BLKÖ:Moy de Sons, Ernst Freiherr

Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Moyses, Stephan
Band: 19 (1868), ab Seite: 165. (Quelle)
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Moy de Sons, Ernst Freiherr (Rechtsgelehrter, geb. zu München im Jahre 1799, gest. zu Innsbruck 1. August 1867). Entstammt einer emigrirten altadeligen französischen Familie. In München beendete er die Studien, worauf er als Auditor in das Kriegs-Ministerium eintrat. Im Jahre 1827 habilitirte er sich als Privatdocent in der juridischen Facultät der Münchener Hochschule, und versah vom Jahre 1830 an zu gleicher Zeit das Advocatenamt. Im Jahre 1833 kam er als Professor des Staatsrechtes und der Rechtsphilosophie nach Würzburg, von dort im Jahre 1837 in gleicher Eigenschaft nach München zurück, wo er an der dortigen Hochschule wirkte, bis der anticlericale Zorn der weltbekannten Spanierin Lola Montez mehrere katholische Celebritäten, darunter neben Döllinger, Philipps, Lasaulx, Höfler auch Moy de Sons, der Münchener Universität ent- und einige derselben später Oesterreich zuführte, das immer so gastfrei ist, wenn die Soldaten der „streitenden“ Kirche irgendwo einen Schlappe erleiden, die einzelnen Führer in seinen Schoß aufzunehmen. Auch Moy de Sons, nachdem er im Jahre 1847 vorerst von München entfernt und als überzähliger Appellations-Gerichtsrath nach Neuburg an der Donau versetzt worden war, nahm im Jahre 1848 vorerst einen Urlaub und begab sich nach Tirol, in das noch immer als „fester Hort des Katholicismus“ geltende und ebenso mit seltenen Reizen der Natur, als mit den traurigen Greueln religiöser Unduldsamkeit gesegnete Alpenländchen. Dort in der Landeshauptstadt schlug M. seine bleibende Stätte auf und gab die ersten Zeichen seiner Gegenwart durch Herausgabe eines conservativen Blattes. Bald darauf in Bayern förmlich quiescirt, wurde Moy im Jahre 1851 zum Professor des Kirchenrechtes und der deutschen Rechtsgeschichte zu Innsbruck ernannt, und versah dort bis Ende 1866, obgleich seit einer Reihe von Jahren körperlich leidend, sein Lehramt. Neben demselben entwickelte er auch eine große schriftstellerische, zum Theile publicistische, und bei Behandlung der kirchlichen Fragen, welche im Kaiserstaate an die Tagesordnung kamen, agitatorische Thätigkeit. Die von ihm durch den Druck veröffentlichten Werke sind: „Einige Gedanken über die Gesetzgebung im Fache der Polizei“ (Landshut 1825, Krüll, gr. 8°.); – „Das Christenthum, vertheidigt gegen die Irrthümer und Vorurtheile der Zeit. Aus dem Französischen des Denis de Frayssinous“ (Mainz 1839, Müller, 8°.). – „Die Ehe und die Stellung der katholischen Kirche in Deutschland rücksichtlich dieses Punctes ihrer Disciplin. Mit einem Anhang über das Verhältniss der Kirche zum Staate und einer tabell. Uebersicht der in den bedeutendsten deutschen Bundesstaaten aufgestellten Ehegesetze“ (Landshut 1830, Krüll, gr. 8°.); – „Das Eherecht der Christen von den ältesten Zeiten bis auf Karl den Grossen, historisch und erläuternd dargestellt“ (Regensburg 1833, Pustet, gr. 8°.); – „Lehrbuch der bayerischen [166] Staatsrechtes. Mit Benützung der Protokolle der zur Revision der Verfassung vom Jahre 1808 und zur Berathung der Verfassungs-Urkunde vom 26. Mai 1818 in den Jahren 1815 und 1818 abgehaltenen Minister-Conferenzen. I. Theil, Verfassungsrath. 1. Abtheilung, Einleitung und 1. Buch. Von den Rechtsverhältnissen des Oberhauptes und der verschiedenen Glieder den Staates als solcher für sich betrachtet“ (Regensburg 1840, Manz, gr. 8°.); – „2. Abtheilung, 2.–4. Buch: Von den allgemeinen Rechten aller Bayern, von den Districts-Versammlungen, dem Landrathe und der Stände-Versammlung und von der Gewähr der Verfassung“ (ebd. 1841, gr. 8°.); – „II. Theil, Verwaltungsrecht, 1. Abtheilung: Die allgemeinen Begriffe, den Organismus der Behörden und Normen der Ausübung, der Gesetzgebungs-, der Justiz- und Regierungsgewalt im Gebiete der materiellen Interessen enthaltend“ (ebd. 1843, gr. 8°.); – „2. Abtheilung: Die Polizei im Gebiete des sittlichen und geistigen Lebens, nebst Normen der Polizeistrafgewalt; das Finanzwesen; das Conscriptionswesen und den Organismus der Militär-Behörden; die auswärtigen Verhältnisse und endlich die administrativen Bestimmungen über den Staatsdienst und die Bedingungen des Eintrittes in denselben darstellend“ (ebd. 1846, gr. 8°.). Moy de Sons’ Hauptwerk; – „Grundlinien einer Philosophie den Rechtes aus katholischem Standpuncte, 2 Bände, 1. Band: Grundlinien einer Philosophie des Rechts aus katholischem Standpuncte“; 2. Band: „Grundlinien einer Philosophie des Staats- und Völkerrechts katholischem Standpuncte“ (Wien 1854 und 1857, Mayer u. Comp., gr. 8°.); – „Die weltliche Herrschaft des Papstes und die rechtliche Ordnung in Europa“ (Regensburg 1860, Pustet); – „An H. von Andlaw, Präsidenten der 13. Generalversammlung der katholischen Vereine Deutschlands“ (Mainz 1862, Kirchheim, 8°.); – „Das Recht ausserhalb der Volksabstimmung“ (– – – 1867). Außerdem verfaßte er zahlreiche Artikel in deutschen und französischen Blättern, eine Anzahl Abhandlungen im Freiburger Kirchen-Lexikon u. dgl. m. Im Jahre 1857 gründete er zu Innsbruck das „Archiv für katholisches Kirchenrecht“, dessen fünf erste Bände er allein, die übrigen (von Band 7 an in neuer Folge zu Mainz) im Vereine mit Friedrich J. Vering herausgab. Seine letzte Arbeit in dieser Zeitschrift, in welcher seit Beginn derselben viele kleinere staats- und kirchenrechtliche Abhandlungen seiner Feder niedergelegt sind, war ein Artikel über die Jesuitenfrage in Bayern und die Uebersetzung der Denkschrift der römischen Curie vom 15. November 1866 über die Verfolgungen der Kirche in Rußland und Polen. Man rühmt M. nach, daß er ein vortrefflicher biederer Charakter war, überzeugungstreue tiefreligiöse katholische Gesinnung, unerschrockenen Eifer für die Freiheit und das Recht seiner Kirche und eine große Gelehrsamkeit in seinen Fächern besaß. Wie er diese letztere zur Geltung brachte, dafür möge hier ein Beispiel folgen: in einer öffentlichen Sitzung der katholischen Vereine Deutschlands in Trier ergriff M. das Wort in der Schulfrage und äußerte sich über den Schulzwang folgendermaßen: „Der Schulzwang führe die Jugend einem Zustande oberflächlicher Afterweisheit entgegen, entfremde die Kinder ihren Eltern, entferne sie von den Traditionen der Familie, reiße die Gegenwart von der Vergangenheit los und führe in dem Volke den Zwiespalt zwischen Gebildeten und Ungebildeten herbei; das dürfe nicht so bleiben ... der Staat habe sich in die Erziehung nicht zu mischen, [167] er gründe sich nicht auf die Lehre, sondern auf die Gewalt. Im Schulzwange liege die Erklärung ausgesprochen, daß die deutschen Eltern ihre Kinder verkommen lassen würden, wenn er nicht bestände. So etwas würde sich kein anderes Volk bieten lassen ... der Schulzwang unterhalte künstlich den religiösen Zwiespalt (!) die Erziehung müsse confessionell sein; um dieß zu erreichen, sollten die Eltern ihre Kinder nicht mehr in die Schule schicken, sich nur strafen lassen, aber ausharren, denn lange dauere dieß nicht, so werde man damit aufhören.“ Es muß, wenn man diese Ansicht M.’s gelesen, jedem unbenommen bleiben, für oder gegen Schulzwang zu sein; befremdend aber, und das ist gewiß das gelindeste Wort, befremdend ist es, wenn ein Rechtsgelehrter, ja ein Staatsrechtsgelehrter und überdieß ein k. k. Professor, der von der Regierung angestellt und besoldet ist, geradezu öffentlich Ungehorsam gegen die Regierung und ihre Gesetze predigt. Diese Stelle wird zur Charakteristik einer ganzen Partei und ihrer Führer, deren rührigster und kampfbereitester M. stets gewesen, genügen. Moy bekleidete auf zwei katholischen Generalversammlungen die Präsidentenstelle, war im Jahre 1858 Rector magnificus der Innsbrucker Hochschule und von Papst Pius IX. im Jahre 1857 zum Ritter, im Jahre 1863 zum Commandeur des St. Gregorius-Ordens ernannt worden. Freiherr Moy de Sons war zweimal vermält, zuerst (seit 9. Februar 1823) mit Karolina geb. Borzaga (gest. 16. April 1842), zum anderen Male (seit 24. Juni 1845) mit Maria Freiin von Giovanelli, aus erster Ehe stammen 4 Kinder, nämlich drei Töchter und ein Sohn, Karl Freiherr Moy de Sons, kön. bayer. Kämmerer, Hauptmann im 1. Artillerie-Regimente und Flügel-Adjutant Sr. Majestät des König Max II., jetzt Ober-Ceremonienmeister, der (seit 22. November 1859) mit Maria Freiin von Aretin vermält ist. Aus zweiter Ehe sind zwei Söhne, Ernst (geb. 12. Mai 1852) und Joseph (geb. 19. April 1855), vorhanden. Der freiherrliche Titel des deutschen Zweiges wurde in Oesterreich durch Allerh. Entschließung vom 24. März 1853 anerkannt. Beschreibung des Wappens und die geschichtliche Uebersicht finden sich im „Genealogischen Taschenbuche der freiherrlichen Häuser“, 1859, S. 527, auf welche hingewiesen wird.

Archiv für katholisches Kirchenrecht 1867, 5. Heft (September und October). – Das Vaterland (Wiener polit. Parteiblatt) 1867, Nr. 214, im Feuilleton: Nekrolog. – Biographisches Lexikon, enthaltend Lebensskizzen hervorragender, um die Kirche verdienter Männer (Znaim 1861), S. 86. – Zeitgenossen. Almanach für das Jahr 1863 (Gratz, Trigler, kl. 8°.) S. 224. – Presse (Wiener politisches Journal) 1861, Nr. 213, im Feuilleton (im Texte); – 1865, Nr. 60, im Feuilleton: „Bilder aus der Provinz“; und Nr. 256: „Eine Kapuziner-Predigt“. – Inn-Zeitung (Innsbruck, 4°.) 1862, Nr. 3 [diese bringt eine Analyse des noch im Andenken stehenden offenen Briefes, den Professor Freiherr von Moy an den Freiherrn von Andlaw in den Mainzer Blättern veröffentlicht hat].