Aus der Mappe eines deutschen Staatsanwalts (II.)

Textdaten
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Autor: H. E.
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Titel: Aus der Mappe eines deutschen Staatsanwalts (II.)
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 46, S. 734–735
Herausgeber: Ernst Keil
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1867
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung: Bigamie?
Blätter und Blüthen
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[734] Aus der Mappe eines deutschen Staatsanwalts. II.[1] Verehrte Leser, die Ihr in den westlichen Provinzen des preußischen Staates oder in der Mitte von Deutschland wohnt, es wird Euch, wenn Ihr den Schwurgerichten in Eurer Heimath, sei es als Geschworne, sei es als Zuschauer, beigewohnt habt, nur selten der Fall der Bigamie, des Verbrechens der Doppelehe, vorgekommen sein. Die Seltenheit dieses Verbrechens bei Euch rührt einmal daher, daß bei Euch die Ehe heiliger gehalten wird, als in andern minder cultivirten Ländern, sodann aber ist die Entdeckung eines solchen Verbrechens bei Euch viel wahrscheinlicher, als beispielsweise an der preußisch-russisch-polnischen Grenze. In diesen Grenzdistricten passirt es häufig, daß ein preußischer verheiratheter Unterthan über die Grenze nach Polen oder Rußland geht, um bessere Arbeit zu suchen. Findet er sie, so bleibt er dort, er vergißt, zumal er nicht schreiben kann, leider nur zu oft und zu bald Frau und Kind. Er gilt in seinem neuen Vaterlande als unverheirathet, der Geistliche kennt ihn nur als solchen, bald findet sich eine Liebschaft – eine wilde Ehe wird nicht geduldet –, der Geistliche traut, und das Verbrechen der Bigamie ist vollendet. Die Zeit macht ihn dreist. Er kehrt vielleicht in Geschäften über die Grenze zurück, der Zufall spielt, er wird erkannt, sein Sündenregister kommt an den Tag, das Zuchthaus öffnet seine Thore, und zwei Familien hat er an den Bettelstab gebracht.

In der preußischen Dorfschaft N. an der russischen Grenze lebte ein Arbeiter Jaschinski mit seiner Frau und fünf Kindern. Mann und Frau stammten aus Polen und waren im Jahre 1846 nach Preußen verzogen. Der Verdienst wurde schlechter, und der Mann begab sich im Jahre 1856 nach Polen zurück, um bessere Arbeit zu suchen und seine Familie dann nachzuholen. Aber er kam nicht wieder. Es vergingen sieben Jahre und seine Frau hielt ihn für todt.

Ich war im Jahre 1863 Staatsanwalt in jenem Grenzdistricte, in welchem Frau Jaschinska wohnte. Eines Tages kam sie athemlos zu mir und erzählte, daß sie Tages zuvor auf dem Pferdemarkte in S. gewesen und hier ihren Mann wiedergesehen habe. Sie habe ihn auf das Genaueste erkannt, da sie ja elf Jahre mit ihm gelebt habe. Ihr Mann sei jetzt Knecht bei einem polnischen Pferdejuden und sie habe durch letzteren erfahren, daß ihr Mann seit sieben Jahren im russischen Dorfe A. wohne und dort seit vier Jahren verheirathet und Vater zweier Kinder sei.

Bei der ganz bestimmten Aussage der Frau wurde der Mann verhaftet und die Voruntersuchung begann. Frau Jaschinska beschwor, daß der ihr vorgeführte Angeschuldigte ihr entlaufener Ehemann sei. Ihr ältester Sohn, der beim Weggange des Vaters zehn Jahre alt gewesen war und jetzt siebenzehn Jahre zählte, bekundete, daß er sich seines Vaters genau erinnere und daß der Angeschuldigte sein Vater sei. Es wurden Zeugen aus dem Dorfe N., wo die Jaschinski’schen Eheleute zehn Jahre gelebt, vernommen. Sie sagten übereinstimmend aus, daß sie den Jaschinski zwar nur selten gesehen, weil er meist auswärts auf Arbeit gewesen sei, auch weit entfernt vom Dorfe gewohnt habe, daß aber der Angeschuldigte an Größe, Gestalt und Gesichtsbildung mit Jaschinski die größte Aehnlichkeit habe und sie die Identität nicht bezweifelten. Endlich wurde die russische Behörde requirirt, und diese gab die Auskunft, daß der Angeschuldigte unter dem Namen Murowski im Jahre 1856 in das Dorf eingewandert sei und sich im Jahre 1859 dort verheirathet habe.

[735] So die Voruntersuchung und Jaschinski alias Murowski kam vor das Schwurgericht. Er bestritt beharrlich, Jaschinski zu heißen und der Mann der Frau Jaschinska, die er nie gesehen habe, zu sein. Er gab an, daß er sein ganzes Leben vagabondirend in Rußland und Polen umhergezogen, bis er sich 1856 in A. niedergelassen und im Jahre 1859 dort geheirathet habe. Er sei vorher nie verheirathet gewesen.

Die Zeugenvernehmung beginnt. An der Spitze der Beweise steht die Aussage der Frau Jaschinska. Sie tritt ruhig und sicher in den Saal. Alle Blicke sind auf sie gerichtet. Sie wiederholt ihre frühern Angaben und auf die Frage des Präsidenten, ob sie sich in der Person des Angeklagten bestimmt nicht irre, bricht sie in Schluchzen aus und ruft: „Wie werde ich mich irren, habe ich doch eilf Jahre mit ihm gelebt und ist er doch der Vater meiner fünf Kinder.“

„Ihr irrt Euch, Frau,“ ruft ihr der Angeklagte von der Anklagebank zu, „ich bin nicht Euer Mann.“

„Ja, ja, Du bist mein Mann, Du bist mein Mann, Du schlechter Mensch, hast Dich sieben Jahre umhergetrieben und mich hungern lassen. Vor zehn geladenen Gewehren[2] will ich’s beschwören, Du bist mein Mann.“

Der Eindruck der Zeugin ist überwältigend. Schon steht bei den Geschwornen das Schuldig fest.

Die andern Zeugen treten nacheinander in den Saal. Der siebenzehnjährige Sohn schwankt auf näheres Befragen in seiner Aussage, er ist noch zu jung gewesen, als sein Vater sich entfernte. Dies kann nicht auffallen. Die übrigen Zeugen, Einwohner des Dorfes N., bestätigen ihre früheren Aussagen. Der Angeklagte steht stumm und gesenkten Hauptes auf der Anklagebank. Der Präsident legt die beiden Trauscheine vor und ist im Begriff, dem Staatsanwalt das Wort zu ertheilen, als eine Bewegung im Zeugenraume entsteht. Die Mutter spricht heftig polnisch mit dem Sohne und tritt an den Tisch der Richter.

„Was habt Ihr noch zu sagen, Frau?“

„Herr Präsident, mein Mann hat als ganz junger Mensch bei der Belagerung von Warschau einen schweren Säbelhieb in den Kopf bekommen. Er hat eine fingerbreite, tiefe Narbe auf dem Schädel.“

Alle Blicke richten sich auf den Angeklagten.

„Beugt Euren Kopf, Angeklagter, und Ihr, Frau, untersucht den Kopf, ob Ihr die Narbe findet.“

Die Frau tritt an den Angeklagten heran und untersucht und betastet mit dem Vertheidiger das Haupt des Angeklagten. Der Vertheidiger führt das Taschentuch zum Munde. Eine lautlose Stille herrscht im ganzen Saale. Die Zeugin tritt wieder vor:

„Nein, Herr Präsident, ich habe mich geirrt, er ist doch nicht mein Mann.“

Du kannst Dir, verehrter Leser, den Tumult denken, der sich auf den Bänken der Richter, der Geschworenen und des Publicums erhebt. Der Kopf wird ganz genau untersucht, die Schädelhaut ist weiß und glatt und nirgends auch nur die Spur einer Narbe zu finden. Der Angeklagte fängt an zu lachen.

„Hab’ ich’s Euch nicht gesagt, Frau, daß ich nicht Euer Mann bin, aber wie wird’s nun, sechs Monate gesessen – –?“

„Ja, aber ähnlich seht Ihr ihm sehr!“

Das Publicum fängt an zu lachen. Der Staatsanwalt erhebt sich und plaidirt auf Freisprechung. Sie erfolgt. Wer erhebt noch einen Einwurf gegen den hohen Werth des mündlichen Verfahrens?
H. E.




  1. Auch die in Nr. 41 gebrachte kleine Erzählung „Ungerecht und doch gerecht“ ist aus der Mappe dieses Staatsanwalts.
  2. Eine beliebte Betheuerungsformel in den Grenzdistricten.