« Altheim Geschichte von Kloster Heilsbronn
Balgheim »
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3. Baldingen,

Pfarrdorf (Kirchdorf). Ein Theil des dortigen Zehnten stand dem Nördlinger Pfarrpatronat zu, seit 1310 dem Kloster Heilsbronn, welchem, wie oben berichtet, der Kaiser Heinrich VII. das Patronat schenkte. Wie Heilsbronn das Patronat sammt den Zehnten verlor, ist gleichfalls oben ausführlich berichtet worden. Weitere Schenkungen erhielt das Kloster dort nicht, wohl aber von 1348 an mehrere Güter und Gefälle durch Kauf. Verkäufer waren Nördlinger Bürger, Herdegen von Munzingen, die Wittwe Anna Widenmann und Grafen von Oettingen. In einem der Kaufbriefe hieß es: „Ich Hans Meyer, Bürger zu Nördlingen, verihe, daß ich verkauft habe an Herrn Abt Arnold und Convent für 258 Pfund Heller aus meinem Hof zu Baldingen 9 Morgen, gelegen von Baldingen hinaus gen Pflaumloch.“ In einem andern Kaufbriefe von 1359 hieß es: „Wir Graf Ludwig der Alte zu Oettingen haben an das Kloster verkauft den nachbeschriebenen [540] Acker in Baldingen und setzen zu Bürgen den ehrsamen Mann Hans von Bezze, Vogt zu Wallerstain, und Ulrich den Nawer, Bürger zu Nördlingen, die zu laisten geloben. Und wir Schwester M. von Westhausen, Äbtissin zu Kirchheim und die Sammung des Closters vergehen auch, daß wir in den Kauf willigen und siegeln auch.“ Sechs Siegel wurden der Urkunde angehängt. Der Abt Arnold hatte alles gethan zur Sicherung seines Kaufes. Gleichwohl wurde der Kauf vom Grafen Konrad dem Jüngeren von Oettingen angefochten, bis dieser schließlich vor dem Landgerichte erklärte, daß er allen Ansprüchen an die heilsbronnischen Güter in Baldingen entsage. In der dem Abt zugestellten Urkunde erklärte der Gerichtsvorstand: „Ich Albrecht von Stoffeln saß zu Gericht in der edlen Herren Stadt Oettingen auf dem Landtage. Da kam der Herr Graf und sagte, daß er von der Klage gegen Halsprunn lassen wolle. Da fragte ich die Ritter: „Was Recht wäre?“ Die sagten: „Daß er wohl gethan habe.“ Deß zu Urkund gebe ich dem Kloster diesen Brief mit dem Landgerichtssiegel der Herren von Oettingen.“ 117 Jahre später wurden die Heilsbronner Unterthanen in Baldingen wegen dreier Wiesflecklein von Grenznachbarn geirrt und geengt. Der 23. Abt Wegel wahrte auf dem Prozeßwege die Rechte seiner Unterthanen. Das Stadtgericht Nördlingen entschied gegen Heilsbronn, worauf der Abt an das Reichskammergericht appellirte. Er berief zur Abfassung eines Appellationsinstruments Notar und Zeugen nach Nürnberg in den dortigen Heilsbronner Hof und sandte dahin als Anwalt und Prokurator des Klosters seinen Konventualen Sayler. In dem Instrument hieß es: „Im Namen Gottes etc. Kund und zu wissen sei, daß vor mir Johann Polraus und Zeugen erschienen ist der hochgelehrte Herr Johann Sayler, der heil. Schrift Doctor, als Anwalt des Klosters mit einer Appellation in seiner Hand, bat um Apostel und Vernehmung der Zeugen und protestirt gegen das Urtheil des Stadtgerichts Nördlingen etc. Und ich Joh. Polraus, Clericus, Bamberger Bisthums, aus päpstlicher und kaiserlicher Gewalt ein offenbarer Notarius habe dieses Instrument in diese Form gebracht und mit meinem [541] Siegel und Namen bezeichnet. Geschehen im heilsbronner Hof zu Nürnberg in der vorderen großen Stube. 1482.“ In einem Streit über den Zehnten capellae filialis in Baldingen (1507) erkannten die Richter des Augsburger Gerichtshofes (Christi nomine invocato et solum Deum prae oculis habentes) zu Gunsten Heilsbronns. Über den Kleinzehnten vom Wiedenhofe stritten 1528 Heilsbronn und das Nördlinger Spital. Der brandenburgische Sekretär Gruber und der Altbürgermeister Veßner in Nördlingen, von beiden Parteien zu Schiedsrichtern erwählt, entschieden wie folgt: „Der Abt Wenk überläßt den Kleinzehnten vom Hofe dem Rathe von Nördlingen, empfängt aber dagegen 157 fl. baar.“

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