Ausführliche Vorschriften zur Blitz-Ableitung an allerley Gebäuden:Seite 22

Johann Albert Heinrich Reimarus
Ausführliche Vorschriften zur Blitz-Ableitung an allerley Gebäuden
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bis in ein offenes Wasser, wenn es auch nur eine Gassenrinne wäre: nicht aber in ein bedecktes enges Siel, oder tief in die Erde hinein, als wodurch eine Aufsprengung verursachet werden könnte, auch nicht in einen Abtritt, wo die brennbaren Dünste entzündet werden könnten. - Wenn sich keine Gelegenheit findet am Fuß des Gebäudes, oder in der Nähe, eine solche Stelle zu treffen, so lasse man den Ableiter nur eben an der Oberfläche, doch so, daß er die bloße Erde berührt, mit einem etwa einen Fuß lang abstehenden Winkel aufhören. Der Blitz wird sich daselbst, wie ja gewöhnlich an allerley auch unvollkommenen Leitern, Pfosten, Mauren, u. s. w. geschiehet, ohne weiter hineinzudringen, endigen und vertheilen.

     Wenn aber der Boden Wasser-Adern enthält, derentwegen der Blitz Anlaß finden mögte, in den Grund einzudringen und die Erde aufzusprengen, so lasse man einen Graben neben dem Gebäude ziehen, oder eine Grube aufwerfen, darin sich jederzeit Wasser sammlen, und darauf sich der Strahl, wenn das Ende des Ableiters da hinein geführt ist, frey ausbreiten könnte.

     Wenn ein großer Vorrath von Metall unten im Hause, oder zumahl im Keller, das Eindringen des Blitzes daselbst besorgen läßt, so muß der Ableiter, und zumahl das Ende desselben, so viel möglich, davon entfernt angelegt werden. Man kann sich deshalben entweder desselben Vorschlages bedienen, ihn zu einem Graben hinzuführen, oder wo ein eisernes Gitter in der Nähe ist, durch eine Verbindung darauf hinlenken, oder sonst auf irgend eine Weise den Strahl vom Gebäude abwärts führen.