BLKÖ:Staudinger, Leopold

Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Staudinger, Peter
Band: 37 (1878), ab Seite: 271. (Quelle)
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6. Leopold Staudinger ist der Name eines österreichischen Rechtsgelehrten, der seit Ende der Zwanziger-Jahre bis 1840 ein sehr fleißiger Mitarbeiter der Wagner’schen „Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit“ war, in welcher er folgende Arbeiten veröffentlicht hat: „Civilrechtsfall zur Erläuterung der §§. 582 und 713 des allgem. bürg. Gesetzbuches“ [1829, Bd. I, S. 207], auch ins Italienische übersetzt in des Dr. Franc. Gini „Giurisprudenza pratica secondo la legislazione austriaca“ [vol. XI, P. I, p. 97]; – „Civilrechtsfall zur Erörterung der Frage: ob, wenn der Erblasser die Kinder eines Anderen bedenkt, darunter blos die zur Zeit seines Todes erzeugten Söhne und Töchter zu verstehen sind, oder auch jene, welche nach seinem Tode erzeugt werden können?“ [1829, Bd. II, S. 299]; – „Ueber Amtshandlung der Gerichtsbehörden bei der Anwendung des §. 30 des ah. Privilegien-Patentes vom 8. December 1820“ [1830, Bd. I, S. 291]; – „Beurteilung: ob über eine Verlassenschaft, welche mit dem fideicommissarischen Substitutionsbande behaftet ist, öfters die Abhandlung gepflogen werden dürfe?“ [1831, Bd. I, S. 257]; – „Erörterung der Frage, ob Minderjährige zur Ausübung eines freigegebenen Handels oder einer sogenannten freien Beschäftigung die Genehmigung ihrer Vormundschafts- oder Curatels-Behörde bedürfen?“ [1832, Band II, Seite 278]; – „Ueber die Execution eines in den öffentlichen Büchern eingetragenen Kaufrechtes“ [1832, Bd. I, S. 1]; – „Beurtheilung, ob die executive Schätzung eines in den öffentlichen Büchern eingetragenen Kaufrechtes, praktisch ausführbar sei?“ [1833, Band I, S. 332]; – „Ueber die Execution eines in den öffentlichen Büchern eingetragenen Erbrechtes“ [1833, Bd. II, S. 241]; – „Erörterung der Frage: ob durch die Einverleibung eines von zwei Schuldnern in solidum ausgestellten Schuldscheines auf eine diesen Schuldnern zu gleichen Theilen gehörige Realität jede Hälfte derselben mit der ganzen Schuldforderung sammt Zubehör oder nur mit der Forderungshälfte sammt Zubehör derselben belastet werde?“ [1834, Band I, S. 201]; – „Beurtheilung der Frage: ob bei einer einverständlichen gerichtlichen Ehescheidung blos durch die Erklärung des Mannes, daß seine Frau an der Ehescheidung keine Schuld trage, der nach dem Hofdecrete vom 5. October 1830. Zahl 2458 bei Witwen der Staatsdiener erforderliche legale Beweis ihrer Schuldlosigkeit hergestellt werde?“ [1834, Bd. II, S. 245]; – „Ueber Geltendmachung der Compensation im Executionswege“ [1835, Bd. I, S. 279], ins Italienische übersetzt in des Dr. L. Fortis „Giornale di Giurisprudenza austriaca“ [Band I, S. 234]; – „Ueber die Amtshandlung der Gerichtsbehörden bei fideicommissarischen Substitutionen“ [1836, Bd. I, S. 61]; – „Beantwortung der im Octoberhefte 1834 der Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrte gestellten Anfrage, in welchem Falle nach dem Hofdecrete vom 16. Februar 1792, Zahl 235, die Affigirung des Urtheils im Gerichtsorte nicht genüge, sondern die Aufstellung eines Curators für den abwesenden Streittheil und die Ausfertigung der Edicte erforderlich sei“ [1836, Bd. II, S. 286]. ins Italienische übersetzt in des Dr. L. Fortis „Giornale di Giurisprudenza austriaca“ [Band II, S. 294]; – „Civilrechtsfall zur Erörterung der Frage: ob die ah. Entschließung vom 27. April 1835, welche in Ansehung der Erbrechte bei Concursverhandlungen erfloß, auch auf Gläubiger eines Erben anzuwenden sei, über dessen Vermögen kein Concurs eröffnet wurde?“ [1837, Bd. I, S. 166], auch ins Italienische übersetzt im obgenannten Giornale [Bd. I, S. 1]; – „Beurtheilung einiger Fragen über die Anwendung der ah. Entschließung vom 29. Mai 1835, welche das Verfahren bei Entschädigungsforderungen bestimmt. die aus strafbaren Handlungen entstehen“ [1840, Bd. II, S. 133], auch ins Italienische übersetzt im schon genannten Giornale [Band III, S. 556]. Ob Staudinger Advocat war, oder in einem öffentlichen Amte gedient, überhaupt über seine Lebensschicksale konnte ich nichts erkunden. –