BLKÖ:Horix, Johann Baptist Reichsfrei- und Panierherr

Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Band: 9 (1863), ab Seite: 270. (Quelle)
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Horix, Johann Baptist Reichsfrei- und Panierherr (kais. Hofrath, Geschichtsforscher und Publicist, geb. zu Mainz 1730, gest. zu Wien 30. September 1792). Begann sein akademischen Studien zu Mainz und beendete sie in Göttingen; er trat nun mehr in die Praxis und widmete sich der Advocatur. Durch das Wohlwollen des churf. Mainzischen Staatsministers Grafen von Stadion erhielt er den Zutritt zum Reichsarchive, wurde 1754 Beisitzer des Stadtgerichtes zu Mainz, 1755 Doctor der Rechte, außerordentlicher und 1758 ordentlicher Professor der Rechte; als solcher 1766 zum Revisionsrath und 1768 zum churf. Mainzischen Geheimrath ernannt. Im Jahre 1787 wurde er beständiger Rector magnificus der Universität zu Mainz; trat 1789 in kais. Dienste als wirklicher Hofrath und geh. Reichsreferendar lateinischer Expedition. Als solcher starb er zu Wien im Alter von 62 Jahren. Horix war ein ausgezeichneter Lehrer, ein trefflicher Kenner des deutschen Staatsrechtes, und hat sich durch mehrere Arbeiten auf diesem Gebiete hervorgethan. Die in den Quellen angeführten Werke theilen das reiche Verzeichniß seiner noch heut’ beachtenswerthen Schriften mit, von denen mehrere ohne Namen erschienen sind und besonders einige großes Aufsehen gemacht haben. Im Folgenden wird sich nur auf die Angabe der wichtigeren, theils selbstständig erschienenen, theils in Sammelwerken abgedruckten beschränkt. Diese sind: „Dissertatio de unione electorali“ (Moguntiae 1754), welche Abhandlung Pütter[WS 1] für die beste über diese Materie erklärt; – „Wahre Veranlassung der peinlichen Halsgerichts-Ordnung K. Karl’s V.“ (1757, 4°.), auch von Koch[WS 2] in Gießen der zweiten Ausgabe seiner „Institutiones jur. criminal.“ einverleibt; – „“Tratatiuncula de fontibus jur. canonici germanici (Moguntiae 1758, 4°.), auch in Cramer’s[WS 3] „Nebenstunden“ (98. Th.); – „Concordata nationis Germanicae integra“ (erste Ausgabe Francof. et Lips. 1763, 4°.); zweite Ausgabe variis additamentis illustrata, Tom. I ebd. 1771, Tom. II et III, 1773, 8°.); durch Auffindung und Bekanntmachung der sogenannten Concordatorum principum beginnt eine neue Epoche im Systeme der deutschen Kirchenfreiheit, von der bereits Horix und nach ihm alle gründlichen Canonisten den nützlichsten Gebrauch machten; – „Dissertation de statu Judaeorum in Germania“ (Mogunt. 1764, 4°.), auch in Cramer’s „Nebenstunden“ (108. Th.); – „Germani pacifici literae responsoriae ad Frobenii epistolam“ (Friburgi 1764), diese Schrift erschien, als der churtrier’sche Weihbischof Hontheim, der 1763 durch seinen „Febronius“ die in dem 1730 gedruckten „Traité de l’authorité du Pape“ enthaltenen Grundsätze von Neuem aufstellte, von dem Prälaten zu Rockenburg, Georgius, unter dem Namen „Frobenius“ angegriffen wurde; diese „literae Germani pacifici“ sind in die zweite Ausgabe des „Febronius“ (app. 2. 26.) aufgenommen; – „Ob in Materia concordatorum curia Romana index judex competens sey und die Interpretation sich allein zueignen könne“, in Cramer’s „Nebenstunden“ (94. Th.); – „Von der wahren und eigentlichen Beschaffenheit der Concordaten deutscher Nation“, ebd. (50. Th.); – „Von Reichsgesetzmäßiger Vorkehr gegen unerlaubte Bücher, sammt der wider ausschweifende Bücherrichter zu Statten kommenden Rechtshilfe“, ebd. (53. Th.); – „De abusibus in materia exemtionum [271] a collectis“, in Cramer’s „Observatt.“(1210); – „Interpretatio textus dubii concordatorum Aschaffenb. circa alternation. mensium“, ebd. (1227); – „Dissertatio de insigni libertate cleri germanici circa impositionem decimarum“ (Moguntiae 1766); die letztgenannten sechs Abhandlungen und noch einige andere erschienen, als H. während des damaligen Krönungsgeschäftes zu Frankfurt die reichskundige Holzhäuser-Restitutionssache betrieb; – „Merkwürdige Beyträge zur Erläuterung der Concordate“, in Cramer’s „Nebenstunden“ (85. Th.); – „Dissertatio quatenus forum in supremis imperii tribunalibus in causis ecclesiasticis Catholicorum quoad possession. sit dubium“, ebd. (103. Th.); diese beiden Abhandlungen mit einer die Streitfrage zunächst erörternden Ausführung veröffentlichte H., als im Jahre 1769 das Bisthum Regensburg durch den Antritt des Bisthums Augsburg ledig wurde, bei welcher Gelegenheit die römischen Curialisten behaupteten, daß bei Regensburg nicht ein deutsches Wahlrecht, sondern ein päpstliches Collectionsrecht eintreten müsse, worauf H. dieselben eines besseren belehrte; – „Observationes historico-juridicae in concordata nationis germanicae cum sede Romano“ (Ulmae 1771, 4°.), diese wichtige Schrift entsprang zur Zeit, als 1768 der Churfürst von Mainz das Bisthum in Worms erhielt und die römischen Curialisten die Annaten noch einmal von dem Erzbisthume Mainz unter dem Vorwande verlangten, daß durch Erlangung des zweiten Bisthums das erste Bisthum ipse jure vacant sei, folglich vom Papste wiederum verliehen würde. Ungeachtet der churmainzischen Gegenvorstellungen, daß weder bei den Churvorfahren, die zugleich Bischöfe in Worms geworden, noch sonst in Deutschland diese Zumuthung je geltend gemacht worden sei, beharrte dennoch die römische Curie auf ihrem Verlangen, ließ aber zugleich merken, daß man sich, wenn Churmainz darum nachsuchen wollte, vielleicht mit der Hälfte oder gar dem dritten Theile begnügen würde. Um diese dem deutschen Reiche, insbesondere aber den geistlichen Reichsstanden äußerst schädliche Neuerung zu vereiteln, schrieb H. die obige Schrift, worin er ausführt, wie weit Deutschland berechtigt sei, dem stets im Wachsen begriffenen Verlangen der Curie, besonders in Absicht auf die Annaten entgegenzutreten. Sobald die „Observationes“ in Rom bekannt geworden waren, wurde von Mainz noch insbesondere nach Rom berichtet, daß man sich in Betreff der verlangten Mainzer Annaten zu gar nichts verstehen wolle; würde jedoch Rom auf seiner Forderung beharren, so sähe sich Churmainz gezwungen, diesen Gegenstand vor den Reichstag zu bringen, werde aber bis zur Austragung der Streitsache auch die Zahlung der Wormser Annaten zurückhalten. Würde aber Rom die Forderung der Mainzer Annaten fallen lassen, so wolle man zur Bezeigung besonderer Achtung die Wormser Annaten noch zu entrichten sich gefallen lassen. Der Erfolg war, daß Rom mit den Wormser Annaten sich begnügte; – „Tractatus de appellationibus et evocationibus ad curiam Romanam ad illustr. Artic. 14. §. 3, 4 et 5 Capitulat. Caes.“ (Giesae 1772, 4°.); diese Schrift machte in Rom Aufsehen; als Papst Clemens XIV. sie gelesen, bemerkte er, es sei den Deutschen nicht zu verübeln, wenn sie fest darauf bestünden, was der päpstliche Stuhl in kritischen Lagen ihnen feierlich zugesagt habe; [272] Rom halte ja das nämliche anderen Nationen, warum nicht ebenso den Deutschen; – „Sendschreiben eines Laien über das während der Jesuitenepoche ausgestreute Unkraut“ (Frankf. und Leipzig 1785, 4°.); – „Observationes historico-chronologicae de annis Christi Salvatoris“ (Mogunt. 1789, 8°.); – „Die Ehre des Bürgerstandes nach den Reichsrechten“ (Wien 1791, 8°.); – „Von der Obliegenheit der Landesregenten und der Landesstände, den Druck des gemeinen Mannes zu erleichtern, und von der Schuldigkeit der Unterthanen, aus den Schranken des Gehorsams und der Unterthänigkeit nicht herauszutreten“ (Wien 1791, 8°.); die beiden letztgenannten Schriften erregten bei ihrem Erscheinen großes Aufsehen. In der ersten weist H. aus der Geschichte nach, daß zufolge der deutschen Grundverfassung der Bürgerstand gleiche Rechte, selbst zu den vornehmsten Reichsämtern, zu den Domstiften und obersten geistlichen Würden zu gelangen, habe; daß die Ehe eines Ritterschaftlichen mit der Tochter eines Bürgerlichen keine Mißheirath sei; daß die Reichsgerichte schuldig seien, Jedermann ohne Unterschied des Standes unparteiisches Recht wiederfahren zu lassen und daß der Kaiser in seinem althergebrachten Krönungseide durch einen heiligen Schwur verspreche, Recht und Gerechtigkeit zu stiften und zu verfügen für alle Stände ohne Unterschied. In der zweiten Schrift aber sucht H. die vornehmen Stände zu überzeugen, daß sie nach deutscher Verfassung schuldig sind, die Rechte des Bürgerstandes anzuerkennen und zu achten. Schließlich sei hier noch der Beiträge zur Mainzer Literaturgeschichte von Horix gedacht, die er in den Prälectionscatalogen abdrucken ließ, als er Rector der Mainzer Universität war. Als Staatsrechtslehrer, Publicist und Geschäftsführer zeichnete sich H. durch gründliche Gelehrsamkeit, hellen Blick, Freimüthigkeit und Redlichkeit der Gesinnungen aus, und Männer, wie Moser, Pütter, Holzschuher, gewiß berechtigt zu einem Ausspruche über einen Fachmann, zählen ihn zu den vorzüglichsten Schriftstellern im deutschen Staats- und Kirchenrechte.

Allgemeine Literatur-Zeitung 1793, Nr. 155. – Baur’s Fortsetzung von Ladvokat’s histor. Handwörterbuch, Theil VIII, S. 87. – Ersch und Gruber, Allgemeine Encyklopädie der Wissenschaften und Künste, II. Section. 10. Theil, S. 490. – Koppe (Joh. Christ.), Juristischer Almanach (oder Jahrbuch der Rechtsgelahrtheit) (Rostock. Stiller, 8°.) Jahrg. 1793, S. 305–314. – Leidenfrost (Karl Florentin Dr.), Historisch-biographisches Handwörterbuch der denkwürdigsten, berühmtesten und berüchtigsten Menschen aller Stände, Zeiten und Nationen (Ilmenau 1825, Voigt, 8°.) Bd. III, S. 128. – Meusel (Johann Georg), Lexikon der vom Jahre 1750 bis 1800 verstorbenen teutschen Schriftsteller (Leipzig 1806, Gerh. Fleischer, 8°.) Bd. VI, S. 111. – Pütter, Literatur des deutschen Staatsrechts (Göttingen 1776–1783, Vandenhoeck). Bd. II, S. 52. – Schlichtegroll (Friedrich), Nekrolog (Gotha, Justus Perthes, kl. 8°.) III. Jahrg. (Jahr 1792), Bd. 2, S. 245. – Waldmann (Philipp), Biographische Nachrichten von den Rechtslehren auf der hohen Schule zu Mainz im XVIII. Saeculo (Mainz 1784. 8°.). – Weidlich (Christoph), Nachrichten von denen jetzt lebenden Rechtsgelehrten (Halle 1757 u. f., 8°.) Theil I, S. 366.

Anmerkungen (Wikisource)