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Autor: Friedrich Thesmar
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Titel: Die Privat-Irrenanstalten
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 49–51, S. 705–708, 725–728, 737–738
Herausgeber: Ferdinand Stolle
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1858
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
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[705]
Die Privat-Irrenanstalten.[1]
Von Dr. juris Thesmar in Köln.
Zustände der schottischen Privat-Irrenanstalten. – Frühere Behandlung der Irren. – Die Gesetzgebung für Privat-Anstalten, speciell die preußischen. – Die Aufnahme vernünftiger Menschen in Irrenanstalten. – Zwei Beispiele: Kaufmann Franz Heesmann in Köln. Die Geheimräthin Wilhelmine Egen aus Elberfeld. – Einnahme rheinischer Privatanstalten. – Behandlung der Irren. – Aufhängen und Zwangstuhl. – Monsterproceß gegen Lennartz.

Das englische Parlament beschäftigte sich im verflossenen Jahre mit einem Zweige der Gesetzgebung, dessen Erwägung als eine um so ernstere Pflicht der Staatsgewalt erscheint, je schwieriger auf diesem Gebiete die Wahl zweckmäßiger und schützender Gesetze zu treffen, und je mehr das Unglück in seiner hülflosesten Gestalt einer ausreichenden Ueberwachung Seitens des Staates bedarf, deren es bis jetzt in hohem Maße entbehrt.

In der Sitzung des Unterhauses vom 9. Juni v. J. brachte der Lord-Advocate eine Bill ein, um die schottischen Privat-Irrenhäuser einer sorgfältigeren gesetzlichen Aufsicht zu unterziehen. Nach den Mittheilungen der öffentlichen Blätter entwarf das Parlamentsmitglied E. Ellice in seinem Commissionsberichte ein wahrhaft erschütterndes Bild über die grauenhaften Zustände dieser Privat-Irrenanstalten, und insbesondere über die Behandlung, welche die Unglücklichen selbst in solchen zu erdulden haben, die bisher als Muster gerühmt wurden. Der Lord-Advocate bezeichnet dieselben als wahre Höllen und hofft, seine Maßregel werde von der öffentlichen Meinung nach Kräften unterstützt werden. Ich glaube nur eine Pflicht der Menschlichkeit zu erfüllen, wenn ich nach Kenntniß zweier Fälle, in denen unlängst in kurzer Zeitfolge mein Amt [706] angerufen wurde, die öffentliche Aufmerksamkeit auch auf die Privat-Irrenanstalten hinlenke, welche in Deutschland und namentlich am Rheine bestehen, um nach meinem Theile dazu anzuregen, daß auch bei uns im Wege der Gesetzgebung in geeigneter Weise eingeschritten werde; ich erachte es als den heiligsten Beruf der Presse, dem menschlichen Elende, das sich gegen seine Peiniger selbst zu vertheidigen außer Stande ist, Worte zu leihen und die Schmerzen und die Verzweiflung von den Räumen abzuwenden, in welche sterbliche Augen nur sehr spärlich zu dringen vermögen. Die in Europa weitverbreitete Gartenlaube ist ein passendes Organ dazu.

Es ist bereits vor mir in diesen Blättern nachgewiesen worden, wie man in früheren Zeiten Störungen des Geisteslebens als unmittelbar von Gott über den Menschen verhängte Heimsuchungen ansah, und wie die Geisteskranken in unglaublicher Gefühllosigkeit als nichtsnutzige Mitglieder der menschlichen Gesellschaft, deren sich diese entledigen müsse, je nach den Aeußerungen ihres Uebels entweder hülflos verstoßen oder, in Ketten und Bande geschlagen, Gefangenen und Verbrechern beigesellt wurden.

Diese unbarmherzige Behandlung der Unglücklichen dauerte bis zum Ende des achtzehnten Jahrhunderts, wo namentlich Pinel in Paris seine Stimme laut erhob, und trotz der entfesselten Leidenschaften eines dämonischen Geistes der damaligen Zeit unter den Wehen der Geburt der Menschenrechte die Anerkennung jener der Geisteskranken mit Erfolg erkämpfte. Chiarugi in Italien, Crichton in England, Hoffbauer und Reil in Deutschland folgten dem edlen Beispiele, und bald erkannten die Lenker der Staaten die unabweisbare Pflicht, zu Errichtung neuer und zu wesentlicher Verbesserung der vorhandenen Irrenanstalten Fürsorge zu treffen, so daß bei dem hierdurch geweckten Interesse dieser Zweig der ärztlichen Wissenschaft, durch Männer wie Haslam, Pariset, Heinroth, Nasse, Bird und vor Allem durch den vor Kurzem heimgerufenen trefflichen Jacobi mächtig gefördert, mit vollem Rechte den übrigen medicinischen Doctrinen an die Seite zu stellen ist.

Es bedarf nicht erst der Erwähnung, wie wenig der in die geheime Werkstätte der Seelenthätigkeit Uneingeweihte berufen und befähigt sein kann, die Behandlung der Irren im Allgemeinen einer gerechten Beurtheilung zu unterwerfen; vorzugsweise bei Geistesstörungen wird Alter, Stand, Geschlecht und die verlebte Zeit für eine rationelle Behandlung maßgebend, und häufig der Körper der einzige Weg sein, auf welchem Einflüsse auf die Seele zu erreichen sind. Als Nichtarzt bescheide ich mich daher in dieser Beziehung und überlasse das Für und Wider den Männern vom Fache. Ich werde mich vielmehr bei dieser Besprechung darauf beschränken, die bezüglich solcher Anstalten bei uns bestehenden Gesetze in Anknüpfung der oben erwähnten beiden Fälle einer Erörterung zu unterwerfen, um zu dem Schlusse zu gelangen, wie unzureichend dieselben in aller und jeder Beziehung sind.

Wirkliche Seelenkrankheiten, vorübergehende wie dauernde, bedingen die Unfreiheit des Willens, und letztere beschränkt die Zurechnungsfähigkeit oder hebt sie ganz oder zeitweise auf. Es wird deshalb über den Nutzen und über die dringende Nothwendigkeit solcher Anstalten der Pflege füglich keine Frage sein. Ein schrecklicheres Schicksal aber, als entweder völlig geistesgesund in eine solche Anstalt gebracht und als irre behandelt zu werden, oder als wirklich geistesirre hülflos auf dem Schmerzenslager zu sein, abgeschnitten und verlassen von der Außenwelt, wehrlos gegenüber hartherzigen Wächtern, läßt sich überhaupt nicht denken. Inmitten einer christlichen Gemeinschaft und überhaupt in einem gesitteten Lande sollte dies gar nicht vorkommen können; doppelte Liebe und Sorgfalt für diese Unglücklichen müßte als allgemeine Pflicht erkannt und geübt werden. Allein die große Schwierigkeit geeigneter staatlicher Einwirkung zeigt sich erst, wenn auf dem Gebiete der Gesetzgebung, namentlich für Privat-Irrenanstalten, in welche nur Unheilbare aufgenommen werden, Anordnungen der Ueberwachung getroffen werden sollen, und bei der Wahl zweckmäßiger Mittel des Schutzes überhaupt; denn das „Zuviel“ und „Zuwenig“ ist vom Uebel, obschon für die Gesetzgebung bei diesen Privatinstituten der Gesichtspunkt maßgebend sein sollte, daß bei deren Errichtung selten humane Rücksichten, vielmehr weit häufiger der Eigennutz und pecuniäre Vortheile das vorwiegende Motiv abgeben. Ehrenvolle Ausnahmen werden allerdings auch hierbei, wenn auch selten, anzutreffen sein.

Die leitenden Grundsätze über die Irrenanstalten überhaupt finden sich für den preußischen Staat in der Cabinetsordre vom 5. April 1804 ausgesprochen. Es verfügt dieses Gesetz, und zwar 1) daß der Aufnahme in eine Irrenanstalt ein ärztliches Attest über die Geisteskrankheit, sei es Behufs Heilung des Kranken, sei es zur Aufbewahrung des Unheilbaren, vorhergehen muß, und daß von der erfolgten Aufnahme die Staatsbehörde Seitens der Anstalt sofort in Kenntniß zu setzen ist; 2) daß ein sorgfältiges gerichtliches Verfahren, das sogenannte Interdictions-Verfahren, alsbald der Aufnahme folgen soll, wie es nach den Worten der Cabinetsordre „die gesetzliche Sicherheit und Freiheit der Person“ erfordert. Wesentlich zur Ausführung dieser Grundsätze folgten eine Reihe von Anordnungen der verschiedenen Ministerien, namentlich jene vom 25. Nov. 1825 und 26. März 1827, modificirt durch das Ministerial-Rescript vom 13. Decbr. 1827, ferner vom 25. März 1828, 9. April 1838, 6. Juli 1838, 21. Septbr. 1841, 11. Octbr. 1842, sodann der Landtagsabschied vom 27. Decbr. 1845, und die Ministerial-Rescripte vom 29. Octbr. 1847 und 22. Octbr. 1855.

Muß es überhaupt bedenklich erscheinen, daß zuerst ein Staatsangehöriger in eine Irrenanstalt gebracht und hinterher das gerichtliche Verfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob er auch geistesirre sei, so vermögen alle diese Gesetze, welche hauptsächlich das Interdictions-Verfahren regeln, selbst die nächste Gefahr nicht zu beseitigen, daß völlig vernünftige Menschen in eine Irrenanstalt untergebracht und so lange festgehalten werden, bis ein guter Stern oder das Ergebniß des Interdictions-Verfahrens sie erlöst; denn zur Aufnahme ist gesetzlich einzig und allein ein ärztliches Attest, ausgestellt von zwei praktischen Aerzten oder dem Kreisphysikus, ausreichend. Ich will dabei keineswegs die Gewissenlosigkeit oder die grobe Pflichtverletzung eines Arztes bei Ausstellung eines Attestes oder sonstige verwerfliche Motive der Angehörigen annehmen, um sich vermittels der Interdiction der Verwaltung des Vermögens zu bemächtigen; ich unterstelle blos eine irrige Beurtheilung des Arztes, eine Täuschung seiner selbst über die Natur des augenblicklichen Geisteszustandes des Kranken – und wo bleibt in solchen Fällen der Schutz des Gesetzes? Wende man nicht ein, es liege dies außer dem Bereiche der Möglichkeit; die beiden zu meiner Kenntniß gelangten Fälle widersprechen dieser Annahme in sehr bedenklicher Weise.

Ein angesehener Kaufmann der hiesigen Stadt, Franz Heesmann, lebte mit seiner Frau in Unfrieden; die Eifersucht, anscheinend grundlos, führte zu heftigen Auftritten, und er vergaß sich so weit, daß er ihr in Gegenwart der Hausgenossen einen Schlag versetzte. Am andern Tage erschien ein Gensd’arm, und beschied ihn zur Polizeibehörde. Arglos bestieg er mit demselben einen bereit stehenden Wagen, dessen Führer indeß, statt zur Polizei, in den umschlossenen Garten der Privat-Irrenanstalt fuhr, welche auf der Lindenburg in der Nähe Kölns für Unheilbare besteht. Dort wurde er festgehalten, kein Bitten, kein Drohen, keine Betheuerung, er sei nicht geisteskrank, konnte den Vorsteher der Anstalt bewegen, ihn zu entlassen; im Gegentheil wurde Letzteres für das gewöhnliche Anzeichen der Verrücktheit angesehen, und ihm seine Zelle angewiesen.

Sieben volle Wochen brachte er in der entsetzlichen Umgebung wirklich Wahnsinniger zu, unter Seelenleiden, die er, wie er versicherte, nicht zu beschreiben vermöge. Der Verkehr mit den in der Stadt wohnenden Angehörigen war unter strenger Strafe verboten, das Schreiben nicht erlaubt; nur der Zufall fügte es, daß einer derselben Kenntniß von seinem Aufenthalte erhielt, und mir unter der Versicherung Mittheilung machte, daß jener so wenig geistesirre sei, als er selbst. Die hierauf eingeleiteten Schritte führten zu seiner sofortigen Entlassung, wobei es sich ergab, daß bereits für ein Vierteljahr vorausbezahlt war. Der Vorsteher rechtfertigte die Aufnahme in seine Anstalt durch Vorlegung eines ärztlichen Attestes, in welchem derselbe als verrückt und unheilbar erklärt war. Ich meinestheils konnte bei wiederholten Unterredungen mit ihm auch nicht eine Spur von Geistesstörung wahrnehmen; namentlich verbreitete er sich über die Einzelheiten und über die Gründe seines ehelichen Zwistes mit völliger Unbefangenheit und Ruhe. Ein nach Verlauf von mehr als einem Jahre gemachter nochmaliger Versuch, ihn auf Grund des früheren Attestes in einer andern Irrenanstalt einzusperren, wurde, nachdem er, neuerdings festgenommen, zwei Anstalten, in Siegeburg und Endenich, vorgeführt worden, die [707] seine Aufnahme verweigerten, und nachdem es endlich gelungen war, ihn in der hier errichteten Alexanderanstalt unterzubringen, durch die nach 28tägiger Haft auf das Gutachten des Kreisphysikus verfügte Freilassung Seitens der Aufsichtsbehörde vereitelt. Thatsache ist, daß er seitdem unangefochten blieb, und seinen ausgebreiteten Geschäften nach wie vor mit Umsicht und Erfolg vorsteht.

Kurze Zeit darauf war eine reiche, den höheren Ständen angehörige Frau, die verwittwete Geheimräthin Wilhelmine Egen aus Elberfeld, aus einer ähnlichen Privat-Irrenanstalt des Doctor Herz in Bonn entflohen. Unter unsäglicher Seelenangst erreichte sie Köln, und bat mich flehentlich um Schutz gegen die befürchtete Wiederergreifung. Durch das Nervenfieber war vor mehreren Jahren ihr als hochgestellter Staatsmann im Ministerium des Handels geachteter Gatte in Berlin, dessen sie mit rührender Liebe gedachte, seiner Familie entrissen worden, ihre Kinder lagen an derselben Krankheit hoffnungslos in Elberfeld, wohin sie sich zurückgezogen hatte, darnieder. Wochen lang hatte sie dieselben mit mütterlicher Aufopferung gepflegt, als die behandelnden Aerzte sie darauf vorbereiteten, daß die Kinder die folgende Nacht nicht erleben würden. Nur mit Mühe vermochte der zugezogene Geistliche sie mit den Verheißungen der heiligen Schrift und den Tröstungen ihrer Kirche einigermaßen zu beruhigen. Die gefürchtete Nacht ging vorüber, und die Kinder genasen wieder. Als letztere außer Gefahr waren, ließ sie sich durch ihre Angehörigen zu einer Rheinreise bestimmen, um sich zu erholen. Zur späten Abendstunde erreichten sie Bonn. Dort stiegen sie in einem der ersten Gasthöfe, wie ihr gesagt wurde, ab. Kaum umgekleidet, begab sie sich nach den ihren Angehörigen angewiesenen Zimmern, fand dieselben aber leer. Auf ihr Befremden äußerte der angebliche Wirth, ihre Angehörigen seien wieder abgereist, auch werde sie wohl nicht glauben, daß sie sich in einem Gasthofe befinde, er sei der Dr. Herz, Vorsteher einer Irrenanstalt, wo sie zu ihrem Besten habe untergebracht werden müssen. Ihre Versicherung, sie bedürfe dessen durchaus nicht, ihr Bitten, ihr Flehen half nichts; sie wurde in die bereit gehaltene Zelle eingeschlossen, und ihr während der Nacht die Kleider weggenommen, damit, wie dies eine allgemeine Maßregel zu sein scheint, ein Fluchtversuch verhindert werde. Drei volle Jahre brachte sie in dieser Anstalt zu, bis ihr durch die Bestechung einer Wärterin und begünstigt durch die Nacht die Flucht gelang, drei Jahre der Verzweiflung, wobei sie Gott inbrünstig dankte, daß sie nicht den Verstand darüber verloren habe.

Erschütternd war die Beschreibung ihres dortigen Aufenthaltes. Besuche ihrer Angehörigen durfte sie nicht annehmen, weil dies nach den Anordnungen in solchen Häusern die Kranken „zu sehr aufregt,“ eine Correspondenz mit ihren Kindern war aus gleichen Gründen untersagt, und fand sie in ihrer Abgeschlossenheit von der Welt einmal Gelegenheit, ihrem Unglücke verstohlen Worte zu leihen, so zuckte man mitleidig die Achseln, und hielt ihre Klagen für den Ausdruck des unheilbaren Wahnsinnes. Wie sie versicherte, ist Niemand mehr in Gefahr, wirklich wahnsinnig zu werden, als wer bei klarem Bewußtsein sich als Geistesirren angesehen und behandelt sieht.

Die Aufnahme in das Irrenhaus war erfolgt auf Grund des Attestes der Aerzte, welche ihre verloren gegebenen und wieder genesenen Kinder behandelt hatten. Inzwischen war nach gesetzlicher Vorschrift das Interdictions-Verfahren eingeleitet. Dasselbe gründete sich zugleich auf das Attest des Irren-Arztes und Inhabers der Anstalt, Dr. Herz, daß sie unheilbar sei, und nebenbei wurde als einer der Hauptgründe geltend gemacht, sie glaube an die Existenz des Teufels – eine Auffassung, welche sie übrigens mit der Ueberzeugung berühmter Theologen, als gegründet auf die Lehre der heiligen Schrift, theilt. Allein sie war selbst nicht einmal in der Lage, sich in dem Interdictions-Verfahren zu vertheidigen. Nach ihrer Behauptung wurde ihr von dem Vorsteher der Anstalt nicht erlaubt, auf die erhobene Klage und deren entstellende Thatsachen zu antworten oder einen Anwalt zu bestellen, wahrscheinlich um eine „Gemüths-Aufregung“ zu vermeiden. Das Verfahren ging in contumaciam weiter, bis ihre Flucht demselben ein Ende machte. Ihre Mittheilungen trugen allerdings das Gepräge großer Aufgeregtheit; letztere schien mir indeß nach der Flucht in kalter Nacht unter dem Eindrucke solcher Erlebnisse sehr erklärlich. Von einem Irrsinn war im Laufe der längeren Unterredungen auch nicht die geringste Andeutung vorhanden, und Thatsache ist, daß ihre Angehörigen nicht für nöthig befunden haben, ihr Bestes in dieser Anstalt von Neuem fördern zu lassen. Sie lebt ruhig bei ihren Kindern und preist Gottes Barmherzigkeit, daß er sie erlöst hat.

Nimmt man hinzu, daß für die Pflege eines solchen Kranken je nach seinen Verhältnissen eine Vergütung von 6–1400 Thaler jährlich gefordert wird, ferner, daß solche Privatanstalten sich in unglaublicher Weise pecuniär rentiren, daß unter Anderem die Anstalt des Dr. Richarz in Endenich bei Bonn eine jährliche Bruttoeinnahme von 40,000 Thalern, sage vierzigtausend Thalern, abwirft, und daß bei der zu beobachtenden Diät nur leicht verdauliche Speisen den Unterhalt der unglücklichen Bewohner solcher Anstalten bilden: so ist der Versuchung für den Eigennutz ein um so gefährlicherer Spielraum geboten, wenn der Vorsteher der Privatanstalt selbst Arzt ist und die Diät anordnen kann. Die Familie glaubt ihren unglücklichen Angehörigen bei theurem Gelde wohl aufgehoben, und er mag – natürlich aus Gesundheitsrücksichten – häufig Mangel am Allernothwendigsten leiden. Die Beschwerden der Unglücklichen und ihre Seufzer erreichen entweder nicht ein menschliches Ohr, oder sie werden im glücklichsten Falle als die Aeußerungen von Verrückten angesehen.

Man sollte meinen, solche Zustände seien ganz unglaublich, und dennoch sind es nur Erscheinungen, die sich in allen Ländern unter ähnlichen Verhältnissen wiederholen. Davon geben die englischen Parlaments-Verhandlungen Zeugniß, welche mich zu dieser Besprechung veranlaßt hatten.

Wirft man vollends einen Blick auf die Behandlung, welcher die Irren bei der Gefühllosigkeit ihrer Wächter, die auch nicht selten ist, ausgesetzt sind, so muß schon die Gewißheit, für die ganze Lebenszeit in die Willkür solcher Menschen gegeben zu sein, fast zur Verzweiflung führen. Für Uebertretungen der Hausordnung, Widersetzlichkeit gegen die Wächter und andere Ungehörigkeiten, für welche in vielen Fällen die Unglücklichen im Zustande ihrer Geistesstörung nicht einmal zurechnungsfähig sind, bestehen Correctivmittel in solchen Anstalten, deren Anwendung nach Strenge und Umfang von dem Gutdünken des Vorstehers abhängig ist. Namentlich ist der Schrecken aller Unglücklichen das zeitweise Aufhängen an den gefesselten Händen, so daß die Füße kaum den Fußboden berühren, sowie der in diesen Anstalten eingeführte Zwangsstuhl, eine Vorrichtung in Form eines Lehnsessels, auf welchem die Uebertreter, von den Wächtern überwältigt ohne ein Glied rühren zu können, Tag und Nacht befestigt sitzen, so lange der Vorsteher der Anstalt es anzuordnen für gut findet. Es soll auf der Lindenburg bei dem geistesirren Jagenberg aus Solingen, dem der Bruder die Braut genommen hatte, ein Fall vorgekommen sein, daß derselbe vier Wochen lang Tag und Nacht diese Qual aushalten mußte. Man glaubt sich, wenn man solches hört, wahrhaft in die dunkelsten Zeiten des [WS 1] Mittelalters versetzt und versteht dann auch die Ausdrücke des englischen Parlamentes über die grauenhaften Zustände der dortigen Privat-Irrenhäuser, die als wahre Höllen auf Erden geschildert werden und in welchen ohne Zweifel ähnliche Vorrichtungen brüderlicher Zuneigung im Gebrauche waren.

Mit Befremden fragt man sich, wie es möglich ist, daß solche Einrichtungen Jahre lang bestehen können, ohne daß sie zur Kenntniß der Behörden gelangen, sei es durch den Arzt der Anstalt oder die Geistlichen derselben, oder Seitens des vom Gesetze zur Ueberwachung berufenen Kreisphysicus und des Regierungscomissars, und ob das Wehklagen dieser Unglücklichen die Ohren dieser Männer nicht erreicht. Es gibt hierauf nur eine Antwort, und zwar die, daß entweder zur Anwendung der Strafen eine Zeit gewählt wird, wo Letztere nicht anwesend, oder an Orten, die den Blicken derselben entzogen sind, und Beides ist in Anstalten, in welchen nur Unheilbare aufgenommen werden, um so leichter zu bewerkstelligen, als hier der Arzt überhaupt kein Heilverfahren anzustellen hat und der Besuch sich auf das Nöthigste beschränkt. Mag dem aber sein, wie ihm wolle, als eine der ersten Pflichten jedes Staates wird anerkannt werden müssen, solche schreiende Mißbräuche unverweilt abzustellen und den Unglücklichen Schutz zu gewähren, so weit er menschlicher Weise gewährt werden kann.

Faßt man das Obige zusammen, so schützt die bei uns und ohne Zweifel in dem größten Theile Deutschlands bestehende Gesetzgebung weder dagegen, daß vernünftige Menschen in Irrenanstalten eingebracht werden, noch auch gegen Anwendung willkürlicher, vom Gutdünken des Vorstehers verhängter Strafen. Es wird sich daher als Resultat ergeben, daß die Privat-Irrenanstalten, überwiegend als Anstalten des Eigennutzes, [708] von Staatswegen gänzlich aufgehoben und daß nach den bestehenden Bedürfnissen an ihrer Stelle Staatsanstalten zu errichten sein werden, jedenfalls aber, wenn dieses unausführbar sein sollte, daß wenigstens der Arzt, auf dessen Attest hin ein Staatsangehöriger als Geistesirrer in eine solche Anstalt gebracht wird, ohne daß sich dies durch das spätere gerichtliche Verfahren bewährt, im Falle größerer oder geringerer Fahrlässigkeit und Verschuldung neben dem Verluste seiner ärztlichen Praxis auf bestimmte Zeit mit einer namhaften Freiheitsstrafe bedroht und diese Strafe vorzugsweise dann zu schärfen sein wird, wenn der Vorsteher der Anstalt selbst Arzt und daher in der Lage ist, bei den seiner Anstalt Anvertrauten genaue Beobachtungen zu machen, endlich, daß die Behörden angewiesen werden, die Privat-Irrenanstalten mit größter Strenge zu überwachen und unerbittlich einzuschreiten, wenn die Irren mehr ein Gegenstand der Ausbeutung, als einer liebevollen Pflege sein sollten. Ich verkenne keineswegs die großen Schwierigkeiten, welche sich der Ausführung dieser Auffassung entgegenstellen; allein ein entschlossener Wille vermag auch auf diesem Gebiete unendlich viel. Ich würde es schon für einen großen Gewinn halten und Genugthuung in dem Bewußtsein finden, durch diese Bemerkungen zur Linderung der schweren Leiden unglücklicher Mitmenschen einigermaßen beigetragen zu haben.

Ich hatte diese Ausführung über die zum Schutze der Staatsangehörigen vor Eigennutz und Willkür völlig unzureichende Gesetzgebung bei diesem Zweige der Legislatur in der Kölnischen Zeitung vom 29. August c. veröffentlicht. Der Artikel machte großes Aufsehen und rief eine anonyme, zum Theil sehr heftige Polemik hervor, die mich nöthigte, das Maß der objectiven Beurtheilung zu überschreiten und zur Besprechung von Thatsachen einzelner Fälle überzugehen, welche mir aus allen Theilen Deutschlands mitgetheilt wurden und, soweit sie namentlich die Lindenburg bei Köln betreffen, wahrhaft entsetzliche und himmelschreiende Unmenschlichkeiten in sich faßten. Auf Grund der letzteren schritt die Staatsbehörde gegen den früheren Besitzer der Lindenburg, Lennartz, ein und beantragte die Untersuchung wegen seiner an den Unglücklichen verübten Grausamkeiten, für welche die menschliche Sprache keine Worte und von denen Niemand auch nur eine Ahnung hatte. Dieser Monsterproceß ist noch nicht geschlossen, allein nach der Versicherung der Menge von Zeugen, welche sich aus freien Stücken meldeten, wird dieser Proceß demnächst ein Ergebniß liefern, das nicht allein die unglaublichen Thatsachen, die mir in einem an mich gerichteten Schreiben aus Xanten berichtet wurden, sondern auch alle Gräuel weit hinter sich läßt, durch welche England und Schottland bis jetzt einzig dazustehen schienen. Wir sahen, als die Berichte über die Zustände in jenen Ländern zu uns herüberkamen, mit einigem Stolze auf die anscheinend wohlgeordnete und schützende Legislatur in Deutschland; wir hatten durchaus keine Ursache dazu.

[725]
Schreiben des Mechanikus Franßen in Xanten. – Grauenerregende Behandlung der in der Lindenburg Eingesperrten. – Der Wärter Hermann Schütz. – Mißhandlung eines achtzigjährigen Greises. – Schuhmacher in Königsberg.

Jenes Schreiben rührt von dem Mechanikus Wilhelm Franßen aus Xanten her, den seine Bekannten übereinstimmend als einen sehr gebildeten und wahrhaftigen Mann schildern; sein Brief scheint dieses Zeugniß zu bekräftigen. Jenes Schreiben vom 15. September c. lautet unter Weglassung der bittersten Stellen, für welche demselben die erlittenen Qualen zur Entschuldigung gereichen mögen, wörtlich wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Doctor! Da ich aus der heutigen Nummer 256 der Kölnischen Zeitung ersehe, daß Sie sich der Sache des Herrn H. (Heesmann) von Köln angenommen haben und, wie es scheint, sich für das Schicksal des armen Irren interessiren, so dürfte es Ihnen vielleicht nicht unangenehm sein, durch einen Augenzeugen bezüglich dieses Gegenstandes einen kleinen Beitrag zu erhalten. Ich hatte selbst das Unglück, im August 1855 nach der Lindenburg gelockt zu wenden, und schmachtete fünf Vierteljahre darin unter den schrecklichsten Foltern. Die Kölnische Zeitung brachte kürzlich mehrere Artikel aus China und Indien, und wußte wahrscheinlich nicht, daß sie dicht in der Nähe von Köln hinreichenden Stoff zu ihren Declamationen hätte finden können. Was meinen Namen und meine Person betrifft, so kann Ihnen Herr H. darüber Auskunft geben, und will ich es Ihnen anheimstellen, sich mündlich näher zu informiren, wenn Sie es für gut halten sollten. [726] Zwar weiß ich nicht, von welchem Standpunkt aus Sie, Herr Doctor, die Sache betrachten und behandeln, ob Sie die fragliche Angelegenheit vom Standpunkte des Geschäftsmannes betrachten, oder ob Sie ritterlich als Menschenfreund das Schwert ziehen für einen Theil der unterdrückten Menschheit, der vor Allem des Schutzes seiner Mitmenschen so sehr bedarf. Ich gehe deshalb, hiervon abstrahirend, zur Sache über, voraussetzend, daß Sie in Bezug auf meine Person eine billige Discretion beobachten werden.

„Die Kost auf der Lindenburg ist nicht zu beschreiben; etwas schmutzige Runkelrübenblätter, blos in Wasser gesotten, war den Armen ein Leckerbissen. Dieser Punkt ist überhaupt haarsträubend; der menschliche Mund kann es nicht aussprechen! Der Hunger, Herr, der Hunger thut weh! Viele der Aermsten verschlangen ihren eignen Koth mit Gier oder suchten aus den Gossen des stinkenden Hofes noch etwas aufzufischen; in der offenen Abtrittsgrube suchten sie ihren Hunger zu stillen. Der Wärter Hermann Schütz ist als der schlimmste Peiniger zu bezeichnen. Dieser Schütz rühmte sich, ein intimer Freund von Lucas Waldenburg (einem hingerichteten Raubmörder aus Köln) gewesen zu sein, auch daß er als Soldat einmal in Berlin mit einem Genossen zwei Polizeidiener, d. h. Constabler, niedergemetzelt habe. Dieser Schütz hat eine Reihe der entsetzlichsten Mißhandlungen verübt. Ein gewisser Kellershoven, aus der Nähe von Siegburg zu Hause, hat die gräßlichsten Mißhandlungen erdulden müssen. Er wurde in dem Folterstuhl aufgehängt und so herzzerreißend geschlagen, daß er an Kopf und Leib mit tiefen Wunden bedeckt war; von unten stach man ihn mit Nadeln und Messern. Das Hülfsgeschrei des Unglücklichen hätte die Stadt Köln alarmiren müssen; aber die Aermsten waren von Gott und den Menschen verlassen. Ich that für die Unglücklichen, was in meiner Macht stand, namentlich an das „Divide et impera“ denkend, wodurch es mir selbst gelang, mich noch zu retten, und dem Hungertode zu entrinnen. Auch Herr H. (Heesmann) würde wahrscheinlich nicht mehr unter den Lebenden sein, wenn ich nicht den damaligen Wärter gebunden hätte. Paul Heins ist von dem erwähnten Schütz fürchterlich gefoltert worden; besonders grausam schlug er einen Carl Rabenbrunner von Crefeld todt. Einen Pensionair, E. Dülken, warf er zur Erde und stampfte ihm mit dem Absatze das Gesicht blutig. Man könnte Bände mit diesen Niederträchtigkeiten ausfüllen. Decker von Crefeld, Rohden von Solingen und viele Andere sind auf herzbrechende Weise gefoltert worden. Ein späterer Wärter, Joh. Faust, bat für einen kranken Mann aus Uedem bei Cleve um eine Tasse Thee. Man wies ihn mit harten Worten ab, und der Mann starb hülflos bald nachher.

„Ein Knabe wurde gezwungen, ein ungenießbares Gesudel zu verschlingen, und wurde trotz seiner Schwäche genöthigt, sich bis unter das Dach zu schleppen, wo er am andern Morgen todt im Bette gefunden wurde. Ein Schuster, Kerck, ertränkte sich aus Verzweiflung im Teiche des Gartens, da er kurz vorher seinem Freunde Bergerhaus geklagt, daß er den gräßlichen Hunger und die Mißhandlungen nicht mehr ertragen könne. Man sah einmal einen Verhungernden, wie er zu ersticken drohte, indem derselbe ein Hasengedärm vom Mist genommen und zu verschlingen suchte. Seife war ein Luxusartikel, und war mit den fürchterlichsten Mißhandlungen bedroht, wer es wagte, dergleichen zu verlangen. Die Eßgeschirre waren theilweise grauenhaft sudelig und schmutzig. Wo es einer wagte, zu entfliehen, wurde derselbe zurückgeschleppt und herzzerreißend mißhandelt. Schorn, aus der Gegend von Bonn, machte einen Fluchtversuch, hatte aber das Unglück, von der etwa 20 Fuß hohen Mauer der Anstalt zu stürzen und sich stark die Beine zu verrenken, was aber kein Hinderniß abgab, ihn sofort in den Folterstuhl zu sperren, mit Ketten zu schließen und mehrere Tage ohne Nahrung zu lassen. Auch hing man wohl den Flüchtling oder sonstigen Verbrecher an die Gitterbalken der Käfige, mit Stricken um die Hände, schwebend auf und prügelte ihn dann mit Stöcken. Einem Schilling aus Stolberg wären auf diese Weise einmal bald die Pulsadern durchgeschnitten worden, wie der Augenzeuge Barbier Hein aus Köln bekunden kann. Dümesnil von Köln ist auch namentlich von Schütz fürchterlich mißhandelt worden, der ihm mit dem Stiefelabsatze zwei Löcher in den Kopf schlug. Schult von Frechen wurde blutig geschlagen, da er den Versuch machte, zu entweichen; ein Postillon ist Zeuge davon gewesen. Die Mißhandlungen sind nicht zu beschreiben, die Tendick von Huyn erduldet. Da er einst dem Lennartz sagte, er könne es bei Gott nicht verantworten, wie er die Armen foltere, meinte er, das sei ein Leichtes, das könne er sehr gut verantworten.

„Der alte Diedrich, ein zitternder schwacher Greis, wollte nicht essen; es wurde ihm unter den ärgsten Mißhandlungen eingezwungen; ein Anderer, Gottlieb Linke von Freistadt in Schlesien, ließ sich für ein Stückchen Brod durchprügeln vom Wärter.

„Mit der größten Aengstlichkeit wurde Alles gehütet, was nur irgendwie zum Schreiben dienen konnte, und wer darüber ertappt wurde, hatte die fürchterlichsten Strafen zu erwarten. Wurde einem erlaubt, zu schreiben, so dictirte man ihm, was in den Kram paßte: „es ginge den Patienten sehr gut, und sie hätten sich gar nicht zu beklagen, verlangten auch nicht aus der Anstalt fort.“ Erhielten sie Besuch, so wurde der Mund durch die entsetzlichsten Drohungen geschlossen. Und selbst amtliche Besuche sahen nie das, was hier geschildert ist. Man war in der Regel davon benachrichtigt, und wußte dann schnell zu säubern. Sobald die Herren den Rücken gewandt, ging dann die Wirthschaft wieder ärger los. Mit Lügen, scheinheiliger Verstellung, Maskirungen aller Art half man sich immer durch. Es sind meistentheils Leute, die von habsüchtigen Erben hingeführt werden, da man die gewöhnliche Art zu erben zu langsam und unsicher findet.

„So wie bis dahin die Sachen stehen, ist es möglich und wirklich geschehen, Jeden ohne Ausnahme in eine Irrenanstalt zu sperren, und um Gründe ist man niemals verlegen. Mein Herr! Ich sehe aus Ihrem Artikel, daß Sie gegen Privatanstalten sind. Ich will mir darüber kein Urtheil erlauben, allein ich fürchte fast, daß die Armen, wie man so zu sagen pflegt, „vom Regen in die Traufe kommen möchten.“ Es ist jedenfalls schwierig, eine bestimmt abgegrenzte Definition zu geben von „geisteskrank.“ Für Lennartz ist möglicherweise Jeder geisteskrank, von dem er etwas erpressen kann. Ich meinerseits würde gerade diesen Herrn für geisteskrank halten und es angenehm finden, ihn in einer Anstalt nach seiner eigenen Methode zu behandeln. Herr Doctor, ich bin der Meinung, daß an diesem ein Exempel müsse statuirt werden! Die unschuldigen, grenzenlos mißhandelten Kranken und Gesunden schreien um Rache! Das unschuldig vergossene Blut schreit zum Himmel empor! Herr Doctor, ich lege vertrauensvoll diese Zeilen in Ihre Hände und erwarte, daß Sie geeigneten discreten Gebrauch davon machen werden.

„Adressen: Kentmann in Inden bei Jülich, Steffens in Langerfeld bei Düsseldorf, Joh. Schult in Frechen bei Köln, Springer von Huyn, Schreiber des Lennartz, Wärter Leopold Günther in Siegburg, Franz Joseph Bergerhaus, Abraham Brückner, Wärter Joh. Staudt, Joh. Kellershoven, E. Vogel von Duisburg pp., theilweise noch zu Lindenburg.“
Den 22. September 1858. 
Herrn Doctor Thesmar in Köln.

„Mein Herr, wie Sie aus Beiliegendem ersehen, hatte ich schon am 15. d. M. ein Schreiben gefertigt, in der Absicht, dasselbe Ihnen auf sichererem Wege, als durch Post, zu übersenden. Da ich aber bei meiner völligen Hülflosigkeit in pecuniairer Hinsicht gebunden bin, so lege ich dasselbe auf die Post, obschon ich fast zweifle, daß dasselbe zu Ihnen gelangen wird, indem Sie wahrscheinlich, wie es gewöhnlich Regel, keine unfrankirten Briefe annehmen werden. Zu meinem Bedauern sehe ich, daß Sie mich in einem öffentlichen Blatte genannt haben. Sie hätten dies gewiß nicht gethan, wenn Sie wüßten, was für entsetzliche Dinge dort vorgegangen, die unmöglich veröffentlicht werden können, ohne die Unglücklichen bloßzustellen, die Sie so edelmüthig in Schutz nehmen. Es ist das leider wahr, was dort auf meine Person ist gesagt worden; nur habe ich zu berichtigen, daß ich nicht geschrieen, was mir nichts würde geholfen haben, aber ich habe dem Lennartz gesagt, ich würde ihn anklagen, wenn Marx zurückkäme. Dann muß ich entschieden Verwahrung dagegen einlegen, als ob ich jemals geisteskrank gewesen wäre! Niemals, nicht die Spur! Es wäre mir sehr lieb, wenn Sie sich persönlich davon überzeugen könnten. Ich stehe nicht an, mit Jedem, der competent in der Sache ist, in die Schranken zu treten. Mein Herr, ich nehme es Ihnen nicht übel, daß Sie öffentlich den „völligen Wahnsinn“ auf mein Haupt geschleudert haben! Was ich übrigens hier geschrieben, ist nicht entfernt im Stande, Ihnen ein nur annäherndes Bild von den unmenschlichen Gräueln zu geben, die dort verübt sind. Alles menschliche Gefühl sträubt sich dagegen, es auszusprechen. Die Stadt Köln hat schwere [727] Schuld auf sich geladen, daß sie solche Gräuel in ihren Mauern oder deren Nähe geduldet hat. Als ich zuletzt entfloh und hülfesuchend umherirrte durch die Straßen von Köln, wies man mir die Thür, wo ich anklopfte! Ich schüttelte den Staub von meinen Füßen, und verließ die Stadt. Den Weg von Köln nach Xanten habe ich trotz meines schmerzhaften, verrenkten Beines, mich mit der größten Mühe aufrecht haltend, in 48 Stunden zurückgelegt. Ich war nämlich in der Dunkelheit von der Mauer herabgestürzt. Wenn Schmerz und Müdigkeit mich niederzogen, schlief ich wohl zuweilen einen Augenblick auf einem der Kieshaufen der Chaussee ein. Ein solches köstliches Kissen hatte ich lange nicht gehabt. Mein Herr, Sie haben meine Wunde aufgerissen, aber es geschah nicht in böser Absicht. Sie mögen die Thatsachen immerhin öffentlich machen, aber Sie werden gewiß wohl ein wenig die Person berücksichtigen. Es stehen Ihnen gewiß große Mittel zu Gebot; o Herr, Sie haben einen starken Arm. Tröpfeln Sie Balsam in die Wunden der Mißhandelten. Ich spreche nicht für mich. Mit blutendem Herzen mußte ich es ansehen, wie die Unglücklichen zertreten wurden. Man hielt mich auf den geringsten Verdacht in Ketten geschlossen. Hätte ich entkommen können, würde ich Kölner Bürger herbeigeholt haben zu den blutenden Schlachtopfern. Nochmals, Herr Doctor, bitte ich Sie, nicht leichtgläubig zu sein: niemals war ich geisteskrank, niemals wahnsinnig! Das wußte man gewiß gut, und darum suchte man mich auf jede Weise fortzuschaffen. Doctor Canetta hat im Depôt zu Köln die Wunde besichtigt, als ich bei meiner ersten Flucht in Gefangenschaft gerieth. Wenn Doctor Walten nicht zugegen gewesen wäre, würde ich mich in wenigen Secunden verblutet haben. Ich schwebe noch beständig in Gefahr, fortgeschleppt zu werden. So viel wie möglich habe ich mich vorgesehen. Ueberhaupt es lag kein Grund vor, mich in ein Irrenhaus zu sperren. Ich bin auch bereit, jede weitere Auskunft zu geben, wenn es verlangt wird.“

Solche Gräuel zu verüben, und der ewig waltenden Gerechtigkeit Hohn zu sprechen, sollte man auf die Dauer für unmöglich halten, wenn man erwägt, daß die Aufsicht über solche Anstalten nach den Bestimmungen des Gesetzes ausgeübt werden soll:

1) durch den Chefpräsidenten der ressortirenden königlichen Regierung,

2) durch den Regierungsmedicinalrath,

3) durch den ärztlichen Specialcommissar bezüglich der ganzen Pflege und Behandlung der Kranken,

4) durch den königlichen Kreisphysikus des Bezirkes, unter welchem die Anstalt belegen ist, und

5) durch den Bezirkspolizeicommissar;

und dennoch wurden auf der Lindenburg nach der Versicherung zahlreicher classischer Zeugen Jahre lang Unthaten verübt, vor welchen die Feder sich sträubt, sie niederzuschreiben, die sich nur dadurch erklären lassen, daß dieselben in abgeschlossenen Räumen vollzogen wurden, und die königliche Regierung ihr Vertrauen, anscheinend ausschließlich, ihrem Specialcommissar, dem Doctor Hergersberg in Köln, zugewendet hatte.

Niemand, keine Behörde, kein Angehöriger, überhaupt kein Draußenstehender hatte von solchen Gräueln auch nur eine Ahnung. Selbst noch einer Empfehlung Seitens der königlichen Regierung in Köln hatte sich die von Lennartz geleitete Anstalt zu erfreuen, einige Jahre früher, bevor derselbe die Lindenburg übernahm. Das desfallsige Rescript vom 12. Februar 1849 findet sich abgedruckt in dem Stücke 8 des Amtsblattes der königlichen Regierung zu Köln von Dienstag den 20. Februar 1849, und lautet wörtlich, wie folgt:

„Der ehemalige Alexianer-Laienbruder Peter Joseph Lennartz, welcher mit Genehmigung des königl. hohen Ministeriums der Medicinal-Angelegenheiten in dem sehr zweckmäßig gelegenen Stein’schen Garten hierselbst eine Privat-Krankenanstalt in Verbindung mit einer Aufbewahrungsanstalt für unheilbare Irre errichtete, hat die Pension für die auf öffentliche Kosten zu verpflegenden Irren, ohne Unterschied der Art des Irreseins und der etwaigen Complicationen mit andern Krankheiten, einschließlich der ärztlichen Behandlung, Arzneien, Beerdigung und aller übrigen Nebenkosten auf 110 Thaler für das Jahr festgesetzt. Dagegen bleibt der vierteljährlich vorauszubezahlende Pensionsbetrag der Anstalt, wenn der Irre vor Ablauf des Vierteljahres mit Tode oder aus jedwelcher anderen Ursache abgeht. Für die Anschaffung der erforderlichen Kleidungsstücke und Leintücher, wenn dieselben nicht vollständig in natura gestellt werden, sind außerdem beim Eintritte eines jeden Irren in die Anstalt 25 Thlr. zu vergüten. Die Beköstigung für diese letzte Classe der unheilbaren Irren in der Lennartz’schen Anstalt ist derjenigen der Irren-Pflegeanstalt zu St. Thomas gleich.

Da in keiner ähnlichen Anstalt der Rheinprovinz für so geringe Vergütung so viel geleistet wird, als in der Lennartz’schen, so empfehlen wir dieselbe den Gemeinden unseres Verwaltungsbezirkes zur Unterbringung derjenigen unheilbaren Irren, welche nicht füglich in ihren Familien verbleiben können.

Köln, den 12. Februar 1849.

Königliche Regierung.“ 

Noch erwähne ich eines speciellen Falles, der von der unglaublichen Rohheit der Behandlung Zeugniß gibt, welche die Unglücklichen Seitens ihrer unbarmherzigen Wärter zu erdulden haben; die Wahrheit hat in allen Einzelheiten ihre volle Bestätigung gefunden. Im Jahre 1856 wurde gegen Otto Derichs, Gutsbesitzer vom Bochheimer Hofe bei Bergheim, einen achtzigjährigen Greis, welcher auf der Lindenburg untergebracht war, das Interdictionsverfahren eingeleitet. Das mit dieser Klage befaßte Landgericht in Köln verordnete zunächst die persönliche Vernehmung desselben, die nach Vorschrift der Gesetze durch ein committirtes Mitglied des Gerichtes in Begleitung des Staats-Procurators und des das Interdictionsverfahren betreibenden Anwaltes stattfand. Es ergab sich aus der Vernehmung, daß der Unglückliche an einer fixen Idee litt, im Uebrigen aber ganz verständig war. Nach Beendigung des Verhörs stellte der Landgerichtsrath die Frage an den alten Mann, wen er zu seinem Curator wünsche, dessen Zuordnung in solchen Fällen von Gerichts wegen erfolgen muß. Derselbe erklärte, er wolle dies ganz den Herren überlassen; allein er spreche zugleich die dringende Bitte aus, ihn aus dieser Anstalt zu erlösen und in eine Staatsanstalt bringen zu lassen, wobei er namentlich Siegburg bezeichnete. Die Nahrung, so fuhr der alte Mann fort, bestehe für sie in einer Art Brei, der ganz ungenießbar sei. Kurze Zeit vor seiner Vernehmung stand sein zinnerner Becher mit solchem Gemengsel unangerührt vor dem Bette, in welchem er den größten Theil des Tages zuzubringen pflegte, als der Wärter hereintrat und ihn fragte, weshalb er sein Essen nicht verzehrt habe. Auf seine Bemerkung, er habe keinen Appetit und der Brei widerstehe ihm, befahl ihm der Wärter, sein Essen alsbald zu verzehren, denn es solle Niemand sagen, die Leute bekämen nicht satt zu essen. Hierauf gab er ihm eine Viertelstunde Zeit, nach deren Ablauf er wiederkommen und sich überzeugen werde, ob der Brei verzehrt sei. Während seiner Abwesenheit versuchte der alte Mann, seinem Befehle nachzukommen; er konnte jedoch den Ekel nicht überwinden und wollte lieber Hunger leiden, als die ungenießbare Kost hinunterwürgen. Nach Verlauf der Viertelstunde erschien der Wärter, und als er sah, daß der Brei unverzehrt geblieben war, bog er sich mit den Worten, „dann wolle er ihn essen lehren“, über den im Bette liegenden Greis, hielt ihm die Hände fest und ergriff einen hölzernen, Löffel, vermittelst dessen er dem zitternden alten Manne, seines Widerstrebens ungeachtet, den Brei so lange in den Mund brachte, bis der Becher leer wurde. Die Folge war, daß unmittelbar nach dem Genüsse der alte Mann die aufgedrungene Kost auf die Bettdecke wieder ausbrach, worauf der Wärter ihm letztere neuerdings von der Bettdecke in den Mund zu bringen suchte und im Gesicht herumrieb.

Die Mitglieder des Landgerichtes waren über diese unglaubliche Roheit so empört, daß, wie mir einer derselben mittheilte, sofort Anzeige an geeigneter Stelle gemacht wurde. Von einem Resultate ist nichts bekannt geworden. Vielleicht sind meine Gegner im Stande, aus den Acten nähere Mittheilung zu machen, wenn sie nicht zufällig das Blatt, auf welchem es vielleicht zu finden ist, aus Versehen herumschlagen. Vor Beschwerden aber über Ungebühr, die nicht zu Tage liegt, mögen sich die unglücklichen Bewohner dieser Institute wohl hüten, denn die Erfahrung lehrt, daß unter Umständen der Zwangsstuhl mit liebevoller Zusprache oder je nach Befinden ein fünfzehn bis zwanzig Minuten langes Aufhängen an den gefesselten Händen, wobei die Fußspitzen eben den Fußboden berühren, in der Ferne winkt.

Allein leider stehen die Fälle des mangelnden Schutzes vor solchen Eingriffen in die persönliche Freiheit für unsern intelligenten Staat nicht vereinzelt da. Ich will mich darauf beschränken, zum Schlusse das Verhängniß mitzutheilen, das den Kreisgerichtsdirector [728] Schuhmacher in Königsberg, einen achtzigjährigen Greis, in gleicher Weise ereilte, und welches die Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen in dem Maße fordert, daß letztere nicht sollten auf sich warten lassen. Ich berichte die Thatsachen über diesen Fall, wie ihn die öffentlichen Blätter mitgetheilt haben, und übernehme selbstredend nicht die Gewähr für die Einzelheiten; weniger sind es die begleitenden Nebenumstände, als vielmehr das Einbringen und die Haftnahme dieses würdigen Greises, was für diese Erörterung von Erheblichkeit erscheint. Die Berliner Gerichtszeitung meldet die Thatsachen, wie folgt:

„Schuhmacher war in Königsberg keine unbekannte Persönlichkeit. Hunderte von Menschen waren mit dem Manne in Berührung gekommen, kannten seinen Charakter, seine Lebensweise, seine engeren häuslichen Beziehungen, seine Eigenheiten, und waren bereit, es aus der Erfahrung eines langjährigen Verkehrs durch Eid zu erhärten, daß dieser Mann so wenig blödsinnig als überhaupt nur geistesschwach oder urtheilsunfähig sei. Nicht wenige und zwar solche, denen der Mann nicht mit einem Heller wohlzuthun Gelegenheit gehabt hatte, sprachen mit Hingebung und hoher Verehrung von ihm, und wenn es geschah, daß sie rücksichtlich der Verwendung seines Geldes und seiner Güter nicht jede seiner Handlungen gut heißen konnten, so waren sie nach der Logik, welche dem gesunden Menschenverstande beiwohnt, auch jederzeit so billig, sich selber zu berichtigen mit der Erklärung: „Aber wer will, wer kann dagegen auch nur mit einem Scheine Rechtens etwas machen? Schuhmacher hat sein Vermögen selber erworben, er hat es während eines langen Menschenlebens eben nicht zu seinem Nachtheile verwaltet, und angenommen selbst, daß seine Verwaltung keine glückliche gewesen, daß er sogar sein Vermögen dabei ruinirt – folgt daraus, daß er wie ein Ruchloser, wie ein Mensch, für den die Gesetze nicht da sind, ohne alle und jede vorgängige Rechtsprocedur aus dem Kreise der Lebendigen gerissen, in ein Irrenhaus versetzt und für die Spanne der Zeit, die der hochbetagte Greis noch zu leben hat, seiner Freiheit, seiner unabhängigen Selbstbestimmung beraubt werden kann, werden darf? Und wer sind diejenigen, die auf einmal die Entdeckung machen, daß dieser Mann verrückt sei, daß es nicht länger verträglich sei mit der öffentlichen Ordnung, denjenigen, der fast achtzig Jahre hindurch in ungetrübter Verträglichkeit mit der öffentlichen Ordnung hingebracht, auch noch für die letzten wenigen Tage seines Lebens im unverkürzten Genusse aller Vortheile zu belassen, welche eben die öffentliche Ordnung Allen und Jeden, zumeist jedoch der natürlichen Ehrwürdigkeit des Alters und des Familienoberhauptes, schuldet und gewährleistet? –!“ Das war die Sprache, der man damals in jedem Winkel unserer Stadt begegnete, die aus allen Mittheilungen tausendfach wiedertönte, und man muß sagen, daß sie die Sprache der Natur und des Gesetzes war.

„Aber wie die Menschen sind, sie ermüden, und was tausendmal verderblicher ist, auch die Regungen der Gerechtigkeit schlafen ein, und lassen es geschehen, daß die Zeit wie mit einem nassen Schwamme über sie hingleitet und sie verwischt. Der so heilsame und unentbehrliche Instinct der Theilnahme des Einen an dem Anderen oder vielmehr der Theilnahme Aller an jedem Einzelnen, dieser so natürliche und das gesellschaftliche Wesen so unbedingt verklärende Instinct, den man füglich den Instinct der öffentlichen Wachsamkeit nennen könnte, ist dem nämlichen Schicksale unterworfen, zieht sich leicht zurück, und verliert und vergißt über der dauernden Zufluthung neuer Erscheinungen die einzelnen älteren, unbekümmert darum, ob über diesem lieblosen Vergessen das Einzelne umkomme oder nicht. So geschieht es, daß oft erst der Drang oder der Zufall einer spätern Zeit das Auge auf das aus seiner eignen Mitwelt gleichsam Verschollene hinlenkt, und wohl dann dem armen Opfer, wenn diese Dazwischenkunft noch zeitig genug erfolgt, es den Genuß wenigstens des Restes seiner Rechte noch schmecken zu lassen! Allein das ist gar selten der Fall, und schaale, verbleichte Rotomontaden sind sehr oft Alles, was das beleidigte Recht aus der menschlichen Erinnerung davon trägt.“

[737] „Wir erwähnten und haben gerade darauf immer das stärkere Gewicht für die ganze Beurtheilung dieses unseligen Handels gelegt, daß Schuhmacher ohne alle und jede vorgängige Rechtsprocedur in ein Irrenhaus versetzt wurde; denn darin, gerade darin glauben wir den Grund für die tiefe und schmerzliche Verletzung zu erkennen, von der sich das öffentliche Bewußtsein in diesem Falle getroffen fühlte, sodann aber auch den Grund überhaupt, warum Hergänge, wie diese, in einer Zeit, wie der unsrigen, überhaupt noch möglich gemacht werden können. Wahrhaftig, wer es nicht erlebt und mit angesehen, der würde es trotz tausend heiliger Betheuerungen nicht glauben wollen, daß noch im Jahre 1858 des Herrn, mitten im Schooße der humanisirten und bis auf minutiöse Heimlichkeiten polizirten Gesellschaft und unter den Augen der Gesetze, der Erste der Beste auserwählt, zu einer Spazierfahrt eingeladen oder gar ergriffen und geknebelt, in einen bereitstehenden Wagen gesetzt und an den Pforten irgend einer unheimlichen Spelunke, die sich Privat-Irrenhaus nennt, abgesetzt, hineingeschoben und, so zu sagen, lebendig todtgemacht werden könne. Und doch ist gerade diese Procedur diejenige, zu der die arglistigen Künste der Ungerechtigkeit darum am allerhäufigsten greifen, weil sie sich damit ohne gar große Mühe in den Vortheil eines fait accompli, nämlich jener vollendeten Thatsache setzen, daß ihr Opfer von vorn herein für verrückt angesehen und erklärt wird. Denn wer nur erst zu Verrückten gesperrt worden, wer nur erst einmal die Unbilden erfahren, von irgend welchem, ob auch nur mit einem Quentchen von Competenz versehenen sogenannten Seelenarzte für irrsinnig oder selbst nur für einen solchen erklärt zu sein, mit dem es „nicht ganz richtig“ sei, für den müßte der barmherzige Gott selbst vom Himmel steigen, um zu verhindern, daß er nicht verrückt, daß nicht sein Denken und Empfinden, sein ganzes intellectuelles Vermögen bis auf die Fasern heimgesucht und vollständig getrübt und zerrüttet würde. Ist man mit dem armen Opfer nur erst dahin gekommen, daß man es thatsächlich unter Schloß und Riegel eines Irrenhauses hat, daß es für irrsinnig angesehen, als ein irrsinniges Geschöpf behandelt wird, dann hat es um alles Andere keine sonderliche Noth; man hat es durch die Barbarei dieser schreienden Ungerechtigkeit dann schon halb um sein Selbst gebracht und nebenher das allgemeine Urtheil in Beschlag genommen, es unsicher und befangen gemacht, und auf viel mehr kommt es in allen solchen Fällen nicht an, um das desperateste aller Majestätsverbrechen an der menschlichen Natur zuletzt dennoch durchzusetzen und, was unendlich beklagenswerther ist, jedenfalls straflos davon zu kommen. Man hat, wie die Sache auch komme, dann doch immer schon einen Arzt, wenn nicht selbst zwei, welche die Wahnsinns-Erklärung aufrecht erhalten, und mit dieser Wendung sieht sich das Gesetz in ein unentwirrbares Labyrinth versetzt.

„Man sollte kaum glauben, daß das möglich sei, und doch ist es möglich und geschieht alle Tage. Referent wäre in der Lage, an diesem Orte ein Stückchen aus seinen eigenen unmittelbaren, noch ganz frischen Erlebnissen zum Nachdenken empfehlen zu können. Allein er verzichtet darauf, zumal es gelungen ist, das in diesem Falle ausersehene Opfer, eine Dame von großer Bildung des Geistes und Herzens, die Mutter von Kindern, die langjährige Dulderin einer unglaublich harten Schickung, dem hereingebrochenen Verhängnisse wieder zu entreißen. Auch ist es nicht dieser oder jener einzelne Fall, auf den es hier ankommt; es handelt sich vielmehr zunächst um die Frage, wie es überhaupt möglich ist, daß dergleichen noch geschehe, und diese Frage allein schon treibt jedem Denkenden die Schamröthe in’s Gesicht; denn sie deutet auf eine Lücke in der Gesetzgebung, die sich wahrlich seltsam genug ansieht gegenüber allem dem seltsamen Gerede über die dermalige Vollkommenheit der Staatseinrichtungen! – Traurige Vollkommenheit, die es zuläßt, daß ein Staatsangehöriger am hellen Tage und bei nüchternen Sinnen moralisch todt erklärt werde, ohne daß die Gesetze, ohne daß Richter beordert werden, sich an seine Seite zu verfügen.

„Man nimmt Anstand, den Menschen für dispositionsunfähig, für einen Verschwender, einen Bankerottirer zu erklären, ohne ihn vorher vor Gericht gestellt und gehört zu haben; man weiß den Richter wohl zu finden, wenn es darauf ankommt, seine persönliche Freiheit zu beschränken, und wehe demjenigen, der sie ihm ohne die richterliche Ermächtigung auch nur auf einige Stunden entzöge. Aber denselben bürgerlich und moralisch todt machen, ihn in einem Irrenhause lebendig begraben, das kann man alle Tage und nach Belieben, dazu bedarf es keines Richters und keiner Ermächtigung, dazu tritt das richterliche Befinden noch immer zeitig genug ein, wenn das Attentat bereits vollbracht ist, wenn er einseitig bereits für irrsinnig erklärt und begraben ist. Dazu ist nichts weiter nöthig, als ein Medicus und eine unendlich kostspielige Pensionsanstalt, „Irrenhaus“ genannt, dessen Inhaber, wie sich von selbst versteht, in der Regel den Titel eines „Irrenarztes“ führt, kurz, diese ganze, moralisch und bürgerlich und wie oft auch physisch vernichtende Procedur kann so recht privatim, nach Umständen sogar privatissime abgemacht werden, ohne daß man dem öffentlichen Rechte, der öffentlichen Ordnung mehr schuldig wäre, als die Meldung des eingetretenen Wohnungswechsels: – „N. N. ist wegen Blödsinnes von hier in die Irrenanstalt versetzt worden.“ Wie oft schließt in dieser nichtssagenden Formel das furchtbarste Drama ab, in dessen Mittelpunkt eine menschliche Seele verloren ist! Der nach der That angerufene Richter gleicht in allen solchen Fällen einem Manne, dem eine Arbeit übertragen wurde, zu deren Vollendung er zweier Arme und zweier Hände bedürfte und der doch nur über einen Arm verfügt. Der Richter soll in diesem Falle einen Menschen aus dem Abgrunde emporheben, in den er gestürzt wurde – und auch mit dem ernstlichsten Willen ist er dazu mit dem einen Arme nicht im Stande. Denn man hat an den Hinabgestürzten ein Gewicht gehängt, und dieses Gewicht heißt: vorweg abgegebenes Sachverständigen-Urtheil.

„Mit dieser vorweg gegebenen Thatsache ist ein Cirkel geschlagen, aus dem, wie die Gesetze zur Zeit noch geartet sind, auch die gewissenhafteste richterliche Anstrengung nur sehr selten herauszukommen vermag. Das ganze Unglück liegt eben darin, daß der Richter, wie es sich in der Praxis gestaltet hat, weniger gerufen wird, um zu erforschen und zu entscheiden, ob der Eingesperrte wirklich wahnsinnig, wirklich einsperrungsbedürftig sei, sondern weit mehr, um nach Beseitigung einiger gesetzlichen Formen anzuordnen, daß dem Eingesperrten ein Vormund oder Curator bestellt werde. Die Thatsache, daß der Eingesperrte wahnsinnig sei, wird bei diesem Interdictions-Verfahren bereits halb und halb zugegeben. Sollen aber Verbrechen verhütet, soll die Unbilde unmöglich gemacht werden, so ist es ziemlich unbedeutend, daß der Richter fragen darf: soll der Eingesperrte eingesperrt bleiben? Denn das heißt in gar vielen Fällen nichts Anderes, als durch die heimliche Oeffnung zur Sache steigen, die eben von der Gewalt und Arglist mit so glücklichem Geschick gemacht wurde, und ein Mehreres bedeutet die richterliche Frage nicht: ist der Eingesperrte wirklich wahnsinnig? In allen diesen und ähnlichen Fällen kommt es vielmehr und vor allen Dingen darauf an, daß gefragt werde: wie und mit welchem Rechte ist dieser Eingesperrte eingesperrt worden? wie ist es dabei zugegangen? welcher Mittel hat man sich dabei bedient? wer sind diejenigen, welche dies verübten, die deren Ausführung unterstützten, dieselbe guthießen, und von welchen Beweggründen wurden die Einen und die Anderen dabei geleitet? Sollen Verbrechen verhütet, soll die Unversehrbarkeit des öffentlichen Rechtes, an das auch die am schwächsten erleuchtete Menschenseele, an das selbst der Halbblödsinnige aus tiefstem Herzensdrange noch mit ganzer, voller Zuversicht zu denken wagt, woran er sich klammert, worauf er sich zu verlassen den Muth hat, soll dieser heilige Glaube, daß Recht und Gerechtigkeit im Staate walten, nicht getrübt und verdunkelt werden: so ist es die Pflicht zumal derer, welche über das Ansehen des Gesetzes wachen, daß sie überall und in allen Fällen da einschreiten, wo die öffentliche Stimme oder andere ungewöhnliche Merkmale dafür sprechen, daß eine Gewaltthat verübt worden sei.

„Es ist nicht unsere Absicht, von dem, was wir über die Lage und das persönliche Verhalten des Greises ungesucht und unausgesetzt erfahren, für jetzt Gebrauch zu machen; aber vollkommen geeignet ist es, ein Menschenherz bis auf’s Tiefste zu [738] erschüttern, wenn wir der Worte gedenken, womit der Gefangene den von einem Freunde eingeleiteten Fluchtversuch ablehnte. Der ihn dazu Einladende war kein solcher, dem er jemals hätte Wohlthaten erweisen können, eben so wenig einer von denen, die aus seinen Liebhabereien und Eigenheiten irgendwie Vortheile gezogen haben; er war ein im Auslande lebender Ehrenmann, den der Ruf von dem Verhängnisse des Greises in seine Nahe gerufen hatte.

„Wie,“ antwortete der seltsamste aller Irrsinnigen, „wie, lieber Freund, können Sie mir nur einen solchen Vorschlag machen? Sehen Sie mich an! Ich bin ein alter und halbgelähmter Mann; ich habe nicht mehr die Kraft zu Abenteuern, auch wenn ich den Willen dazu hätte. Und was würde die Welt dazu sagen? Glauben Sie mir und verlassen Sie sich darauf, daß ich diese Treppen auf gesetzmäßigem Wege hinabsteigen werde!“ Fürwahr Worte, eines preußischen Richters würdig! Und dieser Mann sitzt im Irrenhause und wird fort und fort darin festgehalten!

„Nun bemerkten wir oben, daß der vorliegende Fall sich durchaus als einen solchen zu erkennen gebe, bei dem es darauf ankomme, daß vor allem und jedem weiteren Verfahren die gegebene Thatsache, wir meinen die Versetzung Schuhmacher’s in ein Irrenhaus, aufgehoben und jene restitutio in integrum verfügt werde. Der vorliegende Fall gibt sich als solchen zu erkennen, einmal durch die Art und Weise, wie dieser Mann aus dem Stande der Freiheit und Selbstständigkeit enthoben und einem Irrenhause einverleibt wurde, sodann aber auch durch die öffentliche Stimme, die nie in einem anderen Falle sich je mit größerer Entschiedenheit ausgesprochen hat und noch fort und fort ausspricht. Kaum nämlich war in der Stadt bekannt geworden, daß der Greis sich im Irrenhause befinde, als auch sofort die allerentschiedenste Entrüstung sich überall kundgab. Denn selbst diejenigen, welche den Mann nicht gekannt hatten und aus diesem Grunde es dahingestellt sein lassen mußten, ob er wirklich irrsinnig sei, fühlten sich durch die Handlung selbst auf das Aeußerste verletzt und betroffen. Wie, hörte man auf dieser Seite durchgehends fragen, ist der Mann darum so alt, darum der Besitzer eines so ansehnlichen Vermögens geworden, daß dasselbe auf die schmähliche Verpflegung seiner letzten Tage in einem Irrenhause verwendet werde? ist er denn wirklich bis zu dem Grade irrsinnig, daß der Genuß seiner Freiheit ihm mißgönnt und verweigert werden muß? ihm entzogen werden kann und darf? ist er denn gefährlich im Zustande der Freiheit? ist er tobsüchtig? leidet er an einer verbrecherischen, die allgemeine Sicherheit gefährdenden Manie? Und wenn das Alles wäre, reicht dann sein Vermögen nicht aus, daß ihm eine ehrenhafte, standesmäßige und edle Subsistenz in der Freiheit gesichert werde? Was kostet diese Verpflegung in einem Privat-Irrenhause und was würde jede andere, mit dem Genusse der vollen freien äußerlichen Unabhängigkeit verbunden, kosten? Wer ferner hat ein näheres und unbedingteres Recht auf den vollen Genuß seiner Mittel, als er? Oder hat er aufgehört, der rechtmäßige Herr seines Vermögens und das Oberhaupt seiner Familie zu sein?!

„So urtheilten und äußerten sich alle diejenigen, welche den Mann nicht kannten, noch ihn je gesehen hatten! Aber davon, daß der Greis irrsinnig, daß er selbst nur dispositionsunfähig wäre, wollte von den vielen Hunderten und Tausenden, die den Mann seit einer langen Reihe von Jahren gekannt und beobachtet und von denen Viele bis auf den letzten Augenblick mit ihm verkehrt hatten, Keiner je das Mindeste wahrgenommen haben.

„Er hat Schwächen, hörte man von dieser Seite sagen, aber er hat auch ein Recht dazu, ihnen nachzugeben, und er darf sie haben, denn er verletzt und beleidigt, verkürzt und verkümmert dadurch Niemand in höheren, besser begründeten Rechten. Die Befriedigung seiner Liebhabereien war jederzeit von einer sehr besonnenen Erwägung begleitet, und diese Liebhabereien waren unschuldig, ja sie charakterisirten sich gemeinhin als Eingebungen und Ausflüsse eines großmüthigen und edlen Herzens. Wenn er dagegen auch einmal zu seinem Nachtheile einen Gutskauf gemacht, wenn er bei seiner Liebhaberei für Pferde im Kauf und Verkauf derselben da und dort hintergangen worden, wenn er für Solche etwas gethan, die sich ihm, dem in seiner engeren Umgebung keineswegs glücklichen Greise, angenehm und gefällig zu zeigen bemüht waren: so könnte aus diesen Dingen eine Anwartschaft auf das Irrenhaus doch erst dann mit einem Scheine von gesetzlicher Gleichheit gegen ihn gefolgert werden, wenn das Gesetz festgestellt hätte, daß ich als selbstständiger Mann mit dem Meinen nicht mehr machen könne, was ich will; wenn das Gesetz an Stelle der väterlichen und hausherrlichen Gewalt das Princip der Familienempörung gegen den Hausherrn aufgerichtet und geheiligt, wenn endlich zum Gesetze geworden, daß alle an der Börse speculirenden Kaufleute, die Tag für Tag das Wohl und das Wehe, den Flor und den Ruin ihrer Familien auf die Wette setzen, als irrsinnig in ein Irrenhaus versetzt werden sollen.

„So sprach man auf Seiten derer, die den Mann kannten, und auch hierin hatte man Recht.

„Unsererseits zählen wir zu denen, die den Greis nie gekannt, noch ihn jemals gesehen haben, mithin ist auch unser Urtheil ein anderes. Wir lassen beide Ansichten dahin gestellt, aber indem wir in Folge eines rasch hingeworfenen Wortes uns wider unser Wollen in den Mittelpunkt der traurigen Scene versetzt sehen, und von allen Seiten in der Neigung unseres Herzens ermuntert werden, die so tief wunde Sache nicht ruhen zu lassen, wollen wir wenigstens aussprechen, was wir unsererseits urtheilen. Wir verlangen einfach, daß der Greis restituirt werde und daß, wenn sein Geist in der That getrübt und seine Dispositionsfreiheit zu beschränken wäre, ihm eine Wartung und Pflege im Genusse seiner vollen freien äußerlichen Unabhängigkeit gegönnt und gesichert werde. Dieser Genuß seiner äußerlichen Freiheit ist unter allen Umständen das Mindeste, was ihm in seiner Eigenschaft als Oberhaupt seiner Familie, was der Ehrwürdigkeit seines Alters, der persönlichen Güte seines vielbelobten Charakters, seiner gesellschaftlichen Stellung und der öffentlichen Meinung zugestanden werden muß.“

Zum Schlusse erwähne ich noch den trefflichen Artikel der Times über die Zustände in England und Schottland, welcher in eigenthümlicher Fügung mit dem meinigen sich kreuzte, und am Schlusse das Resultat in folgenden Worten zusammenfaßt: „Man braucht blos einem Advocaten 300 Pf. St., die Privatgeschichte eines Mannes und als Secundanten zwei oder drei Irrenärzte zu geben, und man kann fast jeden Menschen unter einem oder dem anderen Vorwande einsperen lassen.“

Das öffentliche Interesse ist aus diesen sehr natürlichen Gründen der Entwicklung dieser für die Menschheit wichtigen Angelegenheit und insbesondere dem Ergebnisse der gegen Lennartz schwebenden Criminaluntersuchung in hohem Grade zugewendet, welche fortwährend die Gemüther bewegt, und die Legislatur wird demnächst auch in diesem Zweige ihre Schuldigkeit zu thun haben.“[2]

Köln, den 15. November 1858.



  1. Wir erlauben uns, die Leser der Gartenlaube noch ganz besonders auf diese ebenso wichtigen wie grauenerregenden Mittheilungen aufmerksam zu machen.
    Die Redaction.
  2. Es sind uns mit Bezug auf diesen Artikel einige Mittheilungen zugegangen, die wir in einer der nächsten Nummern im Auszug veröffentlichen werden. D. Red.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: der