« A 5 Beschreibung des Oberamts Laupheim A 7 »
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VI. Gesellschaftlicher Zustand.
1. Grundherrliche Verhältnisse.
A. Grundherren.

Vor den Territorial-Veränderungen in den Jahren 1803 bis 1806 waren an der Grundherrlichkeit in den verschiedenen Orten des jetzigen Oberamtsbezirks sowohl Klöster und Reichsstädte als adelige Familien betheiligt, welche sich jedoch weniger als im übrigen Schwaben zur freien Reichsritterschaft erhoben hatten, sondern zum Theil Landsaßen unter Österreich waren.

Die Klosterbesitzungen wurden vermöge des Reichsdeputations-Recesses von 1803 secularisirt und als Entschädigungsobjecte für verlorene linksrheinische Besitzungen an mehrere reichsständische Fürsten und Grafen vergeben, welche die Mediatisirung von 1806 der Krone Württemberg unterwarf, die vermöge des Presburger Friedens von 1805 in der Landeshoheit überhaupt Nachfolgerin von Österreich ward und in späterer Zeit durch Kauf auch die Grundherrlichkeit einzelner adeligen Besitzungen erwarb.

Durch die württembergische Gesetzgebung von 1848 und 1849, welche nicht nur der Patrimonial-Gerichtsbarkeit und -Polizei-Verwaltung ein Ende machte, sondern auch die im Wege der Ablösung schon im Jahr 1817 begonnenen Grund-Entlastungen vollendete, wurden noch folgende Grundherren unseres Bezirks betroffen:

Die standesherrlich gräflichen Familien: von Plettenberg-Mietingen, v. Törring-Guttenzell, v. Fugger-Kirchberg-Weißenhorn; die Rittergutsbesitzer: Graf Reuttner v. Weyl; Freiherr v. Hermann[ws 1], Freiherr v. Hornstein-Bußmannshausen, Freiherr v. Süskind, Freiherr v. Ulm-Erbach-Mittelbiberach; die zahlreiche adelige Theilhaberschaft an dem Rittergut Balzheim (siehe die Namen bei der Ortsbeschreibung).

Der Staat besitzt geschlossene Maiereien zu Wiblingen und zu Fischbach, Gemeinde-Verbands Unterweiler. Die Domäne Neuhauserhof, Gemeinde-Verbands Dietenheim, wurde im Jahr 1826 an einen Privaten veräußert. Wochenau G. V. Dorndorf ist eine gräflich Fugger-Kirchberg’sche Domäne.

B. Leibeigenschafts- und Lehenwesen.
Für Berechnung der Laudemien von Falllehen war unter den früheren Herrschaften in hiesigem Bezirk kein Maßstab gegeben,| das Bestandgeld stand zu Gnaden und hing daher von der Willkür der Lehensherren ab, welche bei Besitzveränderungen nicht selten die hergebrachten Abgaben steigerten. Seit den Edicten von 1817 wurde jedoch, wenigstens in den von der Staatsfinanzverwaltung abhängenden Fällen, die letztmals erhobene Abgabe wieder angesetzt.

Die Weglösin, welche auf den meisten Gütern haftete, war bei allen Gütern festbestimmt, übrigens wurden die Lehen nur auf einen Leib, den des Mannes, verliehen, dagegen wurde den Wittwen gegen Entrichtung eines sog. Sitzgeldes gestattet, nach dem Tode des Mannes das Gut beizubehalten. Das Sitzgeld betrug gewöhnlich 5% des Bestandgeldes, welches die Herrschaft bei dem Tode des Lehenträgers anzusprechen hatte. Häufig wurde den Wittwen zugemuthet, das Lehen auf ein später zu benennendes Kind zum Voraus zu bestehen, also das Bestandgeld zu entrichten und für die Erlaubniß, das Gut beibehalten zu dürfen, noch besonders zu bezahlen. Die Laudemien wurden baar oder in verzinslichen Zielern erhoben. Von dem vormaligen Kloster Wiblingen wurden denjenigen, welche die angefallenen Falllehen-Bestandgelder nicht bezahlen konnten, lebenslängliche Zieler angesetzt, welche unter dem Titel: „lebenslängliche Handlöhne“ in Einnahme erschienen. Wie von den Falllehen, wurden auch von den Erblehen in Veränderungsfällen Handlohn und Wegelösin theils in festbestimmten Beträgen theils in Procenten der Ankaufs- oder Anschlagssumme erhoben.

Eine Eigenthümlichkeit boten die ehrschätzingen Güter, welche in Bilafingen, Bronnen und Unterweiler vorkamen: sie hatten beinahe ganz die Eigenschaft der Erblehen, denn sie konnten, wie diese, ohne Erlaubniß des Lehenherrn weder verkauft, vertauscht, vererbt noch verpfändet werden, und mußten bei jedem Veränderungsfalle, manchmal sogar zugleich mit Handlohn und Weglösin, als Ehrschatz gewisse Procente der Kaufs- oder Anschlagssumme entrichten, welche von dem neuangehenden Besitzer erhoben wurden.

Realleibeigenschafts-Gefälle kamen in Bronnen und Unterweiler vor, wo die Lehensherrschaft berechtigt war, von einigen Falllehengütern von dem abgekommenen Gutsbesitzer, „er fahre todt oder lebend davon“, das beste Pferd als Fall oder Mortuarium zu nehmen.

In der vormaligen Herrschaft Ochsenhausen, zu welcher die Orte Schönebürg und Dietenbronn gehörten, besaß kein Einwohner ein vollkommenes Eigenthum, die Güter waren theils Erb-, theils Falllehen.

Die Verhältnisse der Erblehen waren zu Anfang des sechszehnten | Jahrhunderts unter Vermittlung der Reichsstädte Ulm und Memmingen und unter der Autorität des schwäbischen Bundes geregelt worden (siehe hierüber Oberamtsbeschreibung von Biberach S. 149.

Eine wesentliche Bestimmung des damals zu Stande gekommenen Vertrags war, daß die Güter in der Regel auf zwei Leiber geliehen und die Laudemien auf einen bestimmten Betrag regulirt wurden.

C. Grundlasten und ähnliche nunmehr abgelöste Abgaben.

Grundherrliche Gefälle bezogen bis zu der in jüngster Zeit vollzogenen Ablösung, außer dem Staat und dem größeren Theil der oben aufgezählten Grundherren, sowohl einzelne Ortspfarreien und Ortsstiftungspflegen, als auch, wie zu Baltringen, Hüttisheim, Mietingen und Sulmingen, der Hospital Biberach; zu Bußmannshausen und Dellmensingen die Armenstiftungspflege Ulm.

Frohndienste, theils Hand-, theils Fuhrfrohnen, standen wenigstens dem Staat in allen denjenigen Orten zu, in welchen er Lehenzinse zu beziehen hatte; es wurden aber meistens unveränderliche Surrogatgelder erhoben.

In den vormaligen Kloster Wiblingen’schen Orten war die Frohn für die Unterthanen nicht sehr lästig, sie fieng Morgens 6 Uhr an und endigte Abends 6 Uhr; jeder Frohnende bekam täglich zweimal warmes Essen (in sog. Knöpflen bestehend), und des Abends 47/8 Pfund Roggenbrod mit nach Hause. Da den Leuten zu dem gewöhnlichen Mittagessen sehr oft noch saures Kraut gegeben wurde, auch die Erntefröhner bei heißer Witterung jeden Nachmittag Bier zur Genüge erhielten, so fehlte es nicht an Personen, welche sich zum Frohnen drängten.

Eine eigenthümliche Abgabe, eine sog. Weikertsteuer bestand zu Unterweiler (sie wurde in Folge des Gesetzes vom 24. August 1849 unentgeldlich aufgehoben).

D. Zehenten.

Der große Zehente stand der Staatsfinanzverwaltung, nur in wenigen Orten, wie in Bihlafingen, Gögglingen, Illerrieden, Unter- und Ober-Kirchberg und Parcellen, Schönebürg, Unterweiler und Wiblingen, ausschließlich zu. In mehreren Orten hatte sie denselben, nach verschiedenen Quoten, mit den Ortspfarreien und den Grundherren zu theilen.

| Häufig stand derselbe den Ortspfarreien allein oder gemeinschaftlich mit dem Grundherrn zu.

Die kleinen Zehenten gebührten theils dem Staat, theils den Ortspfarreien, theils benachbarten Pfarreien, oder den Grundherren.

Der Klee war auf vielen Markungen in Folge der Österreich-Josephinischen Culturgesetze frei.

Blutzehenten, welche dem Staate in Altheim, Bihlafingen, Gögglingen, Hüttisheim, Unter- und Ober-Kirchberg mit Parcellen, Dietenbronn, Essendorf zustanden, waren schon vor der im Jahr 1849 gesetzlich angeordneten allgemeinen Zehentablösung auf den Grund früherer Gesetze beseitigt worden.

Was übrigens die zunächst auf die freigewordenen Grundbesitzer fallenden Ablösungsschillinge betrifft, so haben dieselben bei dem den ganzen Oberamtsbezirk umfassenden K. Kameralamt Wiblingen betragen:

1) nach den Gesetzen vom 27.—29. Oktober 1836
a) von Beeden und Frohnen des Staatskammerguts  23.196 fl. 58 kr.
b) von dergleichen der Privatberechtigen, wobei die Staatskasse Zuschuß leistete   71.521 fl. 41 kr.
2) nach den Gesetzen vom 14. April 1848 und vom 24. August 1849
von Gefällen des Staatskammerguts   110.654 fl. 21 kr.
3) nach dem Gesetze vom 17. Juni 1849 von Zehnten des Staatskammerguts   233.477 fl. 36 kr.

Die Ablösungskapitalien von Gefällen und Zehenten der Privatberechtigten sind bis jetzt nicht vollständig berechnet.


2. Staats- und kirchliche Einrichtungen.
A. Eintheilung in Ämter.
a. Weltliche.

Der Oberamtsbezirk Laupheim ist dem Donaukreis zugetheilt, für welchen der Gerichtshof und die Kreisregierung in Ulm sich befinden. (Die Kreisfinanzkammer, welche ebenfalls in Ulm ihren Sitz hatte, ist gleich den übrigen Finanzkammern seit 1. Mai 1850 in der Oberfinanzkammer zu Stuttgart vereinigt.)

Von den Bezirksbehörden haben ihren Sitz in Laupheim:

| a) das Oberamtsgericht, welchem untergeordnet sind:
das Gerichtsnotariat in Laupheim für die Gemeinden Laupheim, Achstetten, Baltringen, Baustetten, Bihlafingen, Bronnen, Burgrieden, Bußmannshausen, Bühl, Groß-Schaffhausen, Hüttisheim, Mietingen, Ober-Holzheim, Orsenhausen, Roth, Schönebürg, Schwendi, Stetten, Sulmingen und Walpertshofen; das Amtsnotariat in Wiblingen, für die Gemeinden Altheim, Dellmensingen, Dietenheim, Donaustetten, Dorndorf, Gögglingen, Illerrieden, Ober-Balzheim, Ober-Kirchberg, Regglisweiler, Schnürpflingen, Siessen, Sinningen, Steinberg, Unter-Balzheim, Unter-Kirchberg, Unterweiler, Wain, Wangen, Weinstetten und Wiblingen.

b) Das Oberamt mit der Oberamtspflege, dem Oberamtsarzte und dem Oberamtsthierarzte.

In Beziehung auf Straßen- und Wasserbau ist der Bezirk der Inspection Ehingen — und für den Hochbau der Inspection Biberach zugetheilt.

Für die Gemeinde- und Stiftungsbauten und für die polizeiliche Begutachtung aller Bauunternehmungen, sowie für den Bestand der bedeutenderen Verkehrswege hat der Amtsverband einen eigenen Techniker — Oberamtsbaumeister — aufgestellt.

Der Oberamts-Geometer wohnt ebenfalls in Laupheim.

c) Das Kameralamt für den ganzen Oberamtsbezirk befindet sich noch in den vormaligen Klostergebäuden zu Wiblingen. Hinsichtlich der Verwaltung der Wirthschaftsabgaben ist der Bezirk dem Umgeldscommissariat Ehingen zugewiesen.

d) In forstlicher Beziehung gehört der Bezirk: 1) zu dem Forstamt Söflingen, und zwar zu dem Revier Donaustetten (mit dem Sitz des Revierförsters in Wiblingen) für die Gemeinden: Altheim, Dellmensingen, Donaustetten, Dorndorf, Gögglingen, Hüttisheim, Ober-Kirchberg, Steinberg, Stetten, Unter-Kirchberg, Unterweiler, Weinstetten und Wiblingen. 2) Zu dem Forstamt Ochsenhausen, und zwar zu dem Revier Laupheim (Sitz in Dietenheim) für die Gemeinden: Laupheim, Achstetten, Baltringen, Baustetten, Bihlafingen, Bronnen, Burgrieden, Bußmannshausen, Bühl, Dietenheim, Groß-Schaffhausen, Illerrieden, Mietingen, Ober-Balzheim, Ober-Holzheim, Orsenhausen, Regglisweiler, Roth, Schnürpflingen, Schönebürg, Schwendi, Siessen, Sinningen, Sulmingen, Unter-Balzheim, Wain, Walpertshofen und Wangen. Für die Bewirthschaftung der gutsherrlichen und mehrerer dem Spital Biberach gehörigen Waldungen sind überdieß noch besondere Förster und Forstverwalter angestellt.

Der Bezirk besteht aus 41 politischen Gemeinden oder Schultheißereien, | von denen 2 der zweiten und 39 der dritten Klasse angehören.
b. Kirchliche.

Für den überwiegend katholischen Theil des Bezirks bestehen 32 katholische Pfarreien mit 37 angestellten Geistlichen, sie stehen, mit Ausnahme der dem katholischen Decanatamt Biberach zugewiesenen Gemeinde Sinningen, sämmtlich unter dem katholischen Decanatamt Wiblingen. Die drei evangelischen Pfarreien mit 3 Geistlichen stehen unter dem Decanat Biberach, dieses aber unter der Generalsuperintendenz Ulm; die in katholischen Pfarreien ansäßigen evangelischen Einwohner sind theils dem Decanatamt Ulm, theils dem zu Biberach zugetheilt. Für die israelitische Gemeinde in Laupheim besteht eine Synagoge und ein Rabbinat, dem auch die Israeliten in Ulm als Filialgemeinde zugetheilt sind.

B. Anstalten.
a. Schulanstalten.

Der Oberamtsbezirk hat bis jetzt außer den Volksschulen keine höhere Schule. Volksschulen, meist nach Confessionen getrennt, bestehen im Bezirke 4 evangelische, 34 katholische und 1 israelitische; an welchen beziehungsweise 4, 35 und 1 Schulmeister, 1 katholischer Unterlehrer, 9 katholische und 1 israelitischer Lehrgehülfe angestellt sind. Die Schülerzahl im Jahr 1855 war: evangelische 400, katholische 3.398, israelitische 131.

In Laupheim besteht auch eine sonntägliche Zeichenschule.

Industrieschulen für Mädchen haben viele Orte, in Schwendi befindet sich auch eine für Knaben.

b. Wohlthätige Anstalten.

In sämmtlichen Gemeinden befinden sich Armenhäuser, Hirtenhäuser genannt. In Laupheim besteht ein Spital mit einem Kapitalvermögen von 73.000 fl.

Aus den eingehenden Unzuchtsstrafen wurde seit 1. Juni 1853 ein Fond gebildet, durch welchen mehrere uneheliche Kinder von 6—14 Jahren in guten Familien oder in Erziehungshäusern untergebracht werden können. Sein Bestand auf den 1. Juli 1855 ist 462 fl. 21 kr.

| Seit dem Jahre 1853 ist eine Oberamtssparkasse eröffnet, welche sich einer großen Theilnahme erfreut. Auf den 1. Januar 1855 hatte diese Kasse ein Vermögen von 22.111 fl. 18 kr., während die Einlagen 21.566 fl. 57 kr. betragen; die Zahl der Theilnehmer beträgt 268.
c. Landwirthschaftliche Anstalten.

Der landwirthschaftliche Verein, welcher im Jahre 1840 gegründet wurde, hat seit einigen Jahren neuen Aufschwung genommen und zählt 280 Mitglieder. Der verbesserte Rindviehbestand, namentlich die Aufstellung tüchtiger Zuchtstiere, beweisen seine Thätigkeit, die sich hauptsächlich in Aufkauf von Schweizervieh (Rigi-Race) und in Preisvertheilungen äußerte.

Seit dem Jahre 1853 besteht in Laupheim eine Beschälplatte mit 4 Hengsten aus dem Landbeschälerstall, die nicht ohne günstige Wirkung auf die Pferdezucht bleiben wird.

d. Anstalten für Handel und Verkehr.
1. Posten und Boten.

In Laupheim ist ein Postamt und in Dietenheim eine Postexpedition. Jeden Tag geht von Laupheim nach Dietenheim ein einspänniger Eilwagen, der Abends zurückkehrt.

Dienstags und Samstags kommen an den Oberamtssitz aus allen Amtsorten von der Amtsversammlung aufgestellte und verpflichtete Amtsboten, welche den amtlichen und Postverkehr, für welchen sie besondere Caution geleistet haben, vermitteln und die Träger der Privat-Correspondenzen machen.

2. Straßen.

Die Eisenbahn läuft in gerader Linie an der Grenze des Bezirks vorbei; um die gerade Linie einzuhalten, befindet sich der Bahnhof von dem Hauptort und Oberamtssitz Laupheim 1/2 Stunde entfernt; ein Nachtheil, welcher dadurch auszugleichen gesucht wurde, daß der Staat eine Straße von Laupheim zum Bahnhof herstellen ließ und die Unterhaltung übernahm. Auch die Haltstation Rißtissen gehört, als auf der Markung Achstetten gelegen, in den hiesigen Bezirk.

An Staatsstraßen zählt der Bezirk außer der obengenannten an die Eisenbahn, drei:

a) Von Ulm nach Wiblingen über die steinerne Donaubrücke.

| b) Die schöne, breite Straße von Ulm nach Friedrichshafen über die genannte Brücke durch Gögglingen, Donaustetten, Dellmensingen, Stetten, Achstetten, Laupheim, Baltringen in das Oberamt Biberach.

c) Die Illerthalstraße von Dietenheim aus, welche eine Verbindung mit Bayern durch die auf letzterem Gebiete gelegene Aktienbrücke über die Iller erhält, durch Unter-Balzheim, Ober-Balzheim und Sinningen gegen Leutkirch.

Überdieß werden noch mehrere Straßen zu Vermittlung des Verkehrs unterhalten, besonders

1) die für einen mehr als nachbarlichen Verkehr dienende, sehr frequente Poststraße von Laupheim nach Dietenheim, zu deren Unterhaltung ein jährlicher Staatsbeitrag gegeben wird;

2) die Illerstraße von Wiblingen bis Dietenheim, bisher Staatsstraße;

3) die Straße durch das Rottumthal nach Hürbel und Ochsenhausen;

4) die Straße durch das Roththal von Achstetten nach Gutenzell;

5) dann die Straße von Laupheim durch die Holzstöcke, die sich in Ober-Holzheim nach Ober-Kirchberg und nach Schnürpflingen und Dorndorf scheidet.

Die Unterhaltung dieser Straßen ist in der Weise getheilt, daß die Wegwarte von der Amtsversammlung belohnt und das Material von den betreffenden Markungsgemeinden beigeschafft wird. Die Aufsicht besorgt ein von der Amtsversammlung aufgestellter Wegbaumeister. Diese Einrichtung bewährt sich sehr gut, indem die Nachbarschaftstraßen, die eine Länge von mehr als 50 Poststunden haben, der Kostspieligkeit des Materials ungeachtet, meist in einem sehr guten Zustand sich befinden.

Ein weiteres, sehr wichtiges Verkehrsmittel ist die Wasserstraße der Iller, auf welcher von Kempten her viele Flöße mit Langholz, Schnittwaaren, Harz, Schindeln, Kohlen, Käse, Schmalz, und von Balzheim aus auch mit Scheiterholz theils bis Ulm, theils bis Donauwörth gehen.

e. Sonstige polizeiliche Anstalten.
1. Gesundheitspolizeiliche Anstalten.

Außer dem Oberamtsarzt und dem Oberamtswundarzt befinden sich in Laupheim noch zwei praktische Ärzte, dann zwei weitere in Dietenheim und Ober-Kirchberg, die zugleich als Distriktsarmenärzte von der Amtskörperschaft ein Wartgeld beziehen.

| Apotheken bestehen drei, und zwar je in Laupheim, Dietenheim und Ober-Kirchberg.

Wundärzte befinden sich 18 im Bezirk, und zwar je einer in Laupheim, Achstetten, Baltringen, Burgrieden, Dellmensingen, Dietenheim, Illerrieden, Mietingen, Ober-Balzheim, Ober-Kirchberg, Orsenhausen, Schnürpflingen, Schönebürg, Steinberg, Wain, Wiblingen und 2 in Schwendi. Soweit dieselben hiezu befähigt sind, besorgen sie auch das öffentliche Impfgeschäft; Privat-Impfungen kommen nur selten vor.

Die Wundärzte haben eine gemeinschaftliche Unterstützungs-Kasse mit einem Vermögen von 46 fl., gemeinschaftliche Bibliothek und Instrumente.

Wo Wundärzte sind, besorgen dieselben meistens die Leichenschau; wo sie fehlen, sind vom Oberamtsarzt unterrichtete Leichenschauer bestellt.

In allen Gemeinden sind je nach der Größe eine oder mehrere Hebammen aufgestellt.

In der Veterinäranstalt gebildete Thierärzte befinden sich in Laupheim, Dietenheim und Hüttisheim.

Kleemeistereien bestehen in Laupheim, Dietenheim, Schwendi und Ammerstetten.

Ein eigenes Krankenhaus befindet sich nur in Laupheim. Dasselbe hat aber sehr ungenügenden Raum. Um diesem fühlbaren Mangel abzuhelfen, hat die Amtsversammlung ein Kapital hiezu aus der erübrigten Baukosten-Umlage für das Bezirks-Polizeigefängniß anzusammeln beschlossen, zu welchem jährlich 200 fl. umgelegt werden.

Der Kapitaliengrundstock dieser im Jahre 1846 zur Zeit der Vermählung Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen geschaffenen und darum mit dessen Namen beehrten „Karlsstiftung“ beträgt nun 3.280 fl.

2. Sicherheitspolizeiliche Anstalten.

Das außer den oberamtsgerichtlichen Gefängnissen vorhandene Oberamtsgefängnißgebäude, Eigenthum der Amtskorporation, in welchem auch der Oberamtsdiener Wohnung hat, befindet sich in der Nähe des Oberamtsgebäudes; es enthält 5 heizbare Arrestzimmer.

In sämmtlichen Gemeinden sind heizbare, feste und gehörig ausgerüstete Ortsgefängnisse.

In jeder Gemeinde sind uniformirte und gehörig bewaffnete Polizeidiener aufgestellt.

| In dem Bezirk sind 8 Landjäger stationirt, nämlich der Stations-Commandant mit 2 Mann in Laupheim und je 1 Mann in Dietenheim, Schwendi, Dellmensingen, Ober-Kirchberg und Wiblingen.
3. Bau- und feuerpolizeiliche Anstalten.

Die meisten Orte sind sehr unregelmäßig gebaut, und es kann nur bei Laupheim und Dietenheim von Anwendung regelmäßiger Bauplane die Rede sein.

Behufs der ordnungsmäßigen Behandlung der Neubauten besteht die Anordnung, daß alle Baugesuche, mag der Gemeinderath oder das Oberamt zuständig sein, dem Oberamtsbaumeister zur Begutachtung mitgetheilt werden müssen.

Die Oberfeuersschau wird von zwei Maurermeistern besorgt, von welchen der eine seinen Sitz in Laupheim, der andere in Wiblingen hat.

Für den Bezirk sind, unter Zutheilung gewisser Orte, 4 Kaminfeger aufgestellt, welche in Laupheim, Stetten, Wiblingen und Ober-Balzheim wohnen.

Die meisten Gemeinden sind mit eigenen Feuer-Löschgeräthschaften versehen, nur fehlen noch hie und da Fahr-Feuerspritzen, deren Anschaffung übrigens in Aussicht steht.

Die Gemeinde Laupheim besitzt auch seit sechs Jahren eine Saugmaschine.

In den Jahren 1845/54 betrug die Zahl der Brandfälle 69, wovon allein 14 auf das Jahr 1849 fallen. Nur der Brand von Schnürpflingen im Jahre 1852 war von größerer Bedeutung.

Die Mobiliar-Feuerversicherungsanstalten werden in dem hiesigen Bezirk wenig benützt.

4. Gewerbepolizeiliche Einrichtungen.

Es ist ein Bezirks-Pfechtamt, dessen Vorstand der Oberamts-Baumeister ist, bestellt, das seinen Sitz in Laupheim hat, außerdem bestehen in Schwendi, Dietenheim und Wiblingen Fässer-Eichanstalten.


3. Oberamts- und Gemeindehaushalt.
A. Oberamtspflege.

Der Vermögensstand der Amtskörperschaft beträgt nach der Rechnung pro 1854/55 Kapitalien 8.137 fl. 30 kr., das Rechnungsremanet 6.856 fl., Schulden und Ausstände sind nicht vorhanden.

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B. Gemeindepflegen.

Nach den Rechnungen von 1853/54 besaßen sämmtliche Gemeinden des Oberamtsbezirks

1) neben 24514/8 Morgen Grundeigenthum  
 an verzinslichen Kapitalien 40.833 fl.
 an sonstigen Forderungen     13.002 fl.
zusammen 53.835 fl.
2) die Schulden derselben betrugen:
 an verzinslichen Kapitalien

63.935 fl.
 an sonstigen Passiven     50.706 fl.
zusammen 114.641 fl.
3) die Einkünfte 166.559 fl.
4) die Ausgaben 161.035 fl.
5) die Amtsumlagen 8.702 fl.
6) die Gemeindeumlagen 36.921 fl.

Über die Verhältnisse der einzelnen Gemeinden siehe Tabelle Nro. III.

C. Stiftungspflegen.

Nach den Rechnungen von 1853/54 besteht das Vermögen sämmtlicher Stiftungspflegen des Bezirks in 1256/8 Morgen Grundeigenthum und 244.587 fl. Activ-Kapitalien. Die Schulden der Stiftungspflegen betragen nur 5.401 fl. Die laufenden Einkünfte derselben berechnen sich auf 26.806 fl., die Ausgaben auf 26.286 fl. (siehe Tabelle Nro. III.)

4. Kataster und Steuern.

Gegenstände des Oberamts-Katasters sind nach den Berechnungen für das Etatsjahr 1854/55:

Grundeigenthum, eingeschätzt zu einem Reinertrag von 291.107 fl. 22 kr.  
Gebäude in dem zu diesem Behufe eingeschätzten Werth von 2.641.025 fl.  —    
Gewerbe, eingeschätzt zu einer Steuersumme von 4.606 fl. 54 kr.
Die umgelegten Steuern betragen für eben dieses Jahr:
 von Grundeigenthum 29.589 fl.  —    
 von den Gebäuden 5.887 fl.  —    
 von den Gewerben   3.892 fl.  —    
zusammen 39.368 fl.  —    
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Hienach fallen an direkter Staatssteuer durchschnittlich auf
 eine geographische Quadratmeile
6.575 fl. 36 kr.
 einen ortsanwesenden Einwohner 1 fl. 37 kr.
 eine ortsanwesenden Familie 7 fl. 20 kr.
An indirekten Abgaben wurden im Jahr 1853/54 erhoben:
1) an Wirthschaftsabgaben:
 von Wein und Obstmost
2.031 fl. 31 kr.
 von Branntwein:
  Fabrikationssteuer
801 fl. 47 kr.
 Kleinverkaufsabgabe 1.164 fl. 43 kr.
 Übergangssteuer 3 fl. 19 kr.
      vom Bier (Malzsteuer) 24.067 fl.  6 kr.
2) an Accise::
 von Güterveräußerungen

10.152 fl. 24 kr.
 von Lotterien 44 fl. 10 kr.
3) Hunde-Auflage::
 einschließlich des gesetzlichen Antheils der Orts-Armenkassen
1.706 fl.   —   



Anmerkungen [WS]

  1. Eingefügt laut Beschreibung des Oberamts Laupheim/Berichtigungen