Geschichte von Kloster Heilsbronn/Der 6. Abt Werner

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Der 6. Abt Werner (circa 1227 bis circa 1233)

regierte nur wenige Jahre. Er acquirirte einige Waldparzellen in der Gegend von Windsheim (infra Bergler Steige et Radanciam fluvium), und ließ dieselben urbar machen. Der Zehnte von diesen Neubrüchen stand dem Bisthum Würzburg zu. Auf Ansuchen des Abts entsagte der Bischof Hermann i. J. 1228, zugleich im Namen seiner Nachfolger, allen Ansprüchen an diesen Novalzehnten in einer Urkunde, welche sich spätere Äbte von den Bischöfen Mangold und Albert in den Jahren 1301 und 1360 bestätigen ließen. Von Bischöfen, Pfarrern und Laien wurde nicht nur das Kloster Heilsbronn, sondern der Cisterzienserorden überhaupt angefeindet; es liefen daher beim apostolischen Stuhl fortwährend Beschwerden ein mit der Bitte um Schutz. Die Cisterzienser beschwerten sich u. A. auch darüber, „daß sie bei der Führung ihrer Prozesse von feindseligen Geistlichen und Laien absichtlich an entfernte Orte vorgeladen wurden, um sie dadurch zu zwingen, entweder den Streit aufzugeben, oder nachtheilige Verträge [59] zu schließen.“ Gregor IX. erließ daher zur Zeit unseres Abts (1227) zum Schutz der Cisterzienser eine Bulle, laut welcher sie nicht durch Streithändel von ihrem beschaulichen Leben abgezogen und daher nur an Orte vorgeladen werden sollten, die nicht über zwei Tagreisen weit vom Kloster entfernt wären.

Zur Zeit unseres Abts und seines Nachfolgers fand der jugendliche römische König Heinrich VII. wiederholt freundliche Aufnahme und Bewirthung in Heilsbronn. Sein Vater, der Kaiser Friedrich II. von Hohenstaufen, oft in die Ferne gerufen, hatte die deutschen Fürsten bewogen, in seiner Abwesenheit diesen seinen Sohn unter Vormundschaft des Erzbischofs von Köln als Reichsverweser anzuerkennen. Bei der ersten Anwesenheit des jungen Königs in Heilsbronn zeigte ihm unser Abt an, daß das Kloster von adeligen Einlagerern durch Requisition von Pferden oft belästigt werde. Zu seinem Schutz erhielt der Abt ein Diplom d. d. Onolzbach, 14. Kal. Okt. 1227, inhaltlich dessen der König Heinrich das Kloster mit seinen Leuten in seinen besondern Schutz nahm, eingedenk der den Vorfahren des Königs vom Kloster bewiesenen Treue und Ergebenheit; jeder Frevel an dem Kloster wird mit ernster Strafe bedroht; Abt und Konvent erhalten die Weisung, Niemandem ein Pferd zur Verfügung zu stellen, der nicht einen vom kaiserlichen Buttiglarius zu Nürnberg ausgefertigten Spezialbefehl vorzeigen werde. Zwei weitere Erlasse des Königs Heinrich zu Gunsten des Klosters erschienen 1234 und 35. Dem ersten zufolge entschied der König in einem Streit, welchen die Wittwe Konrads von Annendorf (s. unten Bd. II bei dem Orte Andorf) gegen das Kloster wegen einiger Bezüge von dort erhoben hatte. Der andere Erlaß betraf ein Besitzthum, welches Miles Rudolf von Lewenrode[1] (Leonrod) in dem Orte Kehlmünz bei Heilsbronn für 70 Pfund an das Kloster verkauft hatte. Auf Bitten des Abts bestätigte der König den Besitz unter Anerkennung der ausgezeichneten Gastfreundschaft und Ergebenheit, welche das Kloster ihm und seinen königlichen und [60] kaiserlichen Vorfahren erwiesen habe. Zugleich sprach er den Wunsch aus, daß die in diesem Erlaß dem Kloster bezeugte Gunst ihm, dem Könige und seinen Altvordern zum Seelenheil gereichen möge. Dies waren des jugendlichen Königs Gedanken im Februar des Jahres 1235, da es ihm wohl ging in dem gastlichen Kloster zu Heilsbronn. Als das Jahr sich neigte, saß er zu San–Felice im Kerker, zu lebenslanger Haft verurtheilt von seinem kaiserlichen Vater, gegen den er sich empört hatte. Wer ihn (ohne Zweifel wegen der Jagd) nach Heilsbronn in das Burggrafenhaus geführt hat, ist aus den drei besprochenen Diplomen nicht zu entnehmen. Zwar wird darin der kaiserliche Rentmeister, Buttiglarius Cunrad, genannt, aber eines Burggrafen von Nürnberg geschieht darin keine Erwähnung. Die zwei letzten dieser Diplome fertigte der König in Nürnberg aus (18. Kal. Sept. 1234 und 3. Non. Febr. 1235), das erste von 1227 aber in Onolzbach, vermuthlich im Hause der Herren von Dornberg.


  1. vgl. v. Stillfried S. 202.
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