rhein folgen / und den zweyten Setz haben: Darnach an der lincken Seiten / nechst nach dem vorgenandten Chur-Fürsten zur lincken Hand des Kaysers / soll der Hertzog von Sachsen den ersten Sitz / den andern aber der Marggraff von Brandenburg einnehmen.

§.2. Wann und wie offt furthin das Heil. Reich ledig ist[26] / alsdann soll der Ertz-Bischoff von Mayntz Gewalt haben / als er vor Alters vormahls gehabt hat / die andere obberührte Fürsten / die zu der Wahl gehören / zusammen zu verschreiben.

§.3. Und wann Sie alle / oder die da wollen / an die Stadt und Zeit / da die Wahl geschehen soll / zusammen kommen / so soll der vorbenante Ertz-Bischoff von Mayntz / und kein ander sein Mit-ChurfürstChur-Mayntz colligiret die Stimmen von seinen Mit-Chur-Fürsten / die Stimmen besonderlich zu ersuchen / mit nachfolgender Ordnung Macht haben.

§.4. Zum ersten / soll er fragen den Ertz-Bischoff von Trier / dem die erste Stimme von Rechtswegen zugehöret / als Wir das also erklären / und hiebevor erfunden haben.

Zum andern / von dem von Cölln / dem die Würdigkeit / und das Amt zugehört / einem Römischen König die Cron auffzusetzen.

Zum dritten / von einem König zu Böheim unter den Weltl. Chur-Fürsten von Königl. Würdigkeit / und Rechts wegen billich die erste Frage behält.

Zum vierdten / von dem Pfaltzgrafen bey Rhein.

Zum fünfften von einem Hertzogen zu Sachsen.

Zum sechsten von dem Marggrafen zu Brandeburg.

Deren aller Stimmen / nach solcher Ordnung / der ehegenandte Ertz-Bischoff von Mayntz erfragen soll. Darnach sollen ihn die andere Mit-Churfürstenund offenbahret sein Votum denen Mit-Chur-Fürsten. hinwiederumb fragen / daß er ihnen seinen Willen und Stimm auch offenbare.

§.5. Darnach / wann man einen Kayserl. Hof begehetAemter derer weltl. Chur-Fürsten / so soll ein Marggraf von Brandeburg dem Römischen Kayser oder König das Handwasser reichen oder geben. Den ersten Trunck soll ihm biethen ein König von Böhem / der solches unter Königlicher Cron (nach laut seinen Reichß Brieff / die er darüber hat)[27] er wolle es dann von freyen Willen / nicht thun darff. Auch soll der Pfaltz-Graff bey Rhein das Essen tragen. Und der Hertzog von Sachsen sol halten das Marschalck-Amt / als von alter Gewohnheit herkommen ist.

Das V. Capitel.
Von Rechten des Pfaltzgraffen und Hertzogen zu Sachsen.

§.1.

Wie offt das Heil. Reich / als obstehet / ledig wird / soll der Erläuchte PfaltzgraffPfaltzgraff bey Rhein Ertz-Truchses. bey Rhein / des Heil Reichß Ert-Truchseß / an statt eines Römischen Königs / in Landen am Rhein / in Schwaben und Francken / von den Churfürstenthums / und Pfaltzgraffschafft Freyheit wegen ein Verweser und Pfleger des Reichs seyn / mit dem Gewalt / Gericht auszurichten und zu üben / GOttes Gaab zu verleihen / die Renth und Nutz einzusamlen / von denen die Lehen zu empfahen / die Treu und Eyd der Gelübnüß an statt und im Nahmen des Reichs einnehmen / die man doch hernach einen Röm. König / der dann erwehelt wird / zu seiner Zeit alle erneuern / und die Eyd schweren soll: Ausgenommen der Fürsten Fahnlehen[28] / dann derselben Lehen (Vergleichnüß) Verleyhung behalten Wir einem Kaiser und Römischen König. (Und derselbe Pfaltzgraff hat aus Kayserl. Güte zu verbieten) Hernach ist demselben Pfaltzgrafen ausdrücklich verboten[29] / alle Veräusserung und Verpfändung der Güter / so zum Reich gehören / Zeit seiner Verwesung.

§.2. (Auch in demselben) Und desselben Verwesens Rechten wollen Wir (den Erläuchten Hertzogen) daß der Erläuchte Hertzog von Sachsen des Heil. Reichs Ertz-MarschalkHertzog von Sachsen Ertz-Marschalck. gleicher Weise sich zu gebrauchen (haben) habe / an allen Städten / da Sächsische Rechte sind / mit aller Sach und Weise / als obgeschrieben ist.

§.3. Und wiewohl ein Kayser als Römischer König / von Sachen wegen / darumb er angemuth wird / von aller Gewonheit / vor ein Pfaltzgraffen bey Rhein / des H. Reichs Ertz-Truchses und Chur-Fürst antworten soll: Jedoch soll der Pfaltzgraf dasselbig sonst nirgends haben noch suchen / dann an einem Käys. Hof / oder wo der Kayser oder Röm. König gegenwärtig ist.

Das VI. Capitel.
Wie die Chur-Fürsten gegen andern Fürsten verglichen werden.

§.1.

Wir erkennen / wann und so offt fürtan des Heil. Reichs Hoff begangen wird / daß

[41]

die ehegenandte Chur-Fürsten / Geistlich und WeltlichIn der Wahl[30] / nach ihrer vorbeschribener Ordnung und Weise / zu beyderseit / zu der rechten und lincken Hand des Kaysers / unwandelbarlich ihre Stett halten / in welcherley Thaten und Sachen das wäre / die zu demselben Hof gehöret: Es were gehendgehen die Churfürsten allen andern vor. / stehend / sitzend / oder wie das wäre / daß kein ander Fürst / welcherley Wesen / Würdigkeit oder Ehren der wäre / mit nichten soll ihnen fürgesetzt werden.

Und mit Nahmen außgedrücketDes gleichen der König in Böheim. / daß ein König von Böheim / wann man solchen Hof begehet / an allen Thaten und Sachen / andern Königen / mit welcherley Würdigkeit der fürtreffend oder fürscheinend wäre / von welcherley (Geschicht) Geschick[31] oder Sach / (die) Sie darzu kommen (denen soll er) unwandelbarlich vorgehen soll[32].

Das VII. Capitel.
Von der Chur-Fürsten Nachkommen wegen.

§.1.

Unter unzahlbaren Sorgfältigkeiten / denen (Wir) umb des H. Reichs Ehr / Nutz / Wolfarth / Aufnehmen und Gedeyen / durch Gottest Hülff und Gnad heylsamlich vorzukommen / Unser Hertz täglich bemühet / ist zum ersten unser Gedächtnüß / wie alle wege eine begierliche / glückselige EinigkeitEinigkeit der Churfürsten des H. Reichs. unter den (Fürsten) Chur-Fürsten[33] des Heil. Reichs grünen / und ihre Hertzen in einhelliger / reiner Lieb / möge gehalten werden / durch deren Fürsichtigkeit / der unsteten Welt / so viel desto ehe und leichter zu Hülff zu kommen / wann kein Irrsal / und Mißverstand unter ihnen erwachsen / sondern in Bewahrung lauter Lieb / und heller Erklärung eines jeden Rechten (sich) sie zusammen (verbinden) verbünden.

§.2.

Wann nun hin und wieder offenbar / und bey nahe der gantzen Welt kündlich / daß die Durchläuchtigsten / der König in Böhem / der Pfaltz-Graf bey Rhein / der Hertzog zu Sachsen / und der Marggraf zu Brandenburg / wegen ihrer Reiche / und Fürstenthum / an der Wahl eines Römischen Königs / und künfftigen Kaysers / sambt den ander geistlichen Mitwehlern / Recht / Stimm / und (Statt) Stelle haben / dieselben / (zu erwehlen gesetzt) für Wehler geschätzt / auch rechte Wehler des H. Reichs seyn: damit aber unter gedachter weltlichen Chur- und Fürsten Söhnen / von wegen des Rechtens / Stimm / oder andern Gewalts / in künfftigen Zeiten Zwist und Spaltung nicht erreget / noch das gemeine Heyl und Wohlfarth durch gefährliche Auffschübe und Verzöge gehindert werde / als begehren Wir mit GOttes Hülff / solchem Ungemach (sämbtlich) heylsamlich zu begegnen.

Und gebieten demnach von Kayserl. Gewalt mit gegenwärtigen Satzungen / solches ewig zu halten / erkennen und wollen / wann dieselbe weltliche Chur-Fürsten / oder einer aus ihnen nicht mehr seyn würde / so soll dessen Recht / Stimm und Gewalt solcher Wahl (gefallen) fallen auf seinen erstgebohrnen SohnErb-Recht derer weltlichen Chur-Fürsten. / der ein recht Ehekind / und ein Ley[34] ist: Darnach auf desselben erstgebohrnen Sohns Sohn / welcher frey / ohn einige contradiction[35] und Widerrede / zur Wahl zu lassen.

§.3. So es sich aber begebe / daß solch erstgebohrner Sohn ohne Männliche rechte / eheliche Leyen Erben von dieser Welt abschiede / so soll in Krafft dieses Gebots und Satzung / das gewönliche Recht / Stimm und Gewalt der angeregten Wahl transferiret werden / auf seinen ältesten Bruder / der ein Ley / und von Väterlicher Geburt sein Bruder ist / und dann folgends an deselben erstgebohrnen Sohn.

$.4. Und solche Succession (in) unter jetztermeldten erstgebohrnen Söhnen / und rechten Erben der Chur- und Fürsten / der vorberührten Recht / Stimm / und Gewalt haben / soll für baß stets gehalten werden / mit dieser Bescheidenheit / Maas und Weise: Ob ein Chur-Fürst sein erstgebohrner Sohn / oder sein ältester Bruder der ein ley stürbe / (oder) und aber die Mänliche recht eheliche Erben (sonst Presthafft[36]) minderjährig wären[37] / so soll der älteste Bruder des erstgebohrnen Sohns Verweser und Vertreter seyn / also lange / biß der älter unter ihnen seine vollkommene JahreVollkommen Alter von 18. Jahren. erreichet / die an einem Chur-Fürsten auf achzehen gantze Jahr sich erstrecken sollen: Alßdann gebühret ihm das gewöhnliche Recht Stimm / und Gewalt / samt allem was darz gehöret / welches ihm der Verweser gäntzlich mit dem Ambt aufftragen und übergeben soll.

§.5. Und ob derselben Fürstenthumb eins / oder mehr im H. Reich ledig wurden / so soll und mag ein Römischer König / der zu den Zeiten ist / damit thun und handeln / alß mit einem Gut / an ihn / und das Reich gefallen. Jedoch in alle Wege vorbehalten / die Handfeste / Recht und Gewonheit Unsers Reichs Böheim / über die Wahl eines Königs durch diejenige / so solche Gewalt haben / anzustellen und zu vollnziehen / nach Laut und Inhalt ihrer Privilegien, so wohl alter Gewohnheit von Röm. Kaysern oder Königen herbracht / denen Wir mit diesem Kaiserl. Gesetz in keinerley Weiß noch Wege zu wider seyn / sondern wollen / daß solche (zukünfftige) zu künfftigen Zeiten ewig / in allen ihren Kräfften / auch bey gantzer vollnkommener

[42]

Macht / ungezweifentlich bleiben / und gehandhabt werden sollen.

Das VIII. Capitel.
Von des Königs in Böhem / und seines Reiches Inwohner Freyheiten.

§.1.

Alß von Unsern Vorfahren Röm. Kaysern und König SeligenPrivilegia des Königs in Böheim / den Durchläuchtigsten König in Böhem / unsern Vätern und Vorfahren / auch dem Reich Böhem / und desselben Reichs Cron / vorzeiten gnädiglich verliehen und zugelasen / so lang / daß niemand biß auff heut diesen Tag / (einigen Zwispalts) ein Widriges gedencket / und also von guter löblicher unzerbrochenen Gewonheit / (unzerbrechlichen täglichen) langen Zeiten mit Gewehr ersessen und praescribiret, ohn alle Widerrede / Hindernüß / und Zerstörung dahin kommen und gebracht ist / daß kein Fürst / Freyherr / Edel / Ritter / Burgmann / Burger / auch kein Person desselben Reichs / und seiner Zugehörungen Innwohner / welcherley Wesen / oder Würdigkeit die seynd / auf eines Klägers Anhalten / ausserhalb demselben Königreich / zu keinem Gericht anders / dann zu einessoll vor kein ausländisch Gericht gezogen werden. Königs in Böhem Gericht (fordern) gefordert noch (ziehen) gezogen werden / fürbaß ewiglich soll oder mag.

Darumb dieselbe Freyheit / Gewonheit und Gnad / erneuern Wir auß Vollnkommenheit Kayserl. Gewalts / rechten wissen / und bestätigen sie mit diesen gegenwärtigen Kays. Gesetzen / die Wir ewiglich in Krafft und Macht haben wollen / und setzen / ob wider angeregte Gewonheit / Freyheit oder Gnaden / einer auß den hochgedachten Fürsten / Freyherren / Edeln / Rittern / Burgmannen / Bürgern / Bauern / oder eine jede ander Persohn / zuvor angedeut / zu eines andern ausser obberührtes Königr. Böheim Gericht / es sey in Bürgerl. oder Peinlichen Sachen / oder beyderseits gemischet / geladen würde / der soll weder am Gericht erscheinen / noch schuldig seyn zu antworten.

Wäre aber / daß man darwider jemands Lüde vor geistliche oder weltliche Richter / (jedoch) ausser dem Königreich Böhem seßhafft) der Geladene aber nicht erschiene / und deßwegen wider den Process erkandt / oder Urtheil / Bey- oder End-Urtheil / eines oder mehr / in wasserley Sachen und Händeln es auch geschehen sey / und an Tag gegeben werden möchte / gefället / und außgesprochen würde / so wollen wir von unser Kayserl. Gewalt / daß dieselbe Ladung und Gebott / Process und Urtheil / so wohl anhangende und nachfolgende Sachen / die darauß entstanden / gantz nichtig / ab / und tod seyn sollen.

§.2. Auch wollen und erkennen Wir offentlich mit diesem Kayserl. Gebott / ewiglich zu halten / und auß Vollnkommenheit Kayserl. Gewalts / wie es dann in ermeldtem Königreich Böhem so lange Zeit / wider keines Menschen Gedencken / allwegen ist im Gebrauch gewesen / dergestalt / daß kein Fürst / Freyherr / Edel / Ritter / Burgmann / Bürger oder Bauer / noch ein ander Inwohner in dem Böhemischen Königreich / wes Würden / Condition und Wesens er wäre / von einigerley Process oder Urtheil / es sey Bey- oder End-Urtheil / den Geboten des Königs in Böheim / oder eines jeglichen seines Richters / auch derselben Sachen Vollnziehung / wider ihn in dem Königl. Gericht / vor einen König des Reichs / oder der ehgenandten Gerichten / fürgenommen und gehandelt / zu keinem andern Gericht appelliren und beruffen möge: Auch solche appellation und Beruffung / ob die eingelegt / soll in Rechten keine Krafft haben.

Und welche also darwider thun / die sollen zur Straff von der Haupt-Sachen gefallen / und zur Stund deren verlustig seyn.

Das IX. Capitel.
Von Gold / Silber / und ander Ertz wegen.

§.1.

Wir wollen und ordnen mit diesem gegenwärtigen Gesetz ewiglich zu halten / und erleutern solches mit rechtem wissen / daß Unsere Nachkommen / die Könige in Böhem / auch alle und jede Chur-FürstenPrivilegia wegen der Ertz-Gruben / / Geistliche und Weltliche / die hinführo seyn werden / alle Gruben / Golds und Silbers / die Ertz des Kupfers / Zinnes / Bleyes / Eysens / Stahles / und welcherley andere Geschlechte es seyn: Auch Saltzesauch Saltzes / / das funden ist / und noch funden wird / fortan zu jeden Zeiten / in ermeldtem Königreich / und in allen andern Theilen und Landen / so demselben Königreich unterworffen sind / und die obberührte Fürsten in ihren Fürstenthumben / Herrschafften und Zugehörungen / Recht und Redlich mögen besitzen / mit allen Rechten nichts außgenommen: Auch Juden haben / und Zollimgleichen Juden und Zoll einnehmen. / die in vergangner Zeit gesetzt sind / einnehmen.

Und was also Unsere Vorfahren und (Vätern) Eltern die Könige in Böhem / sel. Gedächtnüß / so wohl die Chur-Fürsten / ihre (Vätern) Eltern und Vorfahren / rechtmäßiger Weise genossen / und biß auff diese genwärtige Zeit / auß löblicher / bewärter / länger und täglicher Gewonheit oder Praescription herbracht / dasselbe soll hinführo gleichfals gehalten werden.

[43]

Das X. Capitel.
Von der Müntz.

§.1.

Wir setzen auch ferner / daß ein König zu Böheim / Unser Nachkommen / der zu den Zeiten seyn wird / wie vor Alters hero den Königen in Böhem Unsern Vorfahren geziemetPrivilegia wegen der Müntze. / Macht haben / und in ruhigem friedsahmen Besitz nach beschriebenes Rechtens seyn soll / güldene und silberne Müntz / an allen Orten und Enden seines Königreichs / und deren darzu gehörigen Landschafften eygenes Willens und Gefallens zu schlagen / in aller Weiß / Maas und Gestalt es im Königreich Böhmen biß dahero gehalten worden.

Und daß die zunkünfftige Könige in Böhem / vermöge dieser Unser Kayserl. Ordnung / Gnad / und Befreyung / so zu ewigen Zeiten kräfftig seyn und bleiben soll / von jeglichen Fürsten / Grafen / Herren / und andern Persohnen / Land / Burgfest / Besitzung / und Güter erkaufen / oder aber zu einer Gab und Geschenck / auß erheblichen Ursachen / oder wegen Pflicht und Verbündnüß annehmen und empfangen mögen / jedoch nach Gewonheit solcher Land / Burgfest / und Besitzung / also daß die frey eigene Güter / als Frey Eigen / und die Lehen als Lehen zu erkauffen und an sich zu bringen: Auch die Könige in Böhem von solchen Gütern / so sie überkommen / und zum Königreich Böhem ziehen / die vorige und gewöhnliche Rechts-Pflicht dem Heil. Reich zu leisten verbunden seyn.

§.2. Wir wollen auch daneben / daß gegenwärtige Ordnung und Begnädigung / Krafft Unsers Kayserl. Rechtens / auff alle Chur-FürstenErstrecket sich auf alle Churfürsten. / sie seyn Geistlich oder Weltlich / so wohl deren Nachfolgere / und recht Eheliche Erben / in voriger Maas / Weiß und Ziel erstrecket und gezogen werden soll.

Das XI. Capitel.
Von der Chur-Fürsten Freyheiten.

§.1.

Wir ordnen und setzen hiermit / daß kein Graf / Freyherr / Edel / Ritter / Lehen / Dienst- oder Burgleut / noch andere Persohnen / so den Stifftern / Kirchen- und Gotts-Häusern zu Mäyntz / Cölln oder TrierDer Geistl. Churfürsten Unterthanen mögen vor kein ander Gericht geladen werden. zuständig und unterworffen / welcherley Stands / Würden oder Wesens sie seyen / auff eines Klägers Anhalten / aus ihren Landen / Gebieten / und Gräntzen solcher Stifften und deren Zugehörungen fürtan zu keinem andern Gericht (laden) geladen werden sollen und mögen / dann vor (der) die jetzt erwehnten Gericht Mayntz / Cölln und Trier / wie solches bißhero ebenmäßig gehalten worden.

§.2. Und ob also wider diß gegenwärtig Unser Gesetz jemands der vorgenanten Stifften und Gottes-Häusern Mayntz / Cölln / Trier / Leut und Unterthan / von weßwegen das wehre / Geistlich oder Weltlich / Bürgerliche oder Peinliche Klage / auß denselben ihren Landen und Gebieten anders wohin citiret und beruffen würde / (denen soll man) die sollen nicht erscheinen / noch Antwort geben. Und dieselbige Ladung so wohl die Process und Urtheil / es seyen Bey- oder End-Urtheil wider die nicht erscheinende Persohnen / vor solchen frembden Außländischen Richtern erhalten und erkennt / oder ins künfftige darüber noch zu sprechen / wie ingleichem die angelegte Gebot / zu endlicher execution und Vollnziehung der Sachen / sollen alle durchauß in keinen Kräfften noch Würden bestehen / sondern gantz nichtig ab- und todt seyn.

§.3. Und setzen darzu außdrücklich / daß keinem Grafen / Freyherrn / Edelen / Lehen-Herren / Dienstmannen / Rittern / Knechten / Bürgern / Bauern / noch einer andern Person / so denselben Stifften und Gottshäusern unterthan / oder in solchen Bißthumben wohnhafftig / wes Wesens / Standes und condition sie seyn / von einigem Process oder Urtheil / wie die genennt / noch Geboten der vorgedachten Ertz-Bischoffen / derselben Stifften und Gotts-Häuser / oder von Ihren Weltlichen Ambt-Leuten gegeben / zu einem andern GerichtNoch an ein ander Gericht appeliren. zu appelliren, keineswegs gebühren noch freystehen soll / so lang in ermelter Ertz-Bischöffen Gerichten / ihnen den Klägern das Recht mitgetheilt / und nicht versaget wird.

Gebieten daneben / daß man die Beruffung / so darwider geschehen / nicht annehmen sondern alß verwürfflich und unkräfftig halten soll.

§.4. Auff den Fall aber an vorberührtem ordentlichem Recht und Gerechtigkeit etwa Mangel erscheinen und gespürt würde / daß alßdann die Partheyen / ohne Mittel dem Reich[38] zu gethan und verwand / am Kayserl. Hoffgericht / oder in des unmittelbahren Cammer-Richters (offener) audientz und Verhör sich dessen beklagen / und vor keinem andern solches fürnehmen / noch dahin appelliren: Wofern darwider gehandelt / soll dasselbig allerdings Krafftlos und unbündig seyn.

§.5. Und diese Verordnung wollen Wir auß Macht Unsers Kayserl. GesetzesDieses erstrecket sich auch auf der weltl. Churfürsten Unterthanen. / auff den Durchläuchtigsten Pfaltz-Grafen bey Rhein / den Hertzogen zu Sachsen / und Marggrafen von Brandenburg / weltliche Chur-Fürsten und Leyen / ihre Erben Nachkommen

[44]

und Unterthanen erstreckt haben / in aller Maas und Bedingung / wie zuvor begriffen.

Das XII. Capitel.
Von der Chur-Fürsten Versamblung.

§.1.

Unter allerhand des gemeinen Nutzens Sorgen / dadurch Unser Sinn und Gemüht stets verunruhiget / (und fast entzogen) wird / hat Unser (hoher Stand) Hoheit / viel und mancherley zu betrachten nöthig erachtet / damit des H. Reichs Chur-Fürsten von des Reichs / und dessen Unterthanen Heyl und Wolfahrt zu handeln /embsiglicher und öffterDerer Churfürsten Zusammenkunfft / alß gewöhnnlich ist / zusammen kommen: Dann sie gleich als Grundfeste / und unbewegliche Seulen des Heil. Reichs sind.

Und wie dieselbige hin und her weit voneinander abgesessen / also können sie auch von allerley Nothdürfftigkeiten anliegender Sachen und Gebrechen der Landschafften sich bereden / und mit ihren weisen vernünfftigen Rathschlägen in ihren Zusammenkünfften allem Unfall heilsamlich begegnen / und in einen bessern Stand und Wesen die Sachen helffen bringen und befördern.

§.2. Darumb wir in Unserm löblichen Hof zu Nürnberg / mit den Hochwürdigsten Chur-Fürsten / Geistlichen und Weltlichen / auch mit viel andern Fürsten und Rittermäßigen Personen / die mit (Unsern hohen Würden) Unser Hoheit / solchen Hoff (beginnen) begangen / Uns allerseits berathschlaget / und zu Erbauung des gemeinen Nutzens / Heyl und Wohlfarth / es dahin verabscheydet und geordnet / daß dieselbe Chur-Fürsten für baß alle JahrJährlich einmahl vier Wochen nach Ostern / einmahl / vier Wochen nach Ostern Persönlich in eine des H. Reichs Stadt zusammen kommen / und zu derselbigen nechstkünfftigen Zeit / oder in dem gegenwärtigen Jahr ein Versamblung und Gespräch in Unser Kayserl. Stadt Metzin der Stadt Metz. anstellen und halten sollen: Darnach soll der Ort / da sie folgendes Jahr beyeinander erscheinen wollen / in ihrer Berathschlagung / und ferner durch Unser Verordnung / nach Unserm und Ihrem Gefallen / bestätigt bleiben.

Und dieweil solche wäret / nehmen Wir Sie und Unser Kayserl. Geleyt / zu demselben unserm Hoff / und wiederumb davon zuziehen.

§.3. Auf daß auch solche Handlung des gemeinen Nutz / Heyls und Friedens / durch ander Schimpff und Hoffieren nicht gehindert werde / wie bißweilen zu geschehen pfleget: Alß ordnen Wir mit einhellichem Willen / daß hinführo / so lang vorberührte Versamblung wäret / keinem Fürsten gemeine Gastung anzustellen gebühren solle: Die besondere aber / so den Verrichtungen vorhabender Geschäfften und Handlungen nicht verhinderlich oder nachtheilig / seynd mit Maas erlaubt.

Das XIII. Capitel.
Von Widerruffung der Freyheiten.

§.1.

Wir setzen mit diesem gegenwärtigen Kayserl. Gebot / ewiglich zu halten / daß alle und jede Privilegien, Handfeste und Brieff / so jemands / wes Standes und Wesen er seyn möchte / entweder in Städten / Flecken / Dörffern / oder Gemeinden / über Recht / Gnad / Freyheit / Gewonheit / oder in andere Wege / auß eigener Bewegnüß und guten Willen / von Unß / oder andern Röm. Kaysern oder Königen / Unsern Vorfahren seeliger Gedächtnüß / weß Lauts und Inhalts dieselbe verliehen und gegeben wären / oder noch von Unß / und Unsern Nachkommen / alß Röm. Kaysern oder Königen ins künfftig verliehen und gegeben würden / den Freyheiten / Rechten / Würden und Ehren / Bottmäßigkeiten und Herrschafften der Chur-Fürsten des H. Reichs / Sie seyen geistlich oder weltlich / oder ihrer einem in keinerley Weise was benehmen vielweniger schädlich oder nachtheilig seyn sollen / wann schon in denselben außdrücklich gesetzt / daß man zu künfftigen Zeiten dasjenige / so darin begriffen und einverleibt / keines wegs widerruffen möge / es sey dann in solcher Widerruffung dessen eygentlich gedacht / und besondere Meldung davon geschehen.

Im fall nun ernannte HandfesteWas wieder die Gerechtsame derer Churfürsten / wird wiederruffen. und Briefe vorangeregten Freyheiten / und dergleichen obgedachter Chur-Fürsten Recht und Gerechtigkeiten schädlich und zuwider wären / das wollen Wir in denselben Stücken / als recht wissendlich / widerruffen / vernichten / und gantz abgeschafft haben / und solches aus Vollkomenheit Unsers Kayserlichen Gewalts.

Das XIV. Capitel.
Von denen / welchen alß Unwürdigen ihr Lehn-Gut benommen wird.

§.1.

An vielen Orten und Enden begiebt es sich / daß etliche Lehen- und Dienstleut von ihren Herren Lehen und Güter erworben / die sie unzeitlich mit Worten / und freventlicher Untreu auffsagen / und nach Auffkündigung derselben beleidigen sie die Lehen-Herren bößlich / mit Betrauung allerhand Feindschafft / und Zufügung mercklichen Schadens: Dann

[45]

die Lehen und Güter / welche sie also von Kriegs oder Feindschafft wegen liegen lassen / werden von ihnen nochmals wiederum angetast und eingenommen / derhalben haben Wir mit diesem gegenwärtigen Gesetz erkent und geboten / ewiglich zu halten / daß solche Auffsagung für nichts geachtet seyn soll / noch einige Krafft haben / sie geschehe dann aus freyem Willem / also / daß derselben Gut und Lehen-Besitzung dem Herren leiblich aufgetragen und übergeben werden: Und die dermassen treulos worden sind an ihren Gütern oder Lehen / so sie haben auffgesagt / sollen ihren Herren zu keiner Zeit betrüben oder beleidigen durch sich selbst / noch andere / auch darzu weder Rath noch Hülff geben oder leisten: Und da jemands darwider thäte / und seinen Herrn an Lehen oder Gütern / die auffgegeben / oder nicht auffgegeben wären / angriffe / oder in einerley wege zu betrüben unterstündeVerlust der Lehen-Güter. / derselbige soll zur stund solcher Lehen und Güter beraubt / darzu verleumbdet und in Käyserl. Bann gefallen seyn / auch hinfüro nimmermehr zu demselbigen Lehen kommen / noch ihm von neuem verliehen werden. Und ob dem zu entgegen einige Lehen-Einsetzung geschehen / die soll zu recht nicht Krafft haben.

Darnach wollen Wir / daß alle diejenige / so vorbenannte Aufsagung thun wider ihre Herren freventlich und ungedräulich / mit der That / in angeregete Pön / Krafft dieses gegenwärtigen Gebots verfallen seyn sollen.

Das XV. Capitel.
Von Zusammen-Verbündnüß.

§.1.

Alle boßhafftige / und durch die heylsame SatzungenVerbot verdächtiger Bündnüssen. verbotene Verbündnüß / und heimliche ungebührliche Versamlung / so in- oder ausserhalb einer Stadt zwischen (beyderseit) zweyen Städten / zwischen zwoen Persohnen oder einer Persohn und Stadt / unterm Schein Schutz und Schirms / oder wegen Aufnehmung zu Bürgern / oder aber welcherley Beschämung halben es wäre / wie auch die Gewonheit dadurch eingeführet / so vielmehr eine Zerrüttung und Zerstörung zu achten / verwerffen / verdammen und vernichten Wir auß rechtem Wissen / also und dergestalt / daß fortan solche Vereinigung und Verwickelung (der Städten) so die Städte oder Persohnen in Was Würden oder Stand die seyn möchten / unter sich oder mit anderen / doch ohne Authorität ihrer Herren / deren Unterthanen und Dienstleut sie wären / oder in ihrer Gebiet gesessen / gemacht / oder hernach machen würden / darinn sie ihre Herren benenntlich nicht außbescheiden / allerdings / inmassen dieselbe durch Unserer Vorfahren / als Mehrer des H. Reichs / heylsame Satzungen / verboten / cassirt und auffgehaben seyn sollen: jedoch die Gelübde und Verbündnüßjedoch die über den Land-Frieden außgenommen. / so die Fürsten / Städte und andere wegen gemeines Land-Friedens auffgericht / außgenommen / dann Wir solche / Unserer Erklärung eigentlich vorbehaltende in voller Krafft und Würckung bleiben lassen / biß ein anders darin geordnet und fürgenommen.

§.2. Und eine jede besondere Persohn / welche hinfüro wider diß Unser gegenwärtiges Gesetz und alt Recht / darüber gegeben / einigerley Zusammen-Verschwörung und Verwickelung / ins Werck zurichten sich unterstehen / die soll über die Pön gesetztes Rechtens verläumbt / und dazu in Straff zehen Pfund Goldes verfallen seyn. Welche Stadt und Geimende wider dasselbe Unser Gesetz auff solche Weise sündiget / oder deme zu entgegen thut / die soll zur Straff hundert Pfund Golds erlegen / auch alle ihre Freyheiten / und Kays. Briefe verliehren.

Und vorgesetzte Geldstraf soll halb in die Kays. Cammer / der ander halbe Theil aber dem Herren des Lands / wider den vorangeregte Verbündnüß und Versammlung gestifftet und gehalten / gefallen und erlegt werden.

Das XVI. Capitel.
Von Pfalbürgern.[39]

§.1.

Ferner / demnach Unß stätigs Klag fürkombt / daß etlicher Fürsten / Graffen / Freyherrn / und anderer dergleichen Bürger und Unterthanen sich unterstehen / das Joch der ordentlichen gebührlichen Unterthänigkeit von ihnen zuwerffen / diesselbe aus freventlicher Dürftigkeit verschmähen / in andern Städten Unterschleiff[40] suchen / und darinn zu Bürgern begehren auffgenommen zu werden / auch offtmahls solche erlangen / aber nichts destoweniger (mit) in ihrer vorigen Herren / die sie mit solcher Untreu verlassen / und dann (deren) Städt / Märck oder Dörfer (dahin) darin sie häußlich (niederlassen) niedergelassen / leiblich (setzen und verrücken) sitzen bleiben / und sich nur mit der andern Städte Freyheiten behelffen und beschirmen wollen / welche man in Teutschland PfalburgerPfalbürger. nennet. Dieweil aber Geferd und Untreu nienand helffen oder fürtragen soll / so setzen und ordnen Wir mit diesem gegenwärtigen Gesetz / das in ewigen Kräfften bestehen soll / aus rechtem wissen vollem Kays. Gewalt / einhelligem Rath aller Chur-Fürsten / Geistlichen und Weltlichen daß die vorgenannten Bürger und Unterthanen /

[46]

welche also verachten die / deren Unterthanen sie sind / in allen landen / Städten und Gegend des Heil. Reichs / von diesem Tage an fürbaß keinerley Recht noch Freyheit geniessen sollen / der Stadt / in welche sie sich mit Untreu begeben / und zu wege gebracht / daß sie darin zu Bürger angenommen: Es sey dann / daß sie leiblich und auffrichtig in die Stadt ziehen / und mit der That und Warheit / ohne Betrug / in solchen ihren Sitz und Herd haben / auch die gewönliche Bürde / alß Diesnt und Stadt-Recht / Tribut, Steur / und andere dergleichen Auflage / in denselben über sich nehmen und ausrichten;

Wäre es aber / daß etliche albereits angenommen wären / oder hernach angenommen würden wider Unser Gesetz / so soll solche Einnehmung keine statt haben: Und die also eingenommen / wes Stands und Würden sie auch seyn / die sollen sich derselben Städten / Rechtens oder Freyheiten weder zu erfreuen / noch zu geniessen haben / darwider auch kein Recht oder Gewonheit seyn soll / wie lange Zeit gleich dieselbe erlangt / und im Gebrauch gewesen / so viel für diesem Unserm Gesetz entgegen / widerruffen die hiermit offentlich von Unserm Kayserl. vollen Gewalt / rechtem Wissen und Willen.

§.2. Doch daß bey vorgeschriebener Sach (alle) allen Fürsten / Herren und andere welche also gelassen werden / oder hernach gelassen würden / gegen solche ausgetretene und entwichene Unterthanen / und deren Güter / ihr Recht vorbehalten seyn soll.

Die auch vorberührte fremde Bürger und Unterthanen einnehmen / enthalten / unterschleiffen und fortschieben / oder vormals wider die Ordnung Unsers gegenwärtigen Gesetzes haben eingenommen / und sie innerhalb einem Monat / nach Verkündigung dieses / nicht wiederumb von sich gelassen / dieselbe wollen Wir / wegen überfahrung Unsers Gesetzes so offt auch solches geschehen würde / in 100. Marck Goldes zur Straffe verfallen seyn / das halbe Theil Unser Kayserl. Cammer / das ander aber den Herren deren / die also eingenommen worden / unnachläßig zu erlegen.

Das XVII. Capitel.
Von Absagen.[41]

§.1.

Alle die hinfüro wieder etliche dichten und fürwenden rechtmäßige Ursachen einer Absagung zu haben / entsagen ihnen auch an solchen Städten unzeitlich / da sie weder Haußhalten noch gewöhnlich sitzen / erklären Wir / daß dieselbe (alle zugefügte) keinerley Schaden / es sey mit Brand / Raub / oder welcher Gestalt sich solches zutragen möge / deme also entsaget wird / mit ehren nicht zuwenden mögen.

§.2. Und dieweil niemands einige Gefährd und Untreu zu Hülff kommen oder fürtragen soll / alß gebieten Wir / in Krafft gegenwärtiges Gesetzes ewiglich zu halten / daß solchen Entsatzung / welchen Herren oder Personen / mit denen etliche in Gesellschafft gemein- oder sonsten ehrliche Freundschafft gerathen / sie also jetzt / oder ins künfftige begegnen und wiederfahren möchte / hinfüro durchauß keine Krafft haben / noch sich gebühren solle / unterm Schein öffentlicher Absagung einen anzugreiffen und zu überfallen / weder mit Brennen noch Rauben / sey dann daß dieselbe Entsagung drey Tage dem Entsagten selbst / oder an statt / da er zu wohnen pfleget / offentlich sey verkündigt / und daß man solche Verkündigung mit glaubwürdigen Zeugen erweisen könne.

Wer nun mit dergleichen Absagung oder feindlichem Angriff gegen einen anderer Gestalt / dann zuvor geschrieben / verfahren würde / der soll dadurch verläumbd seyn / als wann keine Entsagung geschehen wäre / auch daneben wie ein Verräther von einem jeden Richter zur gebührlichen Straff gezogen werden.

§.3. Wir verbieten ferner alle und jede unrechte Kriege / Brennen und Rauben / zu dem alle unbilliche und ungewöhnliche Zölle / Geleyt / und Schatzung / dem Begleydeten abzudringen bey Pön / alß die heylsame Recht und Schatzungen / solches zu straffen zulassen und zu verstatten.

Das XVIII. Capitel.
Forma Verkünds-Brieff.

§.1.

Dem Hochgebohrnen Fürsten / Herren N. Marggrafen zu Brandenburg des H. Reichs Ertz-Cämmerer / Unserm Mit-Chur-Fürsten und liebsten Freund thun Wir die Erwehlung eines Römischen Königs aus zugefallenen vernünfftigen Ursachen fürzunehmen / hiemit zu wissen / und fordern euch aus Pflicht unsers Amts / zu solcher Wahl ordentlich / daß ihr von dem Tag dieser Verkündigung / innerhalb drey Monat / nach einander zu rechnen / durch euch selbst / Euer Bottschafft oder Verweser / einen oder mehr / mit gantzem vollem Gewalt / kommet an die Stadt / da solches angesetzt und bestimmt / nach Art / Form und Gestalt der darüber auffgerichteten Gesetzen zu handeln und übereinzukommen / mit andern / Unsern Mit-Chur-Fürsten / von der Wahl eines Röm. Königs / zum künfftigen Kayser zu

[47]

machen / und allda biß zum End derselben Wahl zu verharren / auch zu thun und zu gebärden / wie in den heylsamen Satzungen hiervon geordnet.

Dann wo ihr nicht erscheinet / würden Wir / sampt Unsern Mit-Chur-Fürsten endlich in der Sache verfahren / wie solches die Recht ausweisen.

Das XIX. Capitel.
Forma der Chur-Fürsten Gewalts-Brieff zu wählen.[42]

§.1.

Wir[43] von GOttes Gnaden / etc. Thun hiermit kund aller männiglich: Alß aus vernünfftigen Ursachen zu gestanden / und sich begeben / einen Röm. König zu erwehlen / darumb Wir von (Ehren und Standes wegen des H. Reichs) des Heil. Reichs Ehren und Stand mit gebührlicher Sorgfältigkeit ein Auffsehen zu haben begehren / damit es durch schwere Gebrechen nicht darnieder (liegen) liege / haben Wir aus ungezweiffelter zuversichtiger Treu und Fleiß / Unsern lieben getreuen A. und B.[44] sie beyde / oder einen ieden besonder (also daß nicht besser sey die Qualität und Beschaffenheit des Fordersten / sondern was durch ihrer einen angefangen / der ander solches gebührlich habe zu vollnziehen in dieser allerbesten Weise / Maaß und Form / alß Wir am kräfftigsten konnen und vermögen) zu Unsern wahren und gewissen gevollmächtigen Anwälden / und besondern Bottschafften gesetzt und geordnet / mit den andern Unsern Mit-Chur-FürstenVollmacht zur Wahl. geistlichen und weltlichen / allerseits zu handeln / zu berathschlagen / und dahin einträchtig zu schliessen / damit eine Person / die zum Röm. König qualificiret, und tüchtig sey / erwehlt werden möge: Solcher Handlung der Wahl von Unsertwegen / und an Unsere statt beyzuwohnen / in Unserm Nahmen dieselbe Person zu benennen / und in sie zu bewilligen / ferner zum Röm. König / und dem Heil. Reich zum Kayser zu erwehlen / einen jeden nothwendigen schuldigen / und gewöhnlichen Eyd in Unsere Seel zu schwören: auch in dieser Sachen einen oder andere mehr Anwälde an seine statt zu setzen / sie zu widerruffen / auch alles und jedes zu thun / was in und bey vorermelter Sachen / zu Vollbringung solcher gegenwärtigen Handlung / Benennung / Berathschlagung und Erwehlung nothdürftig und nützlich sey: Ob (auch) gleich etwa besonders Gewalts vonnöthen / auch was grössers und wichtigers zu verrichten / daß Wir selbst thun möchten / wo Wir in solcher Handlung Persönlich zugegen wären.

Wir versprechen auch hiemit / was durch Unsere obbenante Anwälde und Bottschafften / so wohl ihre nachgesetzten Gewalthaber / sampt oder besonders / in und bey der berührten Sachen gehandelt / geordnet und vollnzogen worden / dasselbe stät / fest und genehm zuhalten.

Das XX. Capitel.
Von der Vereinigung der Chur-Fürsten / und ihren zugehörigen Rechten.

§.1.

Nachdem alle und jede Fürstenthum (durch welcher Krafft die weltliche Chur-Fürsten ihre Stimm und Recht in der Wahl eines Röm. Königs zum Kayser zu machen / haben) mit derselben Rechten / Amptern / diginitäten / auch allen andern / deren Gerechtigkeiten und Zugehörungen dermassen aneinander verbunden und vereinbart seynd / daß ihr Recht / Stim / Ampt / Würdigkeit und dergleichen / die einem jeden Fürstenthum anhängig / an keinen andern fallen mögen / dann an den / so das Fürstenthum selbst mit dem Land dessen Eigenthum / Lehen und Dienstrecht besitzt und inn hat; Alß ordnen Wir mit diesem gegenwärtigen Kays. Gebot ewiglich zu halten / daß einChur-Fürstenthümer sollen unzertheilt bleiben. (jeder solcher) jedes solches Fürstenthum mit dem Recht und Stim der Wahl / dem Ampt / Würdigkeit / und andern pertinentien[45], immer zu ewigen Zeiten unzertheilt / beysammen vereiniget bleiben / der Besitzer aller jetzterzehlter Recht und Gerechtigkeit / in freyer ruhiger possession[46] und gewehr seyn / und alß ein Chur-Fürst von allen gehalten / der gleichfalß allein / und sonst niemands mit den andern Chur-Fürsten zu der Wahl / so wohl allen Handlungen / die wegen des H. Reichs Ehr und Wolfarth geschehen / allezeit gefordert und gezogen werden soll / ohn einigerley Contradiction und Widerrede: Zu deme soll der vorerzehlten eins von dem andern / weil sie untheilhaftig / zu keiner Zeit / weder inn- oder ausserhalb Gericht / zu theilen gesucht / oder durch Urtheil von einander geschieden / auch (einer ohn den andern zu klagen) der eines ohne das andere klagen wolte / nicht gehört werden / und ob einer etwa Irrthum / oder sonsten zur Verhör kommen / und Process, Gericht Urtheil / oder anders dergleichen / wider diß gegenwärtig Unser Gesetz außbrächt und erhalten / oder noch zu erlangen sich unterstehen würde / das alles / und ferner daraus erfolget / soll durchaus von unwürden seyn / und in keinen Kräfften bestehen.

Das XXI. Capitel.
Von Ordnung der Ertz-Bischoffen
Procession.

§.1.

Demnach Wir hiebevor anfangs dieser Unser constitution von Ordnung der geistlichen

[48]

Chur-Fürsten Sitz / im Rath / zu Tisch / und sonst so offt Sie am Kayserl. Hoff bey dem Röm. Kayser oder König hinfüro versamlet werden / gnugsam und nothdürfftiglich versehen zu seyn erachten: darüber aber vor alten Zeiten vielmahls Streit und Irrung erregt / insonderheit der procession und anderer Gänge halben.

§.2. Alß wollen Wir Krafft dieses gegenwärtigen Kays. Gebots / ewiglich zu halten / so offt in Versammlung eines Kaysers oder KönigsOrdnung der geistl. Chur-Fürsten. (wann) die Königliche Insignia[47] und Zierde vorgetragen werden / soll ein Ertz-Bischoff von Trier gegen dem Kayser oder König über gehen / darnach in der Mitte diejenige / welche Kayserliche oder Königliche Regalien halten und tragen.

§.3. Wann aber der Kayser oder König ohn solche Zierde begleitet / so soll der Ertz-Bischof von Trier dem Kayser oder König in vorberührter Weiß und Maas vortreten / also / daß niemands mitten zwischen ihm und de andern zweyen Ertz-Bischöffen gehe / und dieselbe sollen ihre Statt haben nach Theilung ihrer Landen / wie zuvor von der Sitzung Tit. 3. erklärt ist / in der Procession stätigs also zu halten.

Das XXII. Capitel.
Von Ordnung der Procession und durch welche Chur-Fürsten die Kleynod getragen werden.

§.1.

Zu AußlegungOrdnung der weltl. Chur-Fürsten. dieser Ordnung der Chur-Fürsten Procession, wann Sie mit einem Kayser oder König gehen / alß zuvor dann geredt: Setzen Wir / so offt Kays. Hoff begangen wird / und die Chur-Fürsten mit dem Kayser oder König gehen / in welchen Procession und Begängnüssen man die hochzierliche Kays. Zeichen trägt / soll ein Hertzog von SachsenSachsen. / der das Kayserl. Schwerdt[48] führet / zunechst vor dem Kayser hergehen / also / daß er zwischen ihm und dem Ertz-Bischoffen von Trier herein trete: darnach der Pfaltzgraff bey RheinPfaltz. mit dem Reichs-Apffel[49] bey der Rechten / und der Marck-Graff zu BrandenburgBrandenburg. mit dem Scepter zur lincken Seiten des Hertzogen von Sachsen: der König in BöheimBöheim. aber soll ohne Mittel dem Kayser folgen / doch also / daß niemands zwischen dem Kayser und ihme gehe.

Das XXIII. Capitel.
Von der Ertz-Bischoffen Segen / in Gegenwärtigkeit eines Kaysers.

§.1.

Ferner / wann man in Gegenwärtigkeit eines Römischen Kaysers oder Königs das Amt der Meß begeht / und die Ertz-Bischoffe von Mayntz / Trier und Cölln / oder ihrer zween / bey der offenen Beicht seynd / die vor der Meß geschieht; auch so man das Evangelium zu küssen / oder den Fried nach den Agnus Dei[50] und den Seegen nach der Meß gibt / folgends vor dem Tisch das Benedicite, und endlich das Gratias zu sprechen / sollen sie die Ordnung / welcher wir mit ihnen bestättiget / halten.

§.2. Nehmlich / daß des ersten TagesOrdnung im Segen sprechen. diese alle von dem ersten Ertz-Bischoff sollen vollnbracht werden. Des andern Tages von dem andern. Des dritten Tages von dem dritten. Das erklären Wir also: Nachdem einer ehe dann der ander consecriret ist: und damit einer den andern zum Ebenbild / mit gebührlicher Reverentz und Ehrerbietung vorgehe / soll der / welchen die Ordnung hierin betrifft / den andern (auß) mit freundlicher Zuneigung und Lieb / auch (dahin bewegen) darzu ersuchen / und alßdann endlich zu vorangeregten Sachen und Handlungen glücklich fortschreiten.

Das XXIV. Capitel.

Die hernach geschriebene Gesetze seynd durch Carolen / Weyland den vierten Römischen Kayser / zu allen Zeiten Mehrern des Reichs / und Konig zu Böheim / im Hoff zu Metz / alß man zahlt tausend / dreyhundert / sechs und fünffzig Jahr / gegeben und geöffnet / mit Beystand aller des H. Reichs Chur-Fürsten / in Gegenwärtigkeit des Ehrwürdigen in GOTT Vatter / Herren Theodorichen / Bischoffen zu Albanien / des H. Römischen Kirchen Cardinal / auch Carolen / des Königs zu Franckreich erstgebohrnen Sohns (des) Durchleuchtigsten Fürsten von Normandie / und (des) Delphin in Wien / an dem heyligen Weynacht-Tag.

Wer mit Fürsten / Rittern / Besondern / oder welcherley Personen des gemeinen Volcks es wäre / eine boßhaffte That undMeuterey wieder die Chur-Fürsten Meuterey anstifften / oder zu derselben sich verpflichten thäte / einen aus den hochwürdigsten und Erleuchten / des H. Röm. Reichs geistlichen und weltlichen Chur-Fürsten / an ihrem Leib und Leben gefährlichen zusetzen oder zu tödten: Und sie dann ein Theil unsers Leibes sind / als wollen die Rechte / daß auff solchen Fall der Wille mit Härtigkeit / gleich der That selbst / ernstlich zu straffen / und der also an der Majestät schuldig erfunden / mit dem Schwerdt hinzurichtenwie selbige gestrafft werden sol. / auch alle seine Güter dem Fisco (zuertheilt) zu getheilt und verfallen seyn.

[49]

§.1. Ihre Kinder aberDeren Söhne / denen Wir auß Kayserl. Mildigkeit das Leben fristen: Sintemahl sie billich in ihrer Väter gleichmäßigen Straff gantz verderben und umkommen solten / nachdem (in) an ihnen die Exempel väterlicher / das ist erblicher Laster (angefangen) zu besorgen seyn / sollen vom mütterlicher / so wohl aller ihrer nächsten Freundschafft Erbtheil außgeschlossen / und deren beraubt seyn / wie im gleichen auß andern Testamenten und letzten Willen nichts empfahen / noch überkommen / sondern in der väterlichen Verläumdung allweg ersitzen: sollen auch zu keinen Ehren oder Eyden gelassen werden: darzu in Armuth ewiglich verschmachten / daß also der Todt ihr Trost / und das Leben ihre Pein sey.

§.2. Darnach sollen diejenige ebenmäßig in Unser Ungnad fallen / die vor sie zu bitten sich unterstehen würden.

§.3. Uber das soll den Töchternund Töchter / so viel ihrer an der Zahl / allein der vierte Theil / oder Falcidia, in der Mutter-Gut / es sey mit oder ohne (Geschäfft) Testament / damit die (ehe) Töchter mehr eine mittelmäßige (Tochter) Nahrung / weder ein gäntzliche Nothdurfft / oder Erbes Namen (habe) haben / bleiben und zugelassen seyn.

Dann nach Außweisung der Rechten / sollen die gnädiger Straff erleyden und außstehen / welche wir / um Schwachheit willen des Geschlechts / ein solches sich zu unterstehen / nicht verholffen.

§.4. Entledigung der Eigenschafft / ob die von ihnen / es wäre den Söhnen / allein nach dem gegebenen Gesetz / oder den Töchtern verliehen / soll sie nicht helffen / noch auch einig Heurathgut / oder Morgengab: So wohl die Entfrembdung / die (auß) von derselben Zeit an mit Untreu / oder Recht beschehen / so bald von der obgenandten (Missethaten) Missethat gedacht worden / setzen Wir / keine Krafft haben.

§.5. Da auch vorermelter eheliche Haußfrauen die Heurathgut erlanget / in solcher Eigenschafft wären / daß sie von ihren Männern etwas geschenckt oder verehrt bekommen / (die so solches) daß sie ihren Kindern behalten müsten / (und) sollen zu (Zeiten so) der Zeit / wenn die Fruchtniessung (abgenommen) auffgehört / (als) alles Unserm Fisco überlassen / was den Kindern / nach dem Gesetz / gebühret.

Der vierdte Theil oder Falcidia soll auch allein den Töchtern und nicht denen Söhnen vergönnet werden.

§.6. Was von obgedachtenauch mit wissenden / Dienern und Gehülffen. / und ihren Kindern gesagt ist / das wollen Wir mit gleicher Gestrengigkeit / daß es von ihren Mitwissenden und Mitgehülffen / auch ihren Dienern / verstanden werden soll.

§.7. Ob in Wahrheit jemands / inm Anfang solcher eingegangenen Ubelthat / auß Begierde eines wahren Lobs entzündet / solches würde anzeigen / der soll von Uns mit Belohnung und Ehren begabet werden. Wo auch der die Ubelthat geübt / aber ehe die geoffenbahret / solchen heimlichen Rath zeitlich eröffnet / der wird davor gehalten / daß er davon zu absolviren sey.

§.8. Wir setzen auch fürbaß / ob ichts wider die ehegenanten Chur-Fürstenauch nach dem Tode des Schuldigen. / geistliche und weltliche / gethan und fürgenommen / das soll auch nach dem Todt des Schuldigen gerochen werden.

§.9. Dann in solchem Fall / wann die Chur-Fürsten beleidiget / soll der Knecht wie der Herr gepeiniget werden.

§.10. Wir wollen auch / und haben mit diesem Kayserl. Gebot gesetzt / daß nach dem Todt der Schuldigen die Missethat (zu erkundigen) angefangen / der Todte und sein Name verdamt (seyn) mit seiner Gedächtniß und Nachkommen sein Guth genomen werde: denn wer anhebt ein bösen Rath der ist am Gemüth gestrafft.

§.11. Darumb wer eine solche Missethat begehet / mag nicht befreyen oder entfrembden / und dörffen ihm seine Schuldiger nicht gelten.

§.12. Und in den Sachen setzen Wir / daß die Knechte mit den Herren gepeiniget werden / wo man solch Thun und Verbündnüß wider die Chur-Fürsten / geistlich und weltlich / fürnimbt / alß vor begriffen ist.

§.13. Und stürbe einer in solcher Weiß / so soll man seiner Nachkommen Gut behalten / ob man beweisen mag / daß dieselb Person in solcher Missethat begriffen und erstorben ist.

Das XXV. Capitel.
Von Unzertrennlichkeit der Chur-Fürstlichen Erblanden.

§.1.

Dann wann andere Fürstenthumb / in ihrem gantzen Wesen sich geziemt zu erhalten / damit die Gerechtigkeit gestärcket / und die Unterthanen des Friedens und der Ruhe sich erfreuen mögen. Wie vielmehr sollen die grosse und mächtige Fürstenthumb / Herrschafften / Ehr und Recht der Chur-Fürsten unverletzt bleiben / und in bessern hohern Wohlstand seyn. Dann wo grosser Schade fürhanden ist / da muß man stärckere Artzeney brauchen / damit die Schwelle der (Fäule) Säulen nicht hinweg falle / es fiele anderst die Grundfeste des gantzen Gebaues.

§.2. Darumb wollen Wir / und setzen das ewiglich zu halten / daß nun fortan zu künfftigen Zeiten / die edlen und großwürdigsten

[50]

FürstenthumbDie Churfürstenthümer sind unzertrenlich. / alß das Königreich zu Böhem Graffschafft der Pfaltz bey Rhein / das Hertzogthumb zu Sachsen / Marg-Graffschafft zu Brandenburg / und (der) und deren Land / Gebiet / Huldigung / Dienstbahrung und jegliche Dinge / die darzu gehören / wie die genannt seynd / weder zertrennt / noch in einigerley Weg nicht zertheilt werden sollen / sondern in ihrer gantzen Vollkommenheit bleiben / ewiglich: und der ErstgebohrneDer Erstgebohrne soll Erbe seyn soll nachkommen seyn in den Sachen / und ihm soll alle Herrschafft und Recht folgen: Es sey dann / daß er seiner Sinne beraubt / ein Narr (worden) wäre / oder eines andern mercklichen Gebrechen sey / von deßwegen er den Leuten nicht fürstehen und herrschen möge.

Und wo ihm in solchen Sachen die Herrschafft gewehrt würde / umb die ehe genante Ursach / als begriffen ist / so soll der ander gebohrne Sohn / ob er in dem Geschlecht wäre / oder ein ander älter Bruder oder Freund / ein Leye (oder) der von rechtem väterlichen Stamm / der näheste wäre / nechster Nachkommen seyn / und sich gütlich und mildiglich beweisen / gegen die andere Brüder und Schwester embsiglich / nach Gnad / die ihm GOtt gegeben hat / nach seinem Wohlgefallen und Vermögen seiner väterlichen Güter / also / daß ihm verboten sey / alle Zertrennung und Theilung / wie die genannt / seines Fürstenthumbs und was dazu gehört / in aller Maas und Weiß.

Das XXVI. Capitel.
Von Begängnüssen eines Kayserlichen und Königlichen Hoffs.

§.1.

Wann ein Kayserl. oder Königl. Hoff begangen wirdKayser- oder Königl. Kleidung. / sollen am selben Tag zu (einer) ein Uhr kommen die Chur-Fürsten / geistliche und weltliche / zu dem Hauß Kayserlicher und Königlicher Wohnung. Und soll ein Kayser oder König sich da anlegen / und kleiden / nach aller Kayserl. und Königl. Zierde.

Und wann der Kayser oder König auf das Pferd sitztDerer Churfürsten Comitat. / so sollen die alle mit dem Kayser oder König gehen an die Stadt / da Er seyn will. Da soll ein jeder gehen nach Ordnung und Weiß / alß das hievor beschrieben ist / da man ihnen Ordnung gesetzt: Von Ordnung der Processionen, Tit. 21. und 22. nach welcher Ordnung sich jeglicher halten soll.

§.2. Und der Ertz-CantzlarDerselben Aembter. / in des Ertz-Cancellariat das geschicht / der soll tragen auf einem Staab alle Insiegel / und Kayserl. und Königl. Zeichen.

§.3. Und die weltliche Chur-Fürsten sollen tragen / das Scepter / den Apffel und das Schwerdt / wie zuvor davon Tit. 22. Erwehnung gethan.

§.4. So soll man auch vor dem Bischoff zu Trier / der an seiner statt gehet / zum ersten die Kron von Aach[51] / und zum andern die Kron von Meyland[52] tragen / und das allein vor dem Kayser / der (dann) mit Kayserl. Infulis gezieret / die (tragen sollen) sollen tragen etliche Fürsten / so der Kayser nach seinem Willen dazu verordnet.

§.5. Eine Kayserin oder Römische KöniginDer Kayserin oder Königin Comitat. / die mit ihrem Kayserlichen Gezierd gekleid ist / soll gehen nach einem Römischen Kayser / und auch nach einem König von Böhmen / der einem Kayser ohn Mittel (folgen) folget / und also ein füglich statt haben mit ihren Edlen / Herren und Jungfrauen / zu gehen zu der statt / da man sitzen soll.

Das XXVII. Capitel.
Von den Aemptern der Chur-Fürsten in (hochzeitlichen) hochfeyerlichen Hofen eines Kaysers.

Wir setzen / wann der Kayser oder Römische KönigKayserl. hochfeyerl. Ceremonien. / (hochzeitlichen) hochfeyerlichen Hoff begehen will und da die Chur-Fürsten sollen ihr Ampt verrichten / so soll man die hernach beschriebene Ordnung halten.

§.1. Zum Ersten / wann der Kayser oder König in seinem Kayserl. oder Königl. Stuhl sitzet / so soll der Hertzog von SachsenAmt des Churfürsten von Sachsen. sein Ampt thun / also: Man soll legen vor das Gebau der Sitzung des Kaysers oder Königs ein Hauffen Habern[53] / der gehe biß an die Brust des Pferdes / da der Hertzog von Sachsen auff sitzet / und soll haben ein silbern Stab in seiner Hand und ein silbern Maas / beyde am Gewicht zwölff Marck Silbers / und soll sitzen auff dem Pferd / und nehmen zum ersten das Maas voll Habern und reichen einem Diener / der zum ersten komt.

Darnach soll er stossen den Stab in den Habern / und davon reiten; Und sein Unter-Marschalck von Pappenhaim[54]Unter-Marschalck von Pappenheim soll kommen / und ob er nicht da wäre / so soll der Hof-Marschalck fürbaß den Habern theilen und außgeben.

§.2. Und wann der Kayser oder König zu Tische gehet / so sollen die geistliche Chur-FürstenGeistliche Churfürsten sprechen vor der Kays. Tafel den Seegen. als die Ertz-Bischoffe stehen / mit andern (Fürsten) Praelaten vor dem Tisch / den Segen sprechen / und Ordnung (thun) halten / alß vor begriffen ist.

Und wann der Segen gesprochen / sollen dieselbe Ertz-Bischoffe alle / da sie gegenwärtig / oder sonst einer oder zween ob sie nicht alle da seyn / das Kayserl. und Königl Insiegel / von dem Cantzlar des Hofs empfangen / und neben dem / in des Cancellariat

[51]

man den Hoff begehet / sampt zweyen zur andern Seiten / solch Insiegel / und andere Kayserl. Zeichen / den Stab zwar alle mit einander in ihre Händ gefast / da das Insiegel anhanget / vor dem Kayser oder König / tragen und auf den Tisch legen.

So gibt dann der Kayser oder König ihnen die alle wieder zur Stund: Und der Cantzlar / in welches Cancellariat solches geschicht / der soll das gros Insiegel am Halß tragen / so lange / biß an des Tisches Ende / und darnach / biß er an die Herberg komt / wann er von dem Kayserl. oder Königl. Hoff reitet. Und der Stab / von dem (man sagt) gesagt / soll haben zwölff Marck Silbers am Gewicht: desselben Silber und Macherlohns / soll den dritten Theil ein jeglich Ertz-Bischoff gelten und bezahlen. Und den Stab / Insigel / und Kayserl. Zeichen soll man überantworten / dem Cantzlar des Kayserl. Hoffs / zu kehren und wenden in seinen Nutz / nach seinem Willen.

Darnach / den die Ordnung trifft / der das grosse Insigel trägt / nachdem er von dem Kayserl. Hoff zu seiner Herberg wiederkomt / alß vorgesagt ist / und zu hand dasselb Insigel mit seinen Boten / oder Dienern zu dem ehegenannten Kayserl. Hoff schickt / so soll er es geben dem Cantzlar zu sambt dem Pferd.

§.3. Darnach soll kommen der Marg-Graff von BrandenburgAmt des Marggrafen von Brandenburg. / der Ertz-Cämmerer auf seinem Pferd / und soll haben ein silbern Becken mit Wasser in seinen Händen / das am Gewicht hat zwölff Marck Silbers / und eine schöne Handzwehl[55] / und von dem Pferd absteigen / und dem Röm. Kayser oder König Wasser geben / die Hände zu waschen.

§.4. Darnach der Pfaltz-Graff bey RheinDes Pfaltzgrafen bey Rhein. / soll auff seinem Pferd kommen / und haben vier silbern Schüsseln in seinen Handen / voller Kost / deren jeglich drey Marck Silbers hab am Gewicht. Und soll von dem Pferd abstehend / dieselbe für den Kayser oder König auf den Tisch setzen.

§.5. Darnach komt der König von BöhemKönigs von Böhem. / der Ertz-Schenck / auf seinem Pferd / aund soll führen in seiner Hand / ein silbern Kopff[56] / der zwölff Marck Silbers am Gewicht hab / der gedeckt und voll Weins und Wasser durcheinander gemischt sey / und soll von dem Pferd stehen / und denselben Kopff reichen einem Kayser oder König zu trincken / alß Wir also zuvor gehalten funden.

§.6. Und wann also die wetliche Chur-FürstenPraesente dem Cämmerer von Falckenstein. ihr Ampt vollbracht haben / soll der von Falckenstein / der Cämmerer / das Pferd / und das Becken des Marg-Grafen von Brandenburg zu ihm nehmen / und soll ihm werden. Und dem Küchen-Meister von NordenbergKüchenmeister von Nordenberg. / soll das Pferd und die Schüssel des Pfaltz-Grafen bey Rhein werden. Dem Schencken von LimburgSchencken von Limburg / Unter Marschalck von Pappenheim. / das Pferd und der Kopff des Königs von Böhem. Dem Unter-Marschalck von Pappenheim das Pferd / Staab / und das vorgenante Maas des Hertzogen von Sachsen: Wenn sie in solchen Kayserl. und Königl. Höfen gegenwärtig sind / und ein jeder an seinem Ampt.

Ob aber sie / oder ihr jeglicher / bey dem vorgenanten Hof nicht zu gegenIn ihrer Abwesenheit bekommen solche die Kays. Hof-Aemter. / sollen die / die in des Kaysers oder Königs Hof tägliche Diener sind / an deren statt die nicht abwesend jeglicher an der statt / der nicht da ist / welcher mit demselben an dem Ampt und den Namen mittheilig und theilhafftig / stehen / und gleichwie er das Ampt trägt / also soll er die Nutzung aufheben / alß vorbegriffen: verstehe / ob der Oberst-Marschalck nicht zu gegen / soll der Unter-Marschalck dieselbe Frucht und Nutzungen erheben / also ist es nach einem jeglichen Ampte zu verstehen.

Das XXVIII. Capitel.
Von Zubereitung der Kayserl. und Königl. Tisch.

§.1.

Und der Kayserl. oder Königl. TischKaysers oder Königs Tisch. / soll man also zurichten und bestellen / daß er über andern Tafeln oder Tischen des Saals / sechs Schuh höher erhaben sey. Und an demselben soll man an einem (hochzeitlichen) hochfeyerlichen Hoff niemands setzen / dann einen Kayser oder König.

§.2. Und der Kayserin oder KöniginDer Kayser- oder Königin Stuhl und Tisch. Stul und Tisch soll man setzen bey seits in den Saal / also daß derselbe Tisch niederer sey dreyer Schuh / dann der Kayserl. und Königl. Tisch. Auch soll er so viel höher seyn über alle andere Stühl der Chur-Fürsten. Und der Chur-Fürsten Stüle und Tische sollen in einer Höhe seyn.

§.3. Zu der Seiten des Kayserl. Tisches soll man Sitzung bereiten und zurichten den sieben Chur-FürstenDer sieben geist- und weltlichen Churfürsten. / geistlichen und weltlichen / drey zur Rechten / und drey zur lincken Seiten / und der stehend gleich gegen des Kaysers oder Königs Anblick / wie solches in dem Capitel von der Chur-Fürsten Sitzung Tit. 3. zuvor offentlich verfasset / und einverleibet / also daß niemands / welcherley Würdigkeit oder Wesens er sey / unter ihnen / oder an ihrem Tische sitze.

§.4. Auch ziemt keinen der vorbenanten weltlichen Chur-Fürsten / der sein Ampt / das er schuldig / vollnbracht hat / sich zu dem Tisch / der

[52]

ihm bereit ist / zu setzen / biß ein ander Chur-Fürst sein Ampt auch verricht hat. Und wann ihrer einer oder mehr / die gewöhnlichen Dienst und Ampt vollnbringen / die sollen stehen zu dem bereiteten Tisch und allda warten / biß die andere ihre Dienst auch verrrichtet / und darnach alle miteinander sich zu Tisch setzensetzen sich alle miteinander zu Tisch. / der ihnen bereitet ist.

§.5. Wir finden auch von aller lautersten Sag und (Behaltnüß) Bericht der Alten / dawider kein Gedächtnüß (von) unter Unß nicht ist / welches die / so vor Unß (gewesen / seliglich und ewiglich) glücklich regieret / stets gehalten daß eines Römischen Königs / zukünfftigen Kaysers Wahl begangen und geschehen / in der Stadt Franckfurt am MaynDie Wahl soll zu Franckfurt / und die Krönung zu Aach geschehen. / und die erste Krönung zu Aach / der erste Königl. Hoff zu Nürnberg in der Stadt gehalten sey. Darum erklären Wir auß besondern Ursachen / daß zukünfftigen Zeiten die vorermelte Ding auch sollen gehalten werden: es wäre dann / daß den Obberührten allen / oder ihrer ein Theil / ehehaffte und erhebliche Verhinderung begegne / oder widerstünde.

§.6. Wann aber ein Chur-Fürst / geistlich oder weltlich / mit redlicher Hindernüß behafftet / daß er zu dem Kayserl. Hof nicht kommen mag / und einen Boten / oder Verweser / welcherley Würdigkeit oder Wesens der seyEin Churfürstl. Gesandter sitzt nicht an dem Stul und Tisch seines Principalen. / sendet / so soll der Gesandte angenommen werden / doch gleichwohl an dem Stuel und Tisch nicht sitzen / wie dem / so ihn dahin geschickt / zu sitzen gebühret.

§.7. Darnach wann das alles verlauffen und vollnbracht / das zu einem Kayserl. oder Königlichen Hoff gehöretDer Hofmeister nimt das höltzerne Gebäu der Kays. oder Königl. Sitzung. / so soll der Hoff-Meister ihm nehmen das gantze Hölzerne Gebau der Kayserl. oder Königl Sitzung / da er mit seinen Chur-Fürsten gesessen / solchen hochzeitlichen Hoff begangen / (und) oder den (Chur-Fürsten) Fürsten Lehen verliehen.

Das XXIX. Capitel.
Von Berechtigung der Beampten in Empfahung der Chur- und andern Fürsten / ihrer Lehen von dem Kayser oder Röm. König.

§.1.

Wir erkennen auch mit diesem Kayserlichen GebotFreyheit derer Churfürsten bey Empfahung der Lehen. / daß die Chur-Fürsten / geistlich und weltlich / wann sie ihre Königl. Lehen / vom Kayser oder König nehmen / und empfahen / niemands nicht schuldig seyn zu geben und zu gelten / noch daran verbunden seyn / in keyne weiß: Dann das Geld das man darumb gibt / soll denen die beampt seynd / bezahlt werden.

Weil nun die Chur-Fürsten allen (Aempten) Aemptern Kayserl. Hoffs fürstehen / und haben auch in denselben Aemptern ihre untergesetzte Verweser / die darzu von Röm. Fürsten gegeben und begabt seyn / so deucht es Unß unbillich / daß die Amptleut von ihren Obristen in welcherley Weise das währe / etwas forderten / es sey dann / daß ihnen die Chur-Fürsten solches freywillig geben.

§.2. Darnach wann die andere FürstenDie andern Fürsten bezahlen die Lehens-Sportuln. des Reichs / geistlich oder weltlich / vorberührter Massen / ihrer einer sein Lehen von dem Röm. Kayser oder König empfähet / so gibt er den Amptleuten des Kayser- oder Königl. Hofs 63. Marck Silbers / und eine Vierdung[57]. Es sey dann daß sich ihrer einer Freyheit / oder besonderer Kayserl. oder Königl. Gnad beschirmen / und bewehren mög / ledig und außgenommen zu seyn / von solchen und andern / welcherley die wären / so man geben solt / und gewönlich zu geben / in solcher Empfängnüß der Lehen; und dieselbe angeregte 63 Marck und einen Vierdung SilbersAustheilung derer Lehen Gelder. / soll theilen der Hofmeister des Kayser- oder Königl. Hofs / auf solche weiß: ihme zehen Marck behalten / dem Cantzlar des Kayser- und Königl. Hofs zehen Marck / (dem Meister) den Meistern / Schreibern und Briefdichtern drey Marck / dem Siegler vor Wachs und Pergamen / ein Vierdung / also / daß der Cantzlar und Schreiber dem Fürsten / der Lehen empfähet / zu anders nichts verbunden seyn soll / dann ihm zu geben einen Brieff zur Gezeugnüß / daß er die Lehen empfangen hat / oder einer schlechten Einsetzung. Auch soll der Hofmeister geben dem Schencken von Limburg / von dem angeregten Geld / zehen Marck / dem Küchenmeister von Nordenberg auch zehen Marck / dem Marschalck von Pappenheim auch zehen Marck / oder wer Unter-Marschalck ist / und dem Cämmerer von Falckenstein auch zehen Marck / verstehe also / ob sie alle in solchen hochzeitlichen Höfen selber sind gegenwärtig / an ihren Ampten und Diensten.

Ob aber sie oder ihrer etliche nicht da wären / so sollen die Amptleute des Kayser- und Königl. Hofs / die solchen Ampten vor sind / dero statt vertreten / ein jeder / an des statt und namen er ist / und die Arbeit trägt / auch desselben Nutz und Gewinn nehmen.

§.3. Wann aber ein Fürst auff einem Pferd oder andern Thier sitzetWann Fürsten zu Pferd ihr Lehen empfangen / weme solches Pferd zukomme. / und sein Lehen von dem Kayser oder König empfähet / dasselb Pferd oder Thier / welcherley Geschlecht der Thiere das seye / soll werden dem Obristen-Marschall / das ist dem Hertzogen von Sachsen / da er zugegen / oder dem Marschall von Pappenheim / so an seiner statt /

[53]

oder wann er auch nicht anwesend / soll es an des Käyserl. Hoffs Marschall (gefallen) seyn.

Das XXX. Capitel.
Satzung zur Erlernung der Königl. und Fürstl. Söhn gewisser Sprachen.

§.1.

Wann aber des Heil. Römis. Reichs Hochwürdigkeit (von) mancherley Nation, die an Sitten / Leben und Sprach unterscheiden / (ihr) Gesetz und Regiment zu mäßigen hat / so ist mit aller Weisen Rath geschätzet und geacht / vorträglich zu seyn / die Chur-Fürsten / des welche des Reichs Seulen und Grundfeste / in unterschiedlichen Sprachen / und Zungen Erkäntnüß zu unterweisen / daß sie männiglich verstehen / und von männiglich verstanden werden / die (in vielen) vieler und mancherley Beschwerungen zu überheben / Kayserl. Würdigkeit beystehen / und alß ein Theil der Sorgfaltigkeit gesetzt sind.

§.2. Darumb gebieten Wir und wollenWas vor Sprachen der weltl. Chur-Fürsten Söhne lernen sollen. / daß die Durchleuchtigen Fürsten und Herren / der König zu Böhem / der (Pfaltzgraff) Pfaltzgrafen bey Rhein / der Hertzogen von Sachsen / der Marggrafen zu Brandenburg / Churfürsten Söhn / oder ihre Erben und Nachkommen denen / als der Warheit (gemäs) ähnlich / natürliche teutsche Sprache angebohren und eingepflantzet ist / und auch von Kindheit gelernet haben / anzuheben am siebenden Jahr ihres Alters / in der (Teutschen /)[58] Lateinischen / Welschen / und Wendischen Sprachen / biß auff das vierzehende Jahr / nach den Gnaden / die ihnen GOtt gegeben hat / gelehrt werden. Dann es ist nicht allein nutz / sondern ist den vorgenanten Sachen grosse Nothdurfft. Dann dieselbe Sprachen zum mehrer Theil / werden zu Nutz und Nothdurfft des H. Reichs geübt / auch in denselben Sprachen grosse Sachen des Röm. Reichs betracht und erwogen.

§.3. Und solch Weiß ins Werck zu richten und zu vollnbringen / setzen wir zu halten / also daß die Wahl bleibe bey den Eltern / gegen ihre Söhne / ob sie die haben / oder gegen ihre nechste Freunde / an die ihr Fürstenthum solt nach ihnen kommen / sie zu schicken zu den Städten / da sie solche Sprach lernen / oder in ihren Häusern Praeceptores[59], und andere Mitgesellschafft ihnen zuordnen / durch welcher Anweisung / Gesellschafft / und Lehre sie in derselben Sprach sich üben / und unterrichtet mögen werden.

Anmerkungen (Wikisource)

Bearbeiten
  1. Böhmen
  2. fnhd: der stossit sich
  3. fnhd: an die keisirliche winrebe
  4. Bezeichnung für eine mit zwei Bändern (Infuln) versehene Mitra
  5. 15-jähriger Zyklus, der in der ausgehenden Spätantike von Kaiser Justinian I. 537 vermutlich aus Gründen der Steuer- und Finanzbuchhaltung festgelegt wurde, siehe Indiktion
  6. Iden (lat. Idūs) eines Monats sind bestimmte Tage im römischen Kalender, siehe Iden
  7. lat. poena unspezifische Bez. für jede Art der Strafe oder Buße, meist eine Geldbuße, siehe DRW
  8. berauben, eines Amtes entheben
  9. Lebensmittel, Vorräte
  10. Reichsitalien
  11. Gallien
  12. Königreich Burgund
  13. Markgrafschaft Meißen
  14. Kloster Fulda
  15. Abtei Hersfeld
  16. Burggrafschaft Nürnberg
  17. Erfurt
  18. Mühlhausen/Thüringen
  19. Kaiserdom St. Bartholomäus
  20. fnhd: alte gewonheit und wirdekeit
  21. fnhd: besessin
  22. Hinzufügung, in der fnhd. Übersetzung nicht zu finden
  23. fnhd: dangbir nuotz gemeynes gudis
  24. fnhd: andirn stedin
  25. fnhd: der stede und der provincien
  26. also kein König oder Kaiser, z.B. auf Grund des Todes vorhanden
  27. Hinzufügung
  28. die Lehen der weltlichen Reichsfürsten
  29. fnhd: Doch sal der selbe paltzgreve wißin, daz yme uffinlichin virbodin ist
  30. In dem Artikel ist die Rede von allen kaiserlichen Hoftagen und nicht nur vom Wahltag.
  31. fnhd: geschichte
  32. fnhd: und dedin unvirwandellich sal furgen
  33. fnhd: kurfursten
  34. Laie, also weltlichen Standes
  35. lat. contradictio Widerspruch
  36. krank
  37. fnhd: die nit follen alt werin, weshalb in der Klammer krank erwähnt wird, ist nicht ersichtlich
  38. reichsunmittelbare Stände
  39. Personen, die versuchten, die Bürde angeborener Untertänigkeit abzuschütteln, indem sie als Bürger in eine Stadt aufgenommen werden, obwohl sie tatsächlich im Gebiet ihrer früheren Herren wohnen bleiben
  40. hier wohl jemandem unerlaubte Herberge geben, ihn unerlaubt beherbergen
  41. Fehdeerklärung
  42. in der fnhd. Übersetzung wird wesentlich klarer worum es in diesem Kapitel geht, dort heißt es Von der furme des gwaltbrieffis des kurfursten, der sine botin sendet zu der kure
  43. hier soll der Name des ausstellenden Kurfürsten eingetragen werden, im lat. Original stehen dafür drei Punkte, in der frühneuhochdeutschen Übersetzung wurde hierfür der Name des brandenburgischen Kurfürsten Ludwig der Römer (* 12. Mai 1328; † 17. Mai 1365) verwendet, der solch einen Brief aber nie ausgestellt hat
  44. in der fnhd. Übersetzung werden die beiden Gesandten beispielhaft als ordenerin Johannem und Paulum bezeichnet, in den lat. Abschrifften stehen dafür je drei Punkte.
  45. lat. pertineo betreffen, berühren, sich beziehen, Zubehör im Rechtssinn: Sache oder Recht als rechtlicher Bestandteil einer anderen Sache, siehe DRW
  46. lat. possessio Besitz
  47. Reichskleinodien
  48. Reichsschwert
  49. Reichsapfel
  50. Lamm Gottes
  51. die Reichskrone
  52. die Eiserne Krone der Langobarden, also Reichsitaliens
  53. Hafer
  54. Grafen von Pappenheim
  55. Handtuch
  56. von althochdeutsch choph (Trink-)Schale
  57. ein Viertel, also insgesamt 63 ¼ Mark Silber
  58. in den frühneuhochdeutschen Übersetzungen und im lat. Original taucht deutsch nicht extra auf
  59. Hauslehrer