Aus deutschen Gerichtssälen/Nr. 5. Des Meineids angeklagt

Textdaten
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Autor: P.
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Titel: Aus deutschen Gerichtssälen
Nr. 5. Des Meineids angeklagt
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 28, S. 450–452
Herausgeber: Ernst Keil
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1874
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
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Aus deutschen Gerichtssälen.


Nr. 5. Des Meineids angeklagt.


Während der letzten Schwurgerichtssession in L. in der Provinz S. beanspruchte eine Anklage auf Meineid ungewöhnliches Interesse. Sie richtete sich gegen ein junges Mädchen, das jahrelang die Stelle als Erzieherin in einem vornehmen Hause bekleidet hatte und über seine Führung und Fähigkeiten die glänzendsten Zeugnisse beibringen konnte. In einem gewöhnlichen Civilstreite war sie als Zeugin vorgeschlagen worden und hatte die übliche Generalfrage nach einer etwaigen Vorbestrafung verneinend beantwortet. Später wurde durch Zufall entdeckt, daß sie vor Jahren eines Diebstahls wegen mit vier Wochen Gefängniß bestraft worden, und die Anklage auf Meineid erhoben, da sich der geleistete Zeugeneid auch auf die allgemeinen Fragen erstreckt. Weniger diese falsche Aussage als der Diebstahl, von einem Mädchen begangen, welches sich, wie das Gerücht ging, durch Schönheit und Bildung auszeichnete, lockte eine zahlreiche Zuhörerschaft in den Gerichtssaal. Ich sah mich durch ein unerwartetes Hinderniß aufgehalten, so daß ich erst gegen Ende der Verhandlung zur Stelle war.

Der Vertheidiger hatte sich zur Schlußrede erhoben. Er war ein würdiger, alter Herr, gewöhnlich etwas steif, seine Stimme gemessen; heute zitterte sie wie in verhaltener Bewegung.

„Meine Herren Geschworenen,“ so begann er, „ich habe unzählige Male als Anwalt hier gestanden, aber nie mit so schwerem Herzen wie heute. Nie bin ich fester von der Unschuld meiner Schutzbefohlenen überzeugt gewesen, nie aber auch von der Schwierigkeit, ja ich muß sagen von der Unwahrscheinlichkeit einen günstigen Spruch zu erlangen.

Die Angeklagte ist Waise; der Tod ihrer Eltern hat sie früh genöthigt, bei fremden Menschen Unterhalt zu suchen; eine reiche Bildung befähigte sie zu der Stellung einer Erzieherin. Zwei Jahre hat sie in demselben Hause gewirkt, stets thätig, einfach in ihrem Auftreten und bescheiden in ihren Ansprüchen, ohne daß sich der Schatten eines Verdachtes gegen ihre Redlichkeit erhoben, da auf einmal wird sie des Diebstahls beschuldigt und überführt. Sie hat mir versichert, daß sie unschuldig verurtheilt worden. Ich stehe fünfzig Jahre im Justizdienste; eine lange Erfahrung hat mich gegen Thränen und schöne Worte stumpf gemacht; hier, meine Herren, flossen keine Thränen. Die Worte waren einfach, aber sie überzeugten mich. Die Angeklagte hat den Diebstahl nicht begangen, und sie konnte mit gutem Gewissen die Frage nach ihrer Vorbestrafung mit Nein beantworten, denn sie hat nach ihrer Auffassung keine Strafe erlitten, sondern ein bitteres Unrecht.

Freilich verhehle ich mir nicht, daß diese meine Ansicht kaum in’s Gewicht fallen kann; denn Sie haben ein zu Recht bestehendes Urtheil vor sich. Die Vertheidigung muß, so schwer ihr dies wird, sich auf den Boden der Thatsachen stellen, sie muß das objective Vorhandensein des Meineides zugeben. Aber ich bitte Sie, meine Herren, sich in die Seele der Angeklagten zu versetzen. Wieder hatte sie in einer neuen Stellung, wo man nichts von der früher verbüßten Strafe wußte, mehrere Jahre mit ähnlichem Erfolge und unter allseitiger Anerkennung gewirkt, da sollte sie um einer Sache willen, die ihr völlig fremd war, vor ihren Bekannten, vor ihrer Principalität die dunkle Vergangenheit an’s Licht ziehen, sich selbst das Brandmal aufdrücken und sich damit aus einer sicheren Existenz hinausstoßen in die öde Fremde. Werden Sie es unbegreiflich finden, wenn die Lippen des jungen Mädchens sich auf die Frage: ‚Sind Sie bestraft?‘ nicht öffnen wollten, wenn die furchtbare Seelenqual ihnen endlich ein Nein erpreßte? Werden Sie nicht glauben, daß ein solcher Moment die Sinne berücken, die Vernunft trüben kann?

Die Ungewöhnlichkeit des Falles mag es entschuldigen, wenn ich zu einem Mittel greife, welches ich sonst zurückweise und zurückweisen muß. Ich mache Sie auf die hohe Strafe aufmerksam, welche Ihr Schuldig für die Angeklagte zur Folge haben wird. Ein junges Mädchen, welches sich ein Mal im Leben – und nach meinem festen Glauben auch das nicht – einen Fehltritt hat zu Schulden kommen lassen, welches diesen Fehltritt durch lange Jahre tadelfreien Verhaltens gesühnt hat, soll mit dem Auswurfe des Menschengeschlechts zusammengebracht werden? Nein, nimmermehr! Bisher war ihre Seele rein, wie ein heller Spiegel – nach der Rückkehr aus dem Zuchthause, wird sie das Gift des Lasters eingesogen haben.

Ich weiß nichts mehr zu sagen; ich bitte um den Spruch auf Nichtschuldig.“

In tiefem Schweigen waren die Anwesenden der Rede des Vertheidigers gefolgt. Sie war kurz, aber um so wirkungsvoller; Aller Antlitz zeigte Ergriffenheit; die Frauen weinten. Auch mich überkam das Gefühl mächtiger Rührung, aber es theilte sich mit einem andern. Ich sah auf das angeschuldigte Mädchen; eben reichte sie mit einem dankenden Blicke ihrem Anwalte die Hand. Wo hatte ich dieses schöne, bleiche Gesicht mit dem dunklen Haar und den tiefen Augen schon früher erblickt? Es war mir, als hätte jener Mund in einer Stunde sonnigen Glückes für mich eine Geschichte schweren Leidens erzählt. Ich preßte die Hand gegen die Stirn, um die unstäten Gedanken zu sammeln, die schlummernde Erinnerung wach zu rufen. Umsonst.

Der Vorsitzende begann die übliche Zusammenstellung. Sein Vortrag verrieth menschliches Empfinden, aber er zeigte auch die Thatsache in ihrem klaren Lichte, in ihrem für die Angeklagte erdrückenden Gewicht; das Hervorheben der günstigen Umstände legte eben blos seine Theilnahme an den Tag. Er wies auf der Angeklagtem freudlose Kindheit, auf ihren so lange reinen Lebenswandel hin.

„Drei Jahre,“ sprach er, „hat sie nach jenem Vergehen unbescholten gelebt, denn der Diebstahl wurde am 5. April 1871 verübt.“

Bei diesem Worte ging es wie ein Blitz durch meine Seele. [451] Eine Fluth von Erinnerungen stieg herauf und mit ihr die beglückende Gewißheit, daß die Angeschuldigte frei sei, frei durch mich, daß ich ein junges, vielversprechendes Leben vom geistigen Tode zu erretten vermöge. Neben mir saß der Berichterstatter eines Localblattes; vor ihm lag ein Bogen mit Aufzeichnungen über das Vorleben der Angeklagten, über den erwähnten Diebstahl, die ihm wahrscheinlich ein gefälliger Schreiber aus den Acten verschafft hatte. Ich erbat mir das Papier auf einen Augenblick und überflog es mit fieberhafter Hast, denn das Resumé des Präsidenten war zu Ende, schon verließen die Geschworenen ihre Plätze, um sich in’s Berathungszimmer zurückzuziehen.

Ich hatte gefunden, was ich suchte, und erhob mich von meinem Platze. Einer der Beisitzer des Gerichtshofs bemerkte es und machte den Präsidenten darauf aufmerksam.

„Sie wünschen, mein Herr?“ fragte dieser herüber.

„Ich bitte als Zeuge vernommen zu werden; ich habe eine Aussage zu machen, die für die Entscheidung vielleicht von Wichtigkeit sein wird.“

„Wollen Sie sich vor die Schranken bemühen. Die Herren Geschworenen ersuche ich einstweilen, ihre Plätze wieder einzunehmen.“

Ich kam der Aufforderung nach und trat in den Zeugenraum. Die große Aufregung, welche meine Worte hervorgerufen hatten, war durch einen Zwischenfall noch vergrößert; als die Angeklagte mich erblickte, meine Stimme hörte, stieß sie einen Schrei – man konnte nicht unterscheiden, ob des Schreckens oder der Freude – aus und verlor das Bewußtsein. Sie kam bald wieder zu sich und lauschte mit gesenktem Blicke und gefalteten Händen meiner Darlegung.

Die Personalien waren rasch erledigt, da ich mit einem der Richter persönlich bekannt war. Ich leistete den Zeugeneid und hob an:

„Gestatten Sie mir zunächst einen kurzen Ueberblick der Umstände, welche den Diebstahl begleiteten; der Herr Vorsitzende mag an der Hand der Voracten meine Aussage controliren.

Die Angeklagte trat im Jahre 1869 bei dem Herrn v. Y. ein und übernahm Mutterstelle bei seinen verwaisten Kindern. Zwei Jahre hat sie diese Stelle mit seltener Pflichttreue ausgefüllt, die Kinder hingen mit Liebe an ihr. Herr v. Y. war zufrieden. Da nahm sie am 5. April 1871 auf einen Tag Urlaub, um Verwandte in einer nahegelegenen Stadt zu besuchen; gegen Mittag verließ sie das Schloß. Um vier Uhr machte der Gutsherr einen Spaziergang durch den Park; als er nach einer halben Stunde zurückkehrte, fand er die Thür seines unverschlossenen Secretärs offen; aus einem Schubfache, welches nur von kundiger Hand geöffnet werden konnte, waren ein Ring mit Brillanten und zwei Geldrollen von je hundertzwanzig Guldenstücken entwendet. Die alsbald vorgenommene Haussuchung erstreckte sich auch auf das Zimmer der Gouvernante; auf dem Grunde eines Korbes fand sich, unter Wäsche versteckt, der Ring und die eine Rolle; die andere fehlte.

Gegen neun Uhr Abends kehrte die Angeklagte in einer Miethskutsche zurück; auf Befragen nach ihrer Schuld leugnete sie dieselbe. Auch vor Gericht blieb sie bei ihrem Leugnen; sie stellte die nicht seltene Behauptung auf, der Gutsherr habe unsittliche Anträge an sie gewagt; sie habe dieselben entschieden zurückgewiesen und ihr Verhältniß als Erzieherin seiner Kinder gekündigt; die Anklage auf Diebstahl solle einen Druck auf sie ausüben. Noch im letzten Augenblicke habe Herr v. Y. sich bereit erklärt, die Anzeige zu unterlassen, wenn sie sich füge.

Der Gutsherr, der sich allerdings in sittlicher Hinsicht nicht des besten Rufes erfreute, bestritt entrüstet diese Behauptung, und es ließen sich keine weiteren Beweise für sie auffinden. Sonst waren alle Umstände gegen die Angeklagte. Sie war um halb ein Uhr mit dem herrschaftlichen Wagen in der Stadt eingetroffen und hatte ihn von dort zurückgesandt, da sie die Bahn zur Weiterfahrt benutzte; Abends gegen acht Uhr war sie wieder in der Stadt und miethete sich ein Lohnfuhrwerk. Ihre Angabe, sie habe sich bei ihren Verwandten aufgehalten, erwies sich als unwahr; nach der Anklage war sie insgeheim zum Schlosse zurückgekehrt und hatte dort den Diebstahl ausgeführt. Niemand hatte sie in der Zeit von ein Uhr Mittags bis acht Uhr Abends gesehen. Ein Alibi, das sie zu führen versuchte, mißlang. Sie wurde verurtheilt.

Jetzt, meine Herren, komme ich zu meiner Betheiligung an der Sache. Es war ein sonniger Frühlingstag, als ich von einem Spaziergange nach der Stadt zurückkehrte. Ich war glücklich wie nie; heute hatte ich es zum ersten Male gewagt, dem Mädchen, welches ich liebte, offen vor ihren Eltern einen Beweis meiner Zuneigung zu geben: ich hatte ihr einen Strauß Blumen und Heine’s Buch der Lieder zum Geburtstage gesandt, und sie hatte die Gabe mit freundlichem Danke entgegengenommen.

Ich kam am Friedhofe vorüber. Es ist eigen, gerade in jener Stunde höchsten Glückes fühlte ich mich von der Stätte ewiger Ruhe angezogen. Ich betrat den Raum; er war menschenleer. Erst nach längerm Hin- und Herwandeln entdeckte ich in der fernen Ecke eine weibliche Gestalt. Sie knieete, ganz nach vorn gebeugt. Ich ging hinzu und fand die Dame ohnmächtig. Schnell eilte ich nach Wasser; als ich zurückkehrte, war sie bereits wieder zum Bewußtsein gekommen. Ich kann mir die Wiederholung aller Worte ersparen; ich erzählte ihr von meinem Glücke; sie vertraute mir ihren Schmerz an. Ohne Namen zu nennen, theilte sie mir mit, daß sie einen jungen Kaufmann lieb gewonnen habe, daß sie hoffen konnte, einst sein Weib zu werden. Da kam das Jahr 1870 und mit ihm die Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit. Der junge Mann verwarf sie; er wollte seiner alten Religion treu bleiben. Von da ab begann eine unendliche Kette von Verfolgungen; mächtige Mitglieder der papistischen Partei wußten seinen Credit zu untergraben, alle seine Unternehmungen scheitern zu machen. Er fühlte in dem vergeblichen Ringen seine Kräfte schwinden; nach wenigen Monaten legte er sich auf das Krankenlager, von dem er sich nicht wieder erhob. Die christliche Gesinnung des katholischen Geistlichen gönnte ihm einen Ruheplatz in der Armensünderecke des Friedhofes.

‚Heute,‘ sagte die junge Dame, ‚feiere auch ich einen Geburtstag, den meines Bräutigams; ich wollte ihn nicht vorübergehen lassen, ohne einen Kranz auf sein Grab zu legen. Meine Verwandten, die einzigen Freunde, welche ich noch auf der Welt habe, dürfen davon nichts erfahren; sie würden sich von mir lossagen, wenn sie von meiner Liebe zu einem Abtrünnigen wüßten. Darum bin ich heimlich hierhergekommen; ich habe die Landstraße vermieden und Waldwege aufgesucht; ich glaube, außer Ihnen hat mich Niemand gesehen.‘

Ich habe nicht das Recht,“ schloß ich meine Rede, „mehr von dem Geheimnisse eines fremden Herzens zu enthüllen, als unbedingt nothwendig ist; ich führe nur Das an, was zur Erläuterung meiner Versicherung dient: Auf meine Ehre und auf mein Gewissen, jene Begegnung fand über zwei Meilen von dem Gute des Herrn v. Y. statt. Das Mädchen, von dem ich gesprochen, war die Angeklagte, Tag und Stunde der 5. April 1871, Nachmittags gegen vier Uhr.“

Ich schwieg. Die Dame, die bis dahin gefaßt dagesessen, brach jetzt in Thränen aus. Selbst Männer sah ich weinen.

„Sie kennen die Dame bestimmt wieder?“ fragte der Vorsitzende.

„Ja. Sie mögen sich selbst überzeugen. Das Mädchen auf dem Friedhofe trug dicht unter dem rechten Ohr ein dreieckiges, etwa erbsengroßes Mal.“

Richter und Staatsanwalt schauten auf die Angeklagte hin und nickten beistimmend.

„Aus den Acten ist ersichtlich,“ fuhr der Vorsitzende fort, „daß die Dame bei ihrer Vernehmung nach anfänglichem Zögern eine Aussage gemacht hat, welche mit der Ihrigen übereinstimmt. Es ist daraufhin durch die öffentlichen Blätter ein Aufruf an den unbekannten Herrn erlassen, mit dem sie auf dem Friedhofe zusammengetroffen. Darf ich fragen, warum Sie sich nicht gemeldet haben?“

„Wenige Tage nach der Begegnung warf mich eine schwere Krankheit darnieder, in der ich wochenlang mit dem Tode rang. Wohl zwei Monate hindurch habe ich keine Zeitung zu Gesicht bekommen.“

Der Staatsanwalt erhob sich.

„Ich stelle den Herren Geschworenen anheim, ob Sie nach dem eben Gehörten sich der Auffassung der Vertheidigung anschließen wollen, daß die Angeklagte bei dem Eide die vier Wochen Gefängniß nicht als Strafe, sondern als ein ihr zugefügtes [452] Unrecht angesehen hat. In diesem Falle beantrage ich ebenfalls Freisprechung.“

Die Geschworenen kehrten nach wenigen Minuten zurück; ihr Spruch lautete auf „Nichtschuldig“. – –

An die Schilderung dieses Ereignisses, welches ich zu den glücklichsten meines Lebens zähle, erlaube ich mir eine Frage zu schließen, die bei der Berathung über die großen Reichsjustizgesetze vielleicht Erwägung finden wird.

Mancher hat ein Vergehen gegen das Gesetz und die Sitte durch ein langes schuldfreies Leben gesühnt; er hat vielleicht, um seine Schuld ganz der Vergessenheit zu überliefern, den Wohnsitz gewechselt, da fällt es Jemandem ein, ihn als Zeugen vorzuschlagen. – Ist es gerecht und nothwendig, daß er seine Bestrafung wieder hervorzuziehen, sich selbst bloßzustellen hat, daß ihm die ungeheure Versuchung zum Meineide so nahe gelegt wird? Und wenn es nothwendig ist, kann nicht diese seine Aussage ein Geheimniß zwischen ihm und dem Richter bleiben?
P.