Die Eisenbahn im Dienste der Wohlfahrt
[740] Die Eisenbahn im Dienste der Wohlfahrt. Die Staatseisenbahnen werden nicht lediglich von dem Gesichtspunkte des Gelderwerbes geleitet und vermögen daher in erhöhtem Maße allen öffentlichen Interessen gerecht zu werden. Vornehmlich liegen diese Ausgaben auf dem allgemeinen wirthschaftlichen Gebiete, daneben haben sich aber die deutschen Bahnen auch in den Dienst der Wohlfahrt gestellt und mannigfaltige Erleichterungen gewährt, welche sich als Unterstützungen kranker und hilfsbedürftiger Personen kennzeichnen.
In welchem Sinne diese Einrichtungen getroffen wurden, möge aus den nachfolgenden, auch von anderen deutschen Staats- und Privatbahnen angenommenen hauptsächlichsten Bestimmungen der preußischen Staatsbahnen erhellen.
Mittellosen Personen, welchen nachgewiesenermaßen seitens der Vorstände von Kuranstalten der Gebrauch der Bäder oder anderer Kureinrichtungen unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zugestanden ist, wird für die Reise nach dem Kurort und für die Rückreise in die Heimath die Benutzung der dritten Wagenklasse aller Züge zum Militärfahrpreis (das ist 1,5 Pfennig für den Kilometer) gestattet, wenn sie eine Bescheinigung der Ortsbehörde darüber beibringen, daß ihre Vermögensverhältnisse die Aufwendung der für den Besuch und Gebrauch des Bades erforderlichen Mittel ohne eine Ermäßigung der Eisenbahnfahrpreise nicht erlauben.
Skrophulöse Kinder der ärmeren Volksklassen und deren Begleiter sind bei der Reise nach den für solche Kinder eingerichteten besonderen Heilstätten auf der Hin- und Rückfahrt derselben Ermäßigung auf Grund einer von der Heilanstalt ausgestellten Aufnahmebescheinigung und einer Bescheinigung der Ortsbehörde theilhaftig.
Unbemittelten Zöglingen der unter Aussicht des Staates stehenden Waisenanstalten, der Provinzial- und anderen Blindenanstalten, der öffentlichen Taubstummenanstalten und den etwa erforderlichen Begleitern der blinden und taubstummen Zöglinge wird für Ferienreisen zum Besuch ihrer Angehörigen auf Empfehlung der betreffenden Anstaltsvorstände ebenfalls der Militärfahrpreis zugestanden. Für jedes Kind, beziehungsweise Zögling, wird nur ein Begleiter zum ermäßigten Fahrpreise befördert und zwar auch bei der Rückfahrt nach dem Orte der Abreise, sowie für die Wiederabholung ihrer Schützlinge.
Die gleiche Vergünstigung genießen, auf Grund der von den Vorständen der Taubstummenanstalten zu ertheilenden Erlaubnißscheine, unbemittelte Taubstumme für den Besuch kleinerer Zusammenkünfte an den Taubstummenanstalten, sowie Taubstumme, welche behufs ihrer kirchlichen Versorgung einzeln die betreffenden Anstalten zu besuchen wünschen; ferner auch die von Vereinen und Behörden in sogenannte Ferienkolonien entsendeten Kinder und die zur Aufsicht beigegebenen Lehrer.
Im Interesse der öffentlichen Krankenpflege werden denjenigen Vereinen und Genossenschaften, sowohl weltlichen als geistlichen, welche sich statutenmäßig in Ausübung freier Liebesthätigkeit der öffentlichen Krankenpflege widmen, Fahrpreisermäßigungen in der Weise gewährt, daß bei Reisen der Vorstandsmitglieder zum Zwecke von Revisionen oder Konferenzen, sowie der Krankenpfleger und Pflegerinnen zur Ausübung der öffentlichen Krankenpflege, zum Wechsel des Wohnorts (Versetzung), zum Gebrauch von Badekuren oder zum Besuch von Bade- und Erholungsorten der Militärfahrpreis, beziehungsweise bei Benutzung der zweiten Wagenklasse der einfache Fahrpreis dritter Klasse erhoben wird.
Endlich sind zu diesen Wohlfahrtseinrichtungen auch die jeweilig bei Unglücksfällen wie Ueberschwemmungen, Feuersbrünsten, Mißernten und dergleichen zugestandenen Frachtnachlässe, beziehungsweise Ermäßigungen, für die an Hilfsausschüsse zu sendenden Liebesgaben zu zählen.