Die Universitätsprivilegien der Kaiser

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Autor: Georg Heinrich Kaufmann
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Titel: Die Universitätsprivilegien der Kaiser
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aus: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 1 (1889), S. 118–165.
Herausgeber: Ludwig Quidde
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Erscheinungsdatum: 1889
Verlag: Akademische Verlagsbuchhandlung J.C.B. Mohr
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Erscheinungsort: Freiburg i. Br
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[118]
Die Universitätsprivilegien der Kaiser.
Von
G. Kaufmann.


1. Die Privilegientheorie.

Kaiser Justinian hatte das Verbot erlassen[1], Schulen des römischen Rechts in anderen Städten zu eröffnen als in Beryt, welches dies Privileg habe, und in den beiden Residenzstädten (civitates regiae) Rom und Constantinopel. Im Anschluss an diese Vorschrift behauptete Bologna eine civitas regia zu sein, indem seine Juristen diesen Ausdruck gegen den offenbaren Sinn des Gesetzes durch „eine von einem Kaiser gegründete Stadt“ erklärten und im Anschluss daran eine Urkunde fälschten, welche beweisen sollte, dass Bologna von Kaiser Theodosius II. gegründet worden sei.

Man trieb in Bologna einen förmlichen Cultus mit der Vorstellung, dass Schulen an Orten, die sich nicht solchen Vorzugs rühmen könnten, illegitim „studia adulterina“ seien, und um sie recht lebhaft zum Ausdruck zu bringen, wollten einige dieses Recht in Bologna selbst auf die Altstadt beschränken und nicht auf den später entstandenen Stadttheil ausdehnen. Padua, Modena, Arezzo, Reggio u. s. w. gründeten aber trotzdem Generalstudien, und ebenso eröffneten zahlreiche Juristen, die in Bologna gelehrt [119] hatten, an anderen Orten Rechtsschulen, falls ihnen daselbst Erfolg winkte. Von hervorragenden Rechtslehrern wurde denn auch gleich beim Auftreten jenes Anspruchs darauf hingewiesen, dass es keinen Sinn habe, die für das nicht mehr vorhandene Reich Justinians erlassene Verordnung auf das Italien des 13. Jahrhunderts zu übertragen, und darauf, dass civitates regiae keineswegs „von einem Kaiser gegründete Städte“ bedeuten solle.

Andererseits aber kam dieser Theorie die Neigung des Zeitalters zu Hilfe, den Bestimmungen des Corpus juris allgemeine, für alle Zeiten und Länder dauernde Geltung zuzuschreiben, und so trugen ihr denn bisweilen auch andere Städte Rechnung und bezeichneten sich als civitates regiae, wenn sie eine Rechtsschule gründeten.

Mit etwas mehr Sinn liess sich jener Constitution die andere Bestimmung entnehmen, dass Rechtsschulen nur an den Orten sein dürften, denen der Kaiser das Privileg dazu gegeben habe: und dies geschah denn im Laufe des 13. und 14. Jahrhunderts so, dass, was die Constitution Justinians von den Rechtsschulen sagte, auf die sich damals bildenden Universitäten übertragen wurde, und dass an Stelle des Kaisers Papst und Kaiser traten.

Gleichzeitig drängte auch die Entwicklung der Universitäten zu mächtigen und einflussreiche Titel verleihenden Corporationen dahin, ihre Errichtung nicht der Willkür jeder kleinen Stadtgemeinde preiszugeben, und jene Theorie versprach Abhilfe[2], aber in den grösseren Staaten sorgten die Könige bereits für diese und ähnliche Bedürfnisse, und auch die ganze Art, wie namentlich die italienischen Universitäten im 13. Jahrhundert entstanden, die Thatsache, dass Rechtsschulen regelmässig schon länger an dem Orte vorhanden waren, ehe sie zu einem rechtlich geordneten Generalstudium entwickelt wurden, widerstrebte einer Vorschrift, wie sie jene Theorie enthielt. Im 13. Jahrhundert sind in Italien, Spanien, England und Frankreich zahlreiche (über 30) Universitäten entstanden, und alle ohne ein Privileg des Kaisers oder des Papstes, erst in dem letzten Jahrzehnt finden wir vielleicht ein Beispiel, dass ein Fürst [120] zur Gründung einer Universität ein Privileg des Papstes erbat, aber auch dieser hatte zunächst die Gründung aus eigener Gewalt vollzogen[3].

Im 14. und 15. Jahrhundert wurden die Beispiele in allen [121] diesen Ländern sehr häufig, aber die Auffassung, in der diese Concession des Papstes erbeten wurde, war auch damals nicht die, dass die Staaten für sich allein nicht berechtigt seien, Universitäten zu gründen; in Italien haben in diesen Jahrhunderten ähnlich wie im 13. bisweilen selbst noch die Stadtstaaten Universitäten gegründet, ohne die Mitwirkung der universalen Mächte, Kaiser und Papst, anzurufen, so Modena 1328, Vercelli 1341, Ferrara und sein kleiner Territorialherr noch 1442[4]. Auch die Päpste bestritten dem Landesherrn die Befugniss nicht, in seinem Gebiete eine Universität zu errichten. Vielmehr liegt noch aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts in der Bulle[5] Pauls II. für Huesca (1464) eine unzweideutige Erklärung vor, dass sie dies Recht anerkannten.

Ferner ist zu beachten, dass in Italien, Spanien, Frankreich und England diese Stiftungsbriefe, welche der Fassung nach die Erlaubniss zur Gründung ertheilten oder die Gründung rechtlich vollzogen, thatsächlich mehr im Sinne einer feierlichen Anerkennung und Bestätigung als eine Empfehlung und ein Mittel der Anziehung erbeten und ertheilt wurden. So erhielt Cambridge [122] einen Stiftungsbrief[6], als der König gebeten hatte, der Papst möge die Universität und ihre Privilegien bestätigen und sie mit neuen beschenken. Und in diesem Sinne allein konnten Perugia 1355 und Florenz 1364 noch einen kaiserlichen Stiftungsbrief erbitten, als sie bereits päpstliche besassen, und Lucca (1387), Orange (1379) und Pavia (1389) einen päpstlichen erbitten, während sie schon einen kaiserlichen besassen. Indessen gewann jene Theorie von der Nothwendigkeit einer Mitwirkung der universalen Gewalten im 14. Jahrhundert mehr Boden, und besonders wichtig war, dass die grossen Juristen Bartolus und Baldus für sie eintraten. Wenn sie auch den Königen der ausseritalischen Länder nicht das Recht absprachen, Universitäten zu gründen, wenn namentlich Bartolus sich so ausdrückte, dass die Landesherren sich geradezu auf ihn hätten stützen können[7], so traten doch beide als Gegner derjenigen Juristen auf, welche die Nothwendigkeit einer solchen Erlaubniss von Kaiser oder Papst bestritten, und so musste ihr grosser Name für die Ausbreitung der Privilegientheorie in die Wagschale fallen.

In Spanien[8], England und Frankreich wandten sich die Herrscher, falls sie nicht selbständig vorgingen, an den Papst um ein Privileg, niemals an den Kaiser, wenn auch in Spanien das Gesetz der siete partidas ausdrücklich auch dem Kaiser das Recht zusprach, in Spanien Universitäten zu errichten.

[123] In Italien und im Königreich Arelat haben die territorialen Gewalten dagegen bald von dem Papste, bald von dem Kaiser Stiftungsbriefe erbeten. In Deutschland und den östlichen und nördlichen Nachbarländern entstanden die Universitäten erst zu einer Zeit, da die Theorie von der Nothwendigkeit der Mitwirkung der universalen Gewalten ausgebildet war und durch das Gewicht der grossen Namen Bartolus und Baldus unterstützt wurde, ohne dass ihr alte Gewohnheit Widerstand leistete. So begreift sich, dass die Theorie in diesen Ländern den grössten Einfluss gewann, und dass selbst mächtige Landesherren sich nicht für berechtigt hielten, ohne Mitwirkung der universalen Gewalten eine Universität zu gründen. In Deutschland besonders vermischte sich diese Frage mit den schwankenden Vorstellungen über die Grenze der Befugnisse der Territorialherren und der kaiserlichen Reservatrechte.

Im 14. Jahrhundert wandten sich diese Fürsten mit solcher Bitte immer an den Papst, nicht an den Kaiser. Erst seit Friedrich III. wurden auch die Kaiser von deutschen Fürsten und Städten um Privilegien zur Gründung von Universitäten gebeten. Diese Thatsache hat Anlass gegeben zu der Meinung, als hätte der Kaiser kein Recht oder doch nicht das volle Recht gehabt, solche Privilegien zu verleihen, als sei dies eine um 1500 aufkommende Neuerung[9], aber eine Vergleichung aller Universitätsprivilegien, [124] welche in diesem Zeitabschnitt einerseits von den Kaisern in Italien und im Arelat und andererseits von den Päpsten in Deutschland und den Nachbarlanden erlassen worden sind, wird zeigen, dass jene Zeit selbst anders darüber dachte.


2. Die Kaiserprivilegien für Universitäten in Italien und im Arelat.

1. Treviso 1318. Der älteste Stiftungsbrief, durch den ein Kaiser einer Localobrigkeit bei Gründung einer Universität mit seiner Obergewalt zu Hilfe gekommen ist[10], ist das Privileg Friedrichs des Schönen für die Stadt Treviso von 1318: concedimus quod in ipsa civitate utriusque juris traditiones et scientia quaelibet solemniter et generaliter legi possint[11].

[125] Von Ludwig dem Bayern ist kein Stiftungsbrief bekannt, von Karl IV. sind dagegen, abgesehen von dem für Prag, der unten zu besprechen ist, in Italien 6, im Arelat 2, im Ganzen also 8 Stiftungsbriefe für Universitäten verliehen worden.

2–3. Arezzo und Perugia 1355. Den frühesten erhielt Arezzo 1355, 5. Mai. In der Einleitung betont der Kaiser, dass Arezzo bereits früher ein Generalstudium gehabt habe, er wolle es auf Bitten der Stadt neu beleben und er thut dies in der Form der Errichtung eines Generalstudiums[12]. Kurz darauf stellte [126] Karl IV. der Stadt Perugia ein gleiches Privileg aus[13], in welchem er zunächst hervorhebt, dass Perugia eine angesehene (honorabile) Universität in den beiden Rechten, in der Medicin und in der Philosophie nebst den übrigen Zweigen der Artes habe, dass es aber heruntergekommen sei und, damit es zu neuem Glanze erblühe, so verleihe er der Stadt kraft kaiserlicher Gewalt studii generalis privilegium, welches sie im Besitz eines Generalstudiums sichere. Er regelt dann auch die Promotion, so wie sie bereits in den päpstlichen Privilegien geregelt war, aber ohne dies und ohne die päpstlichen Privilegien überhaupt zu erwähnen. Das geschah sicher nicht aus Missachtung oder in der Absicht, die Berechtigung des Papstes zu bestreiten, und also nur desshalb, weil Karl die Stiftungsbriefe, sowohl die eigenen wie die päpstlichen, als eine Form der Bestätigung und Anerkennung behandelte, und zugleich als einen Anlass, neue Rechte den alten hinzuzufügen[14].

[127] 4. Siena 1357. Zwei Jahre später gewährte Karl Siena einen Stiftungsbrief, welcher in wesentlichen Punkten mit dem für Perugia übereinstimmt. Karl sagt auch hier, dass bisher in Siena schon ein Generalstudium bestanden habe, dass es aber gegenwärtig zurückgegangen sei und nun durch ihn zu neuem Leben erweckt werden solle. Karl erkannte also das frühere, ohne Privileg von Papst oder Kaiser lediglich unter der Autorität der Stadt entstandene Generalstudium von Siena als ein solches an, in gleicher Weise wie er das von Arezzo anerkannt hatte. Kaiser Karl theilte demnach die Anschauungen von Bartolus und Baldus nicht, seine Handlungsweise entsprach der Ansicht des Richard Malumbra[15] und der übrigen, welche Bartolus bekämpften, und da er als Kaiser die Quelle des Rechts darstellte, so muss man sagen, dass die Lehre des Bartolus und Baldus mit einer für die Frage wesentlichen Thatsache im Widerspruch stand. Auch Bartolus und Baldus waren eben fern davon, ihre Theorie auf Grund einer Sammlung der einschlägigen Thatsachen zu entwickeln; sie waren Scholastiker.

5. Pavia 1361. Auf Bitten der Stadt Pavia gewährte ihr Karl IV. 1361 ein Generalstudium in den beiden Rechten, der Medicin und den Artes und verlieh dazu die Privilegien, welche Paris, Bologna, Oxford, Orleans, Montpellier und irgendwelche andere Universitäten haben sollten[16]. 1389 erbat dann der Herzog von Mailand auch von Papst Bonifaz IX. einen Stiftungsbrief für Pavia.

6. Florenz 1364. Als 1364 der Bischof von Florenz als Legat des Papstes an Karls Hof kam, benutzte er die Gelegenheit, nach Erledigung seiner amtlichen Aufträge für das Generalstudium [128] in Florenz einen kaiserlichen Stiftungsbrief zu erbitten, obschon die Stadt bereits einen päpstlichen Stiftungsbrief für dasselbe besass. Karls Urkunde erzählt in der Einleitung diesen Hergang, ohne jedoch des päpstlichen Stiftungsbriefs zu erwähnen, und gewährt der Stadt das Privileg, ein Generalstudium zu besitzen, als hätte sie es bisher nicht gedurft[17].

7. Genf 1365. Auf Bitten des Grafen von Savoyen, dem die dem heiligen Reiche zugehörige Stadt Genf singulari commissione vicariatus et gubernationis subjecta sei, gewährte Karl IV. durch Urkunde vom 2. Juni 1365 aus kaiserlicher Vollgewalt der Stadt Genf das Vorrecht und die Freiheit eines Generalstudiums in den „Artes, den beiden Rechten, der Theologie, der Medicin und aller anderen Facultäten“[18]. Die Sprache dieses Stiftungsbriefes ist sehr schwülstig und abweichend von den anderen Briefen, auch ist das Studium, so viel man weiss, nicht ins Leben getreten, aber – und darauf kommt es bei dieser Untersuchung an – deutlich tritt die Auffassung Karls hervor. Er verleiht das privilegium studii generalis als eine kaiserliche Gnade und für alle Wissenschaften, mit ausdrücklicher Erwähnung der Theologie.

8. Orange 1365. Zwei Tage später, 1365, 4. Juni, stellte Karl IV. zu Avignon ein ähnliches Privileg für Orange aus und zwar auf Bitte des Territorialherrn und der Stadt. 1379 bat dann die Stadt Papst Clemens VII., er möge dieses Privileg Kaiser Karls IV. bestätigen; aber daraus ist nicht zu schliessen, dass sie es für ungenügend gehalten hätte, und der Papst willfahrte wohl der Bitte, aber in einer Form, die da zeigt, dass ihm ebenfalls solche Vermuthung fern lag[19].

[129] 9. Lucca 1369. Endlich gab Karl IV. 1369 der Stadt Lucca ein solches Privileg. Die Urkunde stimmt in der Einleitung fast wörtlich mit der für Siena überein, hat dann aber im Sprachgebrauch manches Besondere[20]. Für studium generale hat sie den volleren Ausdruck studium generale et universale. Die Facultäten zählt sie so auf: in jure canonico et civili, notaria, loica et philosophia, medicina, astrologia et in omnibus artibus liberalibus ac aliis quibuscunque scientiis et facultatibus approbatis. Wenn er die Theologie durch diese Formel nur im Allgemeinen einschloss, sie aber nicht besonders erwähnte, so lag das wohl daran, dass die Stadt die Absicht hatte, die Theologie den Klosterschulen zu überlassen. Hätte die Theologie als Facultät geblüht, so würde Urban VI. sie schwerlich ausgeschlossen haben, als er der Stadt 1387 auf ihre Bitte ebenfalls einen Stiftungsbrief gewährte.

Von Karls IV. Nachfolgern Wenzel und Ruprecht[21] ist kein Stiftungsbrief ausgestellt worden, aber der Herzog von Mailand erliess 1398 den Stiftungsbrief für Piacenza mit so ausdrücklicher Berufung auf die ihm von König Wenzel verliehene Autorität, dass diese Universität doch mit zu den durch kaiserliche Autorität gegründeten zu rechnen ist[22].

10. Turin 1412. Von Sigismund haben wir endlich einen kaiserlichen Stiftungsbrief für Turin. Ludwig von Savoyen hatte 1405 auf Grund eines päpstlichen Stiftungsbriefs in Turin [130] eine Universität errichtet, die aber zu keiner Blüthe gelangte und erbat deshalb 1412[23] „von der Güte des römischen Königs die gnädige Erlaubniss und das Recht, in Turin ein Generalstudium einzurichten, wie es in anderen Städten bestehe“[24]. Sigismund ordnete darauf an, dass in Turin ein Generalstudium in Theologie, den beiden Rechten, Medicin und Philosophie errichtet werde, ohne der wenige Jahre zuvor durch den Papst vollzogenen Gründung zu erwähnen[25], verlieh die Privilegien von Paris, Bologna u. s. w., regelte die Promotion und gewährte am Schluss dem Herzog von Savoyen und seinen Nachfolgern das Recht, die Universität von Turin an einen anderen Ort zu verlegen. Dieser Zusatz ist ungewöhnlich, stimmt aber überein mit anderen Zeugnissen, aus denen sich ergibt, dass die Verlegung und Erneuerung[26] von Universitäten rechtlich ebenso behandelt wurde, wie die Neugründung.

Also bis auf Friedrich III. sind von deutschen Kaisern 10 (mit Piacenza 11) Stiftungsbriefe für Universitäten in Italien und im Arelat verliehen worden, dagegen sind für die 9 Universitäten, welche in dieser Periode in Deutschland gegründet wurden: Prag 1347, Wien 1365, Erfurt 1379 (1389), Heidelberg [131] 1385, Kulm 1386, Köln 1388, Würzburg 1403, Leipzig 1409, Rostock 1419, päpstliche Stiftungsbriefe erbeten worden und für keine ein kaiserlicher, ebenso für Löwen in Flandern 1425 und in Ungarn und Polen für Krakau 1364 und 1410, Fünfkirchen 1367, Ofen um 1389 und 1410/11.


3. Formular der päpstlichen Privilegien für Universitäten im 14. Jahrhundert.

Um eine Anschauung davon zu gewinnen, dass vieles in diesen Universitätsprivilegien nur formelhaft wiederholt wird, dem man leicht eine zu grosse Bedeutung beilegt, wenn man nur ein einzelnes derselben benutzt, und um die Bedeutung der Abweichungen besser zu würdigen, empfiehlt es sich zunächst, eine grössere Anzahl und im besonderen die von Clemens VII., Urban V. und Urban VI. erlassenen Stiftungsbriefe zusammen zu betrachten, also die für Prag, Wien, Krakau, Fünfkirchen, Heidelberg, Kulm, Köln und Erfurt, denn diese 8 Bullen gleichen sich in der Anlage und haben auch wesentlich den gleichen Vorrath von Worten und Wendungen. Sie zerfallen in zwei Hauptabschnitte: die Begründung (A) und die Bewilligung (B), und es begegnet, dass eine Bulle in dem Abschnitt A der einen, in B der anderen näher steht. Die Bewilligung (B) beginnt in all’ diesen 8 Bullen mit der Formel authoritate apostolica statuimus et (ac) etiam ordinamus.

In der Begründung (A) lassen sich folgende Bestandtheile unterscheiden: 1. Eine Einleitung, welche von der Aufgabe des Papstes handelt, die Studien zu fördern. Sie beginnt: In suprema(e) dignitatis apostolicae specula, endet liberaliter impertimur und lautet in allen jenen Bullen bis auf unbedeutende Aenderungen wörtlich gleich, so dass sie gegenseitig zur Besserung des Textes benutzt werden können.

2. Die Erzählung von der Bitte um ein Generalstudium. Sie beginnt regelmässig: Cum itaque sicut nuper pro parte (so Krakau, Fünfkirchen, Wien, Heidelberg), in Prag etwas anders: Nuper si quidem pro parte. In den Briefen für Erfurt und Köln fehlt diese Erwähnung der Bitte. Dieser Abschnitt enthält gewöhnlich die Mittheilung, dass die Stadt zum Studium geeignet sei, aber oft auch noch anderes und zeigt häufiger Verschiedenheiten, als andere Theile der Bulle.

[132] 3. Die Erwägung, dass der Bewerber der römischen Kirche treu sei. Sie beginnt mit der Formel, Nos praemissa ac etiam; und lautet in den Bullen für Krakau, Fünfkirchen, Wien, Heidelberg und Prag bis auf unbedeutende Abweichungen wörtlich gleich. Köln zeigt etwas stärkere Umgestaltung, und noch mehr Erfurt, aber der Hauptstock der Worte und Wendungen kehrt auch hier wieder[27].

[133] 4. Eine Zusammenfassung und Wiederholung der in § 2 und 3 angegebenen Gründe, welche mit His igitur omnibus et presertim idoneitate dictae civitatis beginnt und zu der Bewilligung, also zu dem Abschnitte B der Urkunde überleitet.

Diese Zusammenfassung lautet für Krakau, Fünfkirchen, Wien und Heidelberg gleich, in Köln ist sie verkürzt, indem die Wendung über die idoneitas der Stadt nicht wiederholt ist; in Prag sind noch einige weitere Wendungen hinzugefügt und anders geformt. In Erfurt ist sie wieder ganz anders gestaltet.

Der Abschnitt B, der die Bewilligung enthält, zerfällt in zwei Stücke. 1. Die Errichtung des Studiums. 2. Die Verleihung des jus ubique docendi. Letztere lautet in allen jenen acht Stiftungsbriefen bis auf Kleinigkeiten gleich und zwar, mit Ausnahme von Prag, ohne Anwendung des in den Bullen Johanns XXII. für Perugia und sonst häufig angewendeten Wortes ubique folgendermassen: Illi vero qui in eodem studio dictae civitatis examinati et approbati fuerint, ac docendi licentiam et honorem hujusmodi obtinuerint, ut est dictum, extunc absque examine et approbatione alia regendi (legendi Heid.) et docendi tam in civitate praedicta quam (in Heid.) singulis aliis generalibus studiis, in quibus voluerint, legere et docere statutis et consuetudinibus quibuscunque contrariis apostolica vel quacumque firmitate alia vallatis, nequaquam obstantibus, plenam et liberam habeant facultatem.

In dem ersten Punkte finden sich dagegen bei im Uebrigen fast gleichem Wortlaut nicht unwesentliche, sachliche Verschiedenheiten, vor allem so 1. in der Beziehung, dass in einigen alle Facultäten bewilligt werden und zwar in: Heidelberg, Kulm, Köln, Erfurt und Prag, in den anderen (Krakau, Wien, Fünfkirchen) die Formel alia qualibet licita praeterquam in theologia facultate gebraucht wird, welche die Theologie ausschliesst. 2. In der Beziehung, dass in Erfurt und Köln das Recht die Grade zu ertheilen nicht wie in Prag, Krakau, Wien, Fünfkirchen, Heidelberg, Kulm mit der Errichtung des Studiums verknüpft, sondern stärker davon abgetrennt und nachdrücklich als ein neu [134] hinzutretendes Privileg bezeichnet wird[28]. In der Gruppe Prag, Krakau u. s. w. besteht nämlich der Satz, der die Gründung ausspricht, aus drei Gliedern, deren drittes mit quodque illi, qui processu temporis beginnt und die Promotion regelt. In der Gruppe Erfurt und Köln ist dies dritte Glied zu einem selbständigen Abschnitt ausgebildet, in welchem die Promotion als Gegenstand einer besonderen Bewilligung erscheint. Insuper, heisst es in der Kölner Bulle, civitatem et studium… amplioribus honoribus prosequi intendentes auctoritate ordinamus eadem ut…

Aehnlich ist es in der Erfurter Bulle gefasst[29].

Kleinere Unterschiede sind, dass in einigen Bullen (Heidelberg, Köln) ausdrücklich gesagt wird ad instar Studii Parisiensis, in Prag, Wien u. s. w. diese Formel fehlt, ferner dass die Facultäten in verschiedener Weise aufgezählt werden.

Der Name Kanzler wird in keiner dieser acht Bullen gebraucht, aber in den ausführenden Acten, so in den Statuten der theologischen Facultät zu Wien von 1389: tit. IV, 5; tit. VI, 4; tit. XV (Kink Gesch. d. Univ. Wien II, 105 f.). Ebenso in den Statuten der juristischen Facultät von 1389 tit. IX wiederholt, und tit. X, Kink II, 146 f.; tit. XI, ib. p. 149 f. Für Heidelberg ergibt sich [135] das Gleiche schon zur Genüge aus dem Schreiben des kraft jenes Stiftungsbriefs zur Leitung der Promotionen berufenen Dompropsts zu Worms von 1407, Winkelmann, Urkundenbuch der Univ. Heidelberg I, 101 N. 62, denn in demselben nennt er sich ejusdem universitatis Cancellarius. Die Zeugnisse sind so zahlreich, dass es nicht nöthig ist, länger dabei zu verweilen, dass das in jenen acht Stiftungsbriefen ohne Nennung des Namens Kanzler verstandene Amt das Amt des Kanzlers ist.


4. Die Gründung deutscher Universitäten zur Zeit der Luxemburger.

1. Prag.

Prag[30] wurde durch einen Stiftungsbrief Clemens VI. vom 26. Januar 1347 gegründet. König Karl, sagt der Papst in der Einleitung, habe ihm vortragen lassen, wie in seinem Königreiche Böhmen und vielen benachbarten Ländern kein Generalstudium sei, und dass die Errichtung eines solchen sehr nützlich wäre; desshalb und um der Devotion willen, welche Karl und seine Vorfahren der römischen Kirche bewiesen hätten, wolle er verfügen, dass in Prag ein Generalstudium in allen Facultäten sein dürfe. Wer nur diese eine Bulle liest, wird den Eindruck empfangen, als habe sich Karl wirklich nicht selbst für berechtigt gehalten, das Generalstudium zu errichten. Allein wir haben gesehen, dass derartige Erwägungen nun einmal die Form der Stiftungsbriefe bildeten und sodann dass Karl selbst die von den Stadtstaaten Arezzo und Siena errichteten Universitäten als legitime behandelte und also die von Thomas von Aquin im 13. und von vielen Rechtslehrern Italiens auch im 14. Jahrhundert vertretene Ansicht zuliess, welche für die Inhaber der landesherrlichen [136] Gewalt das Recht in Anspruch nahm, Universitäten zu errichten. Ausserdem war Karl römischer König, als er um den Stiftungsbrief bat, und dass er als solcher befugt war, Universitäten zu errichten, das war allgemeine Lehre. Er kann desshalb jenes Gesuch nur in der Weise gestellt haben, wie die politischen Gewalten öfter auch Acte durch den Papst bestätigen liessen, die sie durchaus selbständig zu vollziehen befugt waren. Dem entspricht es, dass Karl 1348 die Gründung der Universität durch einen Stiftungsbrief vollzog[31], in welchem er sich weder auf eine ihm vom Papste ertheilte Vollmacht noch auf die von Papst Clemens vollzogene Stiftung berief, sondern ohne diese Bulle zu erwähnen, das Generalstudium selbständig und von sich aus gründete. König Karl verfuhr in dieser Stiftungsurkunde nicht anders, wie die neapolitanischen Könige bei der Gründung und Neugründung von Neapel und Salerno, aus deren Stiftungsbriefen er auch grösstentheils die Gedanken und Redewendungen zu seinen Urkunden entnahm[32]; Karl war römischer König, die goldene Bulle, welche er als Siegel benutzte, zeigt die Inschrift Aurea Roma, aber der Stiftungsbrief ist, seinem Inhalt und seiner Fassung nach, doch nicht mit den kaiserlichen Briefen zu vergleichen, durch welche Karl selbst und Friedrich der Schöne die von den territorialen Gewalten Italiens und des Königreiches Arelat gegründeten oder beabsichtigten Generalstudien anerkannten und bestätigten, sondern den Stiftungsbriefen der französischen, spanischen und neapolitanischen Könige. Diese königliche Gründung erscheint demnach als ein selbständiger Act neben der päpstlichen, und Karl hat dies päpstliche Privilegium nicht erbeten, weil er es für unumgänglich, sondern weil er es für nützlich hielt. Darum berief er sich auf diesen päpstlichen Stiftungsbrief auch nicht in allen, aber in einigen Urkunden[33].

[137] 2–4. Wien mit Zuziehung von Krakau und Fünfkirchen.

Während der Regierung Karls IV. sind von den drei benachbarten und mächtigen Landesherren, den Königen von Polen und Ungarn und dem Herzoge von Oesterreich fast gleichzeitig (1364–1367) Generalstudien gegründet worden, und alle drei Fürsten erbaten dazu Stiftungsbriefe von Papst Urban V.; dass sie sich nicht an den Kaiser wendeten, ist bei allen schon aus [138] politischen Gründen begreiflich, und es ist nicht einmal nöthig, daran zu denken, dass es Karl IV. nicht erwünscht sein konnte, drei neue Generalstudien in den östlichen Gebieten entstehen zu sehen, aus denen Prag Zuzug erhalten hatte. Die Fürsten verfuhren bei dieser Gründung nicht gleichmässig, aber die Vorgänge haben doch viel Gemeinsames und erläutern sich gegenseitig, vor allem bei Krakau und Fünfkirchen. Krakau wurde zunächst gegründet durch einen Stiftungsbrief des Königs Kasimir von Polen[34], den derselbe ex regalis munificentiae beneplacito vollzog. Der König erwähnt darin nicht, dass er vorher die Zustimmung des Papstes eingeholt hatte, aber die Stadt Krakau sagt dies in einer Urkunde von gleichem Tage[35]. König Kasimirs Urkunde ist sehr ausführlich, enthält wie Friedrichs II. Stiftungsbrief für Neapel und der nach dessen Vorbilde gearbeitete Brief des Königs Jacob für Lerida gleich schon eine Reihe von Ausführungsbestimmungen über Zahl und Gehälter der Professoren, Wahl des Rectors u. s. w., und aus der Art dieser Bestimmungen sieht man, dass ihm wesentlich italienische Vorbilder zum Muster dienten[36], und dass er von den Anschauungen ausging, welche die Gründung von Generalstudien als eine Angelegenheit der Landesregierung ansahen und dem Landesherrn zuwiesen. Dem entsprechend ernannte König Kasimir [139] auch seinen Krakauer Kanzler zum Kanzler der Universität, indem er ihn mit der Oberleitung der Prüfungen und Promotionen betraute. Dass er trotzdem noch um einen päpstlichen Stiftungsbrief bat, geschah demnach nur in dem Sinne, die werthvolle Anerkennung und Unterstützung des römischen Stuhles zu gewinnen, aber Papst Urban gewährte sie in einem Stiftungsbriefe[37], der die Stiftung des Königs unerwähnt liess, und ausserdem in zwei wesentlichen Punkten abweichende Bestimmungen hatte. Einmal errichtete er das Generalstudium nicht wie des Königs Brief in allen Facultäten, sondern mit Ausschluss der Theologie, und sodann ernannte er nicht des Königs Kanzler, sondern den Bischof von Krakau zum Kanzler der Universität[38].

Beides geschah aber vermuthlich nicht in einem bewussten Gegensatze gegen des Königs Brief, sondern weil der Papst regelmässig den Bischof (oder einen Kanoniker der bischöflichen Kirche) zum Kanzler zu ernennen und die Theologie auszuschliessen pflegte, denn sonst würde der Papst diesen Gegensatz betont und seine Anordnung verstärkt haben. Nachträglich ist der Gegensatz aber bemerkt worden und der Papst sandte nun zwei Wochen später noch ein Begleitschreiben zu seinem Stiftungsbriefe, welches auf den des Königs und die Urkunde der Stadt eingeht, den König auffordert, die hier zugesicherten Privilegien zu halten und zu erweitern, zum Schluss aber von dieser rühmenden Anerkennung und Empfehlung den Punkt ausnimmt[39], in welchem der König den königlichen Kanzler zum Kanzler der Universität ernenne. Der Papst begründet dies noch ausdrücklich mit der Behauptung, die Bezeichnung dieser Behörde stehe [140] ihm, dem Papste, zu. Dieser Anspruch war neu[40] und der Papst hat ihn auch nicht durchgesetzt, denn als König Wladislaus 1400 der 1397 durch die theologische Facultät[41] erweiterten Universität eine neue Stiftungsurkunde gab, da wiederholte er unter anderen Bestimmungen aus Kasimirs Stiftungsbriefe auch den Satz, dass der königliche Kanzler die Prüfungen leite und die Grade verleihe. Die Stelle macht durchaus nicht den Eindruck, dass damit ein bestehendes Recht des Bischofs beseitigt werde, und es ist also anzunehmen, dass König Kasimir Urbans V. Verbot nicht beachtet hatte[42]. Auch Papst Bonifaz IX., der [141] der Universität[WS 1] die Theologie verlieh (1397) und sich dann noch in einer Bulle von 1401 über die Promotionen in Krakau aus Anlass eines besonderen Falles zu äussern hatte, erhob keine Einwendung (codex dipl. Cracoviensis Nr. 20), und Johann XXIII. wiederholte in einer Bulle, durch welche er auf Wunsch des Königs Wladislaus alle Anordnungen und Erlasse desselben zu Gunsten der Universität bestätigte (codex dipl. Cracov. p. 90), ausdrücklich auch diesen Satz wörtlich, nur dass natürlich cancellarius noster in cancellarius ipsius regis, qui esset pro tempore (p. 90, Zeile 6 ff.) geändert werden musste[43].

Den anderen Punkt, in welchem sein Stiftungsbrief mit dem des Königs in Widerspruch trat, den Ausschluss der theologischen Facultät, erwähnte Papst Urban V. in dem Begleitschreiben nicht weiter, vermuthlich desshalb, weil König Kasimir zwar das Generalstudium in qualibet licita facultate errichtet, aber in den Ausführungsbestimmungen nur auf die beiden Rechte, die Medicin und die Artes Rücksicht genommen hatte[44].

[142] Fünfkirchen wurde wahrscheinlich durch einen Stiftungsbrief des Königs Ludwig gegründet[45], der nicht mehr vorhanden ist, aber [143] zugleich richtete der König 1367 an Papst Urban V. die Bitte um einen Stiftungsbrief. Derselbe[46] ist bis auf den etwas kürzer behandelten zweiten Satz Cum itaque, der die Erzählung enthält, und einen Zusatz[47] dem Krakauer Stiftungsbrief wörtlich gleich, und wie für Krakau so erliess Urban auch für Fünfkirchen ausser dieser Bulle noch ein Begleitschreiben, das ebenfalls bis auf zwei Stellen genau mit dem für Krakau übereinstimmt[48].

Wien wurde durch den Stiftungsbrief des Herzogs Rudolf IV. vom 12. März 1365 errichtet, der sich jedoch schon auf eine, also in vorläufiger Form bereits erhaltene Erlaubniss des Papstes beruft[49]. [144] Der Herzog spricht[50] mit einem ausserordentlichen Gefühl von der Grösse und Erhabenheit seiner Stellung, verfährt wie ein [145] Souverän und datirt die Urkunde auch nicht nach den Jahren des Kaisers, sondern nur nach seinen eigenen Regierungsjahren. Darin gleicht er den Königen von Polen und Ungarn, und die Thatsache, dass er den Papst um einen Stiftungsbrief bat, ist auch bei ihm noch kein hinreichender Beweis, dass er einen solchen für unumgänglich hielt.

Herzog Rudolf starb bereits im Juli desselben Jahres, und zwar auf einem Kriegszuge; der päpstliche Stiftungsbrief war vermuthlich nicht einmal mehr in seine Hand gekommen, und gegen seine Universität erhoben sich bald Schwierigkeiten mancherlei Art[51], aber sie entwickelte sich doch weiter[52] und bestand noch, als Herzog Albrecht 1384 in die Lage kam, ihr seine Aufmerksamkeit und Hilfe nachdrücklicher zuzuwenden. Auf seine Bitte wiederholte Urban VI. den Stiftungsbrief Urbans V. und erweiterte ihn durch die Gewährung der theologischen Facultät (20. Februar 1384, Kink, Gesch. d. Univ. Wien II, 43, N. 8), und er selbst erneuerte den Stiftungsbrief Herzog Rudolfs in demselben Jahre[53].

Albrecht sagt, er wolle die Bestimmungen Rudolfs knapper und klarer fassen, aber er hat zugleich wesentliche Aenderungen vorgenommen. Nach Rudolfs Brief durften Rector und Procuratoren nur aus den Artisten gewählt werden, im engen Anschluss an die Pariser Bestimmungen, Albrecht beseitigte diese [146] Beschränkung. Dem entspricht, dass nach Rudolfs Brief die Artisten keinen Decan hatten, dass der Rector auch als ihr besonderes Haupt galt, während sie nach Albrechts Brief wie alle Facultäten einem besonderen Decan unterstanden. Beseitigt wurde ferner die offenbar den Bürgern unbequeme Bestimmung, welche einen Theil von Wien zur Pfaffenstadt erklärte und in demselben die Nutzung der Häuser durch Miethe und Verkauf wesentlichen Beschränkungen unterwarf. Auch die Eintheilung in Nationen wurde geändert. Sie beruhte auf einem Beschluss der Universität, aber der Herzog änderte sie durch seinen Erlass und verlieh ferner auch erst noch durch besonderen Erlass der Universität das Recht, bindende Beschlüsse zu fassen. In allen diesen Anordnungen scheint der Herzog seine Stellung zu der Schule nicht anders aufzufassen wie die spanischen und neapolitanischen Könige, die Universität erscheint als eine Anstalt des Landes, die herzogliche Gewalt verleiht ihr ihre Rechte und Befugnisse. Trotzdem möchte ich nicht behaupten, dass die Herzöge die Universität ohne päpstlichen Stiftungsbrief zu gründen gewagt haben würden. Dergleichen Fragen sind eben nicht als blosse Principienfragen zu behandeln.

5–8. Erfurt, Heidelberg, Köln, Kulm.

In verschiedenen Städten Deutschlands, z. B. in Osnabrück, Köln, Hildesheim, Prag, Wien, sind im 13. und 14. Jahrhundert Schulen gewesen, an denen thatsächlich dieselben Studien getrieben wurden, wie an der Artistenfacultät der Generalstudien[54] und in der gleichen Weise. Auch muss an ihnen studentisches Treiben geherrscht haben, denn Deutschland war ein Hauptsitz der Scholarenpoesie[55], aber es findet sich doch an diesen Schulen keine Spur, dass sie sich eine den Generalstudien entsprechende Organisation gegeben oder dass sie den Anspruch erhoben hätten, Generalstudien zu sein. Eine Ausnahme macht Erfurt. Nur durch den Zufall, der den Nicolaus von Bibera[56] veranlasste, sein carmen satiricum zu schreiben, haben wir Kunde von der grossen Entwicklung [147] der Erfurter Schulen um 1282, aber dies Gedicht gibt ein anschauliches Bild von dem völlig studentischen Treiben dieser Scholaren, die gegen 1000 an Zahl waren und auch die höheren Zweige der Artes pflegten. Ob die Magister je für sich lehrten, oder ob eine gemeinsame Ordnung aufgerichtet war, davon begegnet in dem Gedichte keinerlei Andeutung, aber von einem anderen Zeitgenossen hören wir, dass man damals von dem „Studium zu Erfurt“ sprach[57], und 1293 sollen, ob zum ersten Male oder in Erneuerung, gemeinsame Statuten gegeben worden sein[58]. Sie wurden erlassen durch die Capitel der Stifter, deren Schulen sich zu dieser Ausdehnung entwickelt hatten und unter Genehmigung der landesherrlichen (Mainzer) Behörden. Die Schulen waren also nicht nur über den Rahmen einzelner Stiftsschulen hinausgewachsen, sondern standen auch in einer gewissen Gemeinschaft miteinander; andererseits aber zeigt die Nachricht, dass die Schulen die Verbindung mit den einzelnen Capiteln noch nicht gelöst hatten. Dies könnte jedoch nicht hindern, die Erfurter Schulen als Generalstudium aufzufassen, wenn andere Thatsachen darauf hinweisen; denn auch in Paris erhielt sich mitten in der Entwicklung des Generalstudiums der alte Gegensatz der Domschulen und der Schulen von S. Genovefa und führte sogar zu dem doppelten Kanzleramt. Andererseits konnte aber auch eine bloss thatsächliche Gemeinschaft unter den Schulen bestehen, keine rechtlich begründete. Die Nachrichten sind also nicht bestimmt genug, um über das Mass zu urtheilen, bis zu welchem damals die rechtliche Ausbildung der Schulen zu einer gemeinsamen Lehranstalt gediehen war, auch weiss man nicht, ob sich dieses Erfurter Studium selbst als Generalstudium betrachtete und bezeichnete: aber jedenfalls war thatsächlich eine den Generalstudien ähnliche Bildung im Gange.

Aus dem 14. Jahrhundert liegen bis zum Erlass des päpstlichen Privilegs 1379 nur zwei Nachrichten vor[59], aber sie [148] zeigen, dass das Studium nicht nur fortbestand, sondern sich auch weiter entwickelte und zwar dem Anschein nach in der Weise, dass jetzt die Stadt für das Studium Sorge trug. Womit übereinstimmt, dass es die Stadt war, welche 1379 den päpstlichen Stiftungsbrief für das Studium erbat. Diese Beziehung zur Stadt ist ein Zeichen, dass die Beziehung zu den einzelnen Capiteln lockerer geworden war, und diesem Process wird dann eine Verstärkung des Zusammenhangs unter den Magistern und Scholaren der verschiedenen Schulen entsprochen haben. Aus dieser Zeit haben wir auch ein urkundliches Zeugniss, dass dies Erfurter Studium sich als Generalstudium betrachtete und von den Zeitgenossen als solches betrachtet wurde. In einem Rotulus von deutschen Gelehrten, welcher 1362–63 an Papst Urban V. eingesendet wurde, um dieselben für vacante Pfründen zu empfehlen, hatte sich der Magister Henricus Totting, der mindestens seit 1355 in Prag als Magister lebte, als rector superior studii generalis et solennioris Alemannie artium Erford. bezeichnet, und da er nun die gewünschte Pfründe erhielt, so erhoben einige Nebenbuhler die Klage gegen ihn, er habe die Pfründe nur erhalten, weil er sich rector universitatis studii Erforden. genannt habe, und diesen Titel könne er nicht führen, weil in Erfurt keine Universität sei. Gegen diese Anklage suchte der Kaiser den Magister 1366 zu vertheidigen, als er ihn dem Papste zu einer weiteren Pfründe empfahl, und schrieb, derselbe habe sich nicht rector universitatis studii generalis Erford. genannt, sondern rector studii generalis arcium Erforden. und dazu sei er berechtigt gewesen, quia in dicto loco Erforden. secundum usitatam loquendi consuetudinem illius patrie et earum circumjacentium dicebatur, prout adhuc dicitur, esse studium generale propter magnam studentium multitudinem qui ad praefatum locum plus quam ad aliquem alium locum tocius Alemannie confluere consueverunt et eciam ex eo, quia ibidem sunt et fuerunt quatuor scole principales, in quibus philosophia tam naturalis quam moralis cum aliis libris arcium copiose legebatur, quarum scolarum superiorum [149] prefatus Henricus rector existebat, licet ibidem non fuerit nec adhuc sit universitas privilegiata[60]. Also in Thüringen und den umliegenden Landen wie in Erfurt selbst war es um die Mitte des 14. Jahrhunderts[61] üblich, Erfurt ein studium generale zu nennen, und vollständiger mit dem Zusatz artium. Der Kaiser fügte hinzu, die Bezeichnung sei entstanden, weil in Erfurt eine so grosse Zahl von Studenten zusammenströmte und weil nicht bloss die Elementarfächer (Grammatik und Logik), sondern auch die höheren Zweige der Artistenfacultät behandelt wurden. Eine universitas privilegiata, d. h. eine mit bestimmten Rechten ausgestattete Corporation der Magister und Scholaren gäbe es in Erfurt allerdings nicht. Der Kaiser stellt also einmal fest, dass man in Deutschland Erfurt als Generalstudium bezeichnete und bestreitet die Berechtigung dieses Sprachgebrauchs nicht. Karl konnte auch nicht wohl anders. Dass nur eine Facultät in Erfurt war, hinderte die Bezeichnung Generalstudium nicht; es wurden Generalstudien in einzelnen Facultäten errichtet und auch da, wo mehrere oder alle Facultäten vertreten waren, sprach man doch auch genauer von dem studium generale in illa oder in illis facultatibus. Dass die Magister und Scholaren keine universitas privilegiata bildeten, war ebenfalls kein Grund, der Schule den Charakter eines Generalstudiums abzusprechen; es war die Regel, dass eine solche universitas bestand, aber es gab doch Ausnahmen[62]. Dass das Generalstudium endlich aus sich selbst entwickelt und nur von den Localgewalten ausgebildet und ausgestattet worden war, konnte Karl IV. ebenfalls nicht hindern, denn er hat verschiedene so entwickelte Generalstudien als legitime Generalstudien behandelt; er erkannte ja die Theorie nicht an, welche einen päpstlichen oder kaiserlichen Stiftungsbrief für eine unumgängliche Vorbedingung erklärte. Gerade weil diese Theorie in Deutschland im 14. und 15. Jahrhundert vorherrschend war, ist es wichtig, diese Auffassung Karls IV. und der Erfurter Schule hervorzuheben. Keine Nachricht ist erhalten, ob in Erfurt auch [150] Prüfungen vorgenommen und Grade verliehen wurden; wie dem aber auch sei, wir haben heute kein Recht, Erfurt den Titel eines Generalstudiums zu versagen, den ihm die Zeitgenossen zuerkannten. Mit dieser selbständigen und lange fortgesetzten Entwicklung stimmt es ferner gut zusammen, dass die Statuten, welche sich Erfurt einige Jahre nach Empfang der päpstlichen Privilegien gab, weit selbständiger gestaltet sind als die der anderen deutschen Universitäten. Italienische und Pariser Ordnungen sind in denselben in eigenthümlicher Weise verarbeitet worden.

Soweit wir wissen, war also Erfurt das einzige ohne eigentliche Gründung entstandene Generalstudium Deutschlands, und Erfurt galt als Generalstudium, wahrscheinlich bereits lange ehe Prag gegründet ward.

Allein Erfurt hatte doch nur eine Facultät und keine den berühmten Generalstudien entsprechende Selbstregierung; auch zeigt der Einspruch der freilich durch getäuschte Hoffnungen erzürnten Gegner Tottings, dass man es unternehmen konnte, dieser Schule den Charakter des Generalstudiums abzustreiten, wie in Italien Bologna und die Schule des Bartolus die Studien in Modena, Parma, Arezzo u. s. w. als studia adulterina bezeichnete. Diese Lage, das Fehlen der übrigen Facultäten und die Hoffnung auf weitere, die Unterhaltung der Universität sichernde und ihr Ansehen steigernde Privilegien erklären zur Genüge, dass die Stadt, auch wenn sie ihre Schule bereits als ein Generalstudium ansah, doch noch einen päpstlichen Stiftungsbrief für ein Generalstudium erbat, als sich ihr Gelegenheit dazu bot. Papst Clemens VII. gewährte ihn 18. September 1379 und zwar der Stadt und ihren Bürgern[63]. Die Theologie war in dieser Bulle nicht ausgeschlossen[64] aber auch nicht besonders genannt, sondern nur in der allgemeinen Formel mit einbegriffen. Es [151] war das eine Gedankenlosigkeit, von der die Bulle auch sonst nicht frei[65] ist, es war dies Stück eben einem Formular nachgebildet für eine Universität, die zunächst keine theologische Facultät wollte. Aber Erfurt fürchtete, es könnte dies später anders gedeutet werden und erbat desshalb noch eine zweite Bulle, welche die Facultäten in anderer Reihenfolge aufzählt und zwar die Theologie ausdrücklich und an erster Stelle[66]. Clemens VII. hatte seine Partei in Frankreich, Kaiser Karl und der grösste Theil von Deutschland hielt die Wahl Urbans VI. für rechtmässig und trennte sich nicht von ihm, nur besondere Verhältnisse veranlassten einzelne Stände auf Clemens Seite zu treten. Auch Erfurt trat in den nächsten Jahren zu Urban VI. über und erbat nun auch von ihm ebenfalls ein Universitätsprivileg. Man mochte Bedenken tragen, ob nicht sonst die anderen, namentlich die von Urban VI. privilegirten Generalstudien zu Köln und Heidelberg, ihre Anerkennung versagen würden. Die Bulle Urbans VI. von 1389[67] erwähnt zwar die Stiftung Clemens VII. nicht, ist aber trotzdem mit Benutzung seines Stiftungsbriefes ausgefertigt worden und unterscheidet sich desshalb stärker von den beiden anderen, die Urban VI. für deutsche Universitäten erliess.

Heidelberg. Für Heidelberg erbat Kurfürst Ruprecht den Stiftungsbrief von Urban VI. Derselbe wurde von dem Papste 1385, 23. October ausgestellt und nach Zahlung der erforderten Summe im Juni 1386 dem Kurfürsten ausgehändigt[68].

Der Kurfürst hat dann selbst keinen Stiftungsbrief erlassen, sondern nur Ausführungsbestimmungen. Er sagt dabei, er dürfe [152] damit nicht säumen, sonst würde er sich der ihm von dem Apostolischen Stuhle verliehenen Freiheit zur Gründung eines Generalstudiums unwürdig machen und verdienen, dass er des Privilegs wieder beraubt werde. Unzweideutig tritt hier hervor, dass der Kurfürst sich nicht berechtigt hielt, ohne eine päpstliche Erlaubniss die Universität zu gründen. Er betrachtete dies offenbar als ein Reservatrecht des Papstes.

Köln. Für Köln erwarb die Stadt einen Stiftungsbrief von Urban VI., der am[WS 2] 21. Mai 1388 in Perugia ausgestellt wurde und zwar als eine Gunst und Gnade für die Stadt und ihre Bürger. Der Erzbischof von Köln wird nicht dabei erwähnt. Am 22. December 1388 vollzogen dann Bürgermeister und Rath der Stadt die Gründung in der Weise, dass sie den Stiftungsbrief in feierlicher Versammlung bekannt machten und die Erklärung abgaben, sie wollten das Studium annehmen und durchführen (acceptarunt et manutenere volunt). Sie fügten hinzu, dass sie bereits Fürsorge getroffen hätten, dass angesehene Lehrer gleich nach Weihnachten die Vorlesungen eröffnen würden, und in den angeseheneren Orten der Kölner Provinz und der Nachbarlande sei dies bekannt gemacht worden.

Dieser Act war aber nur die gesetzliche Vorbereitung der Gründung, die Gründung selbst vollzog sich in der Weise, dass am 9. Januar 1389 21 Magister sich zu einer Genossenschaft vereinigten und einen aus ihrer Mitte zum Rector erwählten[69]. Darin bricht der Grundzug in dem Wesen dieser Universitäten wieder durch, dass sie ursprünglich aus freier Vereinigung der Magister und Scholaren hervorgingen.

Kulm. In Kulm errichtete Urban VI. auf Bitten des deutschen Ordens 1386 ein Generalstudium in allen Facultäten, aber die Gründung scheint von dem Orden nicht ausgeführt zu sein. Der Stiftungsbrief gleicht den anderen drei für deutsche Universitäten erlassenen Briefen Urbans VI., aber mit dem Unterschiede, dass es in dem Kulmer Briefe heisst instar studii Bononiensis[70].

[153] 9–10. Ofen, Würzburg.

Um 1390[71] hat König Sigismund von Ungarn von Bonifaz IX. eine päpstliche Stiftungsbulle erbeten, um in Ofen ein Generalstudium zu errichten, und als dasselbe dann später wieder ins Stocken gerieth, erbat er zur Neugründung desselben wieder einen päpstlichen Stiftungsbrief und erhielt ihn 1411. Beide Bullen sind nicht erhalten oder doch nicht bekannt, aber die erste von Bonifaz IX. erlassene wird vermuthlich den eben besprochenen Bullen Urbans V. und VI. ähnlich gewesen sein, denn ihnen gleicht auch der von Bonifaz IX. 1403 für Würzburg erlassene Stiftungsbrief[72]. Verliehen wurde das Würzburger Privileg auf Bitte des Bischofs von Würzburg.

11. Leipzig.

Alexanders V. Stiftungsbrief von 1409[73] entfernt sich von der Form der von Urban V., Urban VI. und Bonifacius IX. erlassenen erheblich, wenn auch ein Theil der in jenen Bullen gebrauchten Wendungen hier wiederkehrt. Die Theologie wird bewilligt, das Recht die Grade zu verleihen als eine weitere Gnade hinzugefügt[74]. Ueberhaupt tritt der Gesichtspunkt, dass die [154] Verleihung des Stiftungsbriefs eine den die Universität gründenden Landgrafen erwiesene Gnade sei, sehr stark hervor[75]. Die Landgrafen haben keinen besonderen Stiftungsbrief erlassen, sondern die Universität durch ihre früheren Anordnungen und den päpstlichen Stiftungsbrief als begründet angesehen und desshalb nur in einem feierlichen Acte am 2. December 1409 eine Reihe von Verfügungen (ordinationes) bekannt gemacht, durch welche einige Hauptpunkte der Verfassung und namentlich auch die Besoldung von 20 Professoren geregelt wurde. Auch diese Bestimmungen waren bereits vorher getroffen gewesen, wurden hier aber noch einmal mit grösserer Feierlichkeit verkündet[76].

12–13. Rostock und Löwen.

Rostock wurde gegründet durch die Herzöge Johann und Albrecht von Mecklenburg und die Stadt Rostock und zwar in der Weise, dass die Herzöge 1418 den Papst um einen Stiftungsbrief baten und die Stadt dem Papste die Erklärung abgab, sie [155] sei bereit, die Universität aufzunehmen[77], oder wie der Rath der Bürgerschaft mittheilte „en mene un hilgh studium mengerhande faculteten“. Papst Martin V. gewährte den Stiftungsbrief[78] vom 13. Februar 1419, der von den früheren verschieden, aber dem von Martin V. für Löwen erlassenen ähnlich ist.

Die Gründung der Universität vollzogen die Herzöge durch feierliche Verlesung des päpstlichen Stiftungsbriefs und durch Gewährung einer Reihe von Privilegien.

Die Herzöge hatten eine Universität in allen Facultäten gewünscht, aber Papst Martin schloss die Theologie aus und ebenso versagte er die Theologie dem Herzog von Flandern, der in Löwen eine Universität errichtete[79]. In beiden Fällen fügte er auch [156] hinzu, dass diese Genehmigung eines Generalstudiums nichtig sein solle, falls nicht binnen Jahresfrist bestimmte Massregeln zur thatsächlichen Gründung getroffen worden seien.

Auch der König von Dänemark soll damals den Plan gehabt haben, ein Generalstudium zu gründen, und zwar in Kopenhagen, ihn aber fallen gelassen haben, weil Papst Martin in dem Stiftungsbriefe die Theologie ausschliessen wollte[80].


5. Gründung Deutscher Universitäten zur Zeit Friedrichs III. und Maximilians I.

14–20. Trier, Freiburg, Greifswald, Basel, Ingolstadt, Mainz, Lüneburg, Tübingen.

Unter der Regierung Kaiser Friedrichs III. entstanden im Reichsgebiete noch die 7 Universitäten: Trier 1454 mit Stiftungsbrief Nicolaus V.[81], Freiburg[82] und Greifswald[83] 1456 mit Briefen Calixtus III., Basel[84] und Ingolstadt[85] 1459 mit Briefen Pius II., Mainz[86] 1477 und Tübingen[87] 1476–77 mit Briefen [157] Sixtus IV. Sie empfingen also ebenfalls alle päpstliche Stiftungsbriefe[88], und aus denselben erhält man noch stärker als bei Gründung der Universitäten Erfurt, Wien u. s. w. den Eindruck, dass die deutschen Reichsfürsten dem Papste den entscheidenden Einfluss einräumten und sich nicht für berechtigt erachteten, von sich aus eine Universität zu gründen[89]. Die wiederholte Uebung musste natürlich die Gültigkeit der Theorie verstärken. Es kam hinzu, dass die Gründung dieser deutschen Universitäten gebunden war an die Incorporation oder Ueberweisung geistlicher Stifter oder einzelner Pfründen derselben an die Universität, und dass solche Incorporation und die mit derselben verknüpfte Veränderung[90] der stiftungsmässigen Ordnungen von dem Papste bestätigt werden musste.

Aber dieser Höhepunkt des päpstlichen Einflusses bezeichnet auch den Wendepunkt.

Einmal taucht doch jetzt auch in Deutschland das Bedürfniss auf, den Kaiser um eine solche Bewilligung anzugehen, und zwar unter dem Einfluss der humanistischen Strömung und der stärkeren Betonung des Studiums des römischen Rechts. Die Vernachlässigung dieser Studien in Deutschland im 14. Jahrhundert [158] hat vermuthlich dazu mitgewirkt, dass man sich um kaiserliche Privilegien nicht bemühte, während man sie in Italien und im Arelat von jeher suchte. Zum ersten Male ist dies in Freiburg geschehen. Allerdings war hier eine besondere Veranlassung dazu, da Freiburg von dem Herzog Albrecht von Oesterreich gegründet wurde, dem Bruder Kaiser Friedrichs III., und Friedrichs Zustimmung schon desshalb erbeten werden musste, weil es sich um Rechte und Besitzungen des Hauses handelte. Darum gab Friedrich auch in seiner Urkunde zunächst „unsern gunst und willen als Furst von Oesterreich“. Aber Herzog Albrecht hatte den Bruder auch gebeten, die Stiftung als römischer Kaiser zu bestätigen, und das that nun Friedrich ebenfalls in dieser Urkunde; es macht das ihren Hauptinhalt aus. Der Kaiser berichtet, dass Herzog Albrecht „ain universitet und gemeine hohe Schulle aller facultäte“, „mit vergunstigung unsers heiligen Vatters Babst Calisti des dritten begabt, gestifft und geordnet hat, nach Jnnhalt seines besigelten Stifftbriefs, uns darumb furgebracht, den wir gesehen und gehöret haben“. Darnach bestätigt er diese Gründung „von Römischer keyserlicher machtvolkomenheit, wissentlich in craft des briefs, was wir denn als Römischer Keyser daran zu confirmiren und zu bestettigen haben ungeverlich“. Im Anschluss an diese wohl absichtlich unbestimmte Wendung bestätigt er dann die in den Stiftungsbriefen des Papstes[91] und des Bruders getroffenen Bestimmungen, gewährt die Privilegien anderer Universitäten, und fügt dann hinzu, dass er im Besonderen auch die Erlaubniss ertheile, dass in Freiburg das Kaiserrecht (d. h. das römische Recht) gelesen werden dürfe, und dass diejenigen, welche in derselben Facultät die Grade erwerben würden, die Rechte haben sollten, welche die Doctoren etc. des römischen Rechts anderer Facultäten genössen, „von Recht oder gewonheit, wie denn das von geschriben Rechten, auch dem heiligen [159] Stule zu Rome und unsern Vorfaren am Reiche gesetzt, angesehen und verhenget ist, ungeverlichen“. Der Kaiser behauptet nicht geradezu, dass der Papst diese Erlaubniss nicht geben konnte, aber die Meinung ist doch, dass dies eigentlich ein Reservat des Kaisers sei.

Diese Meinung war aber keineswegs die herrschende Ansicht. Nicht nur dass die Päpste in zahlreichen Stiftungsbriefen auch Facultäten des römischen Rechts errichtet haben, und dass andere ohne Bestätigung von Kaiser oder Papst entstanden, sondern wenige Jahre nach dieser Urkunde wurde bei der Gründung von Basel geradezu die Frage aufgeworfen, ob man ausser dem päpstlichen Stiftungsbrief auch noch einen kaiserlichen nöthig habe, und da wurde in den Verhandlungen des Raths diese Ansicht verworfen, denn dass der Papst überhaupt befugt sei, Schulen zu stiften, sei von jeher anerkannt worden, und die päpstliche Gewalt stehe über der kaiserlichen[92]. Aber es ist doch beachtenswerth, dass man in Basel überhaupt die Erwägung anstellte, ob man neben dem Privileg des Papstes noch ein kaiserliches nöthig habe.

Ausser dem Freiburger hat Kaiser Friedrich III. noch zwei Stiftungsbriefe ertheilt, 1471 für Lüneburg und 1484 für Tübingen. Der Lüneburger ist nicht zur Ausführung gelangt, verdient aber trotzdem ein ganz besonderes Interesse, weil es der einzige ist, den Friedrich einer Stadt gewährte, die noch keinen päpstlichen Brief besass, und weil er das Generalstudium ausschliesslich in der Facultät des römischen Rechts errichtete. Man fühlt, dass dieses Privileg im Sinne und im Glauben an die Gültigkeit der Constitution Omnem erlassen ist. Denn den Kern des Privilegs bildet der Satz: de imperialis potestatis plenitudine concedimus indulgemus et clementer elargimur, quod deinceps perpetuis futuris temporibus in praefato oppido Luneburgensi leges imperiales, que et jura civilia, publice legi, resumi et disputari ac alii actus scolastici in eadem facultate exerceri libere et licite possint et valeant per duos aut tres ejusdem facultatis doctores approbatos in loco decenti per vos ad id deputando et ad instar generalium studiorum et universitatum pariformiter et absque ulla differentia. Diesen Doctoren gewährt [160] der Kaiser dann weiter das Recht creandi et promovendi in baccalaureos doctoresve in legibus[93].

Tübingen. In der Urkunde für Tübingen vom 20. Februar 1484 bezeichnet es Friedrich als kaiserliche Pflicht, Sorge zu tragen, dass die Kenntniss des römischen Rechts mehr verbreitet werde, erklärt dann, dass in Tübingen von dem Grafen Eberhard kraft des ihm von Papst Sixtus gewährten Rechts ein Generalstudium in den Artes, der Medicin, dem kanonischen Recht und der Theologie errichtet worden sei, und dass er, der Kaiser, dieses Generalstudium nun erweitern wolle durch die Erlaubniss, dass daselbst das Kaiserrecht gelesen und in dieser Facultät die Grade ertheilt werden könnten.

Papst Sixtus hatte aber das Generalstudium in allen Facultäten errichtet, auch in dem römischen Recht, und Graf Eberhard hatte in der Gründungsurkunde neben 3 Theologen und 3 Kanonisten auch 2 Civilisten (dazu 2 Mediciner und 4 Artisten) bestellt[94]. Wenn nun Kaiser Friedrich diese päpstliche Gewährung als nicht geschehen behandelte, so that er dies offenbar, weil er die Errichtung einer Facultät des römischen Rechts als ein Reservatrecht des Kaisers auffasste. Man erkennt hier wieder den Einfluss der humanistischen Richtung der Zeit, welche mit anderen aus dem Leben in das römische Recht eingedrungenen Vorstellungen auch die Deutung der Constitution Omnem auf Kaiser und Papst beseitigte und den Wortsinn des Gesetzes, das keinen Papst nennt, erneuerte.

Der Kaiser unterliess es zwar, diese Ansicht grundsätzlich zur Geltung zu bringen, er begnügte sich, es im einzelnen Falle gethan zu haben, aber sehr merklich ist doch der Fortschritt gegenüber der Freiburger Urkunde. Diese hatte wohl auch eine [161] besondere Gewährung des römischen Rechts, aber vorher hatte sie doch ausdrücklich anerkannt, dass das Generalstudium auf Grund des päpstlichen Privilegs „in allen Facultäten“ also auch im römischen Recht gegründet worden sei[95].

21–22. Frankfurt, Wittenberg.

Kaiser Maximilian soll auf dem Reichstag zu Worms 1495 die Kurfürsten ermahnt haben, dass ein jeder in seinem Lande eine Universität errichte[96], doch ist damit nicht gesagt, dass er ihnen das Recht zugesprochen hätte, dies aus eigener Gewalt zu thun. Aber wenn auch die Kurfürsten selbst noch fern davon waren, dies zu beanspruchen, so musste doch diese Anregung die Vorstellung verstärken, dass es Sache des Einzelstaates sei, Universitäten zu gründen. Mochte man die Mitwirkung der Universalgewalten erbitten: mit jener Anschauung musste die Vorstellung von der Wichtigkeit dieser Mitwirkung zurücktreten. Dies geschah denn auch im 16. Jahrhundert, aber langsam.

Frankfurt. Zur Gründung einer Universität in Frankfurt erbat Markgraf Johann Cicero († 1499) ein Privileg von Papst Alexander VI.[97] und von Kaiser Maximilian[98], starb aber, ehe er die Gründung vollziehen konnte. Seine Söhne erbaten dagegen [162] nur von Kaiser Maximilian ein Privileg, und dieser stellte es aus, ohne die frühere Bewilligung Alexanders VI. zu erwähnen. Die Einleitung sagt, dass es Pflicht des Kaisers sei, auch für die Pflege der Wissenschaften zu sorgen, preist den Werth der Studien, besonders des römischen Rechts und zeigt, dass man schwer dazu gelangen könne, ausser an Generalstudien. Darnach errichtet er in dicto oppido Frankfurt generale studium tam in sacra Theologia, quam in jure canonico et civili, artibus et medicina ac quavis alia licita facultate sicut in aliis generalibus studiis, ut etiam laici doctores et magistri legant et doceant et studere volentes, undecunque fuerint, studeant et gradus solitos conferre et suscipere valeant, eadem authoritate nostra Regia tenore praesentium erigimus. Darnach regelte der Kaiser die Verleihung der Grade und ertheilte endlich den Studenten und Lehrern alle Privilegien, welche die früheren Kaiser oder irgend eine andere Gewalt anderen Generalstudien verliehen habe[99].

Die Kurfürsten erbaten trotzdem 1506 noch einen Stiftungsbrief von Papst Julius II., und da ihnen eine Stelle desselben der Missdeutung fähig schien, noch einen zweiten, und endlich 1515 von Leo X. ein Privileg über die personae prohibitae, obwohl dies bereits in Papst Julius’ II. Stiftungsbrief in ganz umfassender Form enthalten war. Man sieht, die Markgrafen betrachteten diese Briefe wie es früher Perugia, Florenz u. s. w. thaten, und häuften so viel als möglich davon auf.

In ähnlicher Weise verfuhr Kurfürst Friedrich der Weise bei der Gründung von Wittenberg. Auf Bitte des Kurfürsten errichtete Kaiser Maximilian I. die Universität in Wittenberg durch Urkunde vom 1. Juli 1502. In der Urkunde bezeichnete er es wieder wie in der Urkunde für Frankfurt, aber in anderer Form als Pflicht der Kaiser, für die Wissenschaften zu sorgen, errichtete dann das Generalstudium in der Theologie, beiden Rechten, Artes, Medicin und Philosophie, übertrug den Collegien [163] der Doctoren die Prüfungen und Promotionen, gewährte den Promovirten das jus ubique docendi und alle Rechte und Vorzüge, welche die Doctoren von Bologna, Siena, Padua, Paris u. s. w. von allen anderen Generalstudien genössen[100]. Der Kurfürst Friedrich errichtete darauf die Universität, erbat aber einige Zeit darnach für dieselbe von dem päpstlichen Legaten eine Bestätigung, „weil man hoffe, dass die Universität, die sich schon schön entwickele, noch bedeutendere Fortschritte machen werde, wenn zu dem kaiserlichen auch noch der Glanz eines päpstlichen Privilegs hinzukomme“. Und als er diese Bestätigung in einer umfassenden, unzweideutigen Urkunde erhalten hatte, die deutlich zeigt, dass der päpstliche Legat eine solche gar nicht für nothwendig hielt, da bat der Kurfürst, dass der Universität authoritate apostolica noch einmal besonders verbrieft würde, dass sie auch in der Theologie und im kanonischen Recht die Grade verleihen könne, denn einige behaupteten, in diesen Facultäten habe nur der Papst das Recht, die Promotion zu gestatten, nicht der Kaiser[101]. Man sieht, wie die Meinungen [164] schwankten, und wir wissen auch, dass im Mai 1503 ein angesehener Kanonist Petrus Ravennas in Wittenberg in einer feierlichen Rede den Satz vertheidigte, dass der Kaiser das Recht habe, Universitäten auch für Theologie und kanonisches Recht zu privilegiren.

So ist also durch die Gründung von Frankfurt und Wittenberg die in Deutschland früher ungewöhnliche Befugniss des Kaisers zur Gründung von Universitäten, die aber in Italien und im Arelat praktisch, sowie in der Theorie bei Kanonisten und bei Legisten stets allgemein anerkannt war, auch in Deutschland zur vollen Anerkennung und Uebung gebracht worden: aber das Schwanken der Ansichten wurde durch sie noch nicht beseitigt, und in die Theorie kein neuer Grundsatz eingeführt. Vielmehr trat der unter Friedrich III. von dem Kaiser vertretene Satz, dass der Papst die Facultät des römischen Rechts nicht errichten könne, wieder zurück, und er ist auch später nicht zum Siege gelangt. Die Kammergerichtsordnung von 1555 stellte allerdings einen Satz auf, der Universitäten ohne kaiserliches Privileg im römischen Recht als nicht berechtigt behandelte, allein es ist sehr zweifelhaft, ob der Kaiser damals diesen Gedanken unverhüllt auch nur aufgestellt, geschweige dass er ihn durchgeführt hätte.

Mit Bestimmtheit kann man ferner sagen, dass weder der Kurfürst von Brandenburg noch der von Sachsen sich um 1500 für berechtigt hielten, von sich aus, ohne Mitwirkung der universalen Gewalten, die Gründung einer Universität zu vollziehen.


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Es bedurfte der ungeheuren Erschütterung aller Verhältnisse, welche die Reformation mit sich brachte und der durch sie unterstützten Steigerung der Selbständigkeit der Reichsfürsten, um die während des 13. und 14. Jahrhunderts in Deutschland herrschende Anschauung über das Recht, Universitäten zu gründen de jure erigendi studia generalia, zu verändern. Diese Veränderung vollzog sich gleichzeitig nach zwei Seiten. Es schwächte sich die [165] Vorstellung von der Nothwendigkeit päpstlicher Stiftungsbriefe und es stärkte sich die Vorstellung der Reichsfürsten von ihrer Befugniss. Von besonderer Bedeutung in dieser Entwicklung war die Gründung von Marburg, Königsberg und Leiden.

Bei diesen Gründungen ist es zu grundsätzlichen Auseinandersetzungen gekommen und bei Leiden namentlich wurde der Grundsatz anerkannt, dass die Errichtung einer Universität Sache des Staates sei, und dass die Anerkennung der von der Universität des einen Staates verliehenen akademischen Grade durch die Universitäten anderer Staaten Gegenstand von Staatsverträgen sei. Durch solche Verträge wurde eine weit bestimmtere Grundlage geschaffen als das von Kaisern und Päpsten verliehene, aber von den angesehensten Universitäten nicht anerkannte jus ubique docendi; allein diese Entwicklung bedurfte noch mehrerer Jahrhunderte, um zum Abschluss zu kommen. Bei der Gründung der protestantischen Universität Halle, 1696, ist von dem mächtigen Kurfürsten von Brandenburg noch ein päpstliches Privileg eingeholt worden, und 1737 erbat der König von England als Kurfürst von Hannover für die Gründung von Göttingen ein kaiserliches Privileg.

Rücksichten aller Art liessen die bloss staatsrechtliche Behandlung der Frage zurücktreten.

In der Theorie aber herrschte eine vollkommene Begriffsverwirrung, von der man eine Vorstellung gewinnt, wenn man etwa Besolds Thesaurus practicus aufschlägt. Sie erklärt auch, warum die Frage über die akademischen Privilegien ein besonders eifrig bearbeitetes Feld juristischer Dissertationen bildete.



Anmerkungen

  1. Corpus juris civilis: Digesta rec. Th. Mommsen Berol. 1872, p. XVI Constitutio Omnem § 7: Haec autem tria volumina a nobis composita tradi eis (discipulis) tam in regiis urbibus quam in Berytiensium pulcherrima civitate… tantummodo volumus… et non in aliis locis, quae a majoribus tale non meruerint privilegium.
  2. Sie leistete sie freilich nicht; um Gunst und Geld gaben Papst und Kaiser Privilegien auch an ganz ungeeignete Orte und an solche, die in der Nachbarschaft von verschiedenen Universitäten lagen.
  3. Vergl. meine Geschichte der deutschen Universitäten I, 380. Damals fehlte mir die Urkunde des Pfalzgrafen, die mir jetzt gestattet, das Verfahren genauer zu untersuchen. Desshalb gehe ich ergänzend darauf ein. Sie ist gedruckt bei Beaune, Les Universités de Franche Comté, Dijon 1870, pièces justif. p. 2: Nos, Otto, comes palatinus Burgundiae et comes Salinarum… statuimus et accedente sapientium consilio ordinamus, quod in villa nostra Grayaci (Gray) sit studium generale in omni scientia et licita facultate. Es folgen dann noch eine Reihe Privilegien und entsprechende Befehle an die Unterthanen, in denen zugleich deutlich hervortritt, dass Graf Ottelon dieses Generalstudium als eine Landesschule ansah, wie die spanischen und neapolitanischen Könige, und nichts deutet darauf hin, dass er sich nicht für genügend berechtigt gehalten hätte. Auch ist nicht einmal sicher, dass er gerade einen Stiftungsbrief erbat und nicht etwa bloss besondere Privilegien oder Bestätigung seiner Gründung; denn Johanns XXII. Stiftungsbrief für Cambridge ist ja ein Beispiel, dass der Erlass eines Stiftungsbriefes auch erfolgen konnte, wenn nur um Privilegien und um Bestätigung gebeten war; siehe darüber S. 122 Note 1. Wie dem aber auch sei, immer ist diese leider nicht erhaltene Bulle Nicolaus IV. der älteste Stiftungsbrief, der von einem Papst verliehen ist, falls nicht der 1289 für Montpellier erlassene ihm etwas vorausging.
    Montpellier bestand bereits hundert Jahre lang in anerkannter Wirksamkeit als Generalstudium; auch an ausdrücklichen Anerkennungen Seitens der Päpste fehlte es nicht. Indem z. B. Papst Nicolaus für diese Universität einen Stiftungsbrief erliess, der da auf Grund der üblichen Betrachtung, dass die Stadt aptus valde pro studio sei, verfügte, ut in dicto loco sit deinceps studium generale, machte er es unzweifelhaft, dass ihm eine solche Gründung nur eine Form der Bestätigung war. Es wäre nicht billig, wenn man ihm den Gedanken zuschieben wollte, dass bis dahin Montpellier nur ein Studium adulterinum, eine illegitime Anstalt gewesen sei. Im Uebrigen verweise ich auf das Bd. I, 381 Gesagte. Das letzte Beispiel eines päpstlichen Stiftungsbriefes im 13. Jahrhundert ist der von Bonifaz VIII. für Pamiers erlassene (1295). Er gehört aber insofern nicht hierher, als hier der Papst nicht der Localobrigkeit mit seiner Autorität einer staatlichen Gewalt zu Hilfe kam, sondern die Universität von sich aus gründete. Merkwürdig ist der Erlass nur dadurch, dass der Papst hier im Gebiet des Königs von Frankreich eine Universität gründete, ohne den König zu fragen; es ist das ein Beleg für die Art, wie Bonifaz VIII. seine Gewalt auffasst, analog dazu, dass er den Ort Pamiers damals zu einer Stadt erhob, ebenfalls ohne den König zu fragen. Ueber die Stellung von Pamiers zur Krone u. s. w. verweise ich auf meine Ausführung a. a. O. I, 381.
  4. Siehe das Protocoll über die Verhandlung des Raths bei Borsetti, Historia almi Ferrariae Gymnasii I, 47 f.
  5. Sie erzählt, dass das von König Peter gegründete Studium durch Krieg und sonstige Noth untergegangen sei (intermissum), dass aber jetzt König Johann considerans ipsius Petri Regis praedecessoris sui privilegium (Stiftungsbrief) eisdem civitati studioque et universitati concessum regia auctoritate praedicta innovavit, approbavit ac etiam confirmavit. Quarum quidem innovationis, approbationis et confirmationis vigore studium ipsum inibi facultatibus – et scientiis memoratis – instauratum, innovatum et erectum est, et in ipsis facultatibus juxta morem aliorum studiorum generalium continue legitur ordinatur et auditur. Quare pro parte Joannis regis, Juratorum et civium prodictorum nobis fuit humiliter supplicatum, ut… studium praedictum in ipsa civitate prout alias institutum et ordinatum fuerat, instaurare et innovare ac illud et personas in eo pro tempore studentes, privilegiis et exemptionibus aliorum studiorum praedictorum communire et decorare ac alias in praemissis opportune providere de benignitate apostolica dignaremur. Lafuente, Vinc. Historia de las Univers. en España, Madrid 1884, I, 339. Der Papst fasst die Sache also so auf, dass die Universität Huesca durch den König bereits von Neuem gegründet sei und kraft dieser königlichen Gründung rechtmässig bestehe, dass also das Gesuch des Königs und der Stadt eine Bestätigung und Unterstützung erbitte, wie denn die Fürsten mancherlei Regierungsacte durch den Papst bestätigen liessen, zu deren rechtskräftigem Vollzug sie berechtigt waren.
  6. Der Stiftungsbrief Johanns XXII. für Cambridge ist abgedruckt bei Fuller, History of the university of Cambridge 1840, p. 80. Das Schreiben, in welchem der König um die Bestätigung bat, bei Rymer, Foedera (edit 3. Hagae 1739–45, folio) I, 2, p. 147: Cum igitur universitas praedicta (Cantabr.) cujus statum prosperari cupimus et firmari… sedis apost. gratiosa munificentia muniri jam indigeat et firmari… supplicamus, quatinus dictam perpetuare et privilegia, quibus cancellarius et scolares universitatis illius… usi sunt hactenus… cum augmentatione novorum privilegiorum ipsis si placet concedendorum ex vestrae plenitudine potestatis nostri consideratione dignemini confirmare.
  7. Bartolus wiederholte die Regel des Jacobus del Arena, welcher permissione ejus tacita vel expressa qui est princeps vel loco principis, in territorio suo Universitäten entstehen liess. Baldus scheint die Verleihung des jus doctorandi Papst und Kaiser zu reserviren, allein die Verhältnisse und Rechte der grösseren ausseritalienischen Staaten hat Baldus allem Anschein nach dabei nicht im Auge gehabt.
  8. Hier erhielt sich denn auch Sicherheit darüber, dass der Landesherr von sich aus Universitäten gründen könne.
  9. Zu begründen versuchte diese Ansicht der anonyme Verfasser des Aufsatzes: „Ueber die kaiserliche Privilegierung der Universitäten“ im Allgemeinen Literarischen Anzeiger, Jahrgang 1800, S. 690 f. Ihm folgt Th. Muther, Zur Geschichte der Rechtswissenschaft und der Universitäten (Jena 1876) S. 256 ff. und Die Wittenberger Universitäts- und Facultätsstatuten vom Jahre 1508 (Halle 1867) S. IV. Von älteren Vertretern dieser Ansicht nenne ich J. G. Horn: Leben Friedrichs des Streitbaren (Leipzig 1733) S. 306 Anm. Hermann Conring (Antiq. Academ.) war noch frei von diesem Irrthum. Das Schwanken der juristischen Schriftsteller des 16. u. 17. Jahrhunderts zeigen zur Genüge die in dem Tractatus illustrium Jurisconsultorum Tom. XVIII Venetiis 1584 (fol.) zusammengestellten Dissertationen und die von Chr. Besold im Tractatus practicus unter „Akademie“ angeführten Meinungen.
    Besold selbst konnte das Recht des Landesherrn nicht grundsätzlich bestreiten, neigte aber dazu in den Dissertationes juridico-politicae. Argent. 1624, p. 192: academias confirmare… ad majora soli imperatori competentia regalia spectare dicitur… Inferiores quidam principes ac respublicae fundare scholas… authoritate queunt, sed… necibi promoti in toto orbe pro talibus agnoscuntur. So gelte der Doctor von Leiden in England und Frankreich nur kraft besonderer Verträge. Andere lehrten, in Deutschland könne nur der Kaiser Universitäten errichten, nicht die Reichsfürsten; in anderen Ländern habe der König dies Recht, so in Schweden, Frankreich. So die Disputatio Historico-politica de Academia Jenae 1655 von Joh. Fr. Gerhardus et Michael Ludovici, Regislacensis Tyrigeta (aus Königssee in Thüringen).
    H. Denifle, Die Universitäten des Mittelalters, Bd. I, Berlin 1885, hat die Frage nicht einmal recht gestellt, geschweige denn, dass er sie gelöst hätte; reine Willkür aber ist es, wenn er I, 384 behauptet: „Der Kaiser hatte allerdings das Recht, Hochschulen zu gründen und die Erlaubniss zu den Promotionen zu ertheilen. Allein gerade dieses letztere Recht war theilweise durch das Gutdünken des Papstes bedingt.“ Denifle sagt dies anlässlich der Universität Heidelberg, aber er spricht allgemein, wie er denn seine Untersuchung nicht nach Ländern gliedert. Nun kennt Denifle die ohne jede Einschränkung von den Kaisern erlassenen Privilegien, sollte also wissen, dass die Kaiser das Recht mehrfach geübt haben, und dass auch die Theoretiker, welche die Privilegientheorie vertraten, dass auch Bartolus und Baldus von einer solchen Beschränkung des Kaisers durch den Papst nichts wussten. Trotzdem tritt inmitten des von gelehrten Citaten starrenden Werkes diese tendenziöse Behauptung auf, und der Leser, der das Material nicht beherrscht, wird glauben, es sei dies ebenfalls eine Thatsache, und es ist doch nur eine Behauptung, welche den Kaiser vor dem Papste noch weiter erniedrigt, als er es thatsächlich war.
  10. Kaiser Friedrichs Gründung von Neapel 1224 ist nicht hierher zu rechnen, denn er vollzog sie als Landesherr von Neapel, nur dass er zugleich Kaiser war.
  11. Gedruckt bei G. Verci, Storia della marca Trevigiana e Veronese. Venezia 1786, VIII, p. 155 Nr. 911, darnach das Regest in Böhmers Regesta imperii. Frankof. 1839, p. 172, wo für das verderbte apud Scotzam richtig vermuthet wird: apud Gretzam. So steht denn auch in dem verbesserten Abdruck bei Winkelmann Acta inedita II, 275, Nr. 434. Hervorzuheben ist, dass Friedrich der Schöne noch nicht Kaiser war, aber als erwählter römischer König die kaiserliche Gewalt übte; sodann dass der Sprachgebrauch manches Besondere zeigt, und dass der Bewerber um den Doctorgrad Treue gegen den König schwören solle: quod erga regiam majestatem se geret fideliter.
  12. Böhmer-Huber Regesta Nr. 2103 (1356). Den Text gibt Denifle S. 427. Karl IV. sagt concedimus et largimur, quod in ipsa civitate vigere possit et vigeat studium generale in jure canonico et civili et qualibet alia facultate cum potestate et auctoritate plenaria doctorandi et doctores faciendi in juribus et facultatibus quibuscunque, und in der Begründung des Actes: cum nostra majestas fide digne perceperit, quod prefata civitas Aretina consueverit ab antiquo habere studium generale et auctoritatem doctorandi seu doctorari faciendi in jure canonico et civili et qualibet alia facultate, et in eadem civitate longo tempore studium viguerit juxta imperialia privilegia, que propter civilium guerrarum discrimina dicuntur deperdita. Karl IV. hätte der Stadt auch ohne diese Erinnerungen das Privileg verliehen, wenn er sich ihr gefällig erzeigen wollte, aber die Stadt mochte Werth darauf legen, dass so in einer kaiserlichen Urkunde die Rechtmässigkeit ihres bisherigen Studiums anerkannt wurde, weil, wie oben erwähnt, viele Juristen, namentlich Bartolus und seine Schule ausser Bologna und Padua kein Generalstudium als rechtmässig anerkennen wollten, als die mit kaiserlichen oder päpstlichen Privilegien ausgestatteten. Auf diese literarischen Kämpfe weist ferner hin, 1. dass Karl IV. das jus doctorandi besonders hervorhob, denn jene Theorie betonte, dass namentlich die Verleihung des Doctorgrades an ein Privileg geknüpft sei – und 2. die Behauptung, Arezzo habe früher kaiserliche Privilegien besessen, welche ihr das Recht eines Generalstudiums gewährten. Im 13. Jahrhundert wurden dergleichen Privilegien überhaupt nicht ausgestellt und dass Arezzo sie auch nicht von einem der letzten Vorgänger Karls im 14. Jahrhundert empfangen hat, kann als zweifellos gelten; abgesehen von allen anderen Gründen schon desshalb, weil man sonst das Privileg näher zu bezeichnen gewusst hätte. Nun erinnere man sich, dass Bologna sein Recht durch gefälschte Diplome des Kaisers Theodosius II. und des Kaisers Lothar begründete und auf Grund derselben sich dann später ein Privileg Karls V. ausstellen liess, und man hat die erklärende Analogie zu dieser Stelle des Aretiner Privilegs. Mit Rücksicht auf jene Theorie rechtfertigten sie ihr thatsächlich bestehendes Studium durch die Behauptung, sie hätten es ursprünglich auf Grund von kaiserlichen Privilegien eingerichtet, die nur verloren seien, während Bologna sich dergleichen Privilegien anfertigte. Zu beachten ist endlich noch, dass sich die Aretiner daneben auf „alte Gewohnheit“ beriefen, weil die Theorie neben dem Privileg alte Gewohnheit als Grund gelten liess.
  13. A. Rossi, Documenti per la storia dell’ Università di Perugia. Perugia 1875 (Estratto aus dem Giornale di Erudizione Artistica IV.–VI.) Nr. 96 auf p. 69 f.
  14. Ughelli, Italia Sacra (Romae 1647) III, 238 ff. Namentlich auch in der Formel generale (bei Ughelli verdruckt, generali) perpetuum atque gratiosum studii generalis privilegium. Der Stiftungsbrief wird generale privilegium studii generalis genannt im Gegensatz zu den Privilegien, welche ihnen einzelne Rechte und Freiheiten gewährten. Recht bezeichnend ist ein Ausdruck in den Protocollen des Raths von Siena (mitgetheilt bei Denifle S. 446): privilegia generalia concessa studiis generalibus vid. Bononie et Perusio secundum generalem formam. Nur ist dabei wieder insofern der Sprachgebrauch unbestimmt, als Bologna keinen Stiftungsbrief hatte, wenn nicht etwa an das angebliche Privileg Theodosius II. gedacht ist. Eine Abweichung von dem Privileg für Perugia ist, dass Karl den Bischof superiorem studii nennt, sodann im Sprachgebrauch: imperatorius statt caesareus.
  15. Vergl. meine Ausführung in Gesch. d. d. Un. I, 383 A. 2.
  16. Memorie e documenti per la storia dell’ università di Pavia II, 2, Nr. 2. Die Bitte der Stadt an Karl IV. lautete: quatenus ipsi ad instar aliarum urbium de instaurando generali studio in facultatibus quibuscunque gratiam et privilegium benignitate caesarea concedere dignaremur. Von der Bitte des Herzogs an den Papst 1389 heisst es ib. p. 4 N. 3 desideret plurimum adesse studium auctoritate apostolica generale in qualibet licita facultate. Dieser Ausdruck ist ganz entsprechend dem von Urban VI. in der Bestätigung von Lucca angewendeten.
  17. Gherardi, Statuti della università e studio Fiorentino (tom. VII. der Documenti di storia ital. per le provincie di Toscana etc.) p. 139 mit der ihm eigenthümlichen Formel generale perpetuum atque generosum studii generalis privilegium, die er auch in den Briefen für Siena, Arezzo, Orange und (ähnlich) Lucca anwendet.
  18. Mémoires de l’Institut Génévois XII (1869) p. 43 der Abhandlung von Jules Vuy, Notes historiques… et documents inédits: sacratissimarum professionum canonice sapientie et civilis eloquentie et prudentie, sacre theologie preheminencie, medicinalis professionis excellencie aliarumque quarumlibet facultatum erudicionis exercicii.
  19. Denifle druckt S. 469 wesentliche Abschnitte des Privilegs ab und theilt auch S. 470 f. die Bestätigung Clemens VII. mit. Bemerkenswerth ist, dass die Professoren von der Stadt berufen werden und die Promotionen unter Vorsitz des Rectors universitatis ejusdem studii vorgenommen werden sollten.
  20. Gedruckt bei Baluze, Miscellanea ed. Mansi (Lucae 1764, IV, 184).
  21. Die Behauptung, Ruprecht habe für Leipzig ein Privileg erlassen, ist schon früh widerlegt worden.
  22. Muratori Scriptores XX, 936. Die Urkunde enthält abweichend von anderen eine längere an die humanistische Strömung der Zeit erinnernde Erörterung über den Werth der Wissenschaft und die Pflicht der Fürsten, für sie zu sorgen, die sich doch von den dem Inhalt nach ähnlichen Ausführungen anderer Stiftungsbriefe merklich unterscheidet. Sie schliesst mit einem Hinweise auf die Gründung von Universitäten in den übrigen Ländern, der allerdings nicht in der gleichen Form in Wladislaus Stiftungsbrief für Krakau von 1400 (Cod. diplom. Cracov. I, 26) wiederkehrt.
  23. Cenni storici sulla regia università di Torino Tor. 1872 p. 9. Die Stiftungsbriefe sind hier jedoch nicht mitgetheilt; ich benutzte sie in den Statuta Venerandi Sacrique Collegii Jurisconsultorum Augustae Taurinorum. Taur. 1614, p. 57 f. u. p. 59.
  24. Ib. Stat. p. 59: in civitate Taurina ad instar aliarum urbium de instaurando generale studium in facultatibus quibuscunque gratiam, privilegium et facultatem de benignitate romana regia concedere dignaremur.
  25. Ibidem Statuta ven. collegii p. 59: liberam facultatem et potestatem plenariam dictum studium pro ejus et suorum heredum arbitrio libere commutandi et transferendi a dicta civitate Taurin. ad alium locum ecclesiae et dioecesis. Der Ausdruck zeigt, dass vom Standpunkt der Theorie dieses Recht als etwas Neues, mit dem privilegium studii generalis noch nicht Gegebenes galt, und der Kaiser fügt auch noch die Beschränkung hinzu, dass die Verlegung nicht über die Grenzen der Diöcese gehe und endlich noch die weitere, dass es nach Turin zurückgeführt werde, sobald die Gründe der Verlegung aufhörten.
  26. Für Ofen erbat Sigismund 1389 ein päpstliches Privileg, und zur Neugründung des eingegangen Studiums 1410 erbat er wieder ein päpstliches Privileg, und als diese Universität später noch einmal einging, holte König Mathias Corvinus ein drittes Mal die päpstliche Erlaubniss ein. Siehe die Gründungsgeschichte bei Denifle I, 418 f.
  27. In der Bulle für Krakau heisst es Cod. diplom. Cracov. I, 6: Nec praemissa ac etiam eximiam fidei puritatem, quam ipse rex et progenitores sui, Poloniae reges, quam ejusdem regni incolae ad s. romanam Ecclesiam gessisse, prout ipse rex et incolae gerere dinoscuntur, attente considerantes ferventi desiderio ducimur, quod regnum ipsum (Heidelb. villa praedicta) scientiarum muneribus amplietur, fiatque litterarum fertilitate foecundum, ut viros producat consilii maturitate conspicuos, virtutum redimitos ornatibus ac diversarum facultatum dogmatibus eruditos sitque ibi fons irriguus, de cujus plenitudine hauriant universi litterarum imbui cupientes documentis.
    Köln hat statt „attente considerantes… ducimur quod“ attendentes et etiam fidei puritatem… dinoscuntur, dignum ducimus et equitati consonum existimamus ut… Die entsprechende Wendung desiderio ducimur hat die Bulle für Köln in dem voraufgehenden Paragraphen verwerthet, der von der Pflicht des Papstes handelt und weit ausführlicher gehalten ist als in den anderen Bullen.
    Der Text der Bullen lässt sich gegenseitig verbessern; so steht in dem Druck der Fünfkirchner Bulle im Bullarium Romanum (Aug. Taur. 1859) IV, 585: sitque illis scientiarum fons originis, statt sitque ibi scientiarum fons irriguus, wie denn das Bullarium viele und schwere Fehler hat. Diesen Mängeln kommt dann die Willkür der Auswahl gleich. Hier ist der Fehler um so weniger zu entschuldigen, weil Fejer in seinem Abdruck Cod. diplom. Hungariae (1834) IX, IV, p. 66 zu originis das richtige irriguus in Klammern hinzugefügt hatte.
    Prag hat nach regnum ipsum noch den Zusatz quod divina bonitas multitudine populi rerumque copia praedotavit; denselben mit nur etwas anderer Fassung auch Köln. Urbans VI. Brief für Erfurt hat den ganzen Satz stärker umgestaltet, und zwar im engen Anschluss an Clemens VII. Stiftungsbrief für Erfurt 1379. Es ist doch bemerkenswerth, dass die Gegnerschaft gegen den „falschen Papst“ nicht hinderte, einen wichtigen Act desselben so zu ehren und statt der eigenen Formulare die des Feindes zu benutzen. Man sieht recht, wie sehr diese Briefe und Gnadenerlasse, in deren Worten wir jetzt Zeugnisse für besondere Gedanken und Absichten der Päpste zu suchen geneigt sind, vielfach Handwerksproduct der Unterbeamten waren. Uebrigens ist anzuerkennen, dass die thörichte Wendung in dem Privileg Clemens VII., welche Erfurt als Seestadt behandelt, in Urbans Brief nicht wiederholt ist. In Clemens VII. wie in Urbans Bulle heisst es nach dem Ruhme der Treue der Stadt gegen Rom: et quod illas (fidem et devotionem) ad sacrosanctam Rom. Eccl., matrem cunctorum fidelium et magistram eo amplius debeant augmentare, quo per nos et sedem ipsam se prospexerint gratiis et privilegiis honorari. Einen ähnlichen Zusatz hat an der gleichen Stelle Köln. S. oben.
  28. Die Formel heisst z. B. in der Bulle für Krakau a. a. O.: statuimus et etiam ordinamus, ut in dicta civ. Cracov. de caetero sit studium generale, illudque perpetuis temporibus inibi vigeat tam in juris canonici et civilis quam alia qualibet licita, praeterquam in theologia, facultate et quod legentes et studentes ibidem omnibus privilegiis, libertatibus et immunitatibus concessis doctoribus, legentibus et studentibus commorantibus in studio generali gaudeant et utantur; quodque illi, qui processu temporis bravium fuerint in illa facultate, in qua studuerint, assecuti, sibique docendi licentiam, ut alios erudire valeant, ac doctoratus seu magisterii honorem petierint elargiri per doctores seu doctorem ac magistros seu magistrum illius facultatis, in qua examinatio fuerit facienda, episcopo Cracoviensi qui pro tempore fuerit, vel ecclesia Cracoviensi pastore carente, vicario seu officiali dilectorum filiorum capituli ipsius ecclesiae praesententur. Idem quoque episcopus aut vicarius seu officialis doctoribus et magistris in eadem facultate acta ibidem regentibus convocatis, illos in his, quae circa promovendos ad doctoratus seu magisterii honorem requiruntur, per se vel per alium, juxta modum et consuetudinem, qui super talibus in generalibus studiis observantur, examinare studeat diligenter, eisque si ad hoc sufficientes et idonei reperti fuerint, hujusmodi licentiam tribuat et doctoratus seu magisterii conferat honorem.
  29. Ueber diese Theilung des Privilegs siehe meine Geschichte der deutschen Univers. I, 406 f.
  30. Der aus Raynaldi Annales ad 1347 Nr. XI, p. 441 entnommene Druck des Magnum Bullarium Romanum (Turiner Ausg.) IV, 496 ist unvollständig. Es fehlt die Einleitung über Karls Gesuch. Der Druck bei Berghauer, Proto-Martyr Joh. Nepomucenus (1736) I, 72 f. ist vollständig, aber voller Fehler. Der Abdruck der Monumenta hist. univ. Pragensis II, 219 ist mir augenblicklich nicht zugänglich. Der Stiftungsbrief Clemens VI. für Pisa (Fabroni, Historia academiae Pisanae (3 B. Pisis 1791–95) I, 404 hat ganze Abschnitte übereinstimmend mit dem für Prag, aber in dem Pisaner wird das jus doctorandi als eine weitere Gnade (amplioribus honoribus) bezeichnet, in dem für Prag nicht.
  31. Böhmer-Huber, Regesta Imp. t. VIII, Nr. 655 zählt die Drucke auf.
  32. Wenn er sie auch stärker einprägte, als dies bisweilen geschehen ist.
  33. So in N. 214 des von Johann von Geilnhusen zusammengestellten und von Hoffmann, Sammlung ungedruckter Nachrichten, Halle 1737, herausgegebenen Formelbuchs von Karls IV. Kanzlei ib. II, 222, sowie in dem Schreiben bei Mencken Scriptores III, 2018. Das erste Schreiben ist ein Formular für Einladungsschreiben an Ordensgenossenschaften, welche sie auffordern, geeignete Genossen nach Prag zum Studium der Theologie zu senden.
    Das andere (Mencken III, 2018) ist ein Schreiben Karls an einen Magister W., den er mit dem Rectorat über die Schule der Kirche Sta. Maria penes laetam curiam beauftragt. Dies Schreiben sagt, dass in Prag de gratia summi pontificis ad nostrae supplicationis instantiam ein Generalstudium errichtet sei, dass es aber noch an manchem fehle, und dass namentlich die Haltung und Ordnung der die Schule an der Marienkirche besuchenden Scholaren zu wünschen übrig lasse. Desshalb ernenne er, der König, den W. zum Rector und Magister dieser Schule mit allen Rechten über dieselbe und ertheile ihm Vollmacht, in dieser Schule Medicin und die Fächer der Artes zu lesen, alle und jeden actus magistrales zu vollziehen und alles zu thun, was für den glücklichen Stand und heilsameren Fortgang des geplanten Studiums geeignet sei.
    Klar ist, dass diese Schule mit der Universität zusammenhängt, dass von ihrem Gedeihen das der Universität mit abhängt; dass aber diese Schule nicht selbst schon das Generalstudium ist, dass hier nicht ein lebenslänglicher Rector des Generalstudiums bestellt wird. Denn erstens wurden in Prag jedenfalls schon 1353 jährliche Rectoren bestellt (fontes rer. Austr. VIII, 600), und es spricht alles gegen die Annahme, dass vorher eine andere Verfassung geplant sei, und zweitens unterscheidet der Brief deutlich zwischen dem studium generale und dieser schola. Es ist offenbar das bereits vor dem Generalstudium vorhandene Particularstudium, dessen Karl IV. schon in seinem Schreiben an den Papst erwähnte. Der Brief gehört dann in die Zeit, da das päpstliche Privileg bereits erlassen, das Generalstudium aber noch nicht eingerichtet und auch wohl die Stiftungsurkunde Karls noch nicht erschienen war. Das lebenslängliche Rectorat über diese Schule hinderte die Ausbildung des jährlichen Rectorats des Generalstudiums nicht.
    Die Stellung wäre dann eine ähnliche, wie die der Vorsteher der grossen Collegien in Oxford und Paris. Die Ueberschrift bei Mencken K. Waltherum facit Rectorem perpetuum Academiae Pragensis ist jedenfalls irrig, und nicht weniger irrig ist die Meinung Denifle’s S. 590, dass Karl dem Magister hier das Recht ertheile, Promotionen vorzunehmen. Das steht nicht da und ist mit der Organisation des Prager Generalstudiums nicht zu vereinigen.
  34. Vom 12. Mai 1364, Codex diplom. stud. gen. Cracov. Nr. I, p. 1–4.
  35. Die Stadt sagt nämlich, Cod. dipl. Cracov. I, p. 4 Nr. 2, der König habe das Generalstudium gegründet ex voluntate divina et benigna largitione… Sanctissimi in Christo Patris… Urbani V. Durch diese Urkunde betheiligte sich die Stadt an der Gründung, indem sie den Scholaren alle Rechte und Freiheiten versprach, die in Bologna üblich seien, wenn sie in Krakau in vernünftiger Weise von den Scholaren festgesetzt würden: omnia et singula statuta et pacta in studiis Bon. et Padwano consueta ac per eos rationabiliter Cracoviae statuenda promittimus perpetuo ipsis tenere et inviolabiliter observare.
  36. Zu Anfang heisst es schon, dass die Angehörigen der neuen Universität juribus, privilegiis, libertatibus et consuetudinibus omnibus aliis, quae in studiis generalibus videlicet Bononiensi et Padvano tenentur et observantur, geniessen sollen.
    An Italien erinnert ferner im Gegensatz zu Paris die Errichtung einer bestimmten Zahl besoldeter Professuren und das Vorwiegen der Juristen, vor allem aber die Bestimmung, dass die Professoren zu den besoldeten Stellen von den Scholaren der bezüglichen Facultät gewählt würden und dass nur ein Scholar, kein Doctor, zum Rector gewählt werden solle.
  37. Vom 1. September 1364 Cod. diplom. Cracov. N. III, p. 6 f.
  38. Wie oben gezeigt ist, wird der Name des Kanzleramts in allen diesen Stiftungsbriefen nicht genannt, sondern nur die Promotion geregelt, aber dies Recht war der Kern des Kanzleramts der Universität.
  39. Cod. diplom. Cracov. I, p. 8 f. Nr. 4. Per hoc autem (die voraufgehende Ermahnung an den König seine [regis] Anordnungen auch durchzuführen) articulum positum circa finem earundem litterarum tuarum, quo cavetur, ut cancellarius Cracoviensis, qui foret pro tempore, approbandi examen privatum scolarium in qualibet facultate… tanquam supremus omnimodam haberet potestatem, nolumus sub hujusmodi tua concessione et confirmatione inde facienda aliquatenus includi: cum hoc ad nos duntaxat pertineat, qui examinationem et approbationem hujusmodi fieri per dictum episcopum… duximus… ordinandum.
  40. In Paris, Oxford und anderen Universitäten war die Ertheilung der Licenz ebenso unter dem Zusammenwirken, beziehungsweise im Kampfe der betheiligten Kreise geregelt worden, wie die anderen Einrichtungen der Universität, und Papst Clemens IV. hatte gelegentlich eines Streites zwischen dem Könige von Aragonien und dem Bischof von Montpellier geradezu den Grundsatz anerkannt, dass die Befugniss zur Ertheilung der Licenz ebenso durch die Gewohnheit erwachse; Martène, Thesaurus anecd. II, 603, N. 625. Zudem bot Neapel ein unmittelbares Vorbild für die Massregel Kasimirs, und König Jacob von Aragonien, der gewiss nicht gewillt war ein dem Papste in Universitätsangelegenheiten zustehendes Recht zu verkürzen, erklärte in seinen Verordnungen für die Universität Lerida, dass das Amt des Kanzlers in keiner Weise als ein officium vel beneficium ecclesiasticum anzusehen sei. La Fuente, Historia de las universidades en España (1884) I, 305. Ein anderes Beispiel bietet Huesca, wo König Peter (1354) den Stiftungsbrief gab und dann die Einrichtung der Universität und also auch der Promotionsordnung der Stadt überliess. La Fuente I, 317 N. 20.
  41. Ueber die theologische Facultät im nächsten Absatz.
  42. Codex diplom. Cracov. I, 28: statuimus etiam ut quotiescunque scolares in qualibet facultate per doctores seu magistros ad privatum examen more consueto poni contigerit, cancellarius noster, qui pro tempore fuerit tamquam supremus approbandi ipsum examen omnimodam habebit potestatem. Wenn in der Urkunde N. 44 von 1409, ib. p. 79, sowie in N. 50 vom Jahre 1411, ib. p. 96 trotzdem der Bischof von Krakau als Kanzler der Universität erscheint, so muss die Sache gegen die Bestimmung der Stiftungsbriefe und auch gegen die letzte Bestimmung des Papstes thatsächlich nach der ersten Anordnung Urbans V. geregelt worden sein, denn wie mir Professor Caro mittheilt, ist der Bischof von Krakau in jenen Jahren nicht selbst königlicher Kanzler gewesen. Aus welchen Gründen dies geschah, ist nicht zu ersehen, ebenso wenig, warum trotzdem in den Stiftungsbriefen die königliche Vorschrift weiter geführt wurde. Die Vorschriften standen aber nicht selten nur auf dem Papier. Noch ist zu beachten, dass es in Kasimirs Urkunde heisst cancellarius Cracoviensis, später cancellarius noster. Wie mir Professor Caro mittheilt, wurde ein Reichskanzler erst nach 1369 eingeführt.
  43. Diese Bulle Johanns XXIII. erwähnt übrigens nur die Stiftungsurkunde Urbans V., nicht die Bonifazius IX. und behauptet von Urban V., er habe in Krakau ein studium generale in allen Facultäten, auch in der Theologie errichtet. Cod. diplom. I, p. 88, Zeile 1 ff. Urbanus Papa V. praedecessor noster ad… Kazimiri Regis… devotam supplicationem studium generale in civitate Cracov. … auctoritate apostolica instituit ac fieri voluit ut deinceps in eisdem sacra theologia, utroque jure… vigeret hujusmodi studium generale. Man muss sich solche Beispiele merken, um auf die Angaben der Bullen nicht gar zu bestimmte Schlüsse zu bauen. Vor allem ist zu beachten, dass in ihnen oft Urkunden als nicht vorhanden behandelt werden, die wir noch haben.
  44. Von dem Leben der Universität bis 1400 ist nichts Genaueres bekannt, aber sie bestand doch im Jahre 1397, als Papst Bonifazius IX. durch Bulle vom 11. Januar zu den übrigen Facultäten die Theologie hinzufügte; Codex diplom. Cracov. I, 24 Nr. 15: Bonifazius… illis praesertim, per quae divini… annuamus. Cum itaque… in civitate Cracoviensi ex statuto et ordinatione Sedis apostolicae ab olim fuerit atque sit in utroque jure et alia qualibet licita facultate, praeterquam in sacra Theologia studium generale: pro parte regis et reginae praedictorum nobis fuit humiliter supplicatum, ut in civitate praedicta statuere et ordinare hujusmodi studium generale etiam in ipsa theologia de benignitate apostolica dignaremur: nos itaque… tenore praesentium statuimus et etiam ordinamus, quod in ipsa civitate exnunc in antea perpetuis futuris temporibus sit ac esse valeat etiam in eadem theologia hujusmodi studium generale, cui praesit is, qui eidem studio hactenus praefuit ab antiquo. Et nihilominus de uberioris dono gratiae concedimus, quod studentes et regentes pro tempore in ipso studio in eadem theologia ac baccalariatus, licentiae vel doctoratus gradum ibidem suscipientes, omnibus privilegiis libertatibus, praerogativis et indulgentiis gaudeant et utantur, quibus quacunque auctoritate (also auch etwa von Königen) in eadem theologia studentes, regentes ac similes gradus Parisiis suscipientes gaudent.
    Dass damals (1397) das 1364 gegründete Generalstudium noch bestand, ergibt sich nicht bloss aus der Wendung cum… in civ. Crac. … ab olim fuerit atque sit… studium generale, sondern aus dem ganzen Zusammenhang der Urkunde, welche die theologische Facultät der bestehenden Universität hinzugefügt. Das ergibt sich direct noch aus dem etiam und aus der Wendung qui eidem studio hactenus praefuit ab antiquo.
    Trotzdem behauptet Denifle I, 627, das Studium sei, wenn 1364 überhaupt zu Stande gekommen, bald eingegangen und habe 1397 nicht mehr bestanden. Dies ergebe sich aus der Urkunde des Königs Wladislaus, durch welche er das Krakauer Studium nach Bewilligung der Theologie neu gründete. Allein diese Urkunde erwähnt zwar das Bestehen der Universität nicht und erweckt so den Anschein, als handele es sich darum, ein neues Studium zu schaffen, aber das ist ja eine bekannte Form in Stiftungsbriefen für bereits bestehende Generalstudien. Auch der Satz, welcher sagt, dass andere Länder durch ihre Universitäten Ruhm und Glanz gewonnen hätten, und dass der König nun Polen in gleicher Weise mit gelehrten Leuten erfüllen wolle ipsumque caeteris regionibus coaequare, begründet nicht den Schluss, dass überhaupt noch kein Generalstudium in Krakau bestand, sondern erklärt sich zur Genüge, wenn das Studium nicht blühend war.
    Zu beachten ist, dass sich dieser Gedanke ähnlich 1398 in dem Stiftungsbriefe des Herzogs von Mailand für Piacenza (Muratori Scriptores XX, 936) findet.
  45. Denifle behauptet I, 416, König Ludwig habe vorher für Fünfkirchen zwar Privilegien gewährt aber noch keinen Stiftungsbrief erlassen und also die Gründung auch rechtlich noch nicht vollzogen, weil Urban V. in seinem Stiftungsbriefe schreibe: rex… plurimum desideret fieri et ordinari per sedem apostolicam studium generale.
    Allein so durfte niemand urtheilen, der die Ausdrucksweise dieser Stiftungsbriefe kennt, denn so schreibt der Papst auch im Juni 1365 in dem Stiftungsbrief für Wien, obschon Herzog Rudolf bereits die Gründung durch Stiftungsbrief vom März 1365 vollzogen hatte, und ähnlich schreibt die päpstliche Bulle für Pavia, obwohl Pavia seit Jahren einen Stiftungsbrief Karls IV. besass. Um seine willkürliche Behauptung aufstellen zu können, muss Denifle noch dazu die Worte civitatem Quinq. ut in ea vigeat studium generale duxeris ordinandum so deuten, als sei die Gründung nur beabsichtigt, aber nicht vollzogen, während er den entsprechenden Ausdruck des Begleitbriefs certa privilegia duxeris concedenda mit „du hast verliehen“ erklären muss.
    Den Ausdruck civitatem (Crac.)… ut in ea v. st. g. duxeris ordinandum gebraucht Urban überdies auch von Krakau, und da haben wir ja noch den urkundlichen Thatbestand, dass Urban mit diesen Worten einen Stiftungsbrief des Königs meint. Aus diesem königlichen Stiftungsbrief für Krakau ist denn auch der etwas seltsame Ausdruck entnommen, denn es heisst in demselben: Codex diplom. Cracov. N. 1, p. 1: in Cracovia civ. nostra locum, ubi studium vigeat generale… nominandum, eligendum, constituendum et ordinandum duximus. Jene Worte hindern also keineswegs die sachlich nächstliegende Annahme, dass König Ludwig ebenfalls einen Stiftungsbrief erliess.
  46. Fejer, Codex diplomaticus Hungariae IX, 4, p. 65 N. 21.
  47. Vor dem bekräftigenden Schluss ist der Satz Volumus autem, quod magistris et doctoribus, qui in hujusmodi legent studio, per regem Ungarie pro tempore existentem, in competentibus stipendiis provideatur, alioquin presentes litterae nullius sint roboris et momenti eingeschoben. Offenbar weil König Ludwig in seinem Stiftungsbriefe für die Gehälter noch nicht gesorgt hatte, während Kasimirs Brief die Gehälter der Krakauer Professoren auf die Salzwerke von Wiliczka anwies.
  48. Fejer IX, 4, p. 69, N. 22. Es fehlt die Erwähnung, dass die Gründung auch durch die Stadt bestätigt und besiegelt sei, sowie der gegen die Ernennung des königlichen Kanzlers gerichtete Satz. Zu beiden hatte also der Papst in Ludwigs Briefe keinen Anlass gefunden.
  49. Bereits 1364, wie das Schreiben Urbans vom 22. September 1364 zeigt, das der herzogliche Kanzler in seinen Brief vom 17. 3. 1365 eingefügt hat (R. Kink, Geschichte der Universität zu Wien 1854. I, 2, p. 1 als Urkunde N. 1).
    Nach diesem Schreiben hatte Urban auf die Bitte des Herzogs den Bischof von Brixen, der zugleich Kanzler des Herzogs war, beauftragt, ihm Bericht zu erstatten, ob die Herzöge und die Stadt geneigt seien, die nöthigen Rechte und Freiheiten zu bewilligen. Der Bischof sandte darauf den Stiftungsbrief Rudolfs und eine entsprechende Urkunde der Stadt an den Papst. Kink entnahm jenes Schreiben einer späteren Abschrift und scheint desshalb nicht ganz ohne Zweifel über die Echtheit gewesen zu sein. Allein dazu war kein Anlass, und Denifle theilt I, 605 Anm. 1571 mit, dass das bezügliche Schreiben Urbans in den Regesten stehe.
  50. Dieser Stiftungsbrief ist sowohl in lateinischer als auch, offenbar aus Rücksicht auf die Bürger von Wien, in deutscher Sprache ausgefertigt worden und ist ungewöhnlich ausführlich. Hormayer, Wien, V, p. XLVII f. und Kink II, p. 3 geben den lateinischen Text; Kink gibt dazu in den Anmerkungen einige Sätze der deutschen Fassung. Nach einer Aufzählung der zahlreichen Herrschertitel des Hauses Oesterreich gibt der Herzog seinem fürstlichen Selbstgefühl Ausdruck in den Worten Omnipotentis Dei Clemencia, que de sue divine Majestatis throno et celsitudine nos a cunctis nostris prioribus in hec tempora naturali propagine et antiquo stipite principatus decoravit tytulo et committendo nobis sue gentis multitudinem et terre latitudinem non modicas nos eciam voluit principari. Dafür gebühre ihm dankbar zu sein und das zu fördern, was zum Lobe Gottes und zur Verbreitung des Glaubens gereiche. Desshalb wolle er zum Wohle des Landes und zur Ehre des Herzogthums Oesterreich und der Stadt Wien in den Formen, welche die von den Kaisern und Königen diesem Herzogthum verliehenen Privilegien forderten, auf Grund der Bewilligung Papst Urbans V. in Wien ein Generalstudium für alle erlaubten Facultäten errichten.
    Am Schluss tritt das fürstliche Selbstgefühl in ähnlicher Weise hervor und noch deutlicher in dem von Rudolfs Bruder und Nachfolger Albrecht III. 1384 erlassenen Stiftungsbrief, in welchem es (Kink II, 49 Nr. 10, Zeile 6 ff.) geradezu heisst: Nos… Albertus, dux Austrie, cujus principatum et amministracionem cum auctoritate seu potestate plenaria Domino auctore feliciter possidemus et gerimus.
    Herzog Rudolfs Stiftungsbrief hat in der Wortfassung weder mit dem Krakauer noch mit irgend einem anderen nähere Verwandtschaft, wohl desshalb, weil Paris als Muster vorschwebte, Paris aber nicht durch Stiftungsbrief begründet worden war. Eigenthümlich ist schon die Bezeichnung des Generalstudiums als publicas et privilegiatas scolas et studium generale und dann etwas verändert mit Umstellung des Beiworts privilegiatum als scole publice ac generale et privilegiatum studium. Es ist ein lehrreiches Beispiel der leicht zu künstlichen Unterscheidungen verführenden Doppelbezeichnung und sodann zugleich ein Beweis, dass der Zusatz privilegiatum nicht als wesentlich betrachtet wurde. Der Begriff ist schon durch studium generale sichergestellt, der Zusatz privilegiatum ist nicht nothwendig und ist auch mehrfacher Deutung fähig. Er kann sagen, dass dies Studium allerlei Privilegien empfangen habe oder dass dasselbe durch ein privilegium, das heisst durch einen Stiftungsbrief (von Papst, Kaiser oder Landesherrn) gegründet worden sei. Von Paris, Oxford, Bologna u. s. w. war es nur im ersten Sinne zu verstehen, von den „gegründeten“ Universitäten regelmässig im letzteren. Kasimirs Stiftungsbrief für Krakau bezeichnet sich z. B. am Schluss selbst als praesens privilegium; Codex diplom. Cracov. I, 4.
  51. Dies zeigen schon die Urkunden Kink I, 2, S. 4, N. 2 und 3.
  52. Erhalten sind 3 Beschlüsse der Universität aus dem Jahre 1366; Kink II, 32 ff., die Nummern 5, 6 und 7.
  53. Merkwürdig ist, dass er dabei nur Urbans V. Genehmigung erwähnt, nicht auch Urbans VI. und gleichwohl das Generalstudium in allen vier Facultäten unter ausdrücklicher Erwähnung der Theologie bestätigt; da in diesen Urkunden aber so vielfach Wichtiges unerwähnt gelassen wird, so darf man aus diesem Verfahren den sonst nahe liegenden Schluss nicht ziehen, dass Urbans VI. Bulle dem Herzoge noch nicht zugegangen war, und ebenso wenig den anderen, dass der Herzog Urbans V. Verbot der Theologie absichtlich verschweige und als nichtig behandele. Umgekehrt ist freilich aus der Thatsache, dass Albrecht die Universität mit Theologie gründete, auch nicht zu folgern, dass er Urbans VI. Bulle bereits erhalten hatte. Da sein Stiftungsbrief (Kink II, 49, N. 10) ohne Datirung erhalten ist, so müssen diese Fragen unerledigt bleiben.
  54. Andere Facultäten waren wohl nicht oder nur vereinzelt vertreten, Theologie war namentlich regelmässig den Ordensschulen überlassen.
  55. Geschichte der deutschen Universitäten I, 147 und 158 f.
  56. Nicolai de Bibera carmen satiricum, herausgegeben v. Th. Fischer in den Geschichtsquellen der Provinz Sachsen I. Halle 1870.
  57. Levold Northof sagt in seiner Chronik zum Jahre 1294: eodem anno transtuli me ad studium in Erfurt. Meibom. Rerum German. I, 393.
  58. Chron. Engelhusii (Leibnitz, Scriptores rer. Brunswic. II, 1123) facta fuerunt statuta pro scholaribus et rectoribus scholarum Erffordiae per omnia ibi capitula et per judices s. sedis Maguntinae confirmata, quae merito servarentur in omni schola.
  59. Weissenborn, Acten der Universität Erfurt I, p. VIII. Sie sind unbestimmt, aber man gewinnt doch den Eindruck, dass die Stadt nicht erst durch die Stifter mit den Studenten verhandelte. Man wird aber berechtigt, dies Verhältniss noch mehr ausgebildet zu denken, durch die im Text folgende Erzählung vom Magister Henricus Totting.
  60. Aus Urbans V. Reg., mitgetheilt von Denifle I, 407.
  61. 1362 war es bereits usitata consuetudo.
  62. Orleans war im 13. Jahrhundert ein berühmtes Generalstudium und die Magister und Scholaren hatten nicht das Recht, eine universitas zu bilden.
  63. Diese Thatsache ist zu beachten bei Beurtheilung der damaligen Stellung der Stadt zu dem Erzbischof von Mainz, ihrem früheren Landesherrn.
  64. Die Formel lautete a. a. O.: Presentium tenore statuimus… dictisque proconsulibus, consulibus et oppidanis ac universitati de specialis gratie dono concedimus, ut in eodem oppido de cetero sit studium generale illudque perpetuis futuris temporibus in eo vigeat in grammatica, logica et philosophia nec non in juribus canonico et civili et eciam in medicina et qualibet alia licita facultate.
  65. Wird doch Erfurt als eine Seestadt behandelt, indem eine zuerst wohl in Friedrichs II. Urkunde für Neapel gebrauchte Wendung in dem Abschnitt verwerthet wurde, der die geeignete Lage von Erfurt rühmt; es heisst nämlich: pensantes… commoditates quam plurimas quas idem oppidum, quod in Alemannie regno consistit, tam per loca maritima quam per terram studentibus oportunas habere dignoscitur.
  66. Weissenborn, Acten I, p. XI gibt nur den Inhalt dieser Bulle, und erklärt, er habe sie nicht mit abgedruckt, weil sie im Magdeburgischen Archiv weder im Original noch in Abschrift vorhanden sei; allein da W. nicht an der Echtheit zweifelt, so musste er sie unter allen Umständen abdrucken. Ihr Fehlen bildet einen empfindlichen Mangel der Ausgabe.
  67. Acten I, 3, N. 2.
  68. Bericht des Marsilius von Inghen in Winkelmanns Urkundenbuch der Universität Heidelberg I, 1. N. 1, missis pecuniis super literis dicte concessionis impetrandis.
  69. Fundatio studii Coloniensis, Vorbericht der Matrikel, herausgegeben von W. Schmitz 1878 (Programm des Kaiser Wilhelm-Gymnasiums zu Köln) p. 6 f.
  70. Urkundenbuch des Bisthums Kulm. Danzig 1885 f. (Neues Preussisches Urkundenbuch Abth. II.) Herausgegeben von C. P. Woelky I, 89 f., N. 369.
  71. Ueber die Bullen für Ofen siehe Denifle I, 419 f.
  72. Gedruckt bei Wegele, Geschichte der Universität Würzburg II, 4 N. 2. In dem ersten Hauptabschnitt gleicht derselbe dem Urbans V. für Fünfkirchen, Fejer IX, IV, p. 65 f., fast wörtlich. In dem zweiten Abschnitt ist das Recht, die Grade zu ertheilen, nicht wie bei Köln als ein weiteres Recht, sondern wie bei Fünfkirchen, Heidelberg u. s. w. mit der Errichtung enger verbunden erwähnt. Auch der Wortlaut ist bis auf stilistische Abweichungen wie in jenen Bullen. Die Theologie wird mit verliehen, die Urkunde stimmt also in diesem Punkte mit der Bulle für Heidelberg überein und weiter auch in der Besonderheit, dass in der Formel de cetero sit studium generale hinzugefügt wird ad instar, aber nun nicht Parisiensis, sondern Bononiensis, und ebenso steht Bononiensi statt Parisiensi in der Formel, welche den Magistern und Scholaren die an den älteren Generalstudien üblichen Privilegien verleiht.
  73. Gedruckt Codex diplomaticus Saxoniae XI, N. 1; von älteren Drucken erwähne ich den in J. G. Horn Lebens- und Heldengeschichte Friedrichs des Streitbaren, Leipzig 1738 p. 798.
  74. Et insuper eosdem fratres (die Landgrafen Friedrich und Wilhelm) amplioribus favoribus prosequi intendentes auctoritate eadem ordinamus, ut illi qui processu temporis in eodem studio brabeum in ea facultate aut in illa scientia, in qua studuerunt, meruerint obtinere sibique docendi licenciam ut alios erudire valeant ac magisterii seu doctoratus honorem ac baccalaureatus gradum pecierint impendi.
  75. Einmal in der Begründung: considerantes itaque fidei puritatem et devocionem eximiam, quas dilecti filii nobiles viri Frid. et Wilh. germani Lantgravii Thuringiae, Marchiones Misnenses et comites palatini Saxonie ad nos et apostolicam sedem gerere dinoscuntur, et sperantes quod illas ad sacros. rom. ecclesiam matrem cunctorum fidelium et magistram, eo amplius debeant augmentare, quo per nos et ipsam ecclesiam se conspexerint gratiis et privilegiis apostolicis specialius honorari… Sodann heisst es in dem Satz, welcher von den Privilegien der Fürsten spricht, dass die Fürsten sub spe ut hujusmodi desiderium eorum per clemenciam sedis apostolicae compleretur bereits 20 Magistern qui causa exercendi se in eodem oppido in artibus et aliis scientiis hujusmodi ad id declinarunt Gehalt gezahlt hätten. Und noch einmal in der Gründungsformel: authoritate presencium statuimus et eciam ordinamus dictisque fratribus de speciali dono gracie concedimus, ut in eodem opido de cetero sit studium generale. Das jus ubique docendi wird mit der gleichen Formel wie in Heidelberg etc. ausgedrückt, also ohne ubique, sondern bestimmter tam in predicto opido quam in singulis aliis generalibus studiis. Die Magister und Scholaren von Leipzig wandten sich dann alsbald an den Papst mit der Klage, dass geistliche und weltliche Herren ihnen ihre Einkünfte und ihren Besitz vorenthielten, worauf der Papst den Bischof von Merseburg und die Decane von Merseburg und Naumburg zu Conservatoren ihrer Privilegien bestellte. Horn S. 309 druckt die Bulle ab. Ebenso der Codex diplom. Saxon.
  76. Codex diplom. Saxoniae N. 2, p. 3–5. Dass die Besoldung von 20 Professoren bereits angeordnet war, ergibt sich aus der Bulle Alexanders V. ib. N. 1, p. 2.
  77. Krantz, Wandalia X, c. 30.
  78. Abgedruckt bei David Franck, Altes und Neues Meklenburg, Güstrow und Leipzig 1754, 4°, VII, 176 f.
  79. Die Bulle für Löwen bietet das Magnum Bullarium Rom. (ed. Taur.) IV, 723 f. Diese beiden Stiftungsbriefe Martins V. unterscheiden sich von denjenigen Urbans V. und VI. und Bonifaz IX. stärker, sind aber untereinander ähnlich. Die Einleitung beginnt in beiden: Sapientiae immarces sibilis, cujus inextinguibile eradiat lumen und schliesst in beiden mit: propensius excitemus. In den Abschnitten, welche das Bullar. Romanum in seinem Abdruck der Bulle für Löwen als §§ 6–9 abtheilt, zeigen beide Bullen grosse Uebereinstimmung, doch nicht in dem Masse, wie Heidelberg, Wien u. s. w. In der Formel, welche das jus ubique docendi gewährt, hat Löwen das Wort ubique, Rostock dagegen in aliis generalibus studiis quibuscunque. Die Bulle regelt auch die Gerichtsbarkeit des Rectors und beschränkt sie in Strafsachen auf leichtere Vergehen. Schwere Wunden, Mord und Diebstahl fielen nicht unter seine Befugniss. Der Stiftungsbrief für Löwen gewährt dagegen dem Rector uneingeschränkte Gerichtsbarkeit tam in civilibus quam in criminalibus und nachdrücklich verbietet der Papst, dass der Herzog oder das Capitel oder die Stadt irgend welche Gerichtsbarkeit oder Oberhoheit über die Universität in Anspruch nähme: praefatisqne duci, successoribus, praeposito, decano, scholastico, capitulo, burgimagistris, scabinis, communitati et officialibus et aliis quibuscunque de causis et negotiis hujusmodi cognoscendi, sive illa dirimendi, aut membra et servitores hujusmodi vel ex eis aliquem pro criminibus et excessibus eisdem, aut quomodolibet corrigendi vel puniendi, seu aliquam in eos superioritatem vel jurisdictionem exercendi facultate et auctoritate penitus interdictis.
    Es war das, abgesehen von der Masslosigkeit des Eingriffs in die staatliche Ordnung, eine ganz ungewöhnliche und auch nach den Erfahrungen der älteren Generalstudien ungehörige Autonomie.
    Den Papst trifft jedoch nach dieser Richtung die geringere Schuld, da er sich dem Vorschlage des Herzogs anschloss, wie denn die ganze Bulle von den Interessenten entworfen zu sein scheint.
  80. Dahlmann, Geschichte von Dänemark III, 239.
  81. Gedruckt bei P. Chr. Brower et J. Marsenius Antiquitatum et annalium libri XXV, 2 B., fol., 1670, II, 288. Diese Bulle ist kurz, mehr denjenigen des 14. Jahrhunderts ähnlich. Die Theologie wird nicht ausgeschlossen und die Promotion nicht als weitere Gnade behandelt.
  82. Riegger, Jos. Ant., Opuscula ad historiam et jurisprudentiam praecipue ecclesiasticam pertinentia. Friburgi 1773, 8°, S. 426 f. Die Bulle Calixtus III. ist hier eingefügt in das Decretum executionis apostolicae Henrici episcopi Constantiensis de institutione et erectione academiae Friburgensis.
  83. Kosegarten, Joh. Gottf. L., Geschichte der Universität Greifswald 1856, c. II, 14 f.
  84. Vischer, W., Geschichte der Universität Basel.
  85. Mederer, Annales Ingolst. Acad. 1782, IV, 16. Siehe Prantl, Geschichte der Ludwig-Maximilians-Universität in Ingolstadt, Landshut, München 1872, I, 13, Anmerkung.
  86. Würdtwein, Subsidia diplomatica III, 182, und Gudenus, Codex diplom. IV, 422.
  87. Urkunden zur Geschichte der Universität Tübingen aus den Jahren 1476–1550. Tübingen 1877, N. 4, S. 11 f. Der päpstliche Stiftungsbrief ist eingefügt in das von dem päpstlichen Commissar erlassene Publicationsinstrument. Die päpstliche Bulle zeigt wohl noch das übliche Gerüst der Stiftungsbriefe, enthält aber sehr viel Eigenthümliches, besonders dadurch, dass die Incorporation verschiedener Pfründen gleich in derselben ausgesprochen wurde.
  88. Sie sind nicht so gleichartig wie die Urbans V. und Urbans VI., aber es ist nicht nöthig, die Abweichungen im Einzelnen zusammenzustellen, nachdem an jener Gruppe die Art derselben zur Anschauung gebracht worden ist.
  89. Lehrreich sind in dieser Beziehung die Urkunden, welche sich auf die Gründung von Greifswald beziehen. Kosegarten, Geschichte der Universität Greifswald 1856, II, p. 4–18, N. 1 bis N. 8. Nicht bloss, dass der Papst „auf Bitten des Herzogs das Studium errichtete“, es wird auch wiederholt als ein Geschenk des Papstes an den Herzog, als eine Gründung des Papstes für den Herzog bezeichnet. So sagt N. 5, p. 10, die Stadt Greifswald studio noviter per… dom. apostolicum… domino nostro W. duci… fundato und N. 6, p. 11 der Bischof dominus Calistus… dom. W. duci… quandam largifluam dederat donationem, videlicet erectionem novi studii in Grypesvaldis.
  90. Bei der Gründung von Ingolstadt wurde z. B. ein Kloster, das im Besitz von patres conventuales seu gaudentes war, an fratres observantes überwiesen, welche keine unbeweglichen Güter besitzen durften, Prantl I, 18, damit die Rente der Güter für Zwecke der Universität frei werde.
  91. Die päpstliche Bulle fasst der Kaiser nicht als Stiftungsbrief, sondern als Erlaubniss zur Gründung, obschon er offenbar nicht bloss die von Calixt selbst, sondern auch die von seinem Commissar, dem Bischof von Constanz, erlassene Urkunde im Auge hat, welche die Formel hat in sepe dicto opido Frib. … generale studium nunc et perpetuis temporibus duraturum ac publicam Universitatem et communem in theologia, jure canonico et civili, medicina, artibus liberalibus et quibuslibet aliis per praesentes erigimus etc.
  92. Vischer, Geschichte der Universität Basel, S. 18.
  93. Das Privileg ist gedruckt in Caspar Sagittarius, Memorabilia historiae Luneburgicae explicabunt Caspar Sagittarius et Heinricus Gause Luneburgensis (ohne Ort) 1688 und mit unbedeutenden Aenderungen Halae Magdeb. 1714. Das Original ist noch im Archiv der Stadt Lüneburg vorhanden, und eine auf meine Bitte vorgenommene Vergleichung ergab nach gütiger Mittheilung des Herrn Oberbürgermeisters, dass der Druck bei Sagittarius im Ganzen correct ist, nur steht Zeile 1 statt impulsa: intuita und Seite 31 letzte Zeile statt scientiae: scientia. Weder in den Stadtrechnungen noch in den sonstigen Acten finde sich übrigens eine Nachricht darüber, ob zur Ausführung des Privilegs Schritte geschehen sind.
  94. Urkunden zur Geschichte der Universität Tübingen 1877, N. 6, S. 29.
  95. Riegger, Opuscula p. 436 „ain Universität und gemeine hohe Schulle aller Facultäte“.
  96. Die Nachricht wird als allgemein bekannt behandelt von J. J. Müller, Reichstagstheatrum unter Maximilian I., I. Theil (1718), II. Vorstellung cap. XLV, p. 463 f., der sich dabei auf Lambecius Commentaria de bibliotheca Cesarea I, 31 (ed. 2, Kollarii opera) stützt. Auf meine Anfrage hatte H. Ulmann die Güte, zu untersuchen, ob sich directe Zeugnisse dafür finden liessen; er findet die Nachricht an sich glaubhaft und möchte unter den äusseren Zeugnissen am meisten Gewicht legen auf die ähnliche Nachricht bei Chytraeus in seiner 1585 abgeschlossenen Chronica Saxonica (Leipziger Ausgabe in Folio, welche bis 1593 fortgesetzt ist,) p. 146. Der Kurfürst von Sachsen sei 1502 durch den Cardinal von Gurk zur Gründung einer Universität aufgefordert und ferner durch Kaiser Maximilian, qui omnia liberalium artium… studia excitarit et aliquoties in comitiis electores hortatus erat, ut singuli in suis ditionibus academiam conderent.
  97. Dies ergibt sich aus dem erzählenden Theil der Bulle Julius II. von 1507, Becmanus, Notitia p. 14. Die Bulle selbst ist nicht bekannt.
  98. Maximilian sagt es selbst in der den Söhnen 1500, 26. Octbr. ausgestellten Urkunde. Becmanus, Notitia univ. francofurtanae 1707. fol. p. 9. Maximilian hatte das Privileg für den Vater noch nicht ausgestellt.
  99. Becmanus, Notitia p. 10: quod ipsi et quilibet eorum omnibus et singulis praerogativis, privilegiis… per nos et praedecessores nostros romanos imperatores, reges aut quavis alia authoritate seu potestate quovis modo aliis studiis generalibus concessis et ab eis emanatis, quorum omnium tenores praesentibus pro expressis haberi volumus et quibus alia studia generalia et in illis graduati scholares et studentes utuntur… gaudere possint… indulgemus.
  100. Chr. A. Grohmann, Annalen der Universität zu Wittenberg. Meissen 1801, I, 11 f.
    Dies Privileg unterscheidet sich erheblich von dem Privileg Maximilians für Frankfurt. Hervorzuheben ist, dass Maximilian in der Einleitung daran erinnert, dass seine Vorgänger in allen Theilen des heiligen Reichs Universitäten errichteten. Potissimum cum omnium scientiarum tutela et patrocinium penes Romani Imperii moderatores consistat, qui etiam ipsarum professores dignis praemiis et honoribus atque privilegiis afficientes, Gymnasia undique in sacro rom. imperio instituerunt et erexerunt. Nos itaque…
  101. Der päpstliche Legat erfüllte auch diesen Wunsch, obgleich er es nicht für nöthig hielt, gab aber nun am Schluss seiner Verfügung eine Beschränkung auf die Dauer seiner Legation, die er in der ersten, allgemeinen Bestätigung nicht hinzugefügt hatte. Genau genommen verlor nun die Universität statt zu gewinnen, denn der positive Gehalt dieser zweiten Confirmation war auch in der ersten enthalten.
    Diese Confirmationen sind bei Grohmann a. a. O. p. 14 und 15 und bei {{SperrSchrift|And. Sennert|.1}, Athenae itemque Inscriptiones Wittebergenses, Witt. 1655, p. 22 f., vom Februar des Jahres 1502 datirt. Das ist unmöglich, da sie das im Juli 1502 erlassene Privileg Maximilians und die auf Grund desselben vollzogene Errichtung der Facultät voraussetzen, und auch offenbar schon eine gewisse Zeit nach derselben verflossen ist. Später als August 1503 können sie andererseits auch nicht sein, da sie nach Alexander VI. datiren, der 18. August 1503 starb. Vergl. auch Muther, Die Wittenberger Statuten S. V.
    Auch von Papst Julius erhielt Wittenberg noch eine Bestätigung.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Universisät
  2. Vorlage: am am