Die „Hexe von Straßburg“

Textdaten
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Autor: Paul Schellhas
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Titel: Die „Hexe von Straßburg“
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aus: Die Gartenlaube, Heft 4, S. 60, 62–63
Herausgeber: Adolf Kröner
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Erscheinungsdatum: 1896
Verlag: Ernst Keil’s Nachfolger in Leipzig
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
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Tragödien und Komödien des Aberglaubens.[1]

Die „Hexe von Straßburg“.
Von Dr. P. Schellhas.

Der alte Aberglaube, der Erzfeind des Menschengeschlechtes, ist trotz aller Fortschritte des Wissens, trotz aller Aufklärung noch nicht völlig ausgerottet; noch immer beunruhigt und schädigt er die Menschen, und die schlimmste und gefährlichste Gestalt zeigt er auf dem Gebiete der Kurpfuscherei und des Zauber- und Hexenwesens. Bedarf es noch der Worte hierüber? Welches Elend ist schon über ganze Familien gebracht worden durch die ruchlosen Quacksalbereien von Wunderdoktoren, „heilkundigen“ Schäfern und im Rufe der Zauberei stehenden alten Weibern! Da wird im Dorfe, wenn der Typhus ausbricht, anstatt des Arztes der Schäfer geholt, und er verschreibt den „Fiebersegen“, einen unsinnigen Vers auf einem Blatt Papier, das der Kranke auf den Leib legen muß, oder es werden neun Kreuze in den Rauchfang gekratzt, oder man „bindet das Fieber ab“, indem man dem [62] Kranken einen Wollfaden um die große Zehe wickelt. Schlimmer noch als diese Dinge ist es, wenn man dem Kranken mit innerlichen Mitteln ähnlicher Art, wie Pulver von Kellerasseln, getrockneten Kröten u. dergl., zu Leibe geht. Der Kranke, der vielleicht durch eine vernünftige Behandlung zu retten gewesen wäre, geht zu Grunde infolge von Vernachlässigung, wenn nicht gar an den Folgen der „Kur“. Fast ebenso schlimm ist der Glaube an Zauber- und Teufelskünste. Irgend ein altes Weib ist im Dorfe, das im Rufe der Hexerei steht. Sie versteht es, Zaubersprüche zu schreiben, das Vieh zu verhexen, das Feuer zu bannen u. dergl., und dann giebt es zwei Möglichkeiten: entweder sie wird gefürchtet und gelegentlich mißhandelt, oder man zieht sie in schwierigen Fällen zu Rate und sie bekommt eine große Wunderpraxis. Im letzteren Falle geht es den Betrogenen gewöhnlich an den Geldbeutel. Wenn eine Betrügerin dieser Art eine Großstadt zum Schauplatz ihrer Thätigkeit erwählt und in dem bunten Treiben derselben es versteht, sich vor den Augen der Sicherheitsbehörde zu verbergen, so wird sie zu einer geradezu gemeingefährlichen Person, welche Leichtgläubigen selbst die letzten Spargroschen aus der Tasche zieht.

Erst im vorigen Jahre hat ein solcher Fall ein deutsches Gericht beschäftigt; es kam zu einem „Hexenprozeß“, dessen Verhandlung leider eine erstaunliche Fülle abergläubischer Verirrungen enthüllte.

In Straßburg, der „wunderschönen Stadt“, lebte die 58jährige Witwe Stehli. Der Umstand, daß sie schon wiederholt in früheren Jahren mit dem Strafgesetz in Berührung gekommen war und auch einmal im Jahre 1882 wegen abergläubischer Betrügereien eine Gefängnißstrafe von 11/2 Jahren erlitten hatte, hinderte nicht, daß sie wegen übernatürlicher Gaben und Kenntnisse einen großen Ruf genoß und von weit und breit um Rat angegangen wurde. Sie verstand es, Karten zu legen, Sympathie- und Zaubermittel zu verschreiben, und andere schwarze Künste mehr. Ihre Hauptkunden waren einfache Leute aus dem Volke, Dienstmädchen vor allem, denen sie in raffiniertester Weise das Geld abzunehmen verstand. Vor keiner noch so schwierigen Aufgabe schreckte die Stehli zurück, ihre Hexereien erstreckten sich auf ganz greifbare und praktische Dinge: sie heilte nicht nur krankes Vieh, sondern konnte auch verlorene Gegenstände wieder beschaffen, ja sogar – aussichtslose Forderungen von zahlungsunfähigen Schuldnern beitreiben, was oft dem gewiegtesten Gerichtsvollzieher nicht gelingt. Ganz besonderen Ruf genoß sie aber wegen ihrer Mittel, untreu gewordene Liebhaber zurückzuführen, und arme Dienstmägde und Kellnerinnen, die von ihrem Liebsten im Stiche gelassen waren, wandten sich in Menge an sie. Entweder handelte es sich darum, einen säumigen Bräutigam zur Heirat zu zwingen oder einen untreu gewordenen Liebsten, der eine Andere geheiratet hatte, zu bestrafen. Die Stehli verstand es, für dergleichen Hexereien von ihren abergläubischen Kundinnen die letzten Spargroschen herauszulocken, so daß man im Zweifel ist, ob man mehr über die Dummheit der letzteren oder über die Abgefeimtheit der Betrügerin staunen soll.

Die Polizei war schließlich auf das Treiben der Stehli aufmerksam geworden und hatte sie verhaftet. In der Gerichtsverhandlung, die im September 1895 vor der Strafkammer des Landgerichtes stattfand, entrollte sich dann ein klares Bild des Geschäftstreibens der Angeklagten, neben der noch ein Helfershelfer, der 26jährige Tagelöhner Sturni, auf der Anklagebank Platz nahm. Der sogenannte „Liebes- oder Heiratszwang“, den die Angeklagte ihren Kundinnen verschrieb, bestand in allerlei abergläubischem Hokuspokus. Da riet sie einem Mädchen, deren Verlobter untreu geworden war, Nadeln in Kerzen zu stecken und diese dann zu verbrennen, Salz auf Kohlen zu streuen, drei Stück Brot über Kreuz zu legen und ähnliches. Für diese Ratschläge ließ sie sich 50 Mark, in einem anderen Falle 63 Mark bezahlen! Ein einfacher „Heiratszwang“ kostete 20 bis 50 Mark, je nach der Dummheit der Klientin. Einem Mädchen nahm sie in einem gleichen Falle bei deren erstem Besuch für „drei Messen“ 6 Mark ab, dann 12 Mark für eine „doppelte Andacht“, dann 9 Mark für eine „blinde Andacht“, dann nochmals 12 Mark für eine „doppelte Andacht“ und endlich 15 Mark für den „Schluß“. Mit allen „Nebenkosten“ hat die Geprellte 150 Mark bezahlt!

Ihren abergläubischen Kunden spiegelte die Betrügerin gewöhnlich vor, daß sie mit Geistern und Zauberern im Bunde stehe. Sie erzählte, daß „drei Baseler Herren“, Namens Petri, Weber und Jean, ihr bei ihren Zaubereien Hilfe leisteten. Ihr Helfershelfer Sturni schrieb dann die angeblich von diesen Baseler Schwarzkünstlern herrührenden Briefe, Musterbeispiele blühenden abergläubischen Blödsinns, den die Kunden der Stehli mit ehrfurchtsvollem Schauder entgegennahmen. Diese Briefe mußten natürlich besonders bezahlt werden, denn die drei Schwarzkünstler gaben ihre Weisheit nur zu guten Preisen her. Auf diese Weise nahm die Angeklagte einer Dienstmagd im ganzen 200 Mark ab!

Einer der am ärgsten Geprellten war ein abergläubischer Landmann, der zu der Stehli gekommen war, weil seine Kühe und Hühner plötzlich krank geworden waren und daher Hexerei im Spiel sein mußte. Auch diesem versprach sie, mit Hilfe der Baseler Herren zu helfen. Sie erzählte ihm unter anderem, sie habe sich auf 16 Jahre dem Teufel verschrieben, und es gelang ihr – ein Beispiel, wie groß der geistige Einfluß solcher gefährlichen Personen auf beschränkte Köpfe ist – den Leichtgläubigen durch Zaubereien und Geisterspuk schließlich derartig zu verwirren, daß er sich einbildete, von Geistern verfolgt zu sein, und nachts in seinem Hause allerlei Geräusch hörte. Diese Heimsuchungen durch Geister waren wieder ein erneuter Anlaß zur Inanspruchnahme der „Baseler Herren“. Die von dem Helfershelfer Sturni geschriebenen Briefe derselben enthielten in der Regel das Verlangen nach Geld und waren ein zweckmäßiges Mittel, den Verdacht der Prellerei – sofern derselbe bei der grenzenlosen Leichtgläubigkeit der Betrogenen überhaupt aufkommen konnte – von sich abzuwenden. Alles in allem ist der abergläubische Landbewohner 500 Mark losgeworden! Ob er dadurch für immer geheilt ist?

Einer Kellnerin, die von ihrem Liebsten im Stich gelassen war, hat die Schwindlerin ihre ganze Habe abgelockt. Die Geprellte versetzte schließlich, um die geforderten Geldmittel herbeizuschaffen, alles, was sie besaß. Im ganzen hat die Stehli auch in diesem Falle 500 Mark eingeheimst!

Daß die Stehli auch in geschäftlichen Dingen nebenher recht bewandert war und auch „auf natürliche Weise“ Schwindeleien geschickt auszuführen verstand, zeigte die Vernehmung eines anderen Opfers, eines Fuhrmanns. Derselbe hatte von den Zauberkünsten der Stehli gehört und begab sich zu ihr, um ein Mittel zu erlangen, eine aussichtslose Forderung von seinem Schuldner beizutreiben. Die Angeklagte schreckte auch nicht davor zurück, an eine so nüchterne Aufgabe mit ihren Zaubermitteln heranzugehen, und sagte dem abergläubischen Gläubiger zu, daß sie ihm zu seinem Gelde verhelfen werde. Diese Gelegenheit benutzte sie, um ihn um ein Darlehn anzugehen. Sie spiegelte ihm vor, daß sie in der nächsten Zeit eine große Erbschaft zu erwarten habe, und verpfändete ihm außerdem noch die Möbel in ihrer Wohnung. Beides war eitel Schwindel und Betrug: die Erbschaft existierte nicht, und die Möbel waren nicht Eigentum der Stehli. Der vertrauensselige Fuhrmann ist sein Geld losgeworden, ohne daß die Zaubermittel seinem hartnäckigen Schuldner auch nur eine unruhige Nacht bereitet hätten.

In einem anderen Falle lockte die Stehli ebenfalls durch die Vorspiegelung von einer in Aussicht stehenden großen Erbschaft einer Kundin ein Darlehn von 100 Mark ab, über dem üblichen Preise, den sie sich für einen „Heiratszwang“, welcher den Bräutigam derselben zurückführen sollte, zahlen ließ.

Diese letzteren beiden Fälle sind deswegen besonders bezeichnend, weil sie klar erkennen lassen, daß die abgefeimte Person keineswegs etwa zu den „betrogenen Betrügern“ gehörte, die selbst von der Wirksamkeit ihrer Zaubermittel überzeugt sind, sondern daß sie mit dem vollen Bewußtsein der Unwahrheit ihrer Vorspiegelungen auf Betrug ausging. Es giebt ja gewiß Fälle, in denen derartige Personen selbst von dem abergläubischen Wahne vollständig befangen sind, und in der Regel ist das bei den ländlichen Kurpfuschern, Schäfern und Wunderdoktoren der Fall. Diese Leute, die zeitlebens unter einer abergläubischen und unwissenden Bevölkerung sich aufhalten und unter einer solchen aufgewachsen sind, müssen naturgemäß auch selbst von den Vorstellungen erfüllt sein, die ihrem abergläubischen Treiben zu Grunde liegen, und man kann daher bei ihnen in vielen Fällen von einer bewußten betrügerischen Absicht nicht sprechen. Ganz anders liegt die Sache offenbar bei der „Straßburger Hexe“. Der Umstand, daß sie in einigen Fällen zu den gewöhnlichen Mitteln des Betruges [63] griff, um Geld zu erschwindeln, läßt keinen Zweifel darüber, daß ihr auch bei ihren Zaubereien der Aberglaube lediglich ein Mittel zum Zweck war.

Welchen gefährlichen Charakter unter Umständen solche Schwindeleien annehmen können, zeigt ein anderer Fall. Ein Mädchen war von ihrem Bräutigam trotz gegebenen Eheversprechens verlassen worden, und der Ungetreue hatte eine andere geheiratet. Die Verlassene begab sich zu der Stehli und verlangte von ihr, daß sie durch Zaubermittel bewirken solle, daß die Frau ihres ehemaligen Bräutigams stürbe. Glücklicherweise waren die von der Stehli angewendeten Hexereien wirkungslos. Wie leicht aber dergleichen Dinge höchst bedenkliche Folgen nach sich ziehen können, liegt auf der Hand. Die Hexereien und Zaubereien beschränken sich nicht immer auf sogenannte sympathetische Mittel, und das heimliche Einmischen von gefährlichen Stoffen in Speise und Trank gehört bekanntlich ebenfalls zu den Künsten dieser Art.

Wenn man die Reihe der Personen überblickt, die im Prozeß gegen die Stehli als Zeugen vernommen wurden, so kann man den Gedanken nicht unterdrücken, wie viele Geprellte sich wohl aus Scham oder aus anderen Gründen nicht gemeldet haben mögen! Denn daß der Geschäftsbetrieb der Angeklagten ein recht bedeutender war, unterliegt keinem Zweifel, und es giebt in solchen Fällen immer eine ganze Menge Betrogene, die sich hinterher schämen, öffentlich vor Gericht die Rolle des Hereingefallenen zu spielen. Dieser Umstand kommt in vielen Betrugsprozessen den Betrügern zustatten. Die Angeklagte versuchte übrigens dem erdrückenden Beweismaterial gegenüber keinerlei Ausflüchte, sondern gab alles zu. Ihr Helfershelfer Sturni wollte dagegen von dem Zweck des von ihm besorgten Briefwechsels mit den „Baseler Herren“ keine Kenntnis gehabt haben und behauptete, nicht gewußt zu haben, daß es sich um etwas Strafbares handelte. Es wurde ihm indessen nachgewiesen, daß er einmal sogar seiner Herrin und Meisterin ins Handwerk gepfuscht hatte, indem er einen „Baseler Brief“ an eine Kundin für 11 Mark verkaufte.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft führte in seinem Plaidoyer aus, daß der Gerichtshof geradezu eine Kulturaufgabe erfülle, wenn er eine gemeingefährliche Person von der Art wie die Stehli auf recht lange Zeit unschädlich mache. Der Vertheidiger der Angeklagten konnte als Milderungsgrund lediglich – und leider nicht mit Unrecht! – die ungeheuere Leichtgläubigkeit der Betrogenen ins Feld führen. Die Stehli wurde zu drei Jahren Zuchthaus und 1800 Mark Geldstrafe verurteilt; ihr Helfershelfer kam mit 6 Monaten Gefängnis davon. –

Wie ist es möglich, fragt man sich solchen Enthüllungen gegenüber, daß dergleichen verbohrter Aberglauben noch heutigestags in solchem Umfange gedeihen kann? Haben denn alle diese Personen, die da im Straßburger Hexenprozeß als Betrogene auftraten, nicht unsere Schulen besucht und zum wenigsten doch unsere Volksschulbildung genossen? Sind die Errungenschaften unserer Volksbildung so gänzlich fragwürdiger Natur? Es ist leider wahr, daß der Einfluß der Schule und der sonstigen Volkserziehung, trotz aller redlichen Mühe unserer Volksschullehrer, auf diese Art von Aberglauben nur gering ist. Er vererbt sich neben und trotz aller Volksbildung fort als eine Art von Geheimwissen, an dem weite Kreise der Bevölkerung, namentlich auf dem Lande, zähe festhalten. Ferner muß in Betracht gezogen werden, daß noch bei der überwiegenden Mehrzahl der Menschen die unwiderstehliche Neigung besteht, falls in irgend einer schwierigen Lage keine natürlichen Mittel mehr helfen, zu dem Uebernatürlichen seine Zuflucht zu nehmen.

Alle diese armen Mädchen, die von ihrem Liebsten, von ihrem Bräutigam im Stich gelassen waren, jener Fuhrmann, der seine bedrohte Forderung retten wollte, sie griffen sozusagen zu dem Strohhalm des Ertrinkenden. Diese Neigung kann man nicht nur unter den Leuten aus dem Volke beobachten, auch die gebildeten Kreise sind dem Wunderglauben zugänglich, sobald die geläufigen Mittel erschöpft sind und anscheinend jede Aussicht auf Erfolg entschwunden ist: wenn der berühmte Professor der Medizin den Kranken achselzuckend verlassen hat, so wird nicht selten als letzte Instanz der Wundermann vom Dorfe herbeigeholt! Der Mensch, den das Unglück mürbe gemacht hat, der an geistiger Widerstandsfähigkeit eingebüßt hat, ist immer geneigt, auf das Wunder zu hoffen, wenn im natürlichen Lauf der Dinge nichts mehr zu erwarten ist. In dieser Thatsache ist eine der wichtigsten Nährquellen des Aberglaubens zu finden, und sie erklärt zum Teil den großen Zudrang, den die Wunderdoktoren und ähnliche Leute noch heutigestags haben, und das blinde Vertrauen, das ihnen trotz aller öffentlichen Warnungen und Belehrungen entgegengebracht wird. Wenn die Straßburger „Hexe“ nach Verbüßung ihrer Zuchthausstrafe es wagen sollte, ihr Geschäft von neuem anzufangen, so ist es leider kaum zweifelhaft, daß sie als gewandte Person wieder großen Zulauf haben würde – trotz allem und allem, was geschehen ist. Es wäre wahrlich nicht das erste Mal, daß wir diese Erfahrung machten!

Um so ruchloser ist das Thun solcher Betrüger, die mit vollem Bewußtsein des strafbaren Zweckes diese Neigung der Menschen in gemeiner Gewinnsucht ausbeuten. Sie verdienen die strengsten Strafen des Gesetzes. Wie das Gesetz der Ausbeutung junger und unerfahrener Personen entgegentritt, so soll es auch die armen Unwissenden gegen die Ausbeutung ihrer Schwächen schützen. Der Straßburger Prozeß hat wieder einmal in erschreckender Weise gezeigt, daß die Gefahr, die der Aberglauben im Volke noch heutigestags in sich birgt, nicht zu unterschätzen ist. Ihn zu bekämpfen, muß in erster Linie die Aufgabe der Volksbildung bleiben, seine Ausbeuter und Förderer aber muß der Strafrichter unschädlich machen.