Die rechtliche Stellung der Frauen

Textdaten
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Autor: L. Erdmann
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Titel: Die rechtliche Stellung der Frauen
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aus: Die Gartenlaube, Heft 31, S. 490–492
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1864
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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Rechtskunde für Jedermann.
5. Die rechtliche Stellung der Frauen.

Die Stellung der Frauen, bei den verschiedenen Völkern charakteristisch für deren Culturzustände, ist in Deutschland nach und nach eine freiere geworden, ohne doch bis jetzt eine vollkommen freie zu sein. Noch ist das Weib in rechtlicher und staatlicher Beziehung gegen den Mann zurückgesetzt, und diese auf eine gewisse vorausgesetzte Schwäche des weiblichen Geschlechtes gegründete Zurücksetzung zeigt sich auf zweierlei Art, indem ihm die Gesetze theils gewisse Rechte versagen, theils manche der rechtlichen Handlungen des Weibes mit Formen umgeben, die es vor Nachtheilen schützen sollen. So namentlich die Bürgschaften der Ehefrauen für ihre Ehemänner, über deren Bedeutung und Folgen die Bürginnen vom Richter in Abwesenheit der Ehemänner belehrt werden müssen.

In staatlicher Beziehung ist das weibliche Geschlecht von öffentlichen Aemtern und Functionen ausgeschlossen, und erst der neuesten Zeit war es vorbehalten, seine Befähigung für gewisse Stellen nachzuweisen, von denen man früher glaubte, daß sie nur Männer verwalten könnten. So finden sich jetzt hier und da Frauen im Eisenbahn- und Telegraphenfache mit Erfolg verwendet, während ihre Befähigung zum kaufmännischen und gewerblichen Geschäftsleben in außerdeutschen Ländern längst anerkannt ist und auch in Deutschland mehr und mehr anerkannt wird.[1] Auch die Vertreter der neuesten Wissenschaft haben es nicht verschmäht, Frauen sogar den Doctorgrad zu ertheilen.

Heutzutage ist eine unvermählte, volljährige Frauensperson hinsichtlich ihrer eigenen rechtlichen Angelegenheiten unbeschränkt, nachdem die früher bestandene Geschlechtsvormundschaft im Ganzen beseitigt ist. Es können unter Umständen Frauen selbst Vormündinnen werden, jedoch bis jetzt nur über ihre eigenen Kinder oder Enkel. Mit Eingehung der Ehe aber tritt das Weib selbst wieder unter eine Art der Vormundschaft, die eheliche Vormundschaft des Mannes, welche namentlich die Vermögensrechte berührt. Was nun die Abschließung der Ehe anbetrifft, so wird zunächst ein gewisses Alter erfordert, welches die einzelnen deutschen Rechte verschieden normiren. Als Regel kann gelten, daß beim männlichen Geschlecht die Volljährigkeit, beim weiblichen das zurückgelegte 14. (in Sachsen nach dem bürgerl. Gesetzbuche das 16.) Lebensjahr zu Eingehung der Ehe befähigt. Zu frühe Ehen sind nie begünstigt worden.[2] Ein zweites Erforderniß zu Eingehung einer Ehe ist die Einwilligung der beiderseitigen Eltern, bei verwaisten Unmündigen auch, nach einzelnen Landesrechten, der Vormünder und der obervormundschaftlichen Behörde. Die ohne Einwilligung des Vormundes geschlossene Ehe wird jedoch nicht nichtig, während dies bei der ohne Einwilligung der Eltern, wenigstens des Vaters, vollzogenen Ehe der Fall ist.

Die elterliche, respective väterliche Einwilligung wird nach mehreren Gesetzen auch bei Eingehung einer zweiten Ehe erfordert. Versagen Eltern ihre Einwilligung, so hat der Eherichter die Weigerungsgründe zu untersuchen und, wenn er sie ungenügend findet, seine Einwilligung, anstatt der elterlichen, zu erklären. Rechtmäßige Weigerungsgründe sind: Mangel an dem nöthigen Einkommen, schlechte Sitten, begangene Verbrechen, ansteckende Krankheiten und gewisse Gebrechen.

Ein der Ehe vorhergehendes feierliches Verlöbniß ist kein wesentliches Erforderniß und berechtigt zu keiner Klage auf Erfüllung des Eheversprechens. Die hier und da vorgekommene Zwangstrauung ist abgeschafft.

Verboten sind Ehen zwischen Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie und zwischen Geschwistern, zwischen Vormündern oder deren Kindern mit Mündeln während der Dauer der Vormundschaft, sowie, nach kirchlichem Eherecht, Ehen zwischen Christen und Nichtchristen. In den Ländern, wo die Civilehe, d. h. eine durch einfachen, vor dem Richter abgeschlossenen Vertrag, nicht eingeführt ist, wird die kirchliche Trauung, der in der Regel ein dreimaliges Aufgebot von den Pfarrern des Wohnortes beider Verlobten vorherzugehen hat, das bindende Moment. Eine Wiederauflösung der Ehe ist schwer, bei Katholiken eine vollkommene Scheidung gar nicht möglich. „Drum prüfe, wer sich ewig bindet.“

Mit Abschluß der Ehe wird der Mann Herr im Hausstande, seine Stimme giebt den Ausschlag bei häuslichen Angelegenheiten, er verwaltet das Vermögen seiner Frau und genießt die Zinsen davon, sofern nicht durch Gesetz, Vertrag oder den Willen eines Dritten, von dem das Vermögen herrührt, etwas Anderes bestimmt worden ist. Ohne des Mannes Zustimmung kann die Frau kein gültiges Rechtsgeschäft abschließen, wenn sie nicht etwa ein Handelsgeschäft gewerbsmäßig betreibt. Ohne Zustimmung der Frau ist der Mann dagegen nur an gewissen Veräußerungen oder Verpfändungen ihrer Güter behindert. Die Frau theilt Namen, Rang und Stand des Mannes; jedoch leidet dies eine Ausnahme bei der Ehe zur linken Hand. Eine solche wird, wo sie vorkommt, nur ausnahmsweise und mit Genehmigung des Regenten eingegangen und schließt die Ehegattin sammt den mit ihr erzeugten Kindern von des Mannes und Vaters Stand und Verlassenschaft, den Ehegatten aber von dem Nutznießungs- und Verwaltungsrechte aus. Im Uebrigen ist auch diese Ehe eine vollgültige und duldet namentlich kein anderes Eheband neben sich. Nur Mannspersonen können sich mit Frauenspersonen zur linken Hand verehelichen, nicht umgekehrt; denn die Frau verliert durch die Ehe mit einem niedriger geborenen Manne ihren Rang und Stand und nimmt [491] den des Mannes an. Die einzige Ausnahme hiervon findet beim hohen[3] Adel statt, indem die hochadelige Frau ihren Rang und Stand auch während der Ehe mit einem niedriger Geborenen behält.

Das Vermögen der Eheleute wird durch die Ehe an sich nicht gemeinschaftlich, insofern nicht die eheliche Gütergemeinschaft, welche von jeher nicht allgemein üblich gewesen ist und sich heutzutage blos auf besondere Ortsgesetze und Gewohnheiten oder auf Verträge gründet, eine Ausnahme macht.

Wie oben gesagt, kann des Mannes Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Vermögen der Frau ausgeschlossen werden durch Gesetz, Vertrag und den Willen Dritter. Zu dem gesetzlich der Frau vorbehaltenen Vermögen gehören die lediglich zum weiblichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, also Kleider, Wäsche, Schmuckgegenstände, sowie die hier und da vorkommende Morgengabe, d. i. ein der Frau vom Manne am ersten Morgen der Ehe gewidmetes oder versprochenes Geschenk.[4] Die Hochzeitsgeschenke gehören gesetzlich beiden Ehegatten gemeinschaftlich, also jedem zur Hälfte, wenn nicht von dem Schenkgeber etwas Anderes festgesetzt worden ist, oder aus der Natur des Geschenkes eine andere Absicht desselben hervorgeht. So z. B. würde, wenn Nichts ausdrücklich bestimmt wäre, ein Nähtisch oder ein Schnürleib der Frau, eine Tabakspfeife oder Schnupftabaksdose aber dem Manne gehören. Nach dem römischen Recht, welches in Deutschland entweder noch directe Geltung und Anwendung hat, oder doch wenigstens die Grundlage der neueren Gesetzgebungen ist und deshalb das gemeine, d. h. allgemeine Recht heißt, erwirbt zwar jeder Ehegatte dasjenige, was er während der Ehe erwirbt, für sich selbst, jedoch dasjenige, was die Frau durch ihre Beihülfe im Geschäft des Mannes, oder durch häusliche Verrichtungen verdient, erwirbt sie dem Manne, während das, was sie durch eine besondere Kunstfertigkeit verdient oder durch ein selbstständiges Handelsgeschäft erwirbt, ihr Eigenthum wird. Wenn also eine Ehefrau ihrem Manne, der ein Schneider, Fleischer, Bäcker oder Kaufmann ist, im Geschäft Beistand leistet, etwa durch Nähen, Fertigung einzelner Stücke oder durch Verkauf, so erwirbt sie dem Manne. Besorgt sie dagegen feine Stickereien, Putzmacherarbeiten und dergl., so wird der Erwerb ihr Eigenthum, jedoch in der Regel immer mit Vorbehalt der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung.

Schenkungen zwischen Eheleuten sind nach dem gemeinen Recht verboten, oder vielmehr anfechtbar und ungültig, weil man vermuthet, daß das eheliche Verhältniß dazu gemißbraucht werden könnte, einen Ehegatten durch Ablocken oder Erzwingen von Geschenken an seinem Vermögen zu benachtheiligen. Jedenfalls liegt dieser Bestimmung auch eine Rücksicht auf die Gläubiger der Ehegatten zu Grunde. Die von dem römischen Juristen Mucius aufgestellte Vermuthung, daß Alles, was eine Ehefrau besitzt und wofür sie keine andere Erwerbungsart nachweisen kann, als ein ungültiges, mithin widerrufliches Geschenk des Ehemannes zu betrachten sei, ist auch in die neueren Landesgesetzgebungen übergegangen und wird in denen, wo Schenkungen unter Eheleuten an sich gültig sind, so aufgefaßt daß im Zweifel jeder Erwerb und jedes Besitzthum im Hause vom Manne herrührt.

Diese s. g. Rechtsvermuthung gewinnt besonders ihre praktische Bedeutung, wenn Schulden des einen Ehegatten gerichtlich verfolgt werden, also z. B. bei Auspfändungen. Wird nämlich der Mann ausgepfändet, so wird das Eigenthum der Frau, dafern es sich nicht sofort als solches kennzeichnet, mit hinweggenommen, und die Frau muß nun, wenn sie ihre Sachen zurück erstattet haben will, den Beweis führen, daß diese wirklich ihr Eigenthum sind. Trifft aber das Schicksal der Auspfändung die Frau, so können nur die Sachen weggenommen werden, die augenscheinlich ihr gehören. Denn wenn der Mann andere Sachen als ihm gehörig bezeichnet, so muß ihm das auf Grund obiger Vermuthung bis zum Beweise des Gegentheils geglaubt werden. – Diese Rechtsvermuthung entspricht nicht allenthalben unseren heutigen Verhältnissen. In der Regel gehören der Frau die Möbel, Betten, Vorhänge und dergl. im Hause. Sie hat diese Sachen gewöhnlich von ihren Eltern als Ausstattung geschenkt erhalten, aus ihrem Vermögen angeschafft, oder auch sich sauer verdient. Bei Leuten aus dem s. g. Arbeiterstande besitzt der Mann öfters gar Nichts, als seine Arbeitskraft. Die Frau dagegen ist wirthlich gewesen – fast immer sind ja die Frauen sparsamer als die Männer – sie hat von ihrem etwa in langjährigem Gesindedienste nach und nach in die Sparcasse getragenen Gelde Betten, Schrank, Stühle, ein Sopha und eine Uhr angeschafft, nicht selten gar den Mann für den Traualtar gekleidet und muß doch ihr Recht an ihrem Eigenthum erst beweisen.

Das gemeinrechtliche Verbot der Schenkungen unter Ehegatten ist nun aber nicht so zu verstehen, als ob die Polizei oder das Gericht sich ohne Weiteres hineinmischte, wenn man seiner Frau oder seinem Manne Etwas schenken will, sondern nur auf Antrag des durch die Schenkung in seinen Rechten Verletzten wird diese ungültig und widerruflich. Auch erstreckt sich die Ungültigkeit nur auf größere Vermögensbestandtheile, so daß Niemand etwas dawider haben kann, wenn Eheleute einander zum Geburtstage oder sonst eine Liebesgabe machen. Bei dem zum Unterhalt der Frau Erforderlichen ist das Verbot der Schenkung für den Ehemann sogar in ein Gebot verwandelt, indem er die Verpflichtung hat, seine Frau standesgemäß zu ernähren und zu unterhalten. Entzieht sich der Mann dieser Verpflichtung, will er für seine Frau Nichts mehr bezahlen, so hat sie, oder derjenige, welcher inzwischen ihren Unterhalt bestritten hat, einen Anspruch auf Ersatz an ihn. Eine öffentliche Bekanntmachung, wie sie häufig in den Tagesblättern vorkommt, wonach ein Mann für seine Frau Nichts bezahlen will, überhebt ihn dieser Verpflichtung durchaus nicht, so lange die von der Frau zur Bestreitung ihres Unterhaltes contrahirten Schulden nicht unnöthig und seinem Stande nicht unangemessen sind. Will z. B. ein Gatte seiner Gattin keine Kleider und Schuhe mehr machen lassen und erläßt eine öffentliche Warnung vor dem Creditgeben an sie, so muß er den Kaufmann, die Schneiderin und den Schuhmacher für die ohne seinen Willen gelieferten und gefertigten Sachen auch dann bezahlen, wenn diese die Warnung gelesen haben. Schulden für unangemessenen Aufwand braucht der Mann dagegen, wenn sie ohne seinen Beitritt von der Frau gemacht worden sind, nicht zu bezahlen. Würde sich z. B. die Frau eines armen Tagelöhners bei der Putzmacherin einen Hut für zehn Thaler auf Borg entnehmen, so kann diese den Ehemann dafür nicht in Anspruch nehmen, sondern hat ihren etwaigen Verlust als eine gerechte Strafe des leichtsinnigen Creditgebens zu betrachten. Zweifelhaft dürfte es sein, ob der Ehemann, eine Crinoline, die seine Frau ohne seinen Beitritt auf Credit entnommen hat, bezahlen muß, oder nicht.

Gültig und bindend für den Mann sind diejenigen Schulden, welche die Hausfrau, auch ohne seinen Beitritt, für das Hauswesen macht. Der Fleischer, Bäcker u. s. w. können ruhig einer Ehefrau auch ohne ausdrückliche ehemännliche Genehmigung borgen. Desgleichen für die, d. h. immer nur die standesgemäße, Haushaltung gemachte Schulden muß der Hausherr bezahlen, denn es wird vorausgesetzt, daß die Frau einen Auftrag von ihm zur Besorgung und Unterhaltung des Hauswesens habe, also insoweit seine Bevollmächtigte sei. In anderen Beziehungen kann sie aber nicht Bevollmächtigte ihres Mannes sein, weil sie eben selbst eines Beitrittes zu ihren eigenen, namentlich gerichtlichen, Handlungen bedarf, mithin für einen Anderen dasjenige nicht sein kann, was sie für sich selbstständig nicht thun darf. Ausnahmsweise kommt hier und da nach Landesgesetzen bei länger andauernder Abwesenheit eines Ehemannes die Rechtsvermuthung vor, daß seine Frau seine Bevollmächtigte sei. Auch der unverheirateten, mündigen Frauensperson wird auf Grund des römischen Rechtes die Befugniß bestritten, für einen Dritten in Vollmacht desselben zu verhandeln. Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch räumt der Handelsfrau das Recht ein, in ihren das Handelsgeschäft betreffenden Angelegenheiten selbstständig vor Gericht zu verhandeln. Jedoch bedarf die verehelichte Frau zur Begründung eines Handelsgeschäftes der ehemännlichen Bewilligung. Daß Frauen, nach dem [492] Handelsgesetzbuch, auch als Procuristinnen (Bevollmächtigte) für Andere Handelsgeschäfte betreiben können, scheint nicht bezweifelt werden zu können, und es geht von dieser Ansicht auch namentlich das Leipziger Handelsgericht aus.

Die Ausnahmebestimmungen beweisen, daß man nach und nach zu der Ansicht gelangt, Frauen seien einer größeren Selbstständigkeit wohl gewachsen, als man ihnen im Ganzen bis jetzt zugestanden hat. Die Geschichte lehrt, wieviele, namentlich deutsche Frauen der selbstständigen Größe herrlich Rechnung trugen. Nach und nach wird wohl allenthalben in Deutschland die Ansicht zur Geltung kommen, daß die Ehe kein Vormundschaftsverhältniß des Mannes über Person und Vermögen der Frau, sondern nur ein Band der innigsten Freundschaft und Lebensgemeinschaft sei, worin beider Theile Güter durch die Liebe und den rechten Geist so gemeinschaftlich sind, wie beider Gesinnungen.

Ein Recht aber und eine Pflicht habe das männliche Geschlecht immer vor dem zarteren weiblichen voraus: das Recht, es zu schützen gegen die rauhen Stürme von außen, die Pflicht der Zuvorkommenheit und Aufmerksamkeit, die jeder Mann dem Geschlechte schuldet, das ihm eine treue Mutter, eine edle Schwester und eine liebende Gattin gab.

L. Erdmann. 

  1. Diese Erfahrung führte Herrn Dr. Otto Fiebig in Leipzig zur Begründung eines Institutes für Ausbildung erwachsener Töchter zum kaufmännischen und gewerblichen Geschäftsbetriebe, dessen bereits verhältnißmäßig sehr starker Besuch Zeugniß für das vorhandene Bedürfniß und für die Gesundheit der zu Grunde liegenden Idee giebt.
  2. Daher auch das deutsche Sprüchwort: „Wenn man einem Buben eine Frau und dem Kinde einen Vogel giebt, so ist Beider Untergang vor der Thür.“
  3. Den hohen Adel bilden heutzutage die Souveraine und die Nachkommen derjenigen, welche zur Zeit der Reichsverfassung Landeshoheit und Reichsstandschaft, oder auch nur eines von beidem, hatten. Der übrige Adel heißt niederer Adel, und Titulaturen wie Graf, Baron und dergleichen bilden also kein Kriterium. Doch können Personen des niederen Adels vermöge ihrer Titel und sonstigen Vorrechte denen des hohen Adels gleichstehen, ja ihnen sogar vorangehen. Der hohe Adel kann von keinem deutschen Souverain durch Standeserhöhung ertheilt werden.
  4. „Nun merket und verneinet, was ein jeglicher Mann, der von ritterlicher Art ist, seinem Weibe zur Morgengab geben mag, ohne seiner Erben Urlaub; des Morgens an ihrem Bett oder so er zu Tische gehet, oder ob dem Tische, so mag er geben seinem Weibe ohne seiner Erben Urlaub einen Knecht, oder eine Magd, die zu ihren Jahren gekommen sind, und Zewe und Gezimmer ob der Erd.“ (Schwäbisches Landrecht.)




WS-Anmerkung:

Dieser Beitrag erschien als Nr. 5 in der Serie Rechtskunde für Jedermann