Beytrag zur juristischen Litteratur in Franken

Textdaten
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Autor: Anonym
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Titel: Beytrag zur juristischen Litteratur in Franken
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 1, S. 308–311
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1790
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
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IX.
Beytrag zur juristischen Litteratur in Franken.[1]
Melchior Hanauer, der Sohn eines Burgermeisters zu Stadtsteinach, wurde geboren den 6ten Decemb. 1712. Seine Studirjahre brachte er in den untern und obern Schulen zu Bamberg zu und besuchte die juristischen Vorlesungen der dortigen Universität. Er wurde nachher Privatlehrer in dem Hause des Bambergischen Hofraths und Kloster Michelsbergischen Consulenten Carl Löven aus Westphalen gebürtig, dessen älteste Tochter er in der Folge geheyrathet hat. Unter der Regierung des Fürstbischoffs Friedrich Carl reiste er nach Wetzlar, wurde 1744 zum Hofraths-Secretär und am 24| October eben dieses Jahrs zum wirklichen Hofrath ernannt. Im Jahr 1746 den 27 Jul. während der damahligen Sedisvacanz erhielt er die Stelle eines Lehenprobsts, und 1772 den 23 Jun. den Charakter eines geheimen Raths. Er hatte ausgebreitete Kenntnisse in allen Theilen der Rechte, vornämlich aber in den Teutschen Rechten und dem Lehenswesen; daher wurde er in den wichtigsten Geschäften theils allein, theils zugleich mit andern gebraucht. Im J. 1769 erschien der erste Haupttheil des Bambergischen Landrechts, von Civilsachen, an welchem er Antheil hatte, und dessen Druck unter seiner alleinigen Besorgung und mit Uebernahme des Verlags veranstaltet wurde. Über dasselbe verfertigte er auch Commentationem systematicam. Bey seinen vielen und beschwerlichen Geschäfften sorgte er dennoch für den Unterricht seiner Söhne, besonders derjenigen, welche sich der Rechtsgelehrsamkeit widmen wollten, und hielt während ihrer Studirjahre denselben eigene Vorlesungen über verschiedene Theile der Rechtswissenschaft, über das gemeine Recht, Lehenrecht und Staatsrecht, wovon noch die Handschriften unter seinen Papieren vorhanden sind. Unter seiner Beyhülfe und Anleitung| schrieb daher auch sein ältester Sohn, nachmahls Hofraths-Secretär und wirklicher Hofrath, Carl Philipp Hanauer, die Diss. inaug. ex iure feudorum de rite formando praescriptionum circa feuda systemate, welche derselbe den 12 September 1770 unter dem Vorsitz des damahligen geistlichen Raths und Hofraths, auch öffentlichen Lehrers des Staats- und Lehenrechtes D. Ignat. Christoph Lorber von Störchen, dermahligen geheimen Raths und Obereinnahms-Directors vertheidigte. Unter gleicher Beyhülfe verfertigte sein jüngerer Sohn, Franz Benedict Hanauer, nachmahliger Amtsvogt zu Bottenstein, der endlich zu Memmeldorf seine Bestimmung bekommen, die Inauguralschrift: Diss. duo membra sistens, primum ex iure civili et praecipue publico: existente alio valore monetae tempore contractus celebrati, et alio eoque aucto vel diminuto dum solutio facienda, non ad tempus contractus, sed solutionis respiciendum est. Secundum ex iure feudali, quid super fructibus anni mortuarii inter successores in feudo, et defuncti vasalli haeredes allodiales varii iuris esse oporteat? accedente quaestione affini: an et quatenus haeredes in allodio | facta et obligationes defuncti vasalli e nexu feudi profluas agnoscere et implere teneantur? welche den 31 Januar 1776 zu Bamberg vertheidigt wurde. Beyde Söhne sind inzwischen bereits gestorben. Sonst ist nichts von ihm im Druck erschienen. Hätte ihm sein hohes Alter und die damit verbundene Schwäche seiner Kräfte länger thätig zu seyn erlaubt, so würde er den zweyten Theil des Bambergischen Landrechts, die Lehen betreffend, bearbeitet haben, wie aus den unter seinen Handschriften befindlichen Bruchstücken zu schließen ist. Er beschloß sein arbeitsames Leben den 11 Jun. 1781.



  1. Wir rücken diesen Artikel um so lieber ein, da in Adelungs Fortsetz. des Jöchers, Hanauer ganz übergangen ist, und sich in keinem biograph. Werke von Rechtsgelehrten nähere Nachricht von ihm findet. d. H.