Die Hinrichtung der Sachsen durch Karl den Grossen

Textdaten
<<< >>>
Autor: Wilhelm von Bippen
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Die Hinrichtung der Sachsen durch Karl den Grossen.
Untertitel:
aus: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 1 (1889), S. 75–95.
Herausgeber: Ludwig Quidde
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1889
Verlag: Akademische Verlagsbuchhandlung J.C.B. Mohr
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Freiburg i. Br
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Scans auf Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite
[75]
Die Hinrichtung der Sachsen durch Karl den Grossen.
Von
W. v. Bippen.


In allen Darstellungen der Sachsenkriege Karls des Grossen findet sich die Angabe der sogenannten Annalen Einhards wiederholt, dass der König im Herbst 782, als er nach der Niederlage eines fränkischen Heeres am Süntel eiligst nach Sachsen zurückgekehrt und bis Verden an der Aller vorgedrungen war, an einem Tage 4500 Sachsen habe hinrichten lassen. Daran knüpfen die meisten Schriftsteller einen mehr oder minder scharfen Tadel über diesen schwarzen Flecken in der Geschichte des grossen Königs[1], über die grausame That, welche ihm die Sympathien entfremde[2], oder sie geben doch ihrem Abscheu über das „grause Gericht“ Ausdruck, auch wenn sie das Verfahren für gerechtfertigt erachten[3]. Nur wenige glauben es mit den Anschauungen der Zeit entschuldigen zu sollen[4], oder halten es auf Grund der angeblich kurz zuvor erlassenen gesetzlichen Bestimmungen für geradezu nothwendig und also tadelsfrei. Am weitesten ist in dieser Richtung Kentzler gegangen[5], welcher den König aller Verantwortung [76] für die That zu entschlagen sucht, und sie vielmehr theils dem sächsischen Adel, theils dem mit Zustimmung der Sachsen erlassenen Gesetze zuschiebt. Die Entscheidung über die Massenhinrichtung, meint er, habe gar nicht beim Könige gelegen. „Jene grosse Zahl wurde ihm ausgeliefert – von den Häuptern des Volkes; bei diesen ruhte die Bestimmung der Zahl, und wenn sie ein ganzes Heer, wie sie wussten, gesetzlich dem Tode Verfallener auslieferten, so scheinen gerade sie die Beseitigung so vieler gewünscht, zunächst das eigene Interesse dabei vor Augen gehabt zu haben.“ Mit dieser Anschauung steht Kentzler wohl ganz allein: sie macht den König Karl zu einem blinden und gehorsamen Werkzeuge des sächsischen Adels und eliminirt dessen eigensüchtigen Interessen gegenüber sogar das Gnadenrecht des Königs, das ihm doch auch dann zustand, wenn wirklich das Gesetz die furchtbare Blutthat forderte.

Dass dies der Fall gewesen sei, hat zuerst Waitz ausgesprochen[6], und er hat daran, abweichend von seiner frühern Ansicht, die von Kentzler weiter ausgeführte, auch von Dümmler u. A. anscheinend acceptirte Bemerkung geknüpft, die Hinrichtung sei „keine Willkür, keine Rachethat Karls, sondern die Ausführung dessen gewesen, was die Sachsen hatten als Recht annehmen müssen“.

Dem gegenüber wird es nothwendig sein, zu prüfen, ob wir wirklich in der Massenhinrichtung die Ausführung einer kurz zuvor getroffenen Gesetzesbestimmung zu sehen haben, welche die Untreue gegen den König mit dem Tode bedrohte[7].

Waitz hat entgegen den älteren Vermuthungen, welche die Capitula de partibus Saxoniae in das Jahr 785 oder 789 oder in noch spätere Zeit verlegten, vor Allem aber gegen Richthofens [77] Ansicht, sie seien schon 775 oder 777 erlassen, ihre Verkündigung dem Lippspringer Tage des Sommers 782 zugeschrieben. Die Gründe für diese Datirung bewegen sich zur einen Hälfte in einem seltsamen Kreise: die Verdener That war keine Willkür, denn sie beruhte auf dem kurz vorher erlassenen Gesetze, und dieses Gesetz muss vorher erlassen sein, weil es in dem Verdener Blutbad schon Anwendung fand[8]. Zur anderen Hälfte ist für Waitz die Einsetzung von Grafen auf dem Lippspringer Tage massgebend und die damit verbundene Nothwendigkeit, ihrer Stellung einen besondern gesetzlichen Schutz zu verleihen. Der gewichtigere Grund aber scheint für ihn in der Hinrichtung an der Aller zu liegen[9], denn bezüglich der Bestimmungen über die Grafen gibt er zu, dass einzelne (c. 24, 28) auf eine spätere Zeit hinzuweisen scheinen könnten. Auch sonst ist er der Meinung, dass „für manches selbst das Jahr 782 noch als ein sehr frühes erscheinen werde“.

Ich verstehe in der That nicht, wie man es rechtfertigen will, dass der König schon 782 für ganz Sachsen die Todesstrafe auf Verachtung des Fastengebots (c. 4) und auf Unterlassung der Taufe (c. 8) habe setzen, oder die Taufe der neugeborenen Kinder innerhalb des ersten Lebensjahres (c. 19) bei hoher Geldbusse habe anordnen können; selbst der Befehl, die christlichen Todten ausschliesslich auf den Kirchhöfen zu bestatten (c. 22), bleibt unverständlich. Gab es denn damals schon Priester genug im Lande, dass allen Bewohnern das Fastengebot überhaupt und die Zeiten seiner Anwendung bekannt waren, dass allen Gelegenheit zur Taufe sich bot? Gab es Kirchen und Kirchhöfe genug, dass alle ihre Todten in geweihte Erde betten konnten? Waren nicht vielmehr weite Striche des Landes ohne jede priesterliche Hilfe, war nicht insbesondere die Zahl der Kirchhöfe noch eine verschwindend geringe gegenüber der Zahl der jährlichen Todten? Ich glaube, dass solche Erwägungen dazu führen müssen, selbst das Jahr 785 als noch zu früh für das vorliegende Gesetz zu [78] halten, dessen Autorität nicht ärger geschädigt werden konnte, als wenn es thatsächlich unausführbar war[10].

Richthofen hat bemerkt, wenn nachgewiesen würde, dass die Capitula nicht bald nach der 775 erfolgten Eroberung Sachsens erlassen seien, so müsse man annehmen, dass damals ein anderes ähnliches Decret ausgegangen sei; schon zum Schutze Sturms und seiner Genossen wäre das nothwendig gewesen[11]. Die Bemerkung ist gewiss begründet. Es scheint aber auch nichts der Annahme im Wege zu liegen, dass ein älteres Gesetz den uns vorliegenden Capitulis vorangegangen sei und dass diese wesentlich verschärfte Bestimmungen enthalten, wie sie der fortgesetzte Aufruhr des Landes in der Mitte der achtziger Jahre zu erfordern schien. Und spricht nicht auch gerade die Festsetzung der Todesstrafe auf Infidelität für solche Annahme, jedenfalls gegen den Sommer 782 als Zeit des Gesetzes?

Waitz hebt selbst hervor, dass nach den Annalen im Jahre 777 bestimmt wurde, wer sich Untreue gegen den König zu Schulden kommen lasse, solle Freiheit und Eigen (omnem ingenuitatem et alodem) verlieren; die durch die Capitula auf das gleiche Verbrechen gesetzte Todesstrafe erscheine als eine durch die wiederholten Aufstände der folgenden Jahre veranlasste Verschärfung, sie sei durch die allgemeinen Grundsätze des fränkischen Reichs über Majestätsverbrechen nicht zu erklären. Nun aber war zwar im Jahre 778 der Rachezug der Sachsen an den Rhein erfolgt, wofür sie durch die Niederlage an der Eder bestraft wurden, und als Karl selbst im folgenden Jahre wieder nach Sachsen gezogen war, hatte er an der Lippe (?) einigen Widerstand überwältigen müssen, aber von da ab war bis in den Sommer 782, drei volle Jahre lang, Ruhe im Lande gewesen, so völlig, dass der König nach der übereinstimmenden Ansicht [79] aller Geschichtschreiber jetzt die Unterwerfung des Landes für vollendet hielt und eben desshalb zu Lippspringe 782 mit der Einsetzung sächsischer Grafen vorging. Welche Veranlassung hätte er haben können, eben zu diesem Zeitpunkte die Verschärfung der Strafe für Infidelität und die draconischen Strafen auf Verletzung christlicher Vorschriften zu beschliessen[12]?

Unwillkürlich sind die Ereignisse des Herbstes 782, wie sie von den Annalen Einhards berichtet werden, zu Argumenten für die Stimmung des Königs im voraufgegangenen Sommer geworden.

Aber selbst wenn nachgewiesen wäre, dass das Verdener Blutvergiessen auf legaler Grundlage beruhte, so wäre meines Erachtens für seine Beurtheilung nichts gewonnen. An eine solche Massenhinrichtung hatte sicher der Gesetzgeber niemals gedacht. Gegenüber einem Thatbestand, nach welchem 4500 Männer die gesetzliche Todesstrafe verwirkt hatten, hätte, wenn nicht die summa justitia zur summa injuria werden sollte, auch im 8. Jahrhundert die strenge Forderung des Gesetzes der Gnade weichen müssen, es sei denn, dass politische Motive die Ausführung des Gesetzes zwingend erheischten. Darf man aber das behaupten? Die Ereignisse der Jahre 783 und 784 zeigen jedenfalls, dass Karl, wenn er jene Massenhinrichtung wirklich vollzogen hatte, sich über deren Wirkung völlig getäuscht hat. Das Land erwies sich keineswegs als „betäubt von dem gewaltigen Schlage“[13], sondern es spannte jetzt erst recht seine Kräfte an, um die Fremdherrschaft abzuschütteln. Karl scheint sich allerdings mehrfach Täuschungen über den Zustand Sachsens hingegeben zu haben, aber sollte er wirklich, im Herzen des Landes stehend, umgeben von dem sächsischen Adel, unter welchem nur Widukind, der Führer des Aufstandes, fehlte, so sehr über die nachhaltige Kraft des Volkes sich geirrt haben, dass er erwarten durfte, mit diesem einen Schlage das Land für immer bezwungen zu haben? Und doch nur wenn dies seine Meinung war, liesse sich das ungeheure Blutvergiessen allenfalls politisch vertheidigen.

[80] Mir scheint, wir werden immer auf den menschlichen Standpunkt zurückgewiesen, von dem aus die That, wenn sie zweifellos beglaubigt ist, als die blutigste Gewaltthat erscheinen muss, von der die deutsche Geschichte weiss[14], als „das schwärzeste Mahl im Leben Karls des Grossen“, wie Luden sagte, „das durch nichts zu verwischen und kaum irgend zu mildern ist“.

Aber ist denn das Zeugniss der Quellen wirklich ein so bestimmtes und ein so zuverlässiges, dass es uns gebietet, das Ungeheuerliche als Thatsache hinzunehmen, selbst wenn uns unbegreiflich bleibt, wie es hat ausgeführt werden können?

Es ist merkwürdig, dass, soviel auch die Quellen zur Geschichte Karls des Grossen nach allen Seiten kritisch geprüft worden sind, niemals, so viel ich sehe, ein Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Ueberlieferung über die Hinrichtung bei Verden geäussert worden ist, merkwürdig, weil doch diese dem grossen Könige zugeschriebene That von jeher gerechtes Aufsehen erregt hat. Wenn ich es gegenüber dem einstimmigen Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Quellenangaben wage, diese anzuzweifeln, so muss ich um so mehr auf Widerspruch gefasst sein, als ich einen bündigen Beweis für meine gegentheilige Ansicht nicht zu erbringen vermag. Immerhin schien es mir, da einmal der Zweifel sich geregt hatte und im Fortschritt der Untersuchung sich mehrte, angesichts der Persönlichkeit Karls des Grossen der Mühe werth, ihm öffentlich Ausdruck zu geben. Und der Zweifel hat scharfe Klauen; einmal ausgesprochen, wird er vielleicht auch andere Forscher ergreifen, denen es aus einer neuen Betrachtung der Quellen besser, als mir, gelingen mag, den König von der schweren Belastung zu befreien, die ein Jahrtausend auf sein Gedächtniss gewälzt hat.

Nur darüber ist gelegentlich eine Meinungsverschiedenheit entstanden, ob die 4500 Schlachtopfer wirklich, wie die Lorscher- und die Einhards-Annalen sagen, von ihren Landsleuten ausgeliefert seien, oder ob sie sich etwa selbst dem Könige gestellt haben. Abel entscheidet sich der grossen Menge halber für das letztere[15], Kentzler baut gerade auf die bestimmte Angabe der [81] Quellen seinen seltsamen Beweis von der Unverantwortlichkeit des Königs an der That. Aber keiner von beiden und ebenso wenig irgend ein anderer Schriftsteller hat den Versuch gemacht, uns zu erklären, welche Gewalt die 4500, sei es zur Hinrichtung zwang oder sie antrieb, sich selbst dem Tode zu weihen. Es wird nöthig sein, im Laufe der Untersuchung auf diese Frage zurückzukommen.

Prüfen wir zunächst die Quellen, welche über die sächsischen Ereignisse des Jahres 782 berichten.

Die Annales Mosellani, mit denen die Lauresham. und das Chronic. Moissiacense übereinstimmen, berichten: Habuit Karlus rex conventum magnum exercitus sui in Saxonia ad Lippiabrunnen; et constituit super eam comites ex nobilissimis Saxonum genere. Et cum eos cognovisset iterum a fide dilapsos et cum Widuchindo[16] ad rebellandum esse adunatos et quod nonnulli suorum in hac seditione interissent[17], rursum abiit in Saxoniam et vastavit eam et ingentem Saxonum turbam atroci confodit gladio.

Wenn wir nur diese Nachricht hätten, würde Niemand in den Worten ingentem turbam atroci confodit gladio eine nach voraufgegangener Untersuchung erfolgte Hinrichtung vermuthen. Sie scheinen vielmehr nur zu sagen, dass der König den Aufstand mit Gewalt und ohne Schonung, atroci gladio, niederschlug, wobei zahlreiche Sachsen, sei es im Kampfe oder auf andere Weise, ihr Leben verloren. Andererseits ist freilich nicht ausgeschlossen, dass die Worte von einer förmlichen Hinrichtung reden könnten, und es ist möglich, dass die verlorene Quelle der genannten Annalen deutlicher von einer solchen sprach. Vielleicht haben wir einen Beleg dafür in der knappen Notiz der Ann. s. Amandi: Saxones rebellantes plurimos Francos interfecerunt; et Karolus congregatos Saxones jussit eos decollare. Beachtenswerth ist hier, dass in den Worten, die Sachsen seien congregati[18], ein Gerichtstag angedeutet zu werden scheint.

Einen anderen, für die hier in Betracht kommende Zeit von der Quelle der Mosell. und Lauresham. unabhängigen, aber doch [82] den Ereignissen sehr nahestehenden Bericht haben wir in den Ann. Petaviani: Hoc anno domnus et religiosus rex Karolus habuit magnum placitum in Saxonia super flumen Lippia: et ibi venerunt legationes Unorum ad praesentiam principis. Id ipsum annum Saxones rebellantes et reducti ad priore tramite, deum abnegantes et fidem quam promiserant, tunc cum magno exercitu hostes in Saxonia et caederunt Franci de Saxones multitudo hominum et multos vinctos Saxones adduxerunt in Francia.

Die Abweichungen von dem ersten Berichte sind beträchtlich: weder der Einsetzung sächsischer Grafen, noch Widukinds, noch der Niederlage der Franken, noch endlich der Verwüstung des Landes geschieht Erwähnung; dagegen wird der Gesandtschaft der Hunnen (Avaren) und der Abführung zahlreicher sächsischer Gefangenen gedacht, wovon wieder der erste Bericht nichts weiss. Aber gleich wie dieser sprechen auch die Petav. nur davon, dass zahlreiche Sachsen erschlagen, nicht dass sie hingerichtet seien, und gerade wie dort wird auch hier keine Zahl der erschlagenen Sachsen genannt, und wird das Blutvergiessen nicht auf einen Ort oder gar auf einen Tag beschränkt.

Nun kann es wohl nicht zweifelhaft sein, dass ein eingehenderer Bericht, als die bisher betrachteten dürftigen Angaben, schon bald nach den Ereignissen aufgezeichnet worden ist, sei es am Hofe oder in einem der grossen Klöster, und nach allgemeiner Annahme haben wir eine Ueberarbeitung dieses Berichts in den sogenannten grossen Lorscher Annalen vor uns. Sie berichten zum Jahre 782: König Karl ging bei Köln über den Rhein und hielt bei Lippspringe einen Reichstag (synodum). Dorthin kamen alle Sachsen mit Ausnahme des Rebellen Widochind. Auch kamen dorthin normannische Gesandte des Königs Sigfrid, d. h. Halptans mit seinen Genossen, und ebenso avarische Gesandte von dem Chakan und dem Jugurr. Nach Schluss der Reichsversammlung (placitum) kehrte König Karl nach Franken zurück. Und als er zurückgekehrt war, wurden die Sachsen gewohntermassen sogleich wiederum aufständisch auf Anstiftung Widochinds. König Karl aber, noch ohne Kunde hiervon, sandte seine Missi Adalgis, Gailo und Worad, um ein Heer von Franken und Sachsen gegen wenige aufständische Slaven zu führen. Als die Missi unterwegs hörten, dass die Sachsen aufgestanden seien, vereinigten sie ihre Schaaren und fielen über die Sachsen her, [83] ohne dem König Karl Meldung davon zu machen[19]. Und sie lieferten den Sachsen eine Schlacht und, tapfer kämpfend und viele Sachsen tödtend, blieben die Franken Sieger. Und es fielen dort zwei der Missi, Adalgis und Gailo, am Berge Süntel. Hoc audiensque domnus Carolus rex una cum Francis, quos sub celeritate conjungere potuit, illuc perrexit, et pervenit usque ad locum ubi Alara confluit in Wisora. Tunc omnes Saxones iterum convenientes subdiderunt se sub potestate supradicti domno rege, et reddiderunt omnes malefactores illos, qui ipsud rebellium maxime terminaverunt, ad occidendum, quatuor milia quingentos; quod ita et factum est, excepto Widochindum, qui fuga lapsus est partibus Nordmanniae. Haec omnia peracta reversus est praefatus domnus rex in Francia.

Dieser Bericht, so genau und ausführlich er zu sein scheint, leidet doch an Unklarheiten, von denen zwei für das Verständniss der Dinge minder wichtige in der Note bemerkt worden sind, an Unvollständigkeit gegenüber den älteren Berichten und an einer absichtlichen Entstellung der Wahrheit.

Die Meldung von einem Siege der Franken, wo zweifellos eine Niederlage stattgefunden hatte, kann nur auf bewusste Schönfärberei zurückgeführt werden. Es bleibt höchstens zweifelhaft, ob unser Annalist allein die Schuld trägt, oder ob er sie schon in seiner Quelle vorfand. In jedem Falle musste er sich sagen, dass den König nicht der Sieg seiner Truppen, auch wenn dieser mit dem Tode zweier Führer erkauft war, sondern ihre [84] Niederlage bestimmte, zum zweiten Male in demselben Jahre eilends nach Sachsen aufzubrechen.

Von den Nachrichten der älteren Quellen vermisst man in den Lorscher Annalen vornehmlich die Einsetzung sächsischer Grafen auf dem Tage von Lippspringe, aber auch der Abführung zahlreicher Gefangenen, von der die Petaviani melden, wird hier nicht gedacht.

Die Unklarkeit der Ausdrucksweise des Berichts liegt gewiss nicht im Willen des Verfassers, sondern entspringt nur der unvollkommenen Beherrschung der Sprache. Sie ist aber, wie sich später ergeben wird, von grosser Bedeutung für die Beurtheilung der sogenannten Einhard’schen Annalen.

In Lippspringe lässt der Annalist omnes Saxones, excepto rebellis Widochindus, sich einfinden. Es ist eine verstärkte Wiederholung dessen, was er 777 beim Paderborner Reichstage gesagt hatte: ex omni parte Saxoniae undique Saxones convenerunt, excepto quod Widochindis rebellis extitit cum paucis aliis: in partibus Nordmanniae confugium fecit una cum sociis suis. Die Bemerkung über die Flucht findet sich 782 aber erst bei der zweiten Versammlung an der Aller, wo abermals omnes Saxones erscheinen. Und diese omnes Saxones unterwerfen sich der Gewalt des Königs und überliefern dann, ohne Zweifel aus ihrer Mitte, omnes malefactores illos, qui ipsud rebellium maxime terminaverunt, ad occidendum, 4500. Was heisst das, qui ipsud rebellium maxime terminaverunt? die den Aufstand vornehmlich beschlossen, oder die ihn vornehmlich durchgeführt hatten? waren sie mit dem entflohenen Widukind die Anstifter, oder waren sie nur dessen willigste Werkzeuge? In jedem Falle muss man annehmen, dass sich weit mehr als die 4500 an dem Aufstande betheiligt hatten, nur die vorzüglich Compromittirten wurden ausgeliefert und zwar von ihren eigenen, mindestens zum Theil gleichfalls am Aufstande betheiligten Landsleuten, von den omnes Saxones, zu denen die 4500 mit gehören. Sie wurden zu dem bestimmten Zweck der Tödtung ausgeliefert.

Nun darf man, glaube ich, mit Sicherheit behaupten, dass im 8. Jahrhundert so wenig wie heute 4500 Männer sich willig solchem Zwecke hingegeben haben werden, Männer überdies, die vor wenigen Wochen ein fränkisches Heer im offenen Felde geschlagen hatten und die seither nicht etwa, wenigstens berichten [85] die Quellen darüber kein Wort, in einer neuen Schlacht unterlegen und zu Gefangenen gemacht waren. Freilich scheinen sie vor dem herannahenden König sich nordwärts zurückgezogen zu haben, und freilich war ihr Führer Widukind entflohen; aber welche Gewalt zwang sie nur, sich an der Aller dem Könige zu stellen, welche Gewalt gab sie in des Königs Hände und welche Gewaltmittel hatte der König, um das furchtbare Strafgericht an ihnen zu vollziehen? Die omnes Saxones, von denen sie ausgeliefert wurden, müssen doch wohl an Zahl weit stärker als 4500 gewesen sein, es muss mit diesen ein sächsisches Heer versammelt gewesen sein, dem das von Karl sub celeritate zusammengeraffte Frankenheer und die Trümmer des am Süntel geschlagenen Heeres an Zahl schwerlich gewachsen waren. Wie hoch man auch das Ansehen des Königs anschlägt und für wie bedeutend man den Zwiespalt im Lager der Sachsen halten mag, ist es nach allem, was vorangegangen war und was in den nächsten zwanzig Jahren, was insbesondere aber im unmittelbar folgenden Jahre geschah, für möglich zu halten, dass die Furcht der Sachsen vor einem Kampfe mit dem Könige so gross war, dass sie lieber 4500 der Ihrigen ohne Kampf opferten, als einen solchen wagten, der ihnen doch im unglücklichsten Falle kaum eine so grosse Zahl gekostet haben würde?

Freilich hören wir in den späteren Kriegsjahren häufig von der Abführung zahlreicher Geisseln durch den König; bis zu 7000 werden in einem Jahre genannt. Aber diese wurden nicht an einem Orte übergeben, sondern einzeln wurden sie in verschiedenen Gauen, die nicht zu gemeinsamem kriegerischem Widerstande organisirt waren, die schon unter mehr oder minder ausgebildeter fränkischer Verwaltung standen, von kriegsgerüsteten fränkischen Schaaren zusammengelesen. Hier soll die ungeheure Menge auf einmal von den eigenen Landsleuten zu dem bestimmten Zwecke der Hinrichtung übergeben worden sein.

Wir müssten das Ungeheuerliche freilich dennoch als unerklärliche Thatsache hinnehmen, wie es wirklich bisher so hingenommen worden ist, wenn wir einen unbedingt glaubwürdigen Zeugen dafür hätten, und wenn dieser Zeuge es mit zweifelloser Klarheit ausspräche. Ich finde weder den Zeugen so glaubwürdig, wie er sein müsste, noch zweifellos, dass er habe sagen wollen, die 4500 seien wirklich hingerichtet. Denn was heissen die [86] Worte: quod ita et factum est, excepto Widochindum, qui fuga lapsus est partibus Nordmanniae? Eine genaue Interpretation des barbarischen Latein würde meines Erachtens den Sinn ergeben: auch Widukind sei mit den 4500 dem Könige ad occidendum überliefert, aber er sei glücklich entwischt; oder wie anders wäre das excepto W. an dieser Stelle zu verstehen, wenn das ita et factum est nach der gewöhnlichen Annahme heissen soll, sie wurden wirklich getödtet? Allein thatsächlich kann doch der Annalist das nicht sagen wollen: die Annahme, dass Widukind sich so hätte ausliefern lassen und dass eben er, einmal ausgeliefert, hätte entkommen können, wäre zu absurd. Dann aber ist die in Bezug auf Widukind statuirte Ausnahme nur auf die Auslieferung der omnes malefactores zu beziehen, wie auch seither stets geschehen ist, und nicht auf ihre Tödtung, und dann kann die dunkle Wendung, quod ita et factum est, nur bedeuten, die 4500 mit Ausnahme Widukinds wurden wirklich ad occidendum übergeben, aber es steht dann nicht darin, dass sie auch wirklich getödtet wurden.

In der That hat sich die Geschichtschreibung von diesem dunklen Berichterstatter fast immer zu einem viel klareren gewandt und mindestens da, wo jener nicht zu enträthseln war, sich diesem angeschlossen, dem Verfasser der sogenannten Annales Einhardi. Ob sie daran recht gethan hat, wollen wir im Folgenden untersuchen.

Ueber die Zeit der Abfassung der Einhards-Annalen und über die Quellen der nur durch sie uns überlieferten Nachrichten herrscht noch immer die grösste Meinungsverschiedenheit; aber es kann nicht die Aufgabe der gegenwärtigen Untersuchung sein, diese Fragen zu erörtern, wie erwünscht es auch wäre, zu wissen, ob die Erzählung, auf welche es hier ankommt, noch zu Lebzeiten Karls des Grossen oder erst nach seinem Tode niedergeschrieben worden ist. Darüber, glaube ich, kann kein Zweifel sein, dass der wesentliche Inhalt ihres Berichts über 782 direct von den Lorscher Annalen abhängig ist. Eigenthümliche Nachrichten bringen sie nur über den Aufstand der Slaven und über die Schlacht am Süntel, deren für die Franken unglücklicher Ausgang hier nicht verschwiegen wird. Aber der Schlachtbericht ist etwas verworren, weil dem Annalisten die richtige Anschauung der Oertlichkeit fehlte, vielleicht auch weil er die mündliche [87] oder schriftliche Tradition incorrect wiedergab. Die neueren Geschichtschreiber haben sich die erdenklichste Mühe gegeben, die unklaren Angaben der Annalen mit der geographischen Wirklichkeit in Einklang zu bringen, ohne zu einer befriedigenden Lösung zu gelangen[20]. Abel nennt die Darstellung der Annalen eine „unbefangene“, offenbar weil sie die Niederlage des fränkischen Heeres eingesteht; wenn man sich aber die gehässige Insinuation gegen die gefallenen Führer Adalgis und Gailo vergegenwärtigt, die nur aus Eifersucht auf den Grafen Theoderich sich so voreilig in den Kampf gestürzt haben sollen, während doch Theoderich selbst den Operationsplan angegeben hatte, so ist man geneigt, die Unbefangenheit des Berichterstatters zu bezweifeln, ohne freilich sie schlechthin leugnen zu können.

Sehen wir zu, was die Einhards-Annalen sonst zum Jahre 782 berichten. Aestatis initio, so beginnen sie, cum jam propter pabuli copiam exercitus duci poterat, in Saxoniam eundum et ibi, ut in Francia quotannis solebat, generalem conventum habendum censuit. Die Worte sagen nichts Neues, obwohl in den Laur. nichts von ihnen zu lesen ist. Die scheinbare Zeitbestimmung beruht nicht auf eigenthümlicher Kenntniss, wie Abel einmal bei einer ähnlichen Wendung des Annalisten im Jahre 780 anzunehmen geneigt ist[21], sondern nur auf dem Streben nach Eleganz des Ausdruckes. Ganz ähnliche Wendungen finden sich wiederholt bei dem Annalisten an Stelle der einfachen Worte der Vorlage iter faciens, iter peragens u. dergl.: 768 cum primum ad bellum gerendum tempus congruum esse videret, 777 Rex prima veris adspirante temperie Noviomagum profectus est, was hier auf die Osterzeit (30. März) geht, 779 prima veris temperie movens Compendium venit, was nachweislich erst Anfangs Mai geschah, 783 Adridente veris temperie, 784 cum primum oportunitas temporis advenit. Die Wendung zu 782 muss um so mehr als reine Phrase erscheinen, als wir wissen, dass Karl frühestens gegen Mitte Juli nach Sachsen aufbrach.

[88] Die Annalen fahren nach dem ersten Satze fort: Trajectoque apud Coloniam Rheno, cum omni Francorum exercitu ad fontem Lippiae venit et castris ibi positis, per dies non paucos ibidem moratus est. Auch hier haben wir in den Zusätzen zu den Lorscher Annalen: cum omni Francorum exercitu, castris ibi positis nur gewöhnliche Phrasen des Annalisten vor uns. So lässt er, abweichend von seiner Vorlage, den König 775 cum totis regni viribus, 776 contractis ingentibus copiis, 777 cum ingenti exercitu, 780 cum magno exercitu nach Sachsen ziehen; ebenso berichtet er in Ausschmückung seiner Vorlage 779, dass der König castris positis in loco nomine Midufulli stativa per aliquot dies habuit[22], 780, dass er zu Lippspringe castrametatus per aliquot dies moratus est, und ferner, dass er an der Elbe, castris… ad habenda stativa conlocatis, die Ordnungsmassregeln für Sachsen und Slaven vorgenommen habe.

Von den Vorgängen in Lippspringe weiss der Verfasser der Einhards-Annalen nichts mehr, als die Lorscher. Die Einsetzung sächsischer Grafen ist ihm so wenig wie diesen bekannt. Nur die Gesandtschaft des Dänenkönigs und die der Avaren wird erwähnt; bei jener lässt er den Zusatz „id est Halptani cum sociis suis“ weg, vielleicht weil er ihm unverständlich war, möglicherweise auch weil er in seinem Exemplar der Vorlage fehlte; bei dieser fügt er den Namen Caganus et Jugurrus hinzu principes Hunorum, was zu beweisen scheint, dass er die nomina appellativa für nomina propria hielt, während dies Missverständniss den Lorscher Annalen missi a cagano et jugurro doch nicht mit Sicherheit beigemessen werden kann; Einhard fügt noch weiter hinzu „velut pacis causa“, offenbar eine lediglich aus der Sachlage geschöpfte Vermuthung, und endlich noch, dass Karl legatos et audivit et absolvit, eine nichtssagende, weil selbstverständliche Bemerkung. Im Uebrigen verbirgt er seine Unkenntniss der [89] Verhandlungen des Tages hinter den Worten „inter cetera negotia“. Am auffallendsten ist, dass er die Worte seiner Vorlage: ibi omnes Saxones venientes, excepto rebellis Widochindus, übergeht. Auf Willkür kann das wohl nicht beruhen, noch weniger aber auf abweichender Sachkunde, denn die Theilnahme von Sachsen, wenn auch freilich nicht von allen Sachsen, an der Versammlung muss mit Sicherheit angenommen werden. Wahrscheinlich hat die Auslassung nur einen stilistischen Grund. Er hätte ja hier so gut, wie die ähnliche Wendung seiner Vorlage bei dem Paderborner Reichstag von 777 durch totum gentis senatum ac populum interpretiren können, aber er fand fast genau die gleichen Worte, wie am Anfange, gegen Schluss von 782: tunc omnes Saxones iterum convenientes… excepto Widochindum, und hier waren sie nicht zu entbehren, wie allenfalls bei der Lippspringer Versammlung; die zweimalige Wiederholung aber erschien ihm geschmacklos und so fielen die Worte das erste Mal dem Streben nach Eleganz zum Opfer.

Die Auslassung wird nicht aufgewogen durch die scheinbar neue Nachricht des folgenden Satzes. Hier ist aus den Worten der Laur. „Saxones solito more rebellati sunt, suadente Widochindo“ gemacht: Wiodokindus, qui ad Nordmannos profugerat, in patriam reversus vanis spebus Saxonum animos ad defectionem concitavit. Der Satz ist für die Geschichtschreibung unseres Annalisten charakteristisch. Er erinnerte sich, dass Widukind 777 nach Dänemark geflohen war; seither war in den Annalen seiner nur noch 778 gedacht worden, da nach den Lorscher Annalen der Aufstand per suasionem suprad. Widokindi vel sociorum ejus erregt war (eine Stelle, welche die Einhards-Annalen auffallenderweise unterdrückt haben); aber er musste doch, wenn er die Sachsen zum Aufstand antrieb, zuvor zurückgekehrt sein, und das musste dem Leser auch mitgetheilt werden, wie andere Dinge, welche die Laurissenses als selbstverständlich dem Scharfsinne ihrer Leser zu vermuthen überlassen hatten. Nun ist es durchaus unwahrscheinlich, dass Widukind erst auf die Kunde, Karl habe zu Ende Juli Sachsen wieder verlassen, dahin zurückgekehrt sei[23]; es wäre dann fast unbegreiflich, wie er so schnell [90] den neuen Aufstand hätte organisiren können. Aber solche Erwägungen fechten den Annalisten nicht an, dem überall die Klarheit und Eleganz des Ausdruckes höher steht, als die historische Treue.

Wenn er im Folgenden aus den Sclavi pauci, qui rebelles fuerant, den langen Satz macht, quod Sorabi Sclavi, qui campos inter Albim et Salam interiacentes incolunt, in fines Thuringorum ac Saxonum, qui eis erant contermini, praedandi causa fuissent ingressi, et direptionibus atque incendiis quaedam loca vastassent, so ist es allerdings möglich, dass ihm hierfür noch besondere Nachrichten zu Gebote standen, aber ebenso möglich, dass er seine auch sonst gerne hervorgekehrten geographischen Kenntnisse für eine, wahrscheinlich richtige, Combination verwerthet hat.

Ich übergehe den folgenden Schlachtbericht und wende mich zu dem für uns wichtigsten Schlusse des Capitels. Cuius rei nuntium (nämlich von der Niederlage am Süntel) cum rex accepisset, nihil sibi cunctandum arbitratus, collecto festinanter exercitu, in Saxoniam proficiscitur, accitisque ad se cunctis Saxonum primoribus, de auctoribus factae defectionis inquisivit. Et cum omnes Widokindum huius sceleris auctorem proclamarent, eum tamen tradere nequirent, eo quod is re perpetrata ad Nordmannos se contulerat, caeterorum, qui persuasioni eius morem gerentes tantum facinus peregerunt, usque ad quattuor milia quingenti traditi et super Alaram fluvium, in loco qui Ferdi vocatur, iussu regis omnes una die decollati sunt.

Der Bericht weicht von dem der Lorscher Annalen in so vielen Einzelheiten ab, dass man einen Augenblick geneigt sein könnte, ihn für selbständig zu halten. Und das scheint auch die Meinung der meisten neueren Geschichtschreiber zu sein, welche unterschiedslos den Angaben der Lorscher und der Einhards-Annalen folgen, beide combinirend; und damit nicht genug wird auch noch die Nachricht der Petaviani über die Abführung zahlreicher Geisseln, von der jene beiden nichts wissen, hinzugefügt.

Mir scheint, dass eine genauere Betrachtung der Einhards-Annalen ihre Glaubwürdigkeit sehr erschüttert. Ihre Darstellung beruht nicht auf selbständigen Nachrichten, sondern nur auf einer [91] pragmatischen Ueberarbeitung der Lorscher Quelle und ihre scheinbar besonderer Kunde entflossenen Angaben sind nur im Kopfe des Annalisten entsprungen, der die dunklen Worte seiner Vorlage in eine verständliche Sprache zu bringen für seine wesentlichste Aufgabe hielt.

Er lässt anstatt der unmöglichen omnes Saxones nur cuncti primores erscheinen; gerade so hatte er, wie schon oben erwähnt, 777 aus den ex omni parte Saxoniae undique convenientes Saxones der Laur. totum perfidae gentis (ein Lieblingsausdruck des Annalisten) senatum ac populum gemacht, und gerade wie damals jussi, lässt er sie hier acciti sich einfinden. Das ist scheinbar glaublicher, aber, wenn man sich erinnert, wie eilig und unvorbereitet der König heranrückte, ebenso unverständlich, wie das Zusammenkommen aller Sachsen. Da sie acciti kommen, so ist die von den Lorscher Annalen gemeldete Unterwerfung unter den König nicht mehr erforderlich, sie ist schon durch die Folgsamkeit bewiesen. Aus der unbegreiflichen Uebergabe von 4500 Volksgenossen wird nun ein förmlicher Gerichtstag, auf dem es sich um die Bestrafung aufrührerischer Unterthanen[24], nicht um die Niederwerfung von Feinden handelt. Wir sahen schon oben, dass auch die kurzen Ann. s. Amandi einen Gerichtstag anzudeuten scheinen, und es ist nicht unwahrscheinlich, dass auch die Laur. mit den Worten Saxones iterum convenientes, die auf den Lippspringer Tag zurückdeuten, einen gebotenen Gerichtstag bezeichnen wollen. Auf die Frage nach den Anstiftern des Aufruhrs wird Widukind einstimmig als huius sceleris auctor bezeichnet, wie ihn dieselben Annalen schon 777 als multorum sibi facinorum conscius nach Dänemark entfliehen lassen. Nun konnten freilich die übrigen nicht mehr erscheinen als malefactores, qui ipsud rebellium maxime terminaverunt, sondern nur als Verführte, qui persuasioni eius morem gerentes tantum facinus peregerunt. Ueber diese Verführten ergeht nun das blutige Strafgericht, und zwar werden sie alle, gegen 4500, una die hingerichtet.

Man wird zugeben, dass diese Darstellung nicht geeigneter ist, die ungeheure Blutthat zu erklären. Jetzt liefern die primores, [92] doch sicherlich nur eine kleine Schaar, höchstens einige Hundert, die 4500 Volksgenossen aus, jetzt handelt der König nicht mehr in augenblicklicher Aufwallung seines Zornes, sondern nach voraufgegangener Verhandlung, welche feststellt, dass der einzig wirklich Schuldige nicht zur Stelle ist, jetzt wird die furchtbare Rache nur an den Verführten vollstreckt, und das Blutbad wird an einem Tage angerichtet.

Die letzte Behauptung ist die ungeheuerlichste von allen und dennoch ist auch sie dem Annalisten wieder und wieder blindlings nacherzählt worden. 4500 Menschen sollen an einem Tage und an einem Orte hingerichtet sein! Auf dem Papier lässt sich das wohl machen, mit dem Schnellfeuer unserer Gewehre könnte eine barbarische Nation solche Unthat vielleicht auch ausführen; aber 4500 Menschen sollen so mit dem Schwerte hingerichtet sein, und zwar Germanen von Germanen? Ich bekenne, dass mir unbegreiflich ist, wie man das jemals für möglich hat halten können. Eine an manchen Greuelscenen genährte Phantasie mochte sich das in stiller Klosterzelle ausmalen, in der Wirklichkeit halte ich es für völlig unausführbar.

Den Annalisten selbst hat doch bei dem Gedanken ein leiser Schauder erfasst: die nackte Zahl seiner Vorlage 4500 hat er durch usque ad ein wenig ermässigt, eine menschliche Anwandlung, worin ihm, soviel ich sehe, ausser Luden, kein neuerer Geschichtschreiber gefolgt ist. Und das thut derselbe Mann, der sonst die Zahlenbegriffe seiner Vorlage regelmässig zu übertreiben pflegt. Schon oben sind bei der Bemerkung über die Heereszüge Karls nach Sachsen einige Beispiele hierfür angeführt, ich füge noch einige hinzu, die sich leicht vermehren liessen: 778 bei der Schlacht an der Eder heisst es in den Laur. multitudo Saxonum ibi occisi sunt et fugientes cum magno contumelio reversi sunt, in Ann. Einh. tanta strage ceciderunt, ut ex ingenti multitudine ipsorum vix pauci domum fugiendo pervenisse dicantur; 783 bei der Schlacht bei Detmold sagen die Laur. cecidit ibi maxima multitudo Saxonum, ita ut pauci fuga evasissent, Ann. Einh. tanta eos caede prostravit, ut de innumerabili eorum multitudine perpauci evasisse dicantur; in der Schlacht an der Hase fiel nach Laur. non minor numerus Saxonum (als bei Detmold), nach Ann. Einh. infinita multitudo, dem noch beigefügt ist spoliaque direpta, captivorum quoque magnus abductus est [93] numerus. Warum weicht er bei dem Verdener Blutbad von dieser Gewohnheit so völlig ab, dass er die Zahl vermindert? Ich denke, weil er sie zu ungeheuerlich fand. Und ist nicht sein Zusatz una die ebenfalls nur diesem Schaudergefühl entsprungen? Er mochte sich sagen, dass der Mensch in wilder Aufwallung wohl einmal etwas Ungeheuerliches begehen könne, dass aber eben die Entsetzlichkeit der That gewiss schon am zweiten Tage zur Besinnung zurückführen werde. Und eben das gleiche menschliche Gefühl, dass er etwas Unerhörtes melde, scheint sich auch noch am Schlusse auszudrücken, wenn er an die Stelle der Worte seiner Vorlage „haec omnia peracta“ setzt: hujusmodi vindicta perpetrata rex Theodone villa in hiberna concessit. Denn in dem Worte vindicta liegt anscheinend mehr, als nur der Begriff Strafe, liegt auch der Nebenbegriff eines vollzogenen Racheactes.

Offenbar hat der Verfasser jedes Wort seines Berichts genau überlegt, aber hat er auch seine Vorlage ebenso sorgfältig geprüft? Er entnahm aus den Worten quod ita et factum est ohne weiteres, wenn auch freilich nicht ohne Bedenken, dass die ausgelieferten 4500 Sachsen auch wirklich alle hingerichtet seien, und darin sind ihm alle Neueren gefolgt. Ich glaube gezeigt zu haben, dass es nicht unbedingt geboten ist, dies aus der unbeholfenen Sprache der Lorscher Annalen herauszulesen, und dass wir nur an diese, nicht an die Annales Einhardi uns zu halten haben. Der Verfasser der letzteren ist durch seinen Pragmatismus verleitet worden, aus der dunklen Ueberlieferung seiner Vorlage eine für das oberflächliche Verständniss viel klarere, in Wirklichkeit doch noch weit unbegreiflichere Erzählung zu machen.

Woher aber kommt, so wird man fragen, die bestimmte, von den Einhards-Annalen etwas ermässigte Zahl 4500? Eine sichere Antwort lässt sich schwerlich darauf geben. Wir müssen uns aber der Stelle in den Ann. Petav. erinnern, wonach die Franken auch jetzt schon, wie so häufig in den späteren Jahren, multos vinctos Saxones adduxerunt in Francia. Das ist in keinem anderen Bericht wiederholt, aber klingt es nicht ungleich glaublicher als die Massenhinrichtung? In der That haben, wie schon erwähnt, die meisten neueren Darsteller ausser der Hinrichtung der 4500 noch eine Abführung von Geissein angenommen, obwohl jene wenigstens nicht mit Sicherheit in den Petav., diese in den Laur. und Einh. bestimmt nicht erwähnt wird. Man [94] müsste danach also annehmen, dass dem Könige noch ungleich mehr als 4500 Mann überliefert worden seien. Die Sache wird durch solche Combination der Quellenangaben dem Verständnisse nur noch weiter entrückt.

Als gewiss können wir, glaube ich, annehmen, dass Karl an der Aller Hinrichtungen vollzogen hat, als sehr wahrscheinlich, dass er Geisseln forderte und empfing. Und freilich war das Leben solcher Geisseln in die Hände des Königs gegeben; insofern sagen die Laur. mit Recht, dass er sie ad occidendum empfing. Aber ist es wahrscheinlich, dass er sie nun auch wirklich tödtete oder dass er auch nur die Absicht gehabt habe, es zu thun für den Fall eines erneuten Aufstandes? Vielleicht gab eine Tradition, ob nicht weit übertrieben, muss dahingestellt bleiben, die Zahl der Geisseln auf 4500 an, und für nicht unwahrscheinlich halte ich es, dass noch die Laur. in ihrer ungeschickten Ausdrucksweise nichts anderes haben sagen wollen, als dass dem Könige eine solche Zahl von Geisseln überliefert sei.

Sie behaupten freilich, das sei an einem Orte von den versammelten Sachsen geschehen, und so bliebe die Frage, welche Gewalt diese Masse in die Hände des Königs zwang, noch die gleiche. Aber die Laur. sind schon selbst eine Ueberarbeitung älterer Ueberlieferungen, und da uns diese in ihrem Wortlaute nicht bekannt sind, so ist es nicht möglich, in ihnen so wie in den Einhards-Annalen, nachzuweisen, wie viel von ihren Nachrichten auf willkürliche Interpretation oder auf Missverständniss ihrer Vorlage kommt.

Wenn ich die gesammte Quellenüberlieferung überblicke, so scheint mir die Annahme begründet, dass Karl im Herbste 782 viele Sachsen im Kampfe und auf der Richtstätte niedermachen liess, andere als Geisseln abführte, aber ich glaube nicht, dass wir berechtigt sind, ihn des furchtbaren Verbrechens zu zeihen, das in der Hinrichtung von 4500 Männern liegen würde.

Ich wiederhole, was ich im Eingange gesagt habe, dass ich weit entfernt von der Meinung bin, unwiderleglich nachgewiesen zu haben, dass das Blutbad an der Aller in das Bereich der historischen Fabeln gehöre, aber ich hoffe wenigstens gezeigt zu haben, dass es in der historischen Ueberlieferung sehr mangelhaft begründet ist. Mit Bestimmtheit wird es nur von einem Autor berichtet, der lange nach dem Ereignisse schrieb und der [95] im Streben nach Klarheit und Eleganz des Ausdruckes und nach pragmatischer Begründung der überlieferten Thatsachen seine Vorlage ziemlich willkürlich umgestaltete.

Freilich muss der echte Einhard, als er das Leben seines grossen Herrn schrieb, die Stelle der unter seinem Namen bekannten Annalen gekannt haben, aber wenn er sie für wahr gehalten hätte, konnte er dann, indem er von Karls Verhalten gegen die Sachsen sprach, die Worte gebrauchen[25]: magnanimitas regis ac perpetua tam in adversis quam in prosperis mentis constantia nulla eorum (sc. Saxonum) mutabilitate vel vinci poterat vel ab his, quae agere coeperat, defatigari?




Nachtrag.

Erst nach Vollendung des Druckes geht mir die neue Bearbeitung des 1. Bandes der Jahrb. d. fr. R. unter Karl d. Gr. von Simson zu. Sie wiederholt für das Verdener Blutbad die Darstellung und Auffassung Abels im Wesentlichen unverändert, nur betont Simson S. 434, Note 4, wo es sich um Auslieferung der 4500 handelt, schärfer das traditi der Ann. Einh. Die von mir S. 83 Note 1 besprochene Stelle der Ann. Laur. „nullum mandatum exinde fecerunt d. Carolo rege“, versteht Simson S. 430, besonders S. 660, Note 2, genau wie ich. Die cap. de partibus Saxoniae setzte auch Simson S. 417 f., wenn auch nicht mit voller Bestimmtheit, nach Waitz u. A. in das J. 782, ohne auch seinerseits einen Erklärungsgrund für die strengen Massregeln eben zu diesem Zeitpunkte zu geben.


Siehe auch: Zur Hinrichtung der Sachsen 782

Anmerkungen

  1. So schon Leibnitz, Annal. imperii I, p. 105: aeterno Caroli dedecore; Luden, Gesch. des teutschen Volks 4, S. 336; Abel, Jahrbücher S. 358; Kaufmann, Deutsche Geschichte 2, S. 314 u. a.
  2. Waitz, Verfassungsgesch. 3, S. 121.
  3. Dümmler, Allg. Biographie 15, S. 134; Giesebrecht, Kaiserzeit 1, S. 117.
  4. S. besonders Philipps, Karl der Grosse im Kreise der Gelehrten S. 34, Nr. 44.
  5. Forsch. z. d. Gesch. 12, S. 375.
  6. Nachrichten v. d. G. A. Universität 1869, S. 33.
  7. Ich will hier die weder von Waitz noch von Kentzler berührten Fragen wenigstens aufwerfen: Wer war denn infidelis im Sinne des Gesetzes? Konnte, auch wer nie der Herrschaft Karls sich unterworfen hatte, als domino regi infidelis capitali sententia puniri? Oder aber, wenn ein besonderer Act erst die fidelitas begründete, hatten denn die 4500 alle diesen Act vollzogen? Von Widukind darf man mit Sicherheit behaupten, dass er dem Könige vor 785 niemals fidelitas gelobt hatte. Er entging nur durch Zufall der Hinrichtung an der Aller. Wäre aber diese anderenfalls an ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmung vollzogen oder nicht vielmehr nur an dem kriegsgefangenen rechtlosen Feinde?
  8. Waitz sagt a. a. O. S. 33 oben: „aber von dieser Strafe ist im Jahre 782 Anwendung gemacht“, und unten: „mir scheint durchaus nothwendig, dass vorher die gesetzliche Androhung der Todesstrafe erfolgt sein musste“.
  9. Ebenso für Kentzler a. a. O. S. 355.
  10. Wenn man mit Waitz bei 782 oder gar mit Richthofen bei 777 stehen bleiben wollte, so müsste meines Erachtens der alte Titel des Gesetzes capitula de partibus Saxoniae mehr Sinn haben, als man ihm bisher beigelegt hat. Es könnte sich vielleicht auf die südwestlichen Theile des Landes beziehen, welche der fränkischen Herrschaft und namentlich der christlichen Mission schon viel geraumere Zeit zugänglich waren, als die östlichen und nördlichen Gebiete. Aber solcher Vermuthung widerspricht doch zu vieles.
  11. Zur lex Saxonum (1868) S. 179, 180.
  12. Wie Kentzler S. 356 angesichts der cc. 4 u. 8 behaupten kann, „wie fern dem König der eigene Antrieb zu terroristischer Gesetzgebung gelegen hat, das zeigt sich in der Vermeidung der Todesstrafe als Strafmass bei Verletzung von solchen Geboten, welche rein christlichen Ursprungs sind“, ist ganz unerfindlich.
  13. So Abel S. 358.
  14. So auch die Meinung Kaufmanns a. a. O.; „eine entsetzliche That, wie die deutsche Geschichte deren keine zweite kennt“.
  15. Jahrb. S. 358, N. 2.
  16. cum W. fehlt in Chr. Moiss.
  17. et quod – interissent fehlt in Ann. Lauresham.
  18. Vergl. Cap. de partib. Saxon. c. 34: nisi forte missus noster de verbo nostro eos congregare fecerit.
  19. Conjungentes supradictam scaram: der Ausdruck ist dunkel, an die Heranziehung der Sachsen ist schwerlich zu denken, also wohl nur an Vereinigung der Schaaren der drei Missi; inruerunt super Saxones et nullum mandatum exinde fecerunt domno Carolo rege: auch dieser Ausdruck ist unklar. Abel I, S. 354, versteht ihn „ohne erst vom Könige Weisung abzuwarten“, und Note 3 das. „sie thaten desshalb nicht, was ihnen von Karl aufgetragen war“. Aehnlich Kentzler, Forschungen 12, S. 367: „sie thun das nach eigenem Entschluss, ohne den Befehl des Königs“. Ich kann die Worte nur in dem im Texte angegebenen Sinne verstehen. Klar ist nur, dass der Annalist den Führern einen Vorwurf machen will, aber schwerlich doch weil sie den aufständischen Sachsen auch ohne den Befehl des Königs sich entgegenwarfen, sondern weil sie versäumten, den König sogleich zu benachrichtigen. Uebrigens steht dieser Vorwurf ebenso wie die hernach folgende Darstellung in seltsamem Contrast zu dem angeblichen Siege der Franken.
  20. S. Abel S. 354 ff.; Kentzler S. 368 ff., woselbst S. 371 Note 1 auch die übrige diese Schlacht betreffende Literatur angeführt ist.
  21. Ann. Einh. 780: cum primum temporis oportunitas adridere visa est, iterum… Saxoniam profectus est. Abel S. 283 N. 4 hält das nicht für blosse Redensart, sondern für einen selbständigen Zusatz zu den Lorscher Annalen.
  22. Nebenbei bemerkt, scheint mir nicht so sicher, wie Kentzler S. 339, Note 1, annimmt, dass Medofulli an der Weser lag (Abel S. 271 sagt das nicht mit gleicher Bestimmtheit). Ann. Laur. maj. sagen: Reliqui qui ultra Wisora fuerunt, cum se junxisset d. Carolus rex ad locum qui dicitur Medofulli; darin liegt nicht die Behauptung, dass der Ort an der Weser sich befand. Ann. Einh. machen daraus: Inde ad Wisuram veniens, castris positis u. s. w., wie oben im Text, aber das beruht nicht auf eigenen Nachrichten, sondern nur auf Interpretation der Lorscher Vorlage.
  23. Abel S. 352 u. Kentzler S. 367 scheinen das allerdings anzunehmen.
  24. Dies bemerkt Abel S. 358 im Anschluss an die Auffassung der Ann. Einh. richtig.
  25. Jaffé, Mon. Karolina p. 516.