Das Reich und die Hansestädte
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I. | Die Wahlcapitulationen. |
II. | Die grossen Kaufmannsgesellschaften. |
III. | Die Hansestädte in der Wahlcapitulation. |
IV. | Finanzielle Nachwirkungen. |
Den Mittelpunkt der nachfolgenden Erörterung bildet eine Stelle der Wahlcapitulation Kaiser Karls VII. vom Jahre 1742.
Die Wahlcapitulationen der deutschen Könige, einst zu den Reichsgrundgesetzen gezählt, ja als das wichtigste unter ihnen betrachtet[1], werden heutzutage von Juristen oder Historikern nur noch selten zur Hand genommen. Für den vorliegenden Zusammenhang wird es genügen, in der Kürze an ihre staatsrechtliche und politische Bedeutung zu erinnern.
Bei den Kaiserwahlen der letzten Jahrhunderte des Reichs war in der Regel kein Zweifel über die Person des zu Erwählenden. Wenn dennoch jeder Wahl lange und mühsame Verhandlungen im Wahlconvent voraufgingen, so drehten sie sich wesentlich um die Feststellung der Bedingungen, unter denen die Kurfürsten bereit waren, die Krone einem neuen Inhaber zu übertragen, und der Bewerber gewillt [116] war, sie zu übernehmen. Das Interesse der Wahlen lag mit andern Worten in den Wahlcapitulationen. Von der ersten des Jahres 1519 an bis zur letzten vom Jahre 1792 wird gleich im Eingange der Urkunde hervorgehoben, dass ihre Artikel vertragsweise zu Stande gekommen seien[2]. „Gedings und pactsweise“, wie die Wahlverschreibung Kaiser Karls V., entsprechend der zur Zeit beliebten Weise, einen technischen Ausdruck des deutschen und des römischen Rechts mit einander zu verbinden, es bezeichnet und alle nachfolgenden Wahlcapitulationen wiederholen. Es ist nichts Ungewöhnliches, namentlich in Landesgesetzen, dass sie sich als vertragsweise entstanden bezeichnen. Auch einzelne Reichsgesetze lassen sich dafür anführen: so wenn Maximilian I. im Augsburger Reichsabschied von 1500 sagt: wir haben uns mit Churfürsten Fürsten und gemeiner Versammlung gegenwärtigen Reichstags dieser ... nachfolgenden Ordnung vereinigt .... und uns deshalb mit und gegen einander in Contracts-Weiss verpflicht und verschrieben[3]. Aber es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem, was hier und dem, was in den Wahlcapitulationen vertragsmässig geordnet wird. In den Reichsabschieden, Landesverträgen werden gegenseitige Rechte und Pflichten festgestellt; in den Wahlcapitulationen übernimmt principiell nur der eine Theil Verpflichtungen. Die königliche Obligation, die kaiserliche Verschreibung sind deshalb in den Actenstücken der Zeit und bei den ältern Reichspublicisten beliebte Wendungen[4].
[117] Die Urkunde, die sich seit 1619 selbst als Capitulation bezeichnet[5] zerfällt in einen referirenden und einen dispositiven Theil. In jenem wird berichtet, dass der Neugewählte sich bei Annahme der Wahl mit den Wählern über eine Reihe von Bestimmungen geeinigt habe, nach denen die Regierung des Reichs in der Zeit seines königlichen Amts geführt werden solle. Der dispositive Theil zählt in Artikel[6] gegliedert die einzelnen Bestimmungen auf. In dem einen wie dem andern Theile spricht der Gewählte. Die WC. hat also ungeachtet ihrer Vertragsnatur nicht die Form eines Vertragsinstruments. Der Eingang der Artikel lautet: wir versprechen und geloben, wir gereden[7] und versprechen, wir wollen nicht gestatten, wir lassen auch zu. Am häufigsten aber: wir sollen und wollen. Damit ist der treffendste Ausdruck für das Rechtsverhältniss gefunden: das auf Grund vertragsmässiger Einigung abgegebene freie Versprechen. Das: „wir sollen und wollen“ wiederholen deshalb alle Wahlcapitulationen von der ältesten bis zur jüngsten, wie sie auch alle aus der WC. Kaiser Karls V. den Eingang beibehalten: „daz wir uns aus freiem genedigen willen diser nachfolgenden artigkel“ mit den Kurfürsten vereinigt haben.
Ist das Zustandekommen eines Vertrags von öffentlich-rechtlichem Inhalt im Rechte alter und neuer Zeit an erschwerende und sichernde Formen und Bedingungen geknüpft, so gilt das von den WC. in erhöhtem Masse, theils wegen ihrer inneren Wichtigkeit, theils wegen der Nothwendigkeit, anstatt mit dem zu Verpflichtenden mit seinen Vertretern zu verhandeln und abzuschliessen. Die Vertragschliessenden sind die Kurfürsten und die bevollmächtigten Vertreter, Commissarien[8], des zu Erwählenden. Die Kurfürsten [118] in Person oder durch ihre Wahlbotschafter vertreten fungiren als Organ des Reichs, mag auch erst seit der WC. Ferdinands IV. von 1653 die ausdrückliche Bemerkung aufgenommen sein, dass die Kurfürsten[WS 1] „vor sich und sämtliche fürsten und stand des heil. Rom. reichs“ sich mit dem Kaiser der nachfolgenden Artikel vereinigt haben[9]. Empfangen sie die Versprechen des künftigen Kaisers für das Reich, so ertheilen sie andererseits auch Zusagen namens des Reichs. Nicht bloss die der ganzen Verhandlung zu Grunde liegende, aber unausgesprochene: den Bewerber zum König zu wählen, sie versprechen auch zu erfüllen oder erfüllen zu lassen, was von ihrer Seite in der WC. an Verpflichtungen übernommen ist. Denn wenn auch die WC. grundsätzlich zur Aufzählung der Obliegenheiten des Kaisers bestimmt ist, so sind doch damit in Zusammenhang stehende Verpflichtungen anderer Organe und Glieder des Reichs, wenn auch vereinzelt, in die Urkunde aufgenommen worden. Mit der Verpflichtung des Kaisers, die Reichsvicare bei ihren uralten Rechten unbeeinträchtigt zu lassen, ist z. B. der Satz verbunden, dass die Reichsvicare nach beendetem Interregnum die vor ihnen verhandelten Acta an den neuerwählten Kaiser einschicken sollen[10]. Durch die Aufnahme solcher Bestimmungen in die WC. erkennt das Reich sie als rechtmässige Obliegenheiten der Betheiligten an.
Die Commissarien des Neo-Eligendus, wie er wohl genannt wird, sind Mitglieder des Wahlconvents in den seltenen Fällen, wo der Kaiser aus der Mitte der Kurfürsten entnommen werden soll. Da die dem Hause Oesterreich zustehende böhmische Kurstimme während des grössten Theils der Zeit, in der WC. vereinbart wurden und die Kaiserwürde beim Hause Habsburg war, ruhte[11], so wurde regelmässig mit Commissarien verhandelt, die ausserhalb des Wahlconvents standen. In jedem Falle schlossen die Kurfürsten mit den Bevollmächtigten des Eligendus den die Wahl vorbereitenden [119] Vertrag ab. Sein Inhalt ist dem Grundgedanken nach: wir, die Kurfürsten, wählen dich zum König, wenn du die Regierung nach den zwischen uns und deinen Vertretern festgestellten Bedingungen zu führen dich verpflichtest. Der Vertrag wird erfüllt von Seiten der Kurfürsten durch die Wahl; von Seiten des Gewählten durch den Eid, den seine Vertreter in seinem Namen und in seine Seele auf Beobachtung der Wahlcapitulation leisten. Auf beiden Seiten tritt zu der Vertragserfüllung die Beurkundung hinzu. Zunächst unterschreiben die Commissarien die Wahlcapitulation. Damit gilt der Wahlact als abgeschlossen. Der Gewählte wird proclamirt, zuerst im Conclave vor den Gesandten der Wähler und erforderten Zeugen; dann in der Kirche vor allem Volk[12]. Die Beurkundung auf Seiten der Kurfürsten stellt sich dar in dem Wahldecret, mittels dessen sie dem Gewählten seine Wahl anzeigen[13].
Die Ordnung dieser Vorgänge nach Inhalt und Reihenfolge schliesst sich dem an, was bei der Wahl K. Karls V. beobachtet war. Das galt schon vom nächsten Mal ab als herkömmlich und feststehend. Nur einzelne Punkte sind in der Folgezeit durch ausdrückliche Festsetzung noch schärfer bestimmt worden.
Zur Bestärkung dessen, was die Commissarien Karls V. sofort nach dem Zustandekommen der WC. vom 3. Juli 1519 im Namen des Königs gethan hatten[14], verlangten die Kurfürsten[WS 2]im nächsten Jahre, als Karl in Deutschland erschien, um sich krönen zu lassen und seinen ersten Reichstag zu halten, von ihm das Beschwören der WC. in eigener Person. Das neu entstandene Recht der Wahlcapitulation setzten sie mit dem bisherigen Recht in Verbindung. Nach diesem bedurfte es zum Antritt der Regierung des Empfanges der Krone. Erst mit ihr erlangte der Gewählte die königliche Gewalt[15]. Die Kurfürsten machten nun die vorgängige [120] Eidesleistung zur Bedingung der Krönung: wo ko. Mt. den aid nit thun wurd, so wolten sie ir Mt. auch nit kronen[16].
K. Karl fügte sich dem Verlangen und leistete am Tage vor seiner Krönung zu Aachen am 22. October 1520, den Abend nach seinem Einzuge in die Krönungsstadt, den Eid[17]. Ebenso ist es von da ab gehalten worden. Der König „erneuerte und bestätigte“ durch seinen Eid die WC. oder, wie es wörtlich hiess: „alle und jede Puncten und Articula ... zu halten, darzu auch sonsten alles das zu thun, was einem römischen König gebührt[18]“.
Die Wahlcapitulation wurde von dem Gewählten unterzeichnet. Die WC. Josephs I., der bei seiner Erwählung am 24. Januar 1690 noch nicht zwölf Jahre alt war, hat „wegen Unsers geringen Alters zu mehrer Befestigung auf gesambter Churfürsten gehorsames Ersuchen“ auch der Vater, Kaiser Leopold I., unterschrieben[19]. Die Urkunde wurde in so vielen Exemplaren ausgefertigt, als Kurfürsten an der Wahl Theil genommen hatten, und ihnen ausgehändigt.
Das Beschwören der WC. ist den modernen Verfassungseiden vergleichbar. Lauten diese generell auf feste und unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung, so schwuren die römischen Könige „alle und jede Puncten und Articulen“ der WC. zu halten. Anstatt einer einheitlichen Verfassungsurkunde machten ja eine Reihe von Verfassungsgesetzen und das Herkommen den Bestand des Reichsverfassungsrechts aus. Der Inhalt dieser objectiven Ordnungen ist in der WC. aufgelöst in eine Reihe subjectiver Verpflichtungen des Kaisers; sie gelobt er durch Wort und Schrift zu erfüllen. Die seit 1711 zu Stande gekommenen Capitulationen datiren den Regierungsantritt von der Eidesleistung und Unterzeichnung: „bis wir die WC. in Person beschworen, folglich das Regiment würcklich angetreten“[20]. Damit ist [121] anerkannt: das Recht auf die Herrschaft ist mit der Wahl erworben; das Recht an der Herrschaft kann der Gewählte nicht eher ausüben, als bis er die WC. beschworen und unterschrieben hat. Aehnlich wie deutsche Verfassungen der Gegenwart, die das Ableisten des Verfassungseides zu einer Bedingung für den Beginn der Ausübung des angefallenen Herrscherrechts machen, bis zur Erfüllung der Bedingung das bestehende Staatsministerium die Regierung führen lassen[21], musste auch das Reichsrecht für die Wahrnehmung der Regierungsrechte bis zur Beschwörung der WC. sorgen. In den WC. seit 1711 verpflichtet sich deshalb der römische König: „ehe Wir solches (Beschwörung der WC.) gethan, uns der Regierung vorher nicht zu unterziehen, sondern geschehen zu lassen, dass die in der güldenen Bull benannte Vicarii indessen an Statt Unser die Administration des Reichs continuiren.“
Die Wahlverschreibung entspricht dem die Wahl vorbereitenden Vertrage (oben S. 119). Auf ihren Grundgedanken zurückgeführt besagt sie: nachdem ihr mich zum Könige gewählt habt, verspreche ich während meiner Regierung die nachfolgenden Grundsätze zu beobachten. Die WC. wie die Urkunde über die Eidesleistung sind von dem „erwählten römischen Könige“ ausgestellt. Der Kaisertitel kann erst nach der Krönung, die entsprechend der Vereinfachung der Verfassungsformen zugleich Königs- und Kaiserkrönung geworden ist, geführt werden.
Bei der Umsicht, mit der die WC. nach allen Seiten hin abgefasst werden, lässt sich erwarten, dass sie auch die Möglichkeit eines Zuwiderhandelns des Kaisers gegen den Inhalt des Reichsgrundgesetzes nicht ausser Acht lassen. Schon die WC. Karls V. erklärt, alles, was ihren Bestimmungen zuwider erlangt oder ausgehen würde, solle „craftlos, tod und absein“[22]. Bei Berathung der WC. Leopolds I.[WS 3] [122] suchten die Franzosen eine Bestimmung durchzusetzen, wonach der Kaiser durch eine Verletzung des Westfälischen Friedens die Kaiserkrone verwirkt haben solle[23], drangen aber damit nicht durch. Einzelne der Reichspublicisten erörtern im Zusammenhang mit diesem Gegenstande das Recht des Widerstandes der Stände gegen den die Capitulation verletzenden Kaiser, wie ja schon unter Karl V. selbst die Glieder des Schmalkaldischen Bundes ihre Waffenerhebung unter Anderm mit der Verletzung des Artikels gerechtfertigt hatten, der dem Kaiser verbot „einich fremde kriegsfolk ins reich (zu) füren“[24]. Leicht erklärlich gelangt die publicistische Erörterung der Frage zu keinem festern Ergebniss, als dass im äussersten Falle der andere Theil nicht schuldig sei den versprochenen Gehorsam zu leisten und gegen Gewalt dem Volke anfangs defensive und nachgehends offensive zu handeln billig freistehe[25].
Soweit es an der Hand der Urkunden möglich ist, die Genesis der ältesten WC. zu verfolgen[26], entsprang sie aus einer zwiefachen Wurzel: einer Erinnerung an die jüngste Vergangenheit, einer Sorge vor dem Kommenden. Erfahrungen, die man unter Maximilian I. gemacht hatte, und der Hinblick auf die Gefahren, die der „deutschen Freiheit“ von der Uebermacht des spanischen Königs drohten, beides spiegelt sich in den Artikeln der WC. wieder. Das älteste Actenstück dieses Zusammenhangs, der erste Keim der WC., ist die Verschreibung Maximilians vom 1. September 1518 für den Fall, dass die Kurfürsten seinen Enkel zum römischen Könige wählen würden[27]. Da Maximilian am 12. Januar 1519 starb, so kam der Vertrag nicht zur Ausführung. Aber seine Bedingungen wurden dann mit solchen verbunden, zu denen Maximilians eigenmächtiges Verhalten, namentlich seine [123] widerwillige Handhabung der neugeschaffenen Ordnungen, Anlass gab. Mehrere Vertragsentwürfe wurden nach einander von den kurfürstlichen Räthen im Juni 1519 aufgegestellt[28], bis man sich mit dem Commissarien Karls V. über die „Verschreibung und Verwilligung", wie sie in den gleichzeitigen Drucken überschrieben ist[29], vom 3. Juli 1519 einigte[30]. Von wem der Gedanke an eine Wahlcapitulation ausgegangen ist, lässt sich nicht mehr feststellen. Die allgemeine Anregung zu einer Besprechung der Kurfürsten, wie sie allerhand Mängeln und Gebrechen, die ihnen nach der Wahl eines römischen Kaisers begegnen mochten, vor der Wahl vorbeugen könnten, ist zwar von Sachsen ausgegangen[31], aber zu einer Zeit, da schon von anderer Seite der gleiche Gedanke in einem Capitulationsentwurfe zum Ausdruck gebracht war. Dass einer der Entwürfe von Sachsen herstamme, ist bloss daraus geschlossen, dass er sich in Weimar in Spalatins Nachlasse gefunden hat. Aber Sprache und Inhalt widerlegen diese Schlussfolgerung[32], die zu weitgehenden Combinationen benutzt worden ist. So wenn Dahlmann schreibt: den Skandinavischen Gebrauch der Wahlhandfesten führte Kurfürst Friedrich der Weise, dessen Schwester Christine seit 1478 mit dem Könige Hans von Dänemark († 1513) verheiratet war, im Römischen Reiche ein[33]. Man hatte in Deutschland nähere Vorbilder. Gleich so manchen staatlichen Einrichtungen, bei denen kirchliche Muster befolgt sind, werden auch die Wahlcapitulationen der deutschen Könige sich die zum Vorbild genommen haben, welche die Domcapitel dem zu erwählenden Bischöfe vorlegten[34]. Es ist in dieser Beziehung nicht bedeutungslos, wenn in dem ältesten Entwurfe einer Wahlverschreibung die Kurfürsten als das „capitel eins Romischen [124] konigs" bezeichnet sind[35]. Dass die Kurfürsten bei Aufstellung der Wahlbedingungen vorzugsweise ihr eigenes Interesse berücksichtigt hätten oder auch nur von diesem ausgegangen wären und erst allmählich auch die Wahrung des allgemeinen Besten zum Ziel genommen hätten[36], lässt sich nicht behaupten. Volksthümliche Forderungen gehen mit staatsmännischen, Forderungen von vorübergehender Bedeutung mit solchen von dauerndem Werthe, allgemeine mit speciellen Hand in Hand. Eine systematische Anordnung und Unterscheidung ist nicht gemacht, auch nicht zu erwarten. Staatsrechtlich beachtenswerth ist es, dass einem der kurfürstlichen Räthe bei Aufstellung der Wahlbedingungen das Bedenken kommt, dass „der unter dem obern kein setze (Vorschriften) zu machen habe“[37]. Er beruhigt sich jedoch damit, dass die WC. dem Kaiser nichts Neues auferlege, sondern nur wiederhole, was auf „die gulden bullen, gemein recht und andere erbarkeit gestellt (ist), der ein Romisch konig sich unpillich thett weigern“. Erbarkeit ist ein beliebtes Wort der Zeit, aber mehrdeutig; hier wohl nicht anders zu verstehen als von guter Gewohnheit, ehrbarem Herkommen.
Die WC. giebt also bestehendes Recht, gesetzliches und gewohnheitsmässiges, wieder. Seine Aufrechthaltung machen verschiedene ihrer Artikel dem Kaiser zur Pflicht[38], zugleich aber auch die Besserung des bestehenden Rechts, die jedoch nicht anders bewirkt werden darf als „mit Rath der Kurfürsten Fürsten und anderer Stände“[39].
Wie die erste, so wurden alle folgenden WC. allein von den Kurfürsten festgestellt. So lange sie der Aufgabe der WC. getreu sich auf Ausführung des geltenden Rechts beschränkten, es in Schutz nahmen gegen missbräuchliche Vernachlässigung oder gegen schädliche Neuerung, war ihr Verfahren gerechtfertigt. Die WC. durfte weder in die Gesetzgebung des Reichs noch in die Thätigkeit der Gerichte eingreifen. Es ist bekannt, dass die Fürsten seit dem 17. Jahrhundert die Kurfürsten beschuldigten, mittels der [125] WC. das legislatorium des Reichs zu verletzen und eine Abhülfe von der Abfassung einer certa constansque caesarea capitulatio[WS 4], wie sie der westfälische Friede versprach[40], erwarteten. An die Stelle des Vertrags sollte das Gesetz treten; der auf Zeit geschlossene Verfassungsvertrag, könnte man sagen, durch ein ohne Zeitbeschränkung geltendes Verfassungsgesetz ersetzt werden, wenn nicht zu einer Verfassung mehr gehörte als eine Zusammenstellung der Pflichten des Regenten. Die capitulatio perpetua, als sie 1711 nach vielen Mühen zu Stande kam, half bloss scheinbar. Nicht nur dass den Kurfürsten das Recht zugestanden werden musste, dem Gesetze doch wieder vertragsmässige Bestandtheile hinzuzufügen, die capitulatio perpetua ersetzte nicht die Notwendigkeit der Einzelvereinbarung bei jedem Regierungswechsel, ja bildete nicht einmal deren Grundlage.
Die WC., durch die besondern im Jahre 1519 obwaltenden Verhältnisse hervorgerufen, ist von da eine ständige Einrichtung des Reichsstaatsrechts geworden. Man hat nicht nur bei jeder Wahl eine WC. festgestellt, sondern sich auch jedesmal an Form und Inhalt der letztvereinbarten gehalten. Innerhalb ihres Rahmens wurde geändert, was nach den Erfahrungen des letztverflossenen Regiments der Besserung bedurfte, beibehalten, was sich bewährt hatte oder unschädlich erschien. So bilden die WC. eine in sich geschlossene Kette. Ihre Continuität bewirkt es, dass in den jüngsten Capitulationen Bestandtheile wiederkehren, die wörtlich schon in der von 1519 vorkamen.
Die Reichsjurisprudenz gefiel sich eine Zeitlang darin, die WC. die lex regia des deutschen Reichs zu nennen. Pütters Litteratur des deutschen Staatsrechts[41] verzeichnet eine ganze Reihe von Abhandlungen des 17. Jahrhunderts, die nach dem Vorgange von Hortleders „de lege regia Germanorum“ von der WC. handeln. Es ist im Vorstehenden gezeigt, dass nicht die WC., sondern Wahl und Krönung das Königthum und Kaiserthum übertragen. Die spielende Heranziehung [126] römischer Analogieen wird im 18. Jahrhundert durch einen andern Vergleich verdrängt. Der Einfluss Englands auf Wissenschaft und Leben, der Sinn für die Oeffentlichkeit und das geschriebene Recht machten sich geltend. Man fing an, von der WC. in hohem Tone als der magna charta Germaniens zu reden; das wichtigste Reichsgesetz für jeden deutschen Staatsbürger sollte sie sein. Gelehrte suchten ihre Sprache allgemeiner verständlich zu machen; man fragte, ob nicht Dohm und Spittler besser als J. J. Moser das Muster für ihren Stil bildeten. Der deutsche Staatsbürger, der die WC. zur Hand genommen hätte, würde wahrscheinlich das Urtheil des französischen Grafen de Chatenay getheilt haben, der nach Beendigung eines Privatissimum bei Pütter meinte: die vielgerühmte deutsche Freiheit scheine ihm mehr eine Freiheit der deutschen Fürsten und Reichsstände zu sein als der Unterthanen. Ein Urtheil, dem Pütter die Worte zufügt: ganz konnte ich ihm diesen Scrupel nicht benehmen[42].
Als die französische Revolution schon an die Pforten des Reichs klopfte, hat es noch zweimal sein Oberhaupt wechseln müssen. Beidemal wurde eine WC. festgestellt: die Franz’ II. allerdings in einem abgekürzten Verfahren, die Leopolds II. noch in voller Umständlichkeit. Manchem Patrioten stieg das Bedenken auf, ob es denn rathsam sei, den Kaiser noch mehr einzuschränken, als er es schon war[43]. Andern war schon die WC. Karls VII. viel zu ausführlich und ausgedehnt gegen früher erschienen. Es wäre das Beste, hatte die Schrift: was ist gut Kayserlich? gemeint[44], jedem Kaiser bloss eine kurze körnige allgemeine … WC. vorzulegen. Dann hätte man die Hoffnung, dass er sie bisweilen oder auch nur einmal läse. Jetzt erfordert es viel Zutrauen auf den Fleiss und Geschmack an Urkunden, um dies zu glauben.
[127]
Länger als zwei Jahrhunderte hindurch verpflichteten sich die deutschen Könige in ihren Wahlcapitulationen, die grossen Gesellschaften der Kaufleute wegen der merklichen Schäden, die sie dem Reiche und seinen Einwohnern zufügten, abzuschaffen. Ein Zeichen der Zähigkeit, mit der Rechtsurkunden ihren Inhalt festhalten, wenn auch das Verhältniss, das sie treffen wollen, längst aus dem Leben verschwunden ist. Denn das Versprechen wurde in den Jahren zuerst ertheilt, da man die mit den grossen Kaufmannsgesellschaften verbundenen Nachtheile zu den schwersten Uebeln der Zeit rechnete, sie mit den Indulgenzen Roms und den Räubereien der Ritterschaft[45] oder mit den Juden und ihrem Wucher und den Pfaffen und ihren Klöstern[46] zusammenstellte, und das Wort „Gesellschaft“ schon einen verdächtigen Sinn annahm[47], wie zu andern Zeiten das Wort „Gründung“. Nachdem der Satz einmal in die WC. Karls V. aufgenommen war, ist er bei jeder nachfolgenden Wahlverhandlung, zuletzt noch bei der des Jahres 1745 wiederholt und mit feierlichen Eiden bekräftigt worden.
Mit der populären Klage über die grossen Gesellschaften[48] hatte sich schon der Cölner Reichstag von 1512 beschäftigt, und einzelne Wendungen seines Abschieds klingen in der WC. von 1519 nach. Sie spricht auch gradezu aus, dass, weil die frühern Beschlüsse unausgeführt geblieben seien, dem Kaiser die Bekämpfung des Uebels erneut zur Pflicht gemacht werden müsse. Schon in dem ersten Entwurf einer WC. nimmt ein Artikel darauf Rücksicht; kurz und einfach gefasst, überlässt er dem Kaiser die Wahl, die Gesellschaften zu reformiren oder zu beseitigen[49]. Die definitive WC. vom 3. Juli 1519 formulirte den Thatbestand eingehender [128] und verpflichtete den Kaiser auf dem Wege der Reichsgesetzgebung die grossen Handelsgesellschaften aufzuheben. Der Text, den die zwölf folgenden Capitulationen im Wesentlichen festgehalten haben, verdient wörtlich mitgetheilt zu werden:
Wir sollen und wellen auch die grossen geselschaften der kaufgewerbsleut, so bisher mit irem gelt regirt, irs willens gehandelt und mit teurung vil ungeschicklicheit dem reich, des inwonern und underthan merklich schaden nachteil und beswerung zugefugt, infuren und noch teglich thun geberen, mit ihrer, der churfursten, fursten und andrer stende rate, wie dem zu begegen hievor auch bedacht und furgenomen, aber nit volstreckt worden, gar abethun[50].
Der Artikel der WC., mit dem Cölner RA. von 1512 verglichen, entspricht vor allem der später so oft in den Wahlverhandlungen erhobenen Forderung, in den WC. möglichst von Specialitäten abzusehen. Der allgemeine Ausdruck, der der Verpflichtung des Königs gegeben ist, hält sich an die politische Erscheinung des Uebels. Der RA. dagegen geht auf die einzelnen Kategorieen schädigender Rechtsgeschäfte ein und unterscheidet genau. Spricht die WC. nur von Gesellschaften, so weiss der RA., dass sich auch Einzelkaufleute (sonder personen) in der gleichen missbräuchlichen Weise beschäftigen[51]. Er weiss aber auch, dass nicht aller Handelsbetrieb durch Gesellschaften strafbar ist. Was der RA. dem Kaufmann, den Einzelnen wie den Gesellschaften, verbietet und als „schedliche handtirung“[52] [129] unter Strafe stellt, ist: „die war in ain hand zu bringen“ und dadurch „der war ainen werd nach seinem willen und gefallen zu setzen.“ Als die üblchen Mittel werden im RA. aufgeführt: das Aufkaufen von Waaren; Verträge mit Verkäufern, die Waare an Niemanden als den andern Vertragstheil oder an Niemanden billiger als zu dem mit diesem verabredeten Preise zu verkaufen; Verträge mit Käufern, die gekaufte Waare zu behalten und nicht zu veräussern. Alle solche Geschäfte werden als „wider gemeine geschriben kaiserliche recht und alle erberkeit“ streitend verboten. Bei jenen ist an die 1. un. Cod. de monopoliis IV 59 gedacht, bei der „erberkeit“ entweder wie oben S. 124 an das löbliche, ehrbare Herkommen oder allgemeiner an das honestum, was der Anstand mit sich bringt. Die Uebertreter des Verbots werden mit Confiscation ihrer Hab und Güter und dem Verlust der Fähigkeit geleitet zu werden bedroht. Neben dem unerlaubten Handel beschäftigt den RA. auch der erlaubte[53]. Den Kaufleuten, die ihn betreiben, wird untersagt, „unzimbliche teurung in ir waren zu machen“, unverhältnissmässige Preise für ihre Waaren zu fordern. Wo das geschieht, soll die Obrigkeit einschreiten und „ainen redlichen zimblichen kauf verfugen“, einen angemessenen Kaufpreis setzen. Das letzte Ziel ist also in beiden Quellen dasselbe: es soll der allgemeinen Beschwerde über das Steigen der Preise abgeholfen werden. Da die Machinationen[WS 5] der Kaufleute, insbesondere ihrer grossen Gesellschaften, dafür verantwortlich gemacht wurden, so glaubte man ihrer durch gesetzgeberische Massregeln Herr werden zu können. Der RA. von 1512 hatte sich auf Strafen gegen die einzelnen verbotenen Geschäfte beschränkt; die WC. verlangte Unterdrückung der Gesellschaften als solcher.
Auf dem ersten Reichstage K. Karls V. wurde bei der Vorberathung einer die Handelsmissbräuche mitberücksichtigenden [130] Polizeiordnung auf den Cölner RA. zurückgegangen. Der Ausschuss fand ihn gegenüber dem Uebel, das bekämpft werden sollte, durchaus unzureichend[54]. Nicht bloss Specerei, Erz und Wollentuch bildeten Gegenstand des Monopols; man wusste noch mehr missbräuchliche Geschäfte aufzuzählen als der RA.; das obrigkeitliche Einschreiten gegen die Gesellschaften war ohne Erfolg geblieben, weil die städtischen Behörden, ja auch Beamte in den fürstlichen und kaiserlichen Räthen in mancherlei Beziehungen zu den Gesellschaften und ihren Mitgliedern standen. So sehr danach ein schärferes Auftreten geboten war, so liessen doch dem Wormser Reichstage seine zahlreichen und eiligen Aufgaben nichts anders übrig, als dem Reichsregiment die Beschwerden wegen der „verbotten monopolien, unzimblichen fürkaufen, auch der gesellschaften“ zu überweisen[55]. Das Reichsregiment nahm Denkschriften entgegen[56] und verhörte Sachverständige[57] und erwirkte einen Beschluss des Nürnberger Reichstags von 1523, wonach die Handelsgesellschaften zwar nicht aufgehoben, aber bestimmten Beschränkungen, namentlich in Hinsicht ihres Grundcapitals unterworfen werden sollten[58].
Das Uebel ist damit nicht beseitigt worden. War es überhaupt durch die Gesetzgebung erfassbar, so ist schon in Worms gefragt worden, ob es räthlich sei, es gesetzgeberisch zu bekämpfen. Der Stadtschreiber von Augsburg, Dr. Konrad Peutinger, hatte einen schweren Stand „neben der stedt und kaufleit misgonnern“ gehabt[59]. Aber seine [131] Vaterstadt, der Sitz der meistgenannten unter jenen Gesellschaften, der Fugger, der Welser, der Höchstetter[60], hatte Mittel und Wege zu finden gewusst, um den Kaiser zu einem Inhibitorium an das Reichsregiment zu veranlassen. Das Ergebniss ist der Verzicht auf besondere Massregeln und das Stehenbleiben beim gemeinen Rechte. Der ehrbare Handel soll ungeschmälert bleiben und nur cassirt werden, was den Rechten widerstreitet[61]. Das ist der Standpunkt des Speirer RA. von 1526 § 26: „nachdem die Monopolien und grossen Gesellschaften ein eigennützige unleidliche Handlung, die in gemeinen kayserlichen rechten bey hoher pön und straff verboten ist, so soll der kayserliche fiscal gegen denselbigen, wie sich im rechten gebührt, ernstlich procediren und handeln, damit dieselbige abgethan und der gemeine nutz gefördert werde.“
Dabei ist es dann geblieben. Die Reichsabschiede des 16. Jahrhunderts wiederholen den von 1526, wie der Speiersche RA. von 1529 Art. 34, oder den RA. von Cöln, wie der RA. von 1530 Art. 135—137, die Reichpolizeiordnungen von 1548 Art. 18; von 1577 Art. 18; die beiden letztern sind mit einer längern Einleitung, auch mit einigen weitern Ausführungen ausgestattet, halten sich aber doch im Kern an die Cölner Vorschriften. Damit hört die Reichsgesetzgebung auf, sich mit diesem Gegenstande, der so lange die Volksleidenschaft bewegt und die Arbeit der politischen Kreise in Anspruch genommen hatte, zu beschäftigen. Sachlich war schon früher mit der grossen Wendung, welche im süddeutschen Handelsverkehr seit der Mitte des 16. Jahrhunderts eingetreten war, die Beschwerde erledigt.
Zäher als die Reichsabschiede erwiesen sich die Wahlcapitulationen. Ein alter Staatsrechtslehrer, einer der ältesten, [132] den die deutsche Litteratur kennt, kann sich nicht enthalten, als ihm bei der Zusammenstellung der Wahlcapitulationen immer wieder der Satz von den grossen Gesellschaften der Kaufgewerbsleute begegnet, ihm die Note anzuhängen: vetus cantilena est quae saepius reiteratur[62]. Ungeachtet alles conservativen Beharrens, das die WC. auszeichnet, vermochten sie sich doch nicht ganz den Eindrücken der Zeit zu entziehen. Das macht sich an den kleinen, mit dem 17. Jahrhundert beginnenden Aenderungen bemerkbar, nachdem die WC. des 16. es bei dem Wortlaut der Capitul. Carolina belassen hatten. Dass in der WC. des K. Mathias von 1612 und den folgenden nur des Beiraths von Kurfürsten und Ständen gedacht wird, ist nichts den WC. noch ihrem hier interessirenden Artikel Eigenthümliches, sondern stimmt mit dem Stil der Reichsurkunden der Zeit überein. Erst die Wahlcapitulation von 1690 fügte die „Fürsten“ wieder ein, entsprechend einem kaiserlichen Decret Leopolds von 1679, das in dem Streite zwischen Kurfürsten- und Fürstencolleg, der den Reichstag zu Regensburg „gehlings aufzuheben“ drohte, beide Wendungen pro synonymis und ihren promiscuirlichen Gebrauch für jedem Theile unpräjudicirlich erklärte und mit Recht auf den übeln Nachklang hinwies, den ein Conflict um so schlechter Dinge willen bei der werthen Posterität gebären würde[63].
Die speciell dem Artikel über die Handelsgesellschaften geltenden Aenderungen fangen damit an, dass 1619 „teurung“ durch „wucherung" (1742 „wucher“) ersetzt wird. Die WC. von 1653 fügt hinter „wucherung" hinzu: „und unzulässigem vorkauf“, die von 1658 erweitert das noch durch den Zusatz: „und monopolien“. Das hängt damit zusammen, dass schon die letzte Vorgängerin vom Jahre 1653 den Kaiser ausser zum Abthun der grossen Gesellschaften verpflichtet hatte: „keineswegs aber jemanden einige privilegia uff monopolia (zu) ertheilen, sondern da auch dergleichen erhalten, dieselbe vielmehr als den Reichs-Satz- und Ordnungen zuwider [133] wiederum ab(zu)thun und auf(zu)heben.“ Offenbar entfernt sich die Zeit immer weiter von dem Verständniss der alten Satzungen. Wie sie die Formel der „grossen Gesellschaften der Kaufgewerbsleute“ seit 1658 auflöst in „gr. Gesellschaften und Kaufgewerbsleute und andere“, so reiht sie an die Massregel, die einst das thatsächliche Monopol der grossen Handelsgesellschaften bekämpft hatte, um sich die Sache einigermassen mundgerecht zu machen, die Verpflichtung des Kaisers, keinerlei rechtliche Monopole durch Ertheilung von Privilegien zu schaffen. Die Verbote der Reichsordnungen, auf die der neue Zusatz Bezug nimmt, handeln zudem gar nicht von kaiserlicher Ertheilung von Monopolen, sondern von der factischen Erlangung eines ausschliesslichen Verkaufsrechts. Noch bedeutsamer ist es, wenn die WC. anfangen „die Freiheit der Commercien" anzurufen. Zuerst die Leopolds I. von 1658. Sie wendet sich gegen ein von den Niederlanden ausgehendes Verbot fremde Manufacturen einzuführen und mit ihnen Handel zu treiben. Da das Verbot auch auf das Reich erstreckt wird, insbesondere seine Wollentücher und andere gute aufrichtige Waren dadurch betroffen werden, so stellt ihm die WC. Inhalt und Verstand des RA. von 1548 gegenüber, dessen § 67 mit seiner Gleichstellung der Reichsunterthanen und der Bewohner des burgundischen Kreises gemeint ist, weist auf die Freiheit der Commercien hin und verpflichtet den Kaiser, die Abstellung der Massregel zu erwirken oder Repressalien zu ergreifen. Was 1658 für den einzelnen Fall angeordnet war, kehrt in den WC. der Brüder Joseph I. und Karl VI. von 1690 und 1711 als allgemeine Vorschrift, die allen Nachbarländern gegenüber beobachtet werden soll, wieder und ist in solcher Gestalt bis 1792 beibehalten[64]. In die WC. Josephs I. kam zum erstenmal die Verpflichtimg des Kaisers „die Commercien des Reichs nach Möglichkeit zu befördern“[65]; seit 1742 mit dem Zusatz „zu Wasser und zu Land“[66]. Man schob ihn erst nachträglich ein, als bei Berathung des von den Zöllen handelnden Art. VIII der Wunsch geäussert war, möglichst den Zollbeschwerden [134] auf den schiffbaren Strömen des Reichs abzuhelfen[67]. Fast fremdartig stand in dieser Umgebung das alte Versprechen des Kaisers, die grossen Gesellschaften und Kaufgewerbsleute abzuthun. Die Erklärer der Wahlcapitulationen, die ein beliebter Gegenstand schriftstellerischer wie akademischer Behandlung waren, verstanden den Satz schon gar nicht mehr. Limnäus weiss viel von dem Exporthandel nach Frankreich zu erzählen, kennt auch die Stelle der sog. Reformation K. Sigmunds, die von den grossen Gesellschaften handelt[68], kommt aber doch nicht auf die eigentlich gemeinten Verhältnisse[69]. Die Schriftsteller des 18. Jahrhunderts sind klüger. Sie beziehen den Artikel „auf das Bündniss der Hanse-Städte“[70]. Auch Gundling in seinem dicken Buche, das J. J. Moser unhöflich, aber nicht unwahr ein Geschmier nennt, ist dieser Ansicht[71]. Es ist gradezu die herrschende Ansicht des Zeitalters[72]. Auch J. J. Moser theilt sie, wenn er gleich gegen die polemisirt, die den Artikel der WC. allein auf die Hansestädte beziehen wollen, da ihm sein Zusammenhang mit dem klaren Inhalt des RA. von 1512 (oben S. 127) einleuchtet[73]. Olenschlager hält es für unmöglich, den Artikel auf die Hansestädte zu beziehen, aber nur, weil „so viele andere Reichsgesetze vor ihre Erhaltung gesprochen“ hätten[74], wobei er wohl an den [135] westfälischen Frieden und seine Nachfolger denkt. Eine positive Beziehung weiss er dem Artikel nicht zu geben. Von der innern Geschichte des 16. Jahrhunderts muss den gelehrten Historikern vieles fremd geblieben sein. Mit Erstaunen liest man, dass selbst Justus Möser in dem Artikel der WC., der bis in seine Tage galt, eine Tendenz gegen die Hanse wahrnahm. In dem Aufsatze der Patriotischen Phantasieen: also sollen die deutschen Städte sich mit Genehmigung ihrer Landesherren wiederum zur Handlung vereinigen? preist er den grossen Geist der Nation, der die Flotten der Gewerbsleute, „welche mit ihrem Gelde regierten“, geschaffen habe, den Geist, den man wieder beleben sollte, anstatt dass ihn Ihro Kaiserliche Majestät noch in ihrer neuesten WC. allergnädigst abzuthun geschworen haben[75]. Der Irrthum Mosers wird noch überboten durch einen ausgezeichneten Geschichtsschreiber unsers Jahrhunderts. In seiner Darstellung der Politik K. Christians II. von Dänemark, einen seiner Feinde nach dem andern zu verderben, kommt Dahlmann auch auf Karl V., mit dessen Schwester Christian seit 1515 verheiratet war, und seine WC. zu sprechen. In der Aufnahme unsers Artikels erblickt er ein Mittel zum Sturze des letzten Gegners des Königs, der Hanseaten[76]. „Zu der Auflösung der Hanse verpflichtete in eben diesen Tagen (1519) der Reichsrath Deutschlands den jungen Schwager des Königs im 17. Artikel seiner beschworenen Handfeste[77].“
Das Reich hatte sich im Mittelalter um den Handel der zur Hanse vereinigten deutschen Städte, um ihren nach aussen und innen wirkenden Bund wenig bekümmert, ebensowenig [136] als die Hanse in ihren zahlreichen Kämpfen die Hülfe des Reichs begehrt hatte. Seit dem 16. Jahrhundert begegnet man in den Reichsacten den Hansestädten häufiger. Den ersten Anlass giebt ihre Heranziehung zu den Reichssteuern. Der Speirer RA. von 1544 will zu der Türkenhülfe wie die Reichsritterschaft, so auch die Hann- und Seestädte herangezogen wissen[78]. Ueber den Bund, namentlich über die entscheidende Frage, ob seine Mitglieder reichsunmittelbare oder landsässige Städte seien, war man aber nicht genügend unterrichtet, und deshalb wurde 1548 zu Augsburg beschlossen, es solle jeder Kreis dem Erzbischofe von Mainz schriftlich berichten, „wie es um die .... See- und Anseestädte gelegen, wer dieselben sind, wie sie genannt, wo sie gelegen, ob und wo sie dem Reich oder andern Ständen unterworfen“ seien[79]. Der Erfolg der Anordnung war offenbar ungenügend, denn in den Beschlüssen nachfolgender Reichstage über die Türkenhülfe ist wiederholt der in Aussicht genommenen Verhandlung mit den Hansestädten über eine hülfliche Steuer die Clausel beigefügt, „doch den Churfürsten Fürsten und Ständen sonsten an ihren herbrachten Ober- und Gerechtigkeiten dardurch nichts benommen“[80]; und als auf den 9. Juni 1566 ein Hansetag nach Lübeck anberaumt wurde, auf dem eine kaiserliche Gesandtschaft erscheinen und mit den Städten über ihre Hülfeleistung verhandeln sollte, wurde in den RA. von Regensburg der Vorbehalt aufgenommen, „dass in berührter Handlung (Verhandlung) diese Bescheidenheit (dieser Unterschied) gehalten werden soll, damit den Churfürsten Fürsten und Obrigkeiten an ihrer habenden Gerechtigkeit Superiorität Obrigkeit und was in ihre Contribution Steuer und Anschlag gebührt und zustehet nichts benommen“ (werde)[81].
Dasselbe Bild wiederholt sich in den Territorien. Auch hier Städte, die sich den Anforderungen der Landesherren entziehen und eine exemte Stellung beanspruchen. Das klassische Beispiel liefert Braunschweig, das einen fast zweihundertjährigen [137] erbitterten Kampf um seine Rechtsstellung geführt hat, ohne das erstrebte Ziel zu erreichen. In diesem Kampfe hat seine Verbindung mit der Hanse bedeutsam mitgewirkt. Die Bedrängung Braunschweigs durch den Herzog Heinrich Julius gab Anlass zu dem, insbesondere von dem bremischen Bürgermeister Kreffting betriebenen, engeren Bündniss der Städte Lübeck, Bremen, Hamburg, Magdeburg, Lüneburg, Braunschweig von 1607[82]. Der Herzog trat dagegen in öffentlichen Erklärungen auf, die die Hanse „als eine verbotene Conspiration und Rottirung“ ausriefen[83]. Ein Protest, namens der Hansestädte von Lübeck erlassen[84], erwies aus geschichtlichen Documenten, dass die Hanse eine lobliche, zulässige und in Rechten approbirte Societät sei zu keinem andern Zwecke geschaffen, als „uns und die unsern in commerciis und sonst bei Gleich und Recht und insonderheit bei dem heilsamen edlen Landfrieden zu erhalten und zu manuteniren“. Wider die Behauptung der Gegner, das „Verständnus der Städte erstrecke sich allein auf die Commercien, und nicht zugleich mit auf die necessitas tuitionis vel commercii vel ipsarum urbium“ durfte die Hanse sich stolz auf die Geschichtsbücher berufen, die „voll von foederibus et bellis, die unsere Vorfahren so hie so dort mit Königen Potentaten Fürsten und Herren, bisweilen wol auf ausdrücklichen Anlass und Erinnerung der römischen Kaiser und Könige, gehabt und geführt haben“. Sie waren noch nicht der Meinung, dass die naturalis defensio den Städten und andern, die nicht fürstlichen Standes, verwehrt sei, und erachteten sich vermöge des natürlichen Rechts, der Reichsordnungen und christlich-brüderlicher Liebe für schuldig und verbunden, ihrer mitverwandten Stadt beizustehen, damit dem Rechten sein Lauf gelassen und niemand mit Gewalt davon verdrungen werden [138] möge“. Zunächst knüpfte sich an den Gegensatz das übliche litterarische Geplänkel[85][WS 6]. Aber Lübeck und seine Genossen haben gezeigt, dass sie ihre Sache nicht bloss mit der Feder zu führen verstanden. Es waren die Zeiten, da der Lübecker Bürgermeister Heinrich Brokes und der Syndicus Domann die Geschäfte des Bundes leiteten[86][WS 7]. Zum Schutze seiner Handelsinteressen und der bedrängten Stadt Braunschweig trat man in ein Bündniss mit den Niederlanden, und im Herbst 1615 erschien in Braunschweig, geführt von dem Grafen Friedrich von Solms, eine hansische Hülfsschaar, während sich bei Loccum ein staatisches Heer unter dem Prinzen Friedrich Heinrich von Oranien aufstellte: Anstrengungen, die den Stederburger Vergleich zwischen der Stadt und dem Herzoge Friedrich Ulrich zu Stande brachten[87]. Die Erinnerung an diesen Erfolg hat auf der gegnerischen Seite lange nachgewirkt. Bei den westfälischen Friedensverhandlungen erschienen als Vertreter der Hanse Dr. David Gloxin, Syndicus von Lübeck, der übrigens zugleich auch für den Herzog von Sachsen-Lauenburg und die Reichsstädte Lübeck, Goslar und Nordhausen abgeordnet war, und der Bremische Rathmann Dr. Gerhardt Coch[88][WS 8]. Als in den Berathungen der evangelischen Fürsten auf Anhalten Gloxins [139] zur Erwägung kam, ob nicht auch der Hansestädte in der Friedensurkunde zu gedenken sei, zeigte sich, wieviel Abneigung der Fürstenpartei sich gegen den Bund angesammelt hatte[89]. Zunächst schützte man Unkenntniss ihrer Verfassung vor; man sollte tabulas foederis von ihnen fordern. Braunschweig warnte: die Hansestädte würden ihre tabulas nicht produciren oder doch so, damit man den fucum (Schminke) nicht subodorirte. Aber auch ohne die Kenntniss seiner Urkunden wusste man genug von der Schädlichkeit des Bundes zu berichten. Das Directorium (Magdeburg) rügte, dass er nicht in terminis commerciorum verblieben sei, sondern Fürsten und Herren Verdruss zugezogen habe; Hessen-Darmstadt, das durch den Primarius der Marburger Juristenfacultät Justus Sinolt genannt Schütz vertreten war: der Hanseebund sei jederzeit für formidable und schädlich gehalten, gestehe selbst zu, dass er auf commercia et arma gehe, wie man ja auch wohl erfahren habe, sei von den Kaisern confirmirt, dahero sehr präjudicirlich. Günstig äusserte sich nur Mecklenburg: Dr. Abraham Kayser mahnte, ratione commerciorum müsse man die Hansestädte in Ehren haben, ohne sie wäre alles über und über gegangen, und durch den Handel müsse Deutschland geholfen werden. So wenig er auch dem Streben von Mediatstädten sich zu eximiren das Wort reden wollte, so wünschte er doch eine glimpflichere Behandlung. Dazu kam es denn auch. Denn wenngleich am 19. November 1645 beschlossen wurde: die Hansee-Städte sollen heraussen bleiben; ihre besondere Erwähnung sei eine Neuerung[90], so bot doch der Zusatz, pro forma von den Hansestädten tabulas zu erfordern, die Handhabe zur Correctur des ersten Votums. Der beklagten Unkenntniss der Bundesgeschichte und Verhältnisse half eine von Gloxin vorgelegte Denkschrift ab, die sich im Wesentlichen auf die 1609 zusammengestellte „Verantwortung“ stützte[91]. Bei den erneuten Berathungen im nächsten Jahre war die Stimmung günstiger geworden. Die Reichsstädte hatten sich der Forderung der Hansestädte, dem Friedensschluss per expressum eingerückt zu werden, angenommen[92] [140] und erlangten von den evangelischen Fürsten die Erklärung: der auf die commercia und deren Beförderung allein gerichtete Hanseeische Bund ist zu confirmiren, jedoch solle dadurch den Churfürsten und Fürsten nichts an ihrer Gerechtigkeit Superiorität und Obrigkeit benommen noch derogirt werden[93]. Auch Braunschweig zog jetzt mildere Saiten auf: tanquam corpus sei die Hanse im Reiche nie considerirt, wohl als ein foedus; was schon zu Zeiten Kaiser Friedrichs II. approbirt, könne man jetzt nicht improbiren; doch müsse ius superioritatis salvum bleiben. Die wiederholt versuchte Zusammenstellung mit der freien Reichsritterschaft wird zurückgewiesen, denn deren Reichsunmittelbarkeit treffe nur für einen Theil der Hansestädte zu. Eine historische Bildung wie die Hanse zu verstehen waren die Herren von Münster und Osnabrück nicht mehr im Stande. Sie scheiden exact zwischen reichsunmittelbar und mittelbar und ziehen daraus die Consequenz. Gloxin hatte sie auf die Inconsequenz aufmerksam gemacht, kaiserliche Erbunterthanen und privatos in den Frieden einzuschliessen und ein so ansehnlich Corpus wie die Hanse sicco pede zu übergehen. Wohl hatte er Recht mit seinem Satze: „der Hanseische Respect sei von sonst anderm eines jeglichen Stande und Wesen toto coelo verschieden und daher für sich und besonders gedacht zu werden hochnöthig“[94], so wenig er auch seinen Mitabgeordneten eingeleuchtet haben mag. Sie sahen in der Vereinigung, die, wenn auch Handel und Schifffahrt vorzugsweise ihre Aufgabe bildete, doch so wenig als andere mittelalterliche Genossenschaften sich auf eine Seite der öffentlichen Thätigkeit beschränkt hatte, nicht mehr als einen Handelsverein[95]. Der hansische Syndicus war ehrlich genug, „dieser Bündniss den Zweck“ zu wahren: „dass die commercia, Handel und Gewerbe zu Wasser und zu Land [141] in guter Ordnung Wesen und Sicherheit, auch die Städte und Bundes-Verwandten in gutem gedeylichen Stand erhalten und wider Unrecht Frevel und Gewalt geschützt werden mögen“[96]. Durch diese Debatten wurde soviel erreicht, dass der Friedensschluss unter denen, welchen die Pacification auf Seiten des Kaisers zu Gute kommen soll, nach den Reichsständen einschliesslich der Reichsritterschaft die Hansestädte nennt[97]. Das Instrumentum Pacis gedenkt noch an einer zweiten Stelle der Hansestädte, nämlich derer, die in Folge des Friedens unter die Landeshoheit Schwedens kamen, und wahrt ihnen die Freiheit des Handels und der Schiffahrt im Ausland und im Reiche wie vor dem Kriege[98]. Ebenso sicherten dann auch die nachfolgenden Friedensschlüsse des Reichs den Hansestädten stets die Wiederherstellung der Freiheit des Handels und der Schiffahrt wie vor dem Kriege zu: so die Verträge von Nimwegen 1679, von Ryswick 1697, von Baden 1714 und von Wien 1736[99].
In dem Jahrzehnt nach dem westfälischen Frieden hat zweimal eine Wahlcapitulation aufgestellt werden müssen. Der frühe Tod des römischen Königs Ferdinand IV. machte nach der von 1653 eine neue für den zweiten Sohn K. Ferdinands III., K. Leopold I., im Jahre 1658 nothwendig. In seine WC. kam zum erstenmal eine Erwähnung der Hanse, aber schon die Zeit, in der es geschah, lässt erwarten, in welchem Sinne. War es doch das litigiöse Zeitalter, erfüllt von Kämpfen und Processen, die sich vor Allem deutsche Städte von schwankender Rechtsstellung zum Ziel ausersehen [142] hatten. Urbibus aevum hoc per est inimicum[100]. Die WC. machte es dem Kaiser zur Pflicht, dem entgegenzutreten, dass Unterthanen sich in Streitigkeiten mit ihrer Landesobrigkeit an fremde Gewalt hängen und deren Schutz begehren[101][WS 9]. In den Motiven des Artikels wird ausdrücklich bemerkt, dass eine Einmischung auswärtiger Staaten in Reichssachen „unter dem Praetext der Hansee-Bündnüss verspüret worden“ und warnend daran erinnert, dass der westfälische Friede nur Reichsständen, nicht aber Mediat-Unterthanen das Recht der Bündnisse zugestanden[102] und derselben hierüber erhaltene privilegia und indulta cassirt und aufgehoben habe. Bei der Aufnahme dieses Satzes in die WC. mochten die Vorgänge um Braunschweig aus dem Anfange des Jahrhunderts den historischen Hintergrund abgeben[103]; näher lag die frische Erinnerung an Münster, das im Kampfe gegen seinen Bischof Bernhard von Galen die Unterstützung der Hansestädte und der Generalstaaten angerufen hatte[104]. Nur in der nächsten WC., der Josephs I. von 1690, kehrt der Art. IX der Leopoldina noch wieder. Nachher lag kein Bedürfniss zur Abwehr solcher Interventionen mehr vor. Eine der Hanse oder richtiger den Hansestädten günstige Aeusserung brachte zum erstenmale die WC. von 1742.
Die Stadt Hamburg, durch ihre besondere Stellung zu Dänemark, nicht weniger durch die allgemeinen handelspolitischen Verhältnisse veranlasst, hielt es bei der nach dem Aussterben der Habsburger erforderlich werdenden Kaiserwahl für wünschenswerth, für die Rechte und Freiheiten der Hansestädte neben der völkerrechtlichen auch eine staatsrechtliche Anerkennung zu erwirken[105]. In ihrem [143] Syndicus Joh. Julius Surland (1687—1748) hatte sie einen rührigen Vertreter, der für ihre Stellung im Reiche und ihre Handelsinteressen seine Kraft einsetzte. Sohn des Bürgermeisters Julius Surland († 1703), hatte er, nachdem er in Hamburg den Unterricht des berühmten Rectors Michael Richey genossen, die Universitäten Altorf, Leipzig und zuletzt Groningen besucht, wo er Licentiat geworden war und 1715 eine Dissertation de litteris maritimis von Seebriefen veröffentlicht hatte. Nach einigen Jahren advocatorischer Praxis war er 1719 zum Syndicus seiner Vaterstadt erwählt[106]. Die Syndici hatten nach der Hamburgischen Verfassung eine sehr angesehene und wichtige Stellung. Im Rang als Doctores juris den Rathsherren vorgehend, im Recht wegen ihres bloss consultativen Votums hinter ihnen zurückstehend, wurden sie als „de senatu“ den „in senatu“ befindlichen gegenübergestellt. Unter den vier syndici, die es seit 1710 gab, hatte der älteste die städtischen Processe am Reichskammergericht und beim Reichshofrathe, alle am kaiserlichen Hofe und beim Reichstage vorkommenden Angelegenheiten und die Hanseatica zu besorgen[107]. Die Stelle des ältesten oder Obersyndicus bekleidete zur Zeit Surland. Sein Amt hatte ihn wiederholt auf diplomatische Sendungen geführt. Im August 1727 war er in London anwesend, um König Georg II. bei der Krönung im Namen Hamburgs zu beglückwünschen. Im Juli 1741 schickte ihn der Senat nach Hannover, um den König Georg II. „bei seiner Herauskunft in Dero teutsche Lande“ zu begrüssen und die Stadt Hamburg seiner Protection zu empfehlen[108]. Dadurch knüpften sich dann auch Beziehungen Surlands zu dem Staatsmann an, der in Hannover seit einiger Zeit die Seele der Geschäfte war. Gerlach Adolf von Münchhausen, seit 1727 Mitglied des Geheimen Raths, war unter den alten Herren des Collegiums, in das er, ein Mann von nahezu vierzig Jahren, gelangte, die anregende, treibende Kraft. Nachdem ihm eben die schwere Arbeit die Universität Göttingen zu begründen gelungen war, traten die grossen, [144] durch die Thronbesteigung Friedrichs von Preussen und den Tod des letzten Habsburgers herbeigeführten politischen Verwicklungen ein. Münchhausen war bestimmt als erster Wahlbotschafter Kurbraunschweigs nach Frankfurt zu gehen. Im October 1741 kurz vor seiner Abreise fand sich Surland in Hannover ein und verhandelte mit ihm, wie bei dem bevorstehenden Wahlconvente das Interesse der Hansestädte wahrzunehmen sei[109]. Am 22. October überreichte er ihm auf Grund früherer Verständigung ein Promemoria, das in kurzer kräftiger Motivirung die Wünsche der Hansestädte darlegte und mit einem Begleitschreiben Hamburgs vom 4. December einem jeden Kurfürsten übersandt wurde[110]. Sein Petitum ging dahin, in die WC. hinter den Worten: der Kaiser solle die commercia des Reichs nach Möglichkeit befördern (oben S. 133), einen Zusatz aufzunehmen:
- „auch wie die Handlung treibende Städte überhaupt, also insonderheit die drey Reichs- und Hansee-Städte Hamburg Lübeck und Bremen bey ihrer Freiheit Rechten Immunitäten Handlung und Schiffahrt so wol in ausländischen Königreichen und Republicken als im Reiche selbst conserviren und kräfftig schützen[111].“
So bereit man in Hannover war, „das desiderium der Stadt Hamburg zu secondiren“, so mahnte doch der Berather Münchhausens in staatsrechtlichen Dingen, der Geh. Justizrath Gruber, der ihn auch nach Frankfurt zum Wahlconvent begleitete[112], zur Vorsicht, um niemanden zu verletzen, [145] namentlich auch Hannover selbst nicht. Er beanstandete die Bezeichnung der drei Städte als Reichsstädte, weil dadurch Dänemark, das die Immedietät Hamburgs nicht agnoscirt, beleidigt würde; und weiter die Verpflichtung des Kaisers, die drei Städte bei ihrer Freiheit und Rechten in genere zu schützen, weil das in den Streitigkeiten mit den Städten „wider uns selbst urgirt“ werden könnte: gedacht war wohl an die Streitigkeiten Hannovers mit Bremen, oder an den grade damals schwebenden Handel mit Lübeck wegen Mölln. In der Besorgniss, es könnte „eine kaiserliche Special-Protection daraus gefolgert und sehr misbrauchet werden, bevorab da der Kayser den Städten seines Interesses halber gemeiniglich zugethan ist, schlug Gruber eine etwas geänderte Fassung vor[113], die in der Hauptsache als kurbraunschweigsches Monitum in der achten Sitzung des Wahlconvents (6. Dec. 1741) eingebracht wurde und dahin ging, anstatt „die drei Reichs- und Hansee-Städte“ zu sagen: „die vor andern zum gemeinen Besten zur See trafiquirende Städte Lübeck Bremen und Hamburg“ und die folgenden Worte zu ersetzen durch: „bey ihrer Schiffahrt und Handlung dem Instrumento Pacis gemäss erhalten und kräftigst schützen, dagegen aber die grossen Gesellschaften ........ gar abthun“[114].
In dieser Formulirung waren die in Hannover gerügten Mängel gehoben. Durch die Worte: „zum gemeinen Besten ... trafiquirende Städte“ war ein Gegensatz gewonnen gegen „die eigennützige unleidliche Handlung“, welche die Reichsabschiede von 1526 und 1529 (oben S. 131) den Monopolien und grossen Gesellschaften zur Last legten, und das Festhalten an der Verpflichtung des Kaisers motivirt, die grossen Gesellschaften zu unterdrücken. Der Hamburgische Vorschlag hatte seine Schlussworte: „sowol in ausländ. Königreichen – schützen“ dem Passus des westfälischen Friedens [146] zu Gunsten der Schweden unterworfenen Hansestädte, ohne ihn zu nennen, entlehnt (oben S. 141 A. 3). Das kurbraunschweigsche Monitum hielt es für wirksamer, an Stelle der speciellen Worte das Instrumentum Pacis allgemein zu citiren. Und das hatte Erfolg. Trier und Cöln erklärten sich bei der Umfrage mit dem Monitum einverstanden, Baiern wollte es sich gefallen lassen, weil es in dem instrumento pacis begründet war, vermeinte jedoch, dass die Handlungsstädte nur generaliter zu benennen wären. Dem trat Pfalz bei, während Sachsen und Brandenburg der Inserirung des Monitums zustimmten. Auch Mainz accedirte ihm, sowol weilen die commercirenden Städte überhaupt benennet, als auch die beigefügte Specialität von sonderlicher Erheblichkeit zu sein scheine. So kam es zu dem Conclusum: es wäre dieses monitum zu inseriren[115].
In seinen Diarien, in welchen G. A. von Münchhausen die während des Frankfurter Aufenthaltes erlebten Ereignisse in weniger formeller Weise für den König und den Geheimen Rath täglich zusammenstellte[116], wiederholt er, dass das zum faveur der Städte Hamburg, Lübeck und Bremen in Vorschlag gebrachte und auf behutsame Weise gefasste additamentum um so weniger Bedenken habe finden können, als der Grund dieser Sache auf dem Instrumento Pacis beruhet[117]. In Hamburg erkannte man zwar die Vorsichtigkeit und Prudenz des Verfahrens an, glaubte aber den Nutzen der Städte nicht hinlänglich gewahrt und bat bei der Revidirung der Monita den Passus „bei ihrer Schiffahrt und Handlung“ zu ergänzen durch die Worte: bei ihrer freyen Schiffahrt und Handlung in- und ausserhalb des Reichs dem Völcker-Rechte und Instrumento Pacis gemäss.
Surland begründete seinen Wunsch insbesondere mit den Erfahrungen Hamburgs im Jahre 1733[118]. K. Karl VI. [147] hatte in seinem Conflicte mit Spanien Hülfe von England verlangt und dafür England gegen Anerkennung der pragmatischen Sanction die Aufhebung der ostendischen Compagnie zugestanden. Diese Compagnie, vom Kaiser begründet, um seinen niederländischen Städten eine Handelsverbindung nach Ost- und Westindien zu verschaffen, war den Holländern nicht minder als den Engländern verhasst. Sie traten deshalb dem mit England 1731 geschlossenen Wiener Vertrage bei und wirkten auf den Kaiser ein, „dass er – nach Surlands Bericht – der Stadt Hamburg stark zusetzte, keine gerade aus den Ost-Indien kommende Schiffe bei sich zu admittiren, wodurch diese kluge negocianten in der That dahin abzielten, denen Teutschen unvermerkt die Freyheit der Handlung nach den Indien zu benehmen, so wie sie ihnen dieselbe sogar in Europa einzuschränken sich täglich bemühen“[119].Wie unbequem Münchhausen und seiner Umgebung die Unzufriedenheit der Hamburger mit dem in Frankfurt Erreichten war, zeigt der nachstehende in Grubers Papieren befindliche und unzweifelhaft auch aus seiner Feder stammende Aufsatz[120]:
den 7. Janr. 1742
warum eines Theils die 3 Hanse-Städte an dem, was ihrentwegen in die neue Wahl Capitulation gebracht ist, sich genügen zu lassen haben, und anderntheils diese chorde noch einmal zu touchiren für sie höchst misslich sey.
Es ist bekannt, dass die Hanse-Städte es nie dahin bringen können, dass ihrer in einem einigen Reichs-Gesetzt favorabiliter wäre gedacht worden, weil sie durch ihre ehemalige herrische Aufführung denen benachbarten Fürsten ihre vornehmsten Städte abspenstig zu machen gesuchet, und also beym gantzen Reich sich sehr verhast gemachet haben. Selbst das Instrumentum Pacis nennet sie nicht mit Nahmen. Vielmehr ist gegen sie in den Reichs-Abschieden immer hart gehandelt worden, und sie sind eben die grossen Gesellschafften [148] der Kaufgewerbsleute, die mit ihrem Gelde bishero regieret haben, denen der Kayser im 7ten articul der Capitulation Widerstand zu thun verpflichtet wird[121]. [9b.] Da man nun in eben diese Stelle einen ihnen favorablen passum, die Wahrheit zu gestehen, sub- et obreptitie einzuschieben das Glück gehabt hat, so lässet man jedem mit einiger Einsicht Begabten urtheilen, ob nicht, wenn dieser articul retouchiret werden sollte, zu befürchten sey, es möchten einem und dem andern die Augen aufgehen und von dem hier sich äussernden Widerspruch Gelegenheit genommen werden, auf die Delirung des den Hanse-Städten favorablen passus anzutragen.
Die vom Herrn Surland zu inseriren verlangte Worte in und ausserhalb Reichs hätten gleich anfangs gesetzet werden können, wie sie denn auch in dem reformirten Project stehen[122]. Warum es aber nicht geschehen, stelle dahin. Ihrer Freyheiten und Gerechtsamen zu gedencken, wäre erst die crabrones irritiren[123]; [10a] denn zu geschweigen, dass durch einen solchen in die WahlCapitulation einfliessenden passum denen Fürsten und Ständen, welche etwas an die Städte zu suchen haben und bey der Capitulation nicht concurriren, ihre Gerechtsamen nicht abgestricket, folgbar auch des Königs in Dänemarck Praetension auf Hamburg nicht getilget oder abgemachet werden kan, so würde bey Retouchirung dieses articuls nicht nur der M[arechal] von Bell[isle][124], sondern auch der von Bernsdorf[125][WS 10] durch den [149] bekannten Canal Wind davon bekommen und dieser wegen seines Königs, jener aber wegen der zu Hamburg zu errichtenden intendirten frantzösischen Handlungs Compagnie alle Kräfften anspannen zu verhindern, dass es unterbliebe oder das gesetzte durch ein Memorial impugniren und für null und nichtig erklären. [10b] Da denn die für die Städte hegende und in tantum gelungene intention, wenn man sie allezuweit treiben solte, unfehlbar zu ihren grössten Schaden ausschlagen würde.
Z. 1/2 die Worte: „wegen s. Königs, jener aber“ am Rande von Grubers Hand nachgetragen, während das Ganze von Schreiberhand geschrieben ist.
Bedenken dieser Art wogen nicht schwer genug, um Hamburg von der Verfolgung seines Ziels abzubringen. Zwar der Appell an die Schwesterstädte blieb fruchtlos. Bremen stand der ganzen Sache theilnahmlos gegenüber. Der Senat, überhaupt unzufrieden, dass die Hamburger sie ohne Commission nomine trium civitatum angefangen hatten, war der Meinung, jede Stadt hätte ihre besondern Angelegenheiten, die sich au particulier bequemer behandeln liessen als durch gemeinschaftliche Negociation, und wollte von einer erneuten Gesammtvorstellung um so weniger etwas wissen, als der Entwurf nicht nur nichts nützen, sondern in Ansehung benachbarter Puissancen von bösen Suiten sein könnte[126]. Dies Verhalten wirkte auch bestimmend auf Lübeck. Auf die Nachricht, dass Bremenses in die Sache durchaus nicht entriren wollten, liess es von den an die acht Kurfürsten gerichteten Schreiben, die ihm die Hamburger zugeschickt hatten, seine Siegel wieder abnehmen[127]. Wenn Bremen mit seiner Andeutung den Nachbar Hannover gemeint hatte, so erwies sich seine Voraussage als irrig. Denn am Neujahrstage 1742 richtete der Hannoversche Geh. [150] Rath von Haus ein Schreiben nach Frankfurt[128], das unter Hinweis auf die gefährlichen Absichten Dänemarks gegen Hamburg der Wahlgesandtschaft den Willen des Königs zu erkennen gab, „wasmassen von dem“, was bereits zur Conservirung der Hansestädte im Wahlconvente erreicht sei, „dahin jedoch mit grosser Behutsamkeit Gebrauch zu machen sey, dass die dänischen Absichten auf Hamburg dadurch abgewendet und die Stadt durch des neuen Kaysers und des Reichs assistenz in Sicherheit gesetzt werden möge.“ Diese schwerlich aus der eigenen Bewegung des Königs stammende, vermuthlich durch Einfluss der Hamburger hervorgerufene Weisung nöthigte den Minister, in der Sache nochmals vorzugehen. Die Aufgabe war schwierig; denn eine erneute Verhandlung im Wahlconvente, etwa bei der üblichen Revision der Monita, konnte nach Ansicht der Sachverständigen mehr schaden als nützen. Auch war sachlich nicht Alles zu vertreten, was die Hamburger wünschten. Namentlich erschien die Anrufung des Völkerrechts bedenklich. Nicht bloss dem Reiche konnte daraus leicht allerhand Weitläufigkeit mit auswärtigen Puissancen entstehen und zu Hamburgs Nachtheil ausschlagen, Münchhausen war auch zweifelhaft, „ob sothane clausul nicht zum praejuditz des Englischen commercii gereichen mögte.“ Er glaubte deshalb, es sei der Stadt genugsam prospiciret, wenn noch ihrer Freiheiten in der WC. gedacht würde. Die Aufnahme des sichernden Worts zu erlangen schlug Münchhausen einen ungewöhnlichen, aber doch nicht unerhörten Weg ein. Das Mittel bildete die Directorialgewalt von Kurmainz, vermöge deren es die WC. endgültig redigirte. Ich habe den Einfluss von Mainz auf die WC. früher an einem negativen Beispiel: in der Weglassung von Bestandtheilen angenommener Anträge, nachweisen können[129]. Hier kommt die positive Ergänzung hinzu: dass Kurmainz sich für berechtigt hielt, auch Zusätze zu den vom Wahlconvent angenommenen Schlüssen derselben WC. zu machen. Münchhausen berichtet darüber[130], er habe sich unter dem Praetext eines von dem [151] Obersyndico Surland erhaltenen Schreibens zu den Chur-Mayntzischen begeben und insonderheit den Kanzler von Bentzel dahin zu disponiren gesuchet, dass er in dem neuen Aufsatz der Capitulation[131] für sich selbst und ohne diese Sache weiter zu rühren oder in Umfrage zu bringen das Wort Freyheiten noch hinzuthun möge „und ist mir Hoffnung gemachet, dass dieses wordt auf jetzt gedachte weise noch solle beygerücket werden, und wird solchemnach die für die Stadt Hamburg geführte intention dadurch in der that selbst und, soweit sie in der Capitulation bewerkstelliget werden kan, erreichet seyn.“ Am 16. Januar konnte Münchhausen melden[132], das Vorhaben in dem Art. VII der WC. bey dem passu wegen der Hansee-Städte das Wort Freyheiten mit anzufügen, sei geglückt, ohne dass es von jemanden wäre attendiret worden. In der definitiven Fassung der WC. steht sogar noch ein Wort mehr, als Münchhausen angab. Hinter Schiffahrt und Handlung (oben S. 145) ist: Rechten und Freiheiten eingeschoben. Der Mainzische Kanzler, Joh. Jac. Joseph von Benzel (Benzler), war wie am Hofe zu Mainz so auch während des Wahlconvents eine wichtige Persönlichkeit. Dass er in der Hannoverschen Rechnung über die Kosten der Wahlgesandtschaft von 1741/42 mit einer Gratification von 1000 Thalern verzeichnet steht, mag nebenher erwähnt werden[133].
Die Reichspublicisten, die nichts von dem Wege wissen, auf dem die Einzelheiten in die WC. gelangt sind, begnügen sich den Wortlaut des Artikels mit dem ihnen bekannten Vorschlage der Hamburger (oben S. 144) zu vergleichen. Olenschlager ist der Meinung[134], es sei völlig dem Ansuchen der Städte Platz gegeben und demnach die Stelle der WC. nach Maßgabe der an die Kurfürsten gerichteten Bittschrift auszulegen. J. J. Moser sieht schärfer zu[135]. Er bemerkt die Auslassung des Prädicats Reichsstädte, „um dessen Erlangung es vielleicht au fond bei der ganzen Sache zu thun wäre“; auch „dass das Wort Freiheit an ein ganz ander Ort [152] gesezt, in Pluralem verwandelt und demselben dadurch ein ganz anderer Sinn gegeben sei.“
Die WC. Franz’ I. von 1745 wiederholte wörtlich den Art. VII § 2 nach der Fassung von 1742; ebenso die folgenden, einschliesslich der letzten von 1792. Dagegen wurde 1764 bei Berathung der WC. Josephs II. der bis dahin noch immer festgehaltenen Verpflichtung des Kaisers, die grossen Gesellschaften abzuthun, ein Ende gemacht. Kurböhmen – also die österreichische Stimme – beantragte im Wahlconvente die Auslassung des Art. VII § 3, weil dessen Inhalt gegen die Commercial-Principia streite, gestalten ohne Handlungs-Gesellschaften die Commercia nicht empor gebracht werden könnten, die monopolia aber in dem nächstfolgenden Paragraphen verboten seien[136]. Bei der Umfrage wurde keine Stimme für die Erhaltung der Bestimmung laut, die sich in ihrer altehrwürdigen Fassung fast 250 Jahre behauptet hatte[137].
Seit 1653 enthalten die Wahlcapitulationen einen Artikel, der den Kaiser verpflichtet, die Rechte des Kurerzkanzlers an der Reichskanzlei unangetastet zu lassen. Die Rechte beziehen sich insbesondere auf die Bestellung des Reichsvicekanzlers und sind offenbar in der letztvergangenen Zeit Beeinträchtigungen und Streitigkeiten ausgesetzt gewesen. Die Ausdrücke: der Kaiser solle „keinen Eingriff thun noch darin (in der Ausübung des Rechts) Maaß oder Ziel geben“ und „da dergleichen geschehen, es zu keiner Consequenz ziehen noch kommen lassen“[138] geben das deutlich zu erkennen. Schon nach wenig Jahren, in der WC. Leopolds I. [153] von 1658, kehrt der Artikel in verschärfter Fassung wieder. Er verpflichtet den Kaiser, bei Bestellung und Ansetzung der Reichskanzlei dem Kurerzkanzler „in der ihme allein disfalls zustehenden Disposition, unter was Vorwand es seye, keine Eingriff oder Verhindernüss zu thun“, und erklärt „alles was inskünftige dawider gethan oder verordnet werde“, für ungültig[139]. In dieser Fassung ist der Artikel in alle folgenden Wahlcapitulationen übergegangen[140]. 1742 kommt neu das Versprechen des Kaisers hinzu, die Reichsgeschäfte allein durch den Reichsvicekanzler besorgen und sie nicht zur Erb-Land-Hofcanzlei ziehen zu lassen[141]: eine Bestimmung, die gleichfalls alle spätern Capitulationen wiederholen. Es ist erklärlich, dass, wenn auch dem Rechte nach dem Kaiser sein Minister in Reichssachen durch einen Reichsstand, den Erzbischof von Mainz, bestellt wurde, die Ausführung dieser Vorschrift nicht ohne Verständigung beider Theile über die zu ernennende Persönlichkeit geschah. Nach mancherlei Conflicten war man in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts zu dem Modus gekommen, dass der Kaiser dem Erzbischof einen Candidaten zur Reichsvicekanzlerwürde „recommandirte“[142]. Waren auch nachher noch wieder Irrungen eingetreten, so ist doch in der hier interessirenden Zeit der Standpunkt gütlicher Uebereinkunft festgehalten worden. So war 1734 Graf von Metsch, bisher Reichshofrathsvicepräsident[143], 1737 Graf Rudolf von Colloredo ernannt worden, der letzte als Substitut mit dem Rechte der Nachfolge beim Tode des Reichsvicekanzlers[144]. Erst während des Interregnums starb der Graf von Metsch. Dass der österreichische Graf Colloredo unter dem neuen Kaiser aus dem bairischen Hause als Reichsminister fortgedient hätte, verbot sich aus politischen Gründen. Waren bisher meist österreichische Landsassen zu Reichsvicekanzlern bestellt worden[145], so erhielt 1742 Graf Johann Georg von Königsfeld, der als erster [154] Wahlbotschafter Baierns im Wahlconvent thätig gewesen war und als Wahlcommissar K. Karls VII. die WC. beschworen und unterzeichnet hatte, das Amt. Aber seiner Uebernahme stellten sich finanzielle Schwierigkeiten in den Weg.
Die Reichskanzlei, um ihrer öffentlich-rechtlichen Seite willen so häufig ein Gegenstand des Streits zwischen Wien und Mainz, wurde nicht minder um ihrer privatrechtlichen Vortheile willen eifersüchtig vom Kurerzkanzler gegen jede Einmischung des Kaisers überwacht[146]. Aus den Taxen und Sporteln[WS 11], die sie erhob, erwuchsen reiche Einnahmen. Der Reichserzkanzler, der die Reichskanzlei zu besetzen hatte, bestritt die Besoldung ihrer Beamten aus den Amtseinkünften und hatte immer noch einen jährlichen Ueberschuss, den man auf 100 000 Gulden berechnete[147]. An den reichen Erträgnissen hatten auch die Beamten Theil. Die Reichskanzleiverwandten befanden sich nach Mosers Ausspruch bei ihrer Besoldung aus den Taxgeldern und Sporteln so wohl, dass die Reichskanzler zuweilen Fürsten, die Secretaire Freiherren und die Cancellisten Edelleute werden[148]. Das galt nun auch von dem Posten des Reichsvicekanzlers[149]. Es hatte sich, wie es scheint, durch einen neuern Missbrauch eingebürgert, von dem neu Antretenden eine Zahlung an den Reichskanzler zu fordern[150]. Wurde das Amt titulo oneroso[WS 12] erworben, so musste dem Erwerber der Genuss des Amts auch für eine längere Zeit gesichert sein. Es erlosch nicht mit dem Tode des Kaisers, wenn es auch während des Interregnums in Folge der eintretenden Vicariatsregierung ruhen musste. Wer das Amt vor seinem Ende abgeben musste, liess sich von dem neuen Erwerber eine Entschädigungssumme zahlen. So hatte Graf Colloredo, als der Graf v. Metsch Alters halber einen Adjuncten in seiner Person erhielt, ihm eine Zahlung geleistet[151]; ebenso verlangte jetzt [155] Graf Colloredo eine Abfindung bei seinem Rücktritt aus politischen Gründen[152]. „Vor ungefähr 14 Tagen“ — erzählt Münchhausen[153] — „hat mir der ReichsViceCanzler Graf Königsfeld umständlich zu vernehmen gegeben, wasmassen die dem Graffen Colloredo zu bezahlen schuldige Abfindungsgelder ihn sehr incommodirten, und er fast keinen Rath darzu zu finden wisse. Da ich nun wohl gemercket, wohin dieser Antrag abziele, so ist mir ein Mittel beygefallen, wodurch ich den Graffen, ohne dass es Sr. Kgl. Maj. etwas kostet, sehr verbinden und zu desto mehrerer Devotion vor Höchstdieselbe engagiren könne. Ich habe nehmlich bedacht, dass die Stadt Hamburg bey ihren jezigen Umständen und ihr bevorstehenden Bedruck die Freundschaft des ReichsViceCanzlers mehr als jemahls nöthig habe und dass Sr. K. M. selbst daran gelegen sey, solche vor sie auszuwürcken.“ Den Dank Hamburgs und des Reichsvicekanzlers zu verdienen, ohne seinerseits etwas zu wagen oder zu opfern, war allerdings ein Mittel im Stil der Politik Georgs II. Münchhausen benutzte seine Verbindung mit dem Syndicus Surland, um der Stadt Hamburg ein ansehnliches Geldgeschenk an den neuen Reichsvicekanzler anzurathen. Im Senate war man nicht ohne Bedenken, da alle Reichsvicekanzler ein gleiches prätendiren dürften und man doch über Gesinnungen und Absichten des neuen und die von ihm zu hoffenden Dienste ganz ungewiss war. Auch die Oberalten baten um eine ausführlichere Darlegung der Bewegungsgründe zu solchem Schritte. Der wichtigste, der sich anführen liess, war die Nothwendigkeit, sich unter den gefährlichen Conjuncturen Freunde zu machen. Solche hoffte man an den beiden grossen Ministern zu gewinnen. Der Reichsvicekanzler war im Stande der Stadt sehr wehe zu thun und die in Aussicht genommene Summe mehr als einmal zu erpressen. Es erscheint daher als eine wahre menage für die Stadt, das Geld zu rechter Zeit anzuwenden. Der andere Minister, Herr von Münchhausen, hatte sich erst kürzlich bei der Wahlcapitulation als ein ganz desinteressirter und gar besonderer Gönner [156] der Stadt bezeigt; man durfte erwarten, dass er den Reichsvicekanzler zu geneigten Sentiments disponiren werde[154]. So kam man über die Bedenken hinweg, und am 10. Februar übersandte Surland zwei Anweisungen zu je 1000 Louisd'or für den Grafen Königsfeld an Münchhausen, damit der Empfänger sähe, wem er für dieses Präsent obligirt sei[155]. Einen kleinen Aufenthalt verursachte es, dass das zuerst angewiesene Frankfurter Haus, von Ucheln, nicht solvent war und durch die Gebrüder von Wiesenhüter ersetzt werden musste[156]. Am 27. Februar bedankte sich der Reichsvicekanzler für das Geschenk und erklärte sich zu allen Diensten bereit[157]. Ew. Wohlgeb. — schrieb Münchhausen an Surland — können gewiss versichert seyn, dass Dero Stadt dieses Geld sehr wohl anwendet und damit schon wuchern wird. Zur Verstärkung der Wirkung wünschte er von Lübeck und Bremen auch bald etwas gutes zu vernehmen[158]. Nach seinem Plane sollte der Reichsvicekanzler im Ganzen 20 000 Thaler erhalten und Bremen und Lübeck die zweite Hälfte übernehmen. Aber Bremen, das in der ganzen Angelegenheit dem Reiche gegenüber vorsichtig zu Werke gieng (oben S. 149), wollte es bei dem alten Gebrauch lassen, neu antretenden Reichsvicekanzlern nur ein mässiges honorarium zu offeriren und wichtigere Beschenkungen bis auf die Zeit, da man ihrer Hülfe specialiter gebrauchte, zu versparen[159]. Ebenso erklärte Lübeck, zu dem hohen ausserordentlichen Quanto nicht resolviren zu können, aber sich zu seiner Zeit mit dem sonst gewöhnlichen honorario einfinden zu wollen[160].
In den zwischen Surland und Münchhausen und ebenso in den zwischen dem Hamburger Rath und den Oberalten [157] gepflogenen Verhandlungen wird die Hoffnung geäussert, das Präsent zur „Devincirung“ des Reichsvicekanzlers werde zugleich dazu dienen, einzelne bestimmte Schwierigkeiten zu erledigen. Keine wird häufiger genannt als die „wegen des Gesandtschaftshauses“.
Darunter verstand man das am Neuenwall belegene, noch jetzt als „Stadthaus“ bekannte Gebäude, zu Anfang des 18. Jahrhunderts von dem herzoglich holstein’schen Premierminister Grafen von Görtz, der 1719 zu Stockholm hingerichtet wurde, erbaut[161] und noch zu Ende des Jahrhunderts als das grösste, schönste und bestgebaute Haus in der Stadt bezeichnet[162]. Die Erben des Grafen Görtz hatten es an die Stadt verkauft, die es um 1720 dem Grafen von Metsch, zur Zeit kaiserlichen Gesandten im niedersächsischen Kreise, als Wohnung unentgeltlich einräumte. Die freie Ueberlassung dieses Hauses an den kaiserlichen Gesandten war eine der Bedingungen gewesen, welche Hamburg als Sühne für die in einem Pöbelauflaufe am 10. September 1719 zerstörte kaiserliche Gesandtschaftskapelle hatte auf sich nehmen müssen. Hamburg fasste das Wohnungsrecht des Gesandten als eine persönliche Dienstbarkeit auf, die die Stadt dem Kaiser als satisfactio für die ihm in der Person seines Gesandten zugefügte Beleidigung eingeräumt hatte, und sah consequent das Recht mit dem Tode des Berechtigten als erloschen an. Am kaiserlichen Hofe herrschte dagegen die Ansicht, der jeweilige Kaiser sei für seine Gesandten die freie Benutzung des gedachten Hauses zu fordern berechtigt[163]. Münchhausen erwartete von der Persönlichkeit des neu ernannten ihm von Alters her befreundeten Ministers für den niedersächsischen Kreis, dem Grafen von Bünau, „welcher die Reichshistorie geschrieben“[164], wie von dem neuen Reichsvicekanzler einen Ausgleich des Gegensatzes. Beides erwies sich als trügerisch. Bei der Verabschiedung empfahlen der Kaiser und sein Bruder, der Erzbischof von Cöln, dem Grafen [158] Bünau ganz besonders die Angelegenheit der Gesandtschaftskapelle[165]. Der kirchenpolitische Hintergrund der Sache wirkte besonders erbitternd. In einer exclusiv lutherischen Stadt wie Hamburg fürchtete man, die katholische Kapelle im Gesandtschaftshotel könnte der Ausgangspunkt für die Ausübung des katholischen Gottesdienstes in der Stadt werden, wie es denn schon an einzelnen Missbräuchen des Rechts nicht gefehlt hatte. Die Stadt hatte deshalb die Kapelle sofort nach dem Tode K. Karls VI. schliessen lassen. Eine Wiedereröffnung erschien ihr um so weniger nothwendig, da Graf Bünau der augsburgischen Confession angehörte. Aber der kaiserliche Hof trat dem mit der Behauptung entgegen, das Kapellenrecht richte sich nach der Religion des Principals, nicht nach der des Gesandten. Völkerrechtlich war dies Argument sehr anfechtbar, aber die Stadt musste sich den Hinweis auf den Grafen v. Seckendorf, den Vorgänger Bünaus, gefallen lassen, der gleichfalls evangelisch-lutherisch war, ohne dass unter ihm der Gottesdienst nach seiner Religion regulirt wäre. Graf Bünau stellte deshalb der Stadt als Folge ihres Widerstandes in Aussicht, der Kaiser werde ihn zurückrufen und sich hüten, je wieder einen Protestanten als Gesandten nach Hamburg zu schicken. Ein Rescript des Kaisers, voll der heftigsten Vorwürfe, gab der Stadt auf, bei Vermeidung seiner Ungnade dem Grafen Bünau das Gesandtschaftshaus einzuräumen[166]. Die Aufnahme, die eine an Hamburg wie an andere Reichsstädte gerichtete Aufforderung des Kaisers, ihm „mit einem freiwilligen Geldbeitrage unter die Arme zu greifen“, unter diesen Umständen fand, ist leicht zu ermessen[167]. Die Erbgesessene Bürgerschaft lehnte das donum gratuitum als eine ganz ungewöhnliche und höchst präjudicirliche Abgabe ab und verwarf auch den gemilderten Antrag des Senats, dem Kaiser eine Geldbewilligung in der Form einer Anticipation der Römermonate [159] zu machen[168]. Dies Verhalten scheint denn bewirkt zu haben, dass man in Frankfurt, wo man das Geld bitter nöthig hatte, gelindere Saiten aufzog. Durch die Bemühungen des Grafen Bünau kam ein Miethvertrag zwischen ihm und der Stadt über das Gesandtschaftshaus zu Stande[169]; der Kaiser erkannte das dominium der Stadt an dem Gesandtschaftshause und dessen fortdauernden nexus civicus unbeschadet der ihm nach Völkerrecht zustehenden gesandtschaftlichen Prärogativen an und versprach, den Gottesdienst nur als einen Gesandtschaftsgottesdienst zu behandeln, nicht in ein publicum religionis exercitium zu verwandeln und bei etwaiger Anstellung mehrerer kaiserlicher Minister oder Residenten doch nie mehr als einen Gottesdienst halten zu lassen[170]. Graf Bünau begleitete das kaiserliche Schreiben mit der Bemerkung[171], der Kaiser habe auf sein Andringen die Bewilligung des don gratuit nicht zur Bedingung seiner Anerkennung des städtischen Rechts gemacht, aber erwarte nunmehr die Beihülfe mit voller Bestimmtheit. Am 23. Juli 1742 bewilligte die Bürgerschaft ein donum gratuitum von 50 000 Gulden als Anticipation auf die Römermonate. Graf Bünau nahm die Summe als Abschlagszahlung an, ersuchte aber im Uebrigen das Quantum mindestens zu verdoppeln. Darauf liess sich die Stadt allerdings nicht ein, sondern versprach nur, wenn das Reich demnächst eine Anzahl von Römermonaten bewilligen und ihr Betrag für Hamburg die bereits gezahlte Summe übersteigen würde, den Rest nach dem Matricularanschlage zu entrichten. Mit einem Geldgeschenke von 600 Ducaten, das der Syndicus Surland dem Grafen Bünau am 30. November überbrachte, erhielt die Angelegenheit ihren Abschluss. Eine Huldigung Hamburgs, zu deren Entgegennahme Graf Bünau vom Kaiser ermächtigt war, fand nicht statt, da die Stadt dem Grafen erklärte, eine solche sei nie geleistet worden.
In Bremen war Graf Bünau zu Ende Mai 1742 erschienen und hatte die gleichen Forderungen wie in Hamburg erhoben. Die Huldigung vollzog sich hier in der Form, dass der [160] städtische Syndicus sie in Gegenwart von vier Senatsdeputirten im Zimmer des Gesandten leistete. Statt des verlangten don gratuit im Belaufe von wenigstens 100 000 Kaisergulden musste er sich mit 50 000 zufrieden geben, die für die kaiserliche Bestätigung der städtischen Privilegien bezahlt wurden[172]. Als Quantum an den Reichsvicekanzler bewilligte der Senat nur dieselbe Summe von 800 Thalern, die auch sonst bei den Huldigungen üblich war[173].
In Lübeck stellte man aus den Acten fest, dass eine Huldigung der Stadt in den letzten Zeiten nicht anders geleistet sei als durch ihren Agenten bei dem Reichshofrathe. Ueber das donum gratuitum verhandelte der Syndicus Schaevius mit dem Grafen Bünau Mitte Juni in Hamburg. Das Ergebniss war, dass der Senat am 4. August eine propositio ad cives richtete, dem Kaiser 40 000 fl. zu bewilligen. Die Bürgerschaft nahm den Antrag an. Auch hier verlangte Graf Bünau erfolglos ein Plus. Der Reichsvicekanzler hatte sich Lübeck durch ein Schreiben in directe Erinnerung gebracht, in dem er mittheilte, wie es dem Kaiser zu besonderem Gefallen gereichen werde, wenn der schon so lange schwebende Process zwischen Braunschweig-Lüneburg und Lübeck über Mölln gütlich verglichen werde; sollte das nicht der Fall sein, so werde der Kaiser „nach seiner angestammten Gemüthsbilligkeit den Lauf der Gerechtigkeit jedesmahlen eher befördern als in dem mindesten hintertreiben, wie vielleicht ehedessen öfters geschehen“[174]. Danach glaubte Lübeck nicht umhin zu können, dem Reichsvicekanzler und dem Geh. Referendar von Ickstädt — es ist der bekannte spätere Ingolstädter Staatsrechtslehrer — ein Präsent zu offeriren, und übersandte dem in Wetzlar sich aufhaltenden Syndicus Dr. Crohn einen Wechsel über 600 Ducaten, um in Frankfurt dem Reichsvicekanzler 500, Herrn von Ickstädt 100 Stück mit einem convenablen Compliment zu überreichen[175].
Die Hansestädte hatten durch die Aufnahme einer ihren Schutz bezweckenden Bestimmung in die WC. nicht umsonst die Aufmerksamkeit des Reichs in Anspruch genommen. Der [161] Schutz des Reichs, und wenn er auch nur ein papierner war, war nicht ohne Uebernahme von Verpflichtungen zu gewinnen. „Der Kaiser ist den Städten seines Interesses halber gemeiniglich zugethan“, hatte Gruber in seinem Gutachten (oben S. 145) geäussert. Das war eine alte Erfahrung im Reiche. Dem jungen K. Karl V. rieth man, „das er die stett vor augen hab und underhalt; dann bei den Stetten find man gehorsam und gelt, .... aber den andern muss man alweg gelt geben“[176]. Die Städte selbst werden kaum anders über solche Annäherungen des Kaisers gedacht haben, als der Revaler Rathmann, der 1418 von den den Lübecker Hansetag besuchenden Boten Kaiser Sigmunds nach Hause schrieb: „hir syn heren, des keysers bodden, und de hebben hir vuste dedinghe ghehat ...... unde so menen see men gelt unde hulpe ereme herren“[177]. Wenn je ein Kaiser des Geldes und der Hülfe bedurfte, so war es Karl VII.[178] Er war denn auch bedacht, dem Reiche wieder zu seinen Rechten zu verhelfen, d. h. sich neue Einnahmequellen zu eröffnen. Als er Graf Bünau nach dem Norden entsandte, gab er ihm den Auftrag mit, die dem Kaiser im niedersächsischen Kreise zustehenden rechtmässigen Intraden, die zum Theil verborgen liegen sollten, ausfindig zu machen, und ermächtigte ihn sie zu erheben[179]. Der Abgesandte hat keine andern Quellen als die alten gefunden: die Cassen der Städte.
Die Bereitwilligkeit Hamburgs zu Geldopfern erklärt sich nicht bloss aus seinen gefüllten Cassen und seinem Credit. Ein Regiment von Juristen und Kaufleuten, auch wenn es über reiche Mittel zu verfügen hat, weiss den Werth des Geldes richtig genug zu schätzen, um es leichthin gegen gute Worte oder vielversprechende Urkunden zu vertauschen. Zwei Beweggründe haben, wie es scheint, Hamburgs Verfahren bestimmt. Einmal der Wunsch, die noch immer nicht allerseits anerkannte Immedietät der Stadt sicherzustellen. An die durch den Dresdener Frieden von 1745 in [162] Aussicht gestellte künftige General-Pacification anknüpfend, regte Surland bei Münchhausen den Gedanken an, ob sich nicht diese Gelegenheit benutzen lasse, „die Immedietät dieser guten Stadt in eine mehrere Sicherheit zu setzen und selbige gegen die unter solchem Praetext bisher ihr vielfältig erregte vexas einigermassen zu schützen“[180]. Erst 1768 ist der jahrhundertelange Streit durch den Gottorper Vertrag zu Ende gekommen, und am 12. März 1770 hat der Hamburgische Comitialgesandte seinen Platz im reichsstädtischen Collegium ohne Widerspruch Holstein-Dänemarks eingenommen[181].
Der zweite Beweggrund war handelspolitischer Art. Hamburg erhoffte von der Aufnahme des Art. VII § 2 in die WC. eine Förderung seines alten Wunsches, seinen Handel auch während eines Reichskrieges in Feindesland fortsetzen zu dürfen. Schon 1734 hatte es sich die Befürwortung seines Gesuchs durch die Reichsstädte verschafft (8. Juli 1734) und der Kaiser sich connivendo dazu verstanden, die Fortsetzung der Handlung nach Spanien und Frankreich zu gestatten, wenn Hamburg auf die vom Reich bewilligten dreissig Römermonate 130 000 fl. sofort baar bezahlen würde[182]. Ende 1734 liess Hamburg durch den Kaufmann Stecklin 100 000 fl. nach Regensburg übermachen. Der französische Resident Poussin verblieb in Hamburg und der Handel ungestört[183]. Bei Berathung der WC. im J. 1745 beantragten die Reichsstädte gradezu die Aufnahme eines Zusatzes hinter Art. VII §2[184]:
dass bey etwa entstehenden Reichskrieg kein dem ganzen heil. Rom. Reich und allen dessen Einwohnern sehr nachtheiliges und schädliches Generalverboth der Schiffarth und Handlung nach den feindlich erklärten Ländern in den kaiserlichen avocatoriis geschehen, sondern vielmehr die ungehinderte Fortsezung eines unschädlichen Land- und See-Commercii mit solchen feindlich erklärten Ländern [163] auch währenden Kriegs frey und ungestöhrt gelassen, mithin das Verboth nur auf die Contrebande-Waare restringiret und verstanden werden solle.
1764 wurde der Antrag ohne bessern Erfolg als vorher wiederholt[185]. In Hamburg scheint man aber den Artikel der WC. auch ohne solchen Zusatz in einer den bezeichneten Bestrebungen günstigen Weise gedeutet zu haben[186]. Vermuthlich ist auch eine Dissertation von J. J. Surland, dem Sohne des Syndicus, seit 1752 Professor in Frankfurt a/O., in demselben Sinne geschrieben[187]. Am bekanntesten sind die Bestrebungen geworden, welche J. G. Büsch zur Sicherung des Seehandels und[WS 13] der Hansestädte verfolgt hat[188].
Das Reichsstaatsrecht der letzten Jahrhunderte ist wissenschaftlich wenig beliebt. Unsere besten Bücher eilen schnel darüber hinweg. Von den 900 Seiten in Schröders deutscher Rechtsgeschichte sind ihm kaum sechszig gewidmet. Und doch ist es ein Gebiet, das der rechtshistorischen Bearbeitung auch vom Standpunkt der heutigen Wissenschaft ebenso fähig als würdig ist. Nur muss man nicht bei den äussern Formen des Reichsstaatsrechts stehen bleiben, sondern seine Verbindung mit dem in den Territorien durchgeführten Rechte, seine Anwendung im Leben aufsuchen. Die Geschichte der einzelnen Länder und Städte vermag da reiche Aufschlüsse zu bieten, zumal wenn man neben der Litteratur, die in den provinziellen und localen Zeitschriften viel und unbenutztes Quellenmaterial bietet, auf die Archive zurückgeht, die, wo man zugreift, Neues gewähren und das Veröffentlichte controlliren helfen.
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Kurze Zeit nachdem mein Aufsatz: Das Reich und die Hansestädte abgeschlossen und der Redaction eingesandt war, erschien von den Hanserecessen Abthlg. III (herausg. v. D. Schäfer) Band 6 (Leipzig 1899), die Zeit von 1510—1516 umfassend. Aus den Urkunden dieses Bandes lässt sich der oben S. 134 geführte Beweis, dass bei Berathung der WC. von 1519 nicht entfernt an eine Unterdrückung der Hanse gedacht wurde, noch dadurch vervollständigen, dass die Hanse selbst zu den entschiedenen Gegnern der „grossen Gesellschaften“ gehörte. Der Band enthält eine Reihe interessanter Urkunden, die sich gegen sie wenden. Es genügt, hier auf den Recess des im Juni 1511 in Lübeck abgehaltenen Hansetages hinzuweisen, der sich im § 97 gegen „de butenhensesschen unde sunderlix de van der groten selscop“ richtet (n. 188 S. 141), und auf das Schreiben des Kaisers Maximilian I. vom 16. Oct. 1511 an die Hanse (n. 220 S. 259), worin er sie belehrt, dass Jacob Fugger, der Kupfer aus seinen Bergwerken in Ungarn nach Danzig geführt hat, nicht „für ainen solhen, wie ir nennet monipoli,“ zu halten sei.
Anmerkungen des Originals
- ↑ Pütter, Institut. iuris publici § 39.
- ↑ Reichstagsacten, jüngere Reihe (RTA.) I (1893) n. 381 art. 1 S. 865. Die WC. bis zu der Josephs I. (1690) sind abgedruckt bei Ziegler, Wahl-Capitulationes (Frankfurt 1711). Es fehlt die erste WC. Ferdinands I. von 1531, die lange Zeit unbekannt war: Häberlin, Reichsgeschichte XI (1773) S. 350; veröffentlicht ist sie erst von Gottfr. Aug. Arndt, Prof. der Philos., als: Römisch-Königliche Kapitulation Ferdinands I. v. 7 Jenner 1531 (Leipzig 1781). Im Folgenden ist die WC. Karls V. nach dem Text der RTA. benutzt; die spätern WC. sind nach dem Abdruck bei Ziegler, die des 18. Jahrh. nach den Einzeldrucken, die Franz’ II. nach Oertel, Staatsgrundgesetze des deutschen Reichs (1841) S. 454, angeführt.
- ↑ Neue Sammlung der RA. II 64.
- ↑ H. G. Francke, Francisci Wahlcapitulation (1762) S. 5. „Verschreibung und Verwilligung gegen dem heil. Reich“ ist der Titel der alten Drucke (unten S.123 A. 2).
- ↑ Capit. Ferd.II. art. 42; capit. Ferd. III. art. 51 (Ziegler S. 118 und 151). Vorher fehlt es an einer feststehenden oder an einer zusammenfassenden Bezeichnung. Zusage, Verwilligung und dgl. wird gebraucht, oder „diese Artikel und Puncte“, eine überhaupt für den Inhalt der Reichsgesetze gern verwendete Formel: RA. 1507 §30, 1512 §23, 1524 init. Lateinisch sagte man: capitulatio caesarea. I. P. O. VIII § 3.
- ↑ Schon in der WC. Karls V. technisch gebraucht: art. 1 und art. 34.
- ↑ Verstärkende Form für reden, wie geloben für loben, in den Reichsgesetzen dieser Zeit häufiger begegnend. Grimm, Wb. IV 1b Sp. 3617.
- ↑ Die Bezeichnung wird schon 1519 gebraucht RTA. I 887.
- ↑ Eingang der WC. i. f. (Ziegler S. 158).
- ↑ WC. K. Karls VII. von 1742 III 15 und 17.
- ↑ 1711 bei der Wahl K. Karls VI. concurrirte nun ersten Mal seit langer Zeit die böhmische Stimme. Das Reichsgutachten über die Readmission Böhmens von 1708 bei Schmauss, Corp. iur. publ. S. 1185 und im Auszug bei Leist, teutsches StR. S. 52.
- ↑ Pütter, Institut. § 493.
- ↑ Das Wahldecret für K. Karl V. vom 28. Juni 1519 bei Goldast, Polit. Reichshändel (1614) S. 45. Die RTA. haben es nicht aufgenommen, sie bringen statt dessen das Glückwunschschreiben der Kurfürsten vom 4. Juli 1519. RTA. I S. 853.
- ↑ RTA. I S. 875 Anm.
- ↑ Ssp. III 52 § 1.
- ↑ RTA II S. 85 A. 4, vgl. S. 87.
- ↑ RTA. II S. 94.
- ↑ Urk. K. Karls VII. vom 31. Jan. 1742. Aehnlich schon die Formel des von Karl V. geleisteten Eides (RTA. a. a. 0.): wie di gesteltn artigkl, durch unser commissarien nach unser wall zu Frankfurt bewilligt und angenomen, inhaltn, dem wolln wir Karl etc. also stet und getreulich nachkomen und haltn, auch sonst alles das thun, das uns als Ro. konig zu tun geburt, als uns Got helf und die heiligen.
- ↑ Ziegler S. 360.
- ↑ WC. Karls VI. Art. III und XXX; Karls VII. Art. III 20 und XXIX 6. Ebenso die folgenden WC, nur in der K. Josephs II. von 1764 sind die betreffenden Stellen weggelassen.
- ↑ Oldenburg Art. 197, 3; Coburg-Gotha § 159. Vgl. auch Preuss. Vf. für den Regenten Art. 57 und 58. Zachariae, StR. I 301; G.Meyer, StR. S. 225.
- ↑ Art. 34 (S. 876). WC. Franz' II. Art. XVI 11 (Oertel S. 527).
- ↑ So ist die ältere Angabe, wonach der Kaiser durch Verletzung eines Artikels der WC. der Krone verlustig gehen solle (Pütter, Histor. Entw. II 258), zu berichtigen: Heide, Forschungen zur deutschen Geschichte XXV (1885) S. 63.
- ↑ Art. 13. Ranke, deutsche Geschichte III 130; IV 311 ff.
- ↑ J. D. v. Gülich, Illustratio capitul. noviss. (Frankfurt 1691) S. 161.
- ↑ Jetzt in den RTA., vorher in dem Aufsatze von 0. Waltz, Forschungen z. deutschen Gesch. X (1870) S. 213.
- ↑ RTA. I S. 111 A. 2.
- ↑ RTA. I n. 333 (c. 8. Juni), n. 363 (c. 20. Juni).
- ↑ Pütter, Litt. des deutschen Staatsrechts I (1776) S. 137, hielt sie für ungedruckt. J. J. Moser berichtigte ihn, indem er ihm von den beiden Exemplaren, die er besass, eines zum Geschenk übersandte. Pütter das. II (1781) S. 393. Die Drucke verzeichnet Weller, Repertor. typogr. (1864) Nr. 1285 bis 1290.
- ↑ RTA. I n. 387 und II S. 1.
- ↑ RTA I n. 847 vom 14. Juni 1519.
- ↑ Das. n. 363. Waltz S. 217.
- ↑ Gesch. von Dänemark III 343.
- ↑ Pütter, Histor. Entw. I 156. Eichhorn, RG. II 532, III 254.
- ↑ RTA. I n. 333 § 4.
- ↑ Waltz a. a. 0. S. 219.
- ↑ RTA. I n. 383 S. 769 Anm. 2
- ↑ WC. Karls V. art. 3 u. 33.
- ↑ Das. Art. 3.
- ↑ J. P. 0. VIII § 3.
- ↑ III 84. Hortleders Abhandlung ist von 1609 und in Goldast, Politica imperialia (Francof. 1614) S. 612 aufgenommen.
- ↑ Selbstbiogr. II 666.
- ↑ Der Verfasser einer 1790 unter diesem Titel erschienenen Schrift (Pütter-Klüber, Litt. des StR. IV 88) war Benj. Fr. v. Mohl, der Vater von Robert v. Mohl.
- ↑ Der Verfasser ist F. C. v. Moser, 1766 (Pütter, Litt. II 147).
- ↑ Ranke, deutsche Gesch. II 30.
- ↑ Sebast. Franck bei Roscher, Gesch. der Nationaloek. S. 94.
- ↑ Stellen aus Sebast. Franck bei Schmoller in der Zeitschr. f. d. gesammte Staatswiss. XVI (1860) S. 472, 473,497.
- ↑ Schmoller S. 487 ff.
- ↑ RTA. I Nr. 333 S. 769 art. 8: Item nachdem die grossen geselschaft der kaufgewerbe dem reiche mergliche Scheden fugen, dieselben zu reformiren oder gar abzustellen, wie dann hievor auch furgenommen, aber nit volnstreckt worden ist.
- ↑ RTA. I Nr. 387 art. 19 S. 872. In dem Entwurfe, wie ihn eine Dresdner und eine Wiener Hs. enthalten, hiess es am Schluss noch wie oben S. 127: reformiren oder wo es nutzlicher angesehen wurde gar abethun. Vgl. Waltz S. 229 Art. 20.
- ↑ RTA. II Nr. 30 S. 351 in der Ueberschrift: von .. geselschaftern und ander sonder person. „Ander“ hat hier wie oft im mittelalterlichen Sprachgebrauch und noch im Französischen opponirende Bedeutung. Ebenso auch alii oder ceteri der mittelalterlichen Urkunden. Vgl. Privileg des Bischofs Rüdiger für die Juden von Speier von 1084: locavi extra communionem et habitacionem ceterorum civium. Das hat Hegel, Entstehung des deutschen Städtewesens (1898) S. 113, übersehen.
- ↑ „handtirung“ allein hat noch keinen verächtlichen Sinn. Vgl. § 17 daselbst: doch sol niemand verbotten sein … gewar (Waare) wa inen gefelt, zu kaufen und zu verhantiren; §18: kaufleut oder handtirer.
- ↑ Das ist erst durch den Abdruck der bezüglichen Stelle des Cölner RA. in den RTA. II S. 351 klar geworden. Die N. Sammlung der RA. II S. 144 § 18 hat hier eine ganz irreführende Lesart: „wo aber die, denen hierin kaufmanschaft zu treiben, wie obstehet, unerlaubt ist“ statt: zugeben und erlaubt ist… Das zeigt auch der Ausschussbericht der RTA. S. 352 Z. 18. — Sachlich richtig schon Ulmann K. Maximilian I. Bd. II (1891) S. 625.
- ↑ RTA. II Nr. 30 S. 351 und 360 vom 17. April 1521.
- ↑ RA. vom 26. Mai 1521 Art. 26 (RTA. II n. 101 S. 737).
- ↑ Denkschrift von 1523, dem Reichsregiment von Grafen, Herren und gemeiner Ritterschaft übergeben, wendet sich in ihrem 8. Titel gegen die grossen Kaufmannsgesellschaften, gedr. bei Goldast, politische Händel S. 988; J. J. Moser, Anm. zur WC. Franz’ I. Th. II (1747) 156.
- ↑ Schreiben des Reichsregiments an Augsburg vom 6. Novbr. 1522 und Gutachten von K. Peutinger (Zeitschr. des histor. Vereins f. Schwaben II [1875] S. 190 ff.). Kluckhohn, Aufs. z. Erinnerung an Waitz S. 679. Denkschrift des Dr. Rehlinger von Augsburg, das. S. 695.
- ↑ Augsburger Chronik des Wilh. Rem z. J. 1523 (Städtechron. XXV, Augsb. Chron. 5 S. 184). Redlich, der Reichstag von Nürnberg 1522-23 (1887) S. 73 ff.
- ↑ RTA II n. 30 S. 354 Abs. 2; n. 182 S. 842.
- ↑ Chronik des Clemens Sender z. J. 1529 S. 219: Ambrosius Hechsteter, burger zu Augspurg, mit seiner gesellschaft, ain berempter kauffmann im gantzen Europa (Städtechron. XXIII, Augsb. Chron. 4). Sein Handel mit Bartholomäus Rem, seinem ehemaligen Buchhalter, beschäftigte den Ausschuss des Wormser Reichstags wiederholt: RTA. II S. 842 A. 4, 928. Dass Rem wegen der Monopolien ins Gefängniss geworfen sei, ist ein vollkommenes Missverständniss von Falke, Gesch. des Handels II 337.
- ↑ Ranke, Deutsche Geschichte II 90. Kluckhohn S. 697 ff.
- ↑ Limnäus, Capitulationes imper. et regum Germ. (Argent. 1651) p. 562. Vgl. über ihn Pütter, Litt. des Staatsr. I 198. Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswiss. II 219.
- ↑ Schmauss, Corpus iur. publ. (1794) S. 1086.
- ↑ Art. VII § 5.
- ↑ Art. 19.
- ↑ VII § 1.
- ↑ Sessio X, den 11.December 1741 (Göttinger Exemplar der Wahlprotokolle I 286 ff.). J. J. Moser, Beil. und Anm. zur WC. Franz’ I. Th. II (1747) S. 168 ff.
- ↑ Böhm, Fr. Reisers Reformation des K. Sigmunds (Leipzig 1876) S. 220: „es sind gross geselschaften aufgestanden, die zusammen spannent und treibent gross kaufmanschatz, es ge in wol oder übel, sy schybent es ye darnach, das sy nit verliern.“ Diese Stelle stimmt wenig zu der jetzt herrschenden Annahme, die gen. Schrift sei 1438 oder bald hernach entstanden (Lorenz, Deutschlands Gesch.-Qu. II3 S. 303; zuletzt: C. Köhne im N. Archiv f. ält. deutsche Gesch.-Kunde XXIII [1898] S. 691 ff.), da die Klagen über die grossen Gesellschaften erst gegen Ende des Jahrhunderts laut werden. Vgl. Datt, de pace publica S. 524 und 844. Ulmann S. 620.
- ↑ Capitulationes p. 233.
- ↑ Meditationens ad capit. Josephi (1711). Als Verfasser werden bald Ulrich Obrecht von Strassburg, bald Joh. Christ. Muldener genannt. J. J. Moser, StR. I 239; Zusätze zum StR. I 88.
- ↑ Gründlicher Discours über die WC. Carl VI. (Frankfurt 1741) S. 1177. Moser, N. StR. I 299.
- ↑ Unten S. 148.
- ↑ WC. K. Karls VII. Th. III 97. Anm. ad capit. Francisci I. Th. II 156.
- ↑ Geschichte des Interregni IV (1746) S.423.
- ↑ Werke I 339. 342. Der Aufsatz kann nicht, wie ihn Abekens Ausgabe datirt, 1767 geschrieben sein, wenn er auch erst in diesem Jahre im Osnabr. Intelligenzblatt gedruckt ist (wie mir ein Zuhörer, Herr Hans Abeken aus Osnabrück, mittheilt); denn die WC. hat so, wie Moser sie anführt, nur noch 1742 und 1745 gelautet. Seit 1764 war der Artikel geändert (s. unten S. 152).
- ↑ Geschichte von Dänemark III (1843) S. 343.
- ↑ Vgl. oben S. 123, wo Dahlmann eine Einwirkung der dänischen Wahlhandfesten auf die deutschen WC. als möglich annimmt.
- ↑ § 33 (N. Sammlung II 501).
- ↑ §§ 47 u. 48 (II 536).
- ↑ RA. von Regensburg 1576 § 22; 1582 § 21 (III 357 u. 402).
- ↑ § 50 (III 221). Inventare hansischer Archive Bd. I: Kölner Inventar, hgg. von Höhlbaum und Keussen (1896) S. 220 und 576.
- ↑ v. Bippen, Geschichte der Stadt Bremen II (1898) S. 255, vgl. S. 243. 250 ff.
- ↑ Vgl. die in der nächsten Anm. citirte Verantwortung.
- ↑ Notwendige Verantwortung der Hanse-Stätt wider etliche Schriffte.... Lübeck 1609. 4. Abgedruckt bei Lünig, Reichsarchiv XIV. Pars spec. Cont. IV, Theil 2 (1714) Forts. S. 124. Ins Lateinische übertragen: Werdenhagen, de rebus publ. hanseat. VI S. 7. Für den Verf. der Verantwortung wird man Domann halten dürfen.
- ↑ Gründlicher Bericht auf der Hanse-Städte Verantwortung (Helmstedt 1609. 4.). Dass er in Rehtmeyers Chronik von Braunschweig-Lüneburg II 1178 abgedruckt sei, ist eine irrige Angabe von Sartorius, Gesch. des Hanseat. Bundes III (1802) S. 683; er ist nur erwähnt. Es folgten ihm noch einige andere gleichfalls in Helmstedt publicirte Flugschriften (Häberlin, Reichsgesch. XXII 713), die ich nicht gesehen habe. Als litterarischer Verfechter des Herzogs war Knichen thätig, der osor civitatum (Stintzing in A. D. B. XVI 287 und Landsberg, Gesch. der deutschen Rechtswiss. II 16). Für die Städte focht der Syndicus Dauth. Vgl. Pütter, Litt. des teutschen Staatsr. I (1776) S. 187.
- ↑ v. Bippen S.249. Mantels in der A. D. Biogr. III 346, V 323.
- ↑ Ritter, deutsche Geschichte im Zeitalter der Gegenreformation II (1895) S. 416, vgl. mit S. 242 und S. 411. v. Heinemann, Gesch. v. Braunschweig und Hannover III (1892) S. 85.
- ↑ Sie haben als „des Hanseischen Collegii anhero Abgeordnete“ die Eingabe vom 27. Nov. 1645 unterzeichnet (v. Meiern, Acta pacis Westphal. II 111). Ueber die Einladung der Hansestädte zur Beschickung des Friedenscongresses durch Schweden und Frankreich v. Bippen S. 394. Ueber Gloxin: Mantels in A. D. B. IX 254; über Coch Bippen a. a. 0.
- ↑ v. Meiern I 791.
- ↑ Das. I 798. II 113.
- ↑ Das. II 116 ff., s. oben S. 137.
- ↑ Das. D. 965.
- ↑ v. Meiern II 956.
- ↑ Das. II 116. Respect wird in dieser Zeit mit Interesse gleichbedeutend gebraucht und auch zusammengestellt. Vgl. daselbst S. 115: „es würde ein seltsam Ansehn und Nachdenken gebähren, wenn … Hansestädte in selben ihren besonders hoch-anliegenden Respectu so gar negligiret würden.“ Diese Bedeutung von Respect ist in Grimms Wb. VIII 819 übersehen.
- ↑ Gierke, Genossenschaftsrecht I 472 ff.
- ↑ v. Meiern II 117.
- ↑ I. P. 0. XVII 10: hac pacificatione comprehendantur ex parte serenissimi imperatoris omnes suae Maiestatis foederati et adhaerentes .... sacri imperii Romani electores, principes ... caeterique status, comprehensa libera et immediata imperii nobilitate, et civitates Anseaticae
- ↑ I. P. 0. X 16: Ordinibus et subditis dictarum ditionum locorumque ... competentem eorum libertatem bona iura et privilegia .... (Reges Sueciae) confirmabunt. Interque eos civitatibus anseaticis eam navigationis et commerciorum libertatem tam in exteris regnis, rebus publicis et provinciis quam in imperio integram conservabunt quam ibi ad praesens usque bellum babuerunt.
- ↑ In dem Nimweger Frieden ist von den civitates hanseaticae insbesondere, in den folgenden Verträgen (Ryswick Art. 52, Baden 34, Wien 17) von urbium imperialium et emporiorum banseaticorum cives die Rede.
- ↑ Boineburg an Coming 15. Juni 1671 (Gruber, Commerc. epistol. Leibnitanum II [1745] 1332). Vgl. Erdmannsdörffer, deutsche Geschichte seit 1648 I 404.
- ↑ Art. IX (Ziegler S. 218).
- ↑ I. P. 0. VIII § 2.
- ↑ oben S. 137.
- ↑ Erdmannsdörffer I 382.
- ↑ Für die nachfolgenden Abschnitte der Abhandlung habe ich mich reicher archivalischer Zusendungen und Mittheilungen zu erfreuen gehabt, für die ich den Herren Vorständen der Staatsarchive Döbner in Hannover, Hagedorn in Hamburg, von Bippen in Bremen und Hasse in Lübeck meinen verbindlichen Dank sage.
- ↑ Schröder, Lexikon der Hamburg. Schriftsteller VII 349.
- ↑ Westphalen, Hamburgs Verfassung und Verwaltung I (1841) S. 36.
- ↑ Creditiv vom Juli (Tag unausgefüllt) 1741 (Staatsarchiv Hamburg).
- ↑ Cod. ms. Münchh. 8 Bl. 20 (Göttinger Bibl., W. Meyers Verz. der Hss. III 249).
- ↑ Es ist die bei J. J. Moser, Wahlcapitulation K. Karls VII. Bd. I 242 gedruckte Denkschrift.
- ↑ So nach dem Promemoria, wie es sich in den Anm. 1 angeführten Münchhausen’schen Papieren findet. Die Fassung des Abdrucks bei Moser lässt die Anfangsworte von „wie — also“ weg. Das Begleitschreiben vom 4. December stellte ein weiter gehendes Petitum: „dass (der zu erwählende neue Kaiser) ... insonderheit die in der alten Verbindung annoch stehende drei Reichs- und Ansee-Stätte L. B. und H. bey ihrer Freyheit Handlung und Schiftahrth, auch bey ihren Gerechtsamen Privilegien und Immunitäten in auswärtigen Königreichen und Republiquen so wohl als im Reich selbst vor allen Bedruck- und Beeinträchtigungen gegen jedermännglich aufs kräftigste und schleunigste schützen wolle.“
- ↑ Ueber J. D. Gruber vgl. meinen Aufsatz in den Nachrichten von der Kgl. Ges. der Wiss. zu Göttingen 1899 S. 33.
- ↑ Bl. 25 der oben S. 144 Anm. 1 cit. Göttinger Hs. Ueber ihre Abweichungen s. unten.
- ↑ Gruber wich nur insofern ab, als er im Eingang: die für andern am stärckesten z. gem. Besten, und am Schluss nach Handlung: „sowohl in ausländischen Königreichen und Republiken als im Reich selbst conserviren und kräfftig schützen“ zu setzen vorschlug.
- ↑ Protokolle des Wahlconvents I S. 232 (Cod. ms. Münchh. 41, W. Meyers Vz. III 261).
- ↑ Ueber sie habe ich ausführlich in dem oben S. 144 A. 4 citirten Aufsatze berichtet.
- ↑ Diarien (I 139b nach dem Gött. Exemplar) zum 6. Dec. 1741.
- ↑ Wohlwill, Aus drei Jahrhunderten der Hamburg. Geschichte (Jahrb. der Hamburg. wissensch. Anstalten XIV [1896] Beiheft 5) S. 92 ff.
- ↑ Brief Surlands an Münchhausen vom 30. Dec. 1741 (Staatsarchiv Hannover).
- ↑ Cod. ms. iurid. 15 III (W. Meyers Verz. I 310) Bl. 9 ff.
- ↑ Oben S. 134.
- ↑ „In- und ausserhalb Reichs“ stand dem Sinn nach in allen von Hamburg ausgegangenen Vorschlägen (oben S. 144) wie auch in dem Grubers (S. 145).
- ↑ Crabro Horniss; irritare crabrones ein aus den lat. Komikern belegtes Sprichwort, das unserm in ein Wespennest stechen entspricht.
- ↑ Der Marschall von Belle-Isle, der Gesandte Frankreichs beim Wahlconvent und Befehlshaber der als bairisches Auxiliarcorps nach Deutschland gesandten Armee.
- ↑ Freiherr Hartwig Ernst von B., 1712 in Hannover geboren, war nach Vollendung seiner Reisen, die er mit seinem Bruder unter der Leitung des gelehrten Schriftstellers Joh. Georg Keyssler machte, in den dänischen Staatsdienst getreten. Seit 1738 fungirte er als Comitialgesandter in Regensburg und unterzeichnete als einer der altfürstlichen Gesandten das Memorial der sg. Offenbacher vom 16. Oct. 1741 (Moser, WC. K. Karls VII. Bd. I 51) für den König von Dänemark als Herzog zu Holstein-Glückstadt. Später, 1751–1770, war er der leitende Staatsmann in Dänemark. K. Lorentzen in A. D. B. II 499 (dass er in Göttingen studirt habe, ist unmöglich).
- ↑ Rathsprotokolle der Stadt Bremen vom 13. und 22. December 1741 (StA. Bremen).
- ↑ Schreiben der Ehrbaren von Lübeck an Hamburg v. 30. Dec. 1741 (Hamb. StA., Extractus protocolli senat. Hamburg.). Vgl. auch Series causarum des Lübecker StA. 1741 p. 177; 1742 p. 1.
- ↑ Relationen der Wahlgesandtschaft (Cod. Münchh. 38, W. Meyers Ven. III 261) B1.105a.
- ↑ (Göttinger) Nachrichten a. a. O. S. 24.
- ↑ Relationen Bl. 103a vom 9. Jan. 1742.
- ↑ d. h. in der für die zweite Lesung bestimmten Redaction.
- ↑ Diarien II 64b.
- ↑ Cod. ms. Munchh. 18 (W. Meyers Verz. III 254) S. 451.
- ↑ Gesch. des Interregni IV 423.
- ↑ N. StR. IV (1767) S. 1238.
- ↑ v. Lyncker, WC. Josephs II. (Arnstadt 1783) S. 168 vgl. mit S. 181.
- ↑ Das Project der Capitulatio perpetua von 1711 Art. VII (N. Sammlung der RA. IV 237) hat den Passus über die grossen Gesellschaften nicht mehr; aber seine Fortdauer in den WC. bis 1745 incl. ist ein neuer Beweis von der Unrichtigkeit der Angabe, die Cap. perpetua sei, obwohl bloss Project, bei den nachfolgenden Capitulationen zu Grunde gelegt worden. Für 1742 vgl. (Göttinger) Nachrichten 1899 S. 25; für 1764 vgl. Gerstlacher, Anm. z. WC. Josephs II., Vorrede S. XXI.
- ↑ Art. XLI (Ziegler S. 188).
- ↑ Art. XL (Ziegler S. 259).
- ↑ Joseph I. Art. XXXIX, Carl VI. Art. XXV 1, ebenso Carl VII. u. ff.
- ↑ Art. XXV 4.
- ↑ Seeliger, Reichskanzler und Reichskanzleien (Innsbr. 1889) S. 161; Kretschmayr im Archiv f. österreich. Gesch. Bd. 84 (1898) S. 429 ff.
- ↑ Einst kais. Gesandter im niedersächs. Kreise, unten S. 157.
- ↑ Seeliger S. 163; Kretschmayr S. 457.
- ↑ Moser, v. röm. Kaiser S. 436.
- ↑ Seeliger S. 171.
- ↑ Häberlin, Staatsrecht I 446. O. Mejer, Einleitung in d. deutsche Staatsr. (1884) S. 84.
- ↑ V. röm. Kaiser S. 518.
- ↑ Kretschmayr S. 446 berechnet den Jahresgehalt auf 20-30000 fl. Seeliger S. 165 u. 170 und Kretschmayr bezeichnen übrigens selbst die finanziellen Verhältnisse der Reichskanzlei als noch nicht genügend erforscht.
- ↑ Seeliger S. 165.
- ↑ Moser S. 437, wo es als „etwas besonderes und bedenkliches“ bezeichnet ist. Seeliger S. 163. Kretschmayr 8.457.
- ↑ Kretschmayr S. 457 u. 459.
- ↑ Münchhausens Diarien s. 15. Febr. 1742 (Staatsarchiv Hannover, Geh. Raths Exemplar Bl. 589a; fehlt in dem Göttinger Exemplar).
- ↑ Extr. protocolli aus den Senatsverhandlungen vom 5., 7. und 9. Februar 1742.
- ↑ Münchhausens Diarien, Geh. Raths-Exemplar Bl. 585a (Beil. z. 15. Febr. 1742). Das Bl. 587a eine Copie des an den Reichsvicekanzler gerichteten Schreibens v. Bürgermeister u. Rath der St. Hamburg v. 10. Febr.
- ↑ Surland an Münchhausen 24. Februar (StA. Hannover).
- ↑ Extr. prot. aus Senatsverhandlung vom 7. März.
- ↑ Brief v. 17. Febr. (StA. Hamburg).
- ↑ Schreiben an Surland aus Lübeck und Bremen, beide v. 26. Februar (Correspondenz zwischen Surland und Münchhausen, StA. Hannover). Im Bremer Senate hatte Senator Schumacher am 9. Febr. über das ihm zugekommene Schreiben Surlands vorgetragen.
- ↑ Series causar. p. 25 1742 Febr. 22 (StA. Lübeck).
- ↑ Gaedechens, histor. Topographie der St. Hamburg (1880) S. 158. 193.
- ↑ Büsch, Versuch e. Geschichte der Hamburgischen Handlung (1797) S. 82.
- ↑ Surland an Münchhausen 28. Febr., 17. März 1742 (StA. Hannover); Münchhausen an Surland 10. März 1742 (StA. Hamburg).
- ↑ Münchhausen an Surland 17. Febr. (StA. Hamburg).
- ↑ Brief des Hofraths König in Dresden an Syndicus Lipstorp in Hamburg v. 13. Mai 1742 (StA. Hamburg). Der Briefschreiber ist der Hofpoet Joh. Ulrich von König (Gödeke, Grundriss III 346), der auf Grund einer ausführlichen Unterredung mit Graf Bünau berichtet.
- ↑ Rescript v. 1. Juni 1742 (StA. Hamburg).
- ↑ Kaiserliches Schreiben v. 11. Juni 1742 (das.).
- ↑ Vorstellung des Raths an die Oberalten v. 27. Juni, Beschluss der Erbgesess. Bürgersch. v. 9. Juli 1742 (das.).
- ↑ Vertrag v. 20. Juli (das.).
- ↑ Kaiserl. Rescript v. 13. Juli (das.).
- ↑ 21. Juli 1742 (das.).
- ↑ Duntze, Gesch. der Stadt Bremen IV (1851) S. 438 ff.
- ↑ Rathsprotokoll v. 1. Juni 1742 (StA. Bremen).
- ↑ Schreiben v. 9. März 1742 (StA Lübeck).
- ↑ Schreiben v. 31. März an den Syndicus Crohn (das.).
- ↑ RTA. II 74 (Forschungen XXI 564).
- ↑ Hanserecesse I (hg. v. Koppmann) Bd. 6 n. 592 S. 587.
- ↑ A. Dove, Zeitalter Friedrichs des Grossen S. 158 ff.
- ↑ Schreiben des Reichsvicekanzlers an Hamburg v. 31. Marz 1742 (StA Hamburg).
- ↑ Surland an Münchhausen 1746 Febr. 16 (Cod. Münchhaus. 18 BL 272).
- ↑ Falck, Schleswig-Holstein. Privatr. II (1831) S. 67 ff. 78 ff.; I 341.
- ↑ Stelzner, Versuch einer zuverlässigen Nachricht v. d. kirchl. u. polit. Zustande Hamburgs VI (1739) S. 436.
- ↑ Stelzner VI 501. Büsch S. 98.
- ↑ Sammlung v. Staatsschriften nach Ableben Carls VII. Bd. II 892.
- ↑ Gerstlacher, Anm. z. WC. Josephs II. (1789) S. 159.
- ↑ Moser, WC. K. Karls VII. Bd. II (1744) S. 258 bemerkt, schon 1742 solle die Hauptabsicht Hamburgs gewesen sein, durch die WC. es zu erreichen, dass die Hansestädte auch zur Zeit derer Reichskriege in Feindes Land handeln dörfften; „allein dergleichen Erlaubniss fliesset aus deme, was (in der WC.) enthalten ist, nicht“.
- ↑ de vero sensu art. VII 2 capitul. noviss. Francof. ad Viadr. 1753. Ich habe die Schrift weder in Göttingen noch in Berlin auftreiben können.
- ↑ Roscher, Gesch. der Nationaloekonomik S. 574 ff.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: Kurfürten
- ↑ Vorlage: Kurfürten
- ↑ Volltext: Kaiser Leopold I.: Wahl Capitulation
- ↑ ständige Wahlkapitulation
- ↑ Machenschaften
- ↑ angesprochener ADB-Artikel über Andreas von Knichen bei Wikisource
- ↑ angesprochener ADB-Artikel über Wilhelm von Bippen bei Wikisource
- ↑ angesprochener ADB-Artikel über David Gloxin bei Wikisource
- ↑ In Wikisource: Theodor Reinkingk: Tractatus De Regimine Seculari Et Ecclesiastico : Cum Indicibus Capitum Et Rerum. Seite 248
- ↑ angesprochener ADB-Artikel über Hartwig Ernst von Bernstorff bei Wikisource
- ↑ ursprünglich das Entgelt, das Untertanen für gerichtliche Handlungen oder sonstige Amtshandlungen zu entrichten hatten, siehe den entsprechenden Wikipedia-Artikel Sporteln
- ↑ lästiger Weise oder mit übernommener Beschwerde
- ↑ Vorlage: nnd