Das Verhältniss der Karolinger zu den Papstwahlen
[341] Das Verhältniss der Karolinger zu den Papstwahlen. Die Erkenntniss dieses grundwichtigen Verhältnisses ist jüngst durch zwei von einander unabhängige Monographien, H. Dopffel, Kaiserthum und Papstwahl unter den Karolingern 1889, und M. Heimbucher, Die Papstwahlen unter den Karolingern 1889, in höchst bemerkenswerther Weise gefördert worden, und indem wir darauf hinweisen, möchten wir zugleich hervorheben, dass die im wesentlichen übereinstimmenden Resultate beider an einem der wichtigsten Punkte überraschend bestätigt werden, und zwar urkundlich, durch eine von ganz anderen Interessen ausgehende Forschung in K. Lamprecht’s vortrefflichem Buch: Die Römische Frage von König Pippin bis auf Kaiser Ludwig den Frommen in ihren urkundlichen Kernpunkten erläutert, 1889[1]. – Dopffel und Heimbucher zeigen nämlich beide durch die zusammenhängende Betrachtung und Kritik der betr. Ereignisse und Daten, dass weder Pippin noch Karl der Grosse ein Bestätigungsrecht bei der Papstwahl derart, wie die Byzantinischen Kaiser und deren Stellvertreter, die Exarchen zu Ravenna, beansprucht oder ausgeübt haben, sondern dass sie sich begnügten, von der geschehenen Wahl officiell in Kenntniss gesetzt zu werden und eine gewisse Anerkennung auszusprechen, die kaum mehr als eine formale Bedeutung hat, weil die Weihe des Elekten immer schon längst vorher erfolgt ist. Erst durch die Massregeln Lothar’s im Jahre 824 wird eine Aenderung geschaffen, die nach dem eben Gesagten eine Verstärkung des kaiserlichen Einflusses auf die Papstwahl darstellt. – Lamprecht hat bekanntlich den scharfsinnigen Versuch gemacht, aus den uns erhaltenen Pacta der Kaiser und Päpste von 817 und 962 den Wortlaut der denselben zu Grunde liegenden früheren Urkunden Pippin’s und Karl’s des Grossen zu reconstruiren. Bei allem, was dabei an Einzelheiten zweifelhaft, ja gewagt erscheinen mag, darf man nicht verkennen – dies möchten wir gegen eine [342] Recension von G. Kaufmann in der Deutschen Litteraturzeitung einwenden –, dass dieser völlig neue Weg, die schwierigen Dinge aufzuklären, im Ganzen zu wichtigen unzweifelhaften Resultaten führt. Eins derselben ist die Reconstruction des Pactums Karl’s des Grossen mit dem Papste vom Jahr 801, der Nachweis, dass darin zuerst eine Bestimmung über die Papstwahl aufgenommen ist, sowie der Nachweis des Wortlautes derselben. – Diese so von Lamprecht durch Quellenanalyse urkundlich erschlossene Bestimmung deckt sich nun völlig mit dem, was Dopffel und Heimbucher in oben erwähnter Weise als Rechtsanschauung und -praxis Karl’s des Grossen betr. seines Verhaltens zur Papstwahl dargethan haben –, ein in der Art gewiss seltenes, höchst erfreuliches Zusammentreffen, das wohl geeignet ist, die von so verschiedenen Ausgangspunkten gewonnenen Resultate und die zu denselben führenden Wege als durchaus zuverlässige erscheinen zu lassen.
Anmerkungen
- ↑ Zu Dopffel vgl. Bibliogr. ’89, 2798. ’90, 83. – Heimbucher: ’89, 2000. 2797. ’90, 82. – Lamprecht: ’89, 2798 a. 4631. ’90, 830.