Die Hofkirche in Gotha ein Gretna-Green

Textdaten
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Autor: Bb.
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Titel: Die Hofkirche in Gotha ein Gretna-Green
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 25, S. 400
Herausgeber: Ernst Keil
Auflage:
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Erscheinungsdatum: 1868
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
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[400] Die Hofkirche zu Gotha ein Gretna-Green. Dr. August Beck erzählt in seiner so eben erschienenen Geschichte der Regenten des gothaischen Landes folgenden Zug der Freisinnigkeit des regierenden Herzogs Ernst von Coburg-Gotha in Kirchensachen: Als im Jahre 1857 preußische Geistliche im Widerspruch mit dem preußischen Landrecht sich weigerten, gerichtlich geschiedene Eheleute bei einer zweiten Verheirathung einzusegnen, und selbst der preußische Oberkirchenrath Bedenken trug, einer solchen zweiten Ehe die kirchliche Sanction zu ertheilen, bat ein preußischer Beamter das Oberconsistorium zu Gotha, ihm zu gestatten, daß seine zweite Trauung in der Hofkirche zu Gotha vollzogen werde. Der Staatsminister von Seebach, der in der Sache mit dem Oberconsistorium einverstanden war, legte dieselbe doch dem Herzoge zur endgültigen Entscheidung vor, mit dem Bemerken, daß die Gestattung der Bitte nicht ohne Consequenzen bleiben, die Hofkirche vielmehr in deren Folge zu einem Gretna-Green werden könne. An den Rand dieser Vortragserstattung, schrieb der Herzog eigenhändig: „Die vorgetragene Angelegenheit gehört in den Bereich der Fälle, wo die protestantisch-ultramontane Kirche ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen neue Regeln aufzustellen sich bemüht und die gewichtige Hand ihrer Macht die einzelnen Individuen nach Willkür fühlen läßt. Ich halte es von dem von mir eingenommenen Standpuncte aus für eine freudige Pflicht, nicht nur offen jener Kirchenpartei entgegenzutreten, sondern auch in Fällen wie der gegenwärtige den unterdrückten Glaubensgenossen Beistand zu leisten. Stehen bei uns keine gesetzlichen Bestimmungen entgegen, so mag in Gottes Namen die Hofkirche ein Gretna-Green werden.“

Und sie wurde es für viele geschiedene Eheleute, die im preußischen Staate die kirchliche Sanction zu ihrer Wiederverheirathung nicht erlangen konnten.

B b.