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Artikel „Wernher, Johann Wilhelm“ von Wernher. in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 42 (1897), S. 81–86, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Wernher,_Johann_Wilhelm&oldid=- (Version vom 24. November 2024, 13:56 Uhr UTC)
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Wernher: Johann Wilhelm W., großherzoglich hessischer Geheimer Staatsrath, wurde am 4. Februar 1767 zu Zweibrücken geboren, als der Sohn [82] des herzoglich zweibrückischen Regierungsraths Wilhelm W. Nach Absolvirung des Gymnasiums seiner Vaterstadt zum Juristen bestimmt, besuchte er die Universitäten Straßburg und Mainz. Nach seiner Rückkehr ins elterliche Haus, Ostern 1787, wurde er zum Accessisten bei der Regierung ernannt und im J. 1789 zum wirklichen Secretär, wobei er besonders in Archivalgeschäften und zu geschichtlichen Ausarbeitungen verwendet wurde. Bei Ausbruch des Krieges zwischen dem revolutionären Frankreich und Deutschland war Zweibrücken durch seine Nähe hart an der Grenze besonders bedroht und ging eine allgemeine Furcht und Flucht aller Fürsten, der Beamten, der Geistlichkeit, des Adels und der Geschäftsleute der Ankunft der Franzosen voraus. Die Zweibrücker Regierung hatte sich 1792 im Herbste nach Kastellaun geflüchtet. W. war beim Beginn des Krieges zum Stadtschultheiß von Zweibrücken ernannt worden. Da die höheren Behörden alle ausgewandert waren, so lag in seiner Hand die Summe aller Justiz- und Administrationsgewalt für die Stadt und Umgegend. Er war bereit, für das Unterkommen und die Ernährung der wechselnden Truppen, bald Franzosen, bald Deutsche, nach Kräften zu sorgen. Mit der Revolution und ihren Partisanen hielt er keine Genossenschaft, vielmehr trat er oft mit Entschlossenheit dem Gesindel der Patrioten entgegen, ohne darin von der französischen Militärbehörde beirrt zu werden, die selbst jene Leute verachtete. Er sorgte für die ihm anvertraute Stadt und bemühte sich, die Bewohner über die schwere Zeit mit dem geringsten Schaden hinwegzubringen. Die französischen Befehlshaber erkannten dies in gleicher Weise mit Achtung an, wie die Bewohner selbst. Von den Franzosen war er eine Zeit lang außer öffentlicher Thätigkeit gesetzt, nachher aber wieder als Agent bei der Municipalität in Zweibrücken, sodann durch die Wahl seiner Mitbürger und mit Genehmigung der französischen Regierungscommission als Richter des Kantons Zweibrücken und als Mitglied des Appellationsgerichts angestellt. Während der kritischen, gefährlichen Zeit von 1794 bis 1798 handhabte er Ruhe und Ordnung, suchte mit Erfolg die Kriegslasten soviel als möglich zu mildern und keine Schulden zu machen. Dabei konnte niemand ihm den Vorwurf des Eigennutzes machen, indem er manche lucrative Stelle, die ihm von französischer Seite angeboten wurde, ausschlug und auf dem Posten ausharrte, den ihm sein rechtmäßiger Souverän anvertraut hatte, obschon die Umstände nicht erlaubten, seinen Gehalt zu bezahlen. Zuerst im J. 1798, als das Land auf französische Art organisirt wurde und W. in Zweibrücken Collisionen mit den neuen französischen Beamten zu befürchten hatte, ging er nach vorheriger Erlaubniß seines Souveräns von Zweibrücken nach Mainz. Er beschäftigte sich mit der Advocatur und hatte Gelegenheit, denjenigen Dienste zu leisten, die ihm auf Befehl des Königs von Baiern empfohlen wurden. Im August 1798 wurde er zum Ergänzungsrichter bei dem Tribunal des Departements ernannt. 1802 erhielt er die Mission, bei den jenseitigen Regierungen die den Mainzer Hospicien gehörigen Revenuen, Capitalien und andere Zuständigkeiten zu reclamiren. In demselben Jahre ward er vom Präfecten Jeanbon St. André zum Specialrichter in Mainz berufen und in dieser Eigenschaft durch Consularbeschluß bestätigt. Es konnte nicht fehlen, daß ein Kriegszustand, der länger als zehn Jahre gedauert hatte, der Wechsel der Regierungen, die Unsicherheit der Zukunft, die Auflösung und Hoffnungslosigkeit vieler der alten Regimes, sowie die Unordnung der Revolution und die Unbekanntschaft des neuesten französischen Regiments mit Personen und Sachen, die Bande der geselligen Ordnung lockerten und Elementen Muth und Bedeutung gaben, die in einem geordneten und älteren Staate nur sporadisch und verstohlen aufzutreten wagen. Die Räuberbande von Johannes Bückler, vulgo Schinderhannes (s. A. D. B. XXXI, 281) war ein Ergebniß dieser Zeit und die Errichtung [83] eines Specialgerichthofes, zusammengesetzt aus Civil- und Militärpersonen, ein gesetzlich außerordentliches Mittel zur Unterdrückung dieser außerordentlichen Zustände. W. fiel die Aufgabe des Untersuchungsrichters zu, welche zu lösen eine Arbeitskraft gleich der seinigen erheischte. Nach der Aburtheilung der Räuberbande des Schinderhannes am 21. November 1803 gab W. seine Demission, weil er von nun an die Stelle als ein Kanonikat ansah. In demselben Jahre ward er Mitglied des Wohlthätigkeitsausschusses der Stadt Mainz und trat in die Departementsgesellschaft der Wissenschaften und Künste. Bei der damaligen Veränderung in der Organisation des Justizwesens ward er zum Anwalt bei den Tribunalen in Mainz ernannt und wurde außerdem Mitglied der Mainzer Schulcommission. Mit seinem Amte waren große Einnahmen verbunden und war W. in der Lage, größere Liegenschaften zu erwerben, wozu sich bald die Gelegenheit fand, als in dem nahen Nierstein ein Gut zur Ersteigerung ausgeboten wurde. Dieses Gut wurde bald ein starkes Band der Familie und eine fortlaufende Veranlassung zu angenehmer Thätigkeit für W., der sich mit dem Gedanken trug, sich im höheren Alter ganz auf dieses Gut zurückzuziehen. Im J. 1804 zum Fiscalanwalt ernannt wurde er zum Corps législatif vorgeschlagen und zum Mitglied des allgemeinen Departementalrathes gewählt, als welches er die Verbalprocesse redigirte. Von der Rechtsschule zu Paris erhielt er 1805 das Diplom als Licentiat der Rechte. Da man seltsamerweise militärische Talente in ihm entdeckte, so ernannte ihn das Ministerium zum Hauptmann der Nationalgarden, doch schickte er schon nach dreimonatlichem Dienste sein Brevet zurück. 1807 übertrug man ihm ergänzungsweise die Stelle eines Präfecturrathes und ein Jahr darauf wurde er Agent judiciaire des trésor public im Departement vom Donnersberg. Früher schon war er Mitglied der Appellationscommission in Rhein-Schifffahrtsoctroi-Angelegenheiten geworden; seine Collegen waren von Seiten Frankreichs der Präfect Jeanbon St. André und von Primatischer Seite der Minister Graf v. Beust. In dieser Eigenschaft war er auch Mitglied der Untersuchungscommission über das Rechnungs- und Verwaltungswesen des Generaldirectors Eichhof. Im J. 1811 ernannte ihn Napoleon zum Präfecturrath. Er hatte bis dahin vorzüglich seine Advocatur getrieben, seitdem ertheilte er in Sachen, die seines Amtes nicht waren, nur Consultationen. Seiner Stellung gemäß erhielt er zugleich einen akademischen Grad als licenciat de droit. Man wählte ihn zum Mitglied der nach Paris bestimmten Deputation, um der großen Feierlichkeit beizuwohnen, bei welcher Napoleon seinem Sohne als künftigem Herrscher Frankreichs huldigen lassen wollte. Diese Deputation genoß in der Hauptstadt mancherlei Ehren und Auszeichnungen; W. erhielt den Orden der Réunion. In demselben Jahre wurde er Mitglied des Ausschusses für die Kuhpockenimpfung. Eine schwere Erkrankung, die operative Hülfe nöthig machte, entzog ihn im Frühjahr 1812 für längere Zeit seiner Wirksamkeit, doch wurde er noch in demselben Jahre Mitglied des Wahlcollegiums und als dessen Secretär Mitglied des Büreaus. Bei dieser Wahl, sowie bei den vorherigen war W. von mehreren Collegien als Suppléant des Candidats au Corps législatif erwählt und zum Mitglied der Verwaltung des Schulfonds ernannt. Durch den Krieg mit Rußland, in welchem Mainz die Hauptheerstraße für das französische Heer war, wurden die Geschäfte für die Administration des Departements sehr vielfache, doch steigerten sie sich noch bedeutend im folgenden Jahre. Nach der Schlacht bei Leipzig wälzte sich das geschlagene Heer der Franzosen auf Mainz, ein merkwürdiger, jammervoller Anblick: alle Truppengattungen aufgelöst, Hunger und Krankheit im Gesicht. Die Einquartierung dieser Massen war unmöglich; wie bei einem Biwack lagen die erschöpften Soldaten auf den Straßen der Stadt; alle disponiblen öffentlichen [84] Gebäude wurden mit Kranken gefüllt und diese starben zu vielen Hunderten. Im Hause Wernher’s wurden, als in das Chaos einigermaßen Ordnung kam, drei Generäle mit zahlreichem Stab und Dienerschaft einquartiert. Für die Familie Wernher’s fehlte es unter diesen Umständen geradezu an Raum; W. ließ daher die Seinigen nach Nierstein bringen. Er selbst blieb vorerst in Mainz, wo ihn schon sein Amt festhielt, da der Präfect Jeanbon St. André gestorben, sein Nachfolger, der Herzog von Ahrenberg noch nicht eingetroffen war. Von Tag zu Tag wurde aber der Aufenthalt in Mainz immer bedenklicher. Der Typhus ging von den Soldaten auf die Bürger über und forderte täglich zahlreiche Opfer. Das jenseitige Rheinufer wurde von den Alliirten besetzt und das Vorlager der Franzosen von Hochheim nach Mainz zurückgedrängt. In der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 1814 langten die ersten russischen Vedetten vor Mainz an. Die Gemeindeobrigkeit war auf dem Rathhause der Stadt versammelt, W. zu den russischen Truppen gegangen, um mit ihnen das nöthige zu besprechen, denn man war vor dem ersten Auftreten der gefürchteten Kosaken sehr besorgt. Doch ging alles glatt vorüber. General Graf Sacken war den nach Metz retirirenden Franzosen nachgezogen; Mainz wurde von der Ferne beobachtet. Späterhin wurde das anders: Russen, bergische und herzoglich sächsische Landwehr bildeten ein wirkliches Blokadecorps. Die Franzosen wurden in die Festungen zurückgedrückt, der Herzog von Coburg commandirte in Bodenheim und in Nierstein lag ein Park russischer schwerer Reservegeschütze, dessen Commandeur lange im Wernher’schen Hause im Quartier war. Da man die Belagerung von Mainz voraussah, wollte W. sich nicht diesen Schrecknissen aussetzen; er folgte daher den Seinigen schon in den letzten Tagen des December nach Nierstein. Der Uebergang erfolgte; ein Herr Henon ward als Intendant mit der Verwaltung des Departements beauftragt. Er berief alle öffentlichen Beamten nach Worms, um den Subjectionsrevers zu unterschreiben. W. erschien mit jenen des Mainzer Bezirks. Diese äußerten den Wunsch, es möge, da sie von Mainz abgeschnitten seien, ein Tribunal für den Bezirk extra muros errichtet werden und W. solle die Stelle als Präsident annehmen; er bat um Bedenkzeit, um einen Organisationsplan entwerfen zu können. Diesen Plan schickte er an Herrn Henon nach Kaiserslautern, ehe dieser aber hierauf Antwort aus dem Hauptquartier erhielt, hatte er um Autorisation gebeten, einen Präfecten für das Departement zu ernennen und W. dazu vorgeschlagen. Da W. in seiner Eigenschaft als Präfecturrath den abwesenden Präfecten ohnehin zu ersetzen hatte, so nahm er den Vorschlag an und war acht Tage als Präfect in Kaiserslautern. Während dieses Vorgangs hatte sich in Frankfurt die Generalverwaltung unter dem Freiherrn v. Stein gebildet. Ein Herr v. Otterstedt kam als oberster Verwaltungschef für das Departement Donnersberg nach Kaiserslautern und bat W., ihn mit seinem Rath und seiner Localkenntniß zu unterstützen. Die Stelle eines Präfecten hörte damit auf. Der von W. in Kaiserslautern versammelte Departementsrath wünschte, daß W. dem ganz fremden Verwalter Beistand leisten möge, letzterer schloß sich diesem Begehren an und W. war aufopfernd genug nachzugeben. In dieser Zeit hielt er, ohne Materialien, ohne Mitarbeiter, ohne litterarische Hülfe, bloß aus dem Gedächtniß arbeitend, die Maschine zusammen und es gelang ihm, soviel wie möglich Ordnung zu halten, so toll es auch herging. Man bot ihm manche Stellen an: als die eines Gubernialraths und mehrere Unterpräfecturen; doch lehnte er sie ab, weil er sich nicht zu weit von den Seinigen trennen wollte. Um ihn zu entfernen, ersannen Menschen, denen er im Wege stand, das Märchen, als ob er mit den Franzosen im Einverständniß sei. Die Lüge war zwar schlecht erdacht und handgreiflich, dem ungeachtet hatte er Stubenarrest. Die Person, die man als [85] Werkzeug gebraucht hatte, gestand jedoch, daß es sich um eine verleumderische Erfindung handle, nannte diejenigen, die ihn vorgeschoben hatten, konnte aber nichts beweisen und ward in Speyer zu zwei Jahren Gefängniß verurtheilt. Zur Genugthuung wurde W. zum Präsidenten des Tribunals in Mainz ernannt. Die Seinigen, welche er seines oft wechselnden Aufenthaltes wegen nach Mannheim gebracht hatte, konnten darauf wieder nach Mainz zurückkehren. Für ihn aber begann nun eine neue, höchst geschäftsvolle Lebensperiode. Während des Krieges und der Blokade von Mainz war eine Menge von rechtlichen Verwicklungen für die Abwicklung in ruhigeren Zeiten vorbehalten worden, wodurch eine förmliche Ueberfluthung des Gerichtes entstand. Es war der Stolz Wernher’s, keinerlei Rückstände zu dulden, wie er überhaupt eine prompte, einfache, die Sache zur Ruhe und zum Ende bringende Justiz einer gelehrten, künstlichen und subtilen vorzog und dafür sorgte, daß auf eine billige und gerechte Weise jeder Streit ein Ende nehme, der die häusliche Ruhe und die Sicherheit des Vermögens der Bewohner störe. Die provisorischen Zustände des Landes – „Im Namen der hohen alliirten Mächte“ – gingen zuerst in eine österreichisch-bairische Administration in Worms, dann mit dem 1. Juli 1816 in eine Abtretung an das Großherzogthum Hessen über, das dafür das bisher innegehabte Herzogthum Westfalen an Preußen abtrat. Vorerst blieb dies jedoch ohne Einfluß auf Wernher’s Amtsverhältnisse. Der Friede von Paris am 30. März 1814 hatte zwar Frankreich der Verpflichtung überhoben, Geldentschädigungen für Lieferungen und Gelderhebungen an die siegenden Staaten zu leisten, dagegen blieben Ansprüche von Privaten an Frankreich unberührt. Solche Ansprüche älteren und neueren Ursprungs gab es in großer Menge. Bei vielen Dingen war es aber zweifelhaft, an welches Forum in Frankreich man sich zu wenden habe. W. nahm sich dieser Sache an, eine Commission wurde mit Vorbereitung der Liquidation mit Frankreich durch die hessische Regierungscommission in Mainz mit dem Datum des 3. September 1816 beauftragt und W. erhielt dabei den Vorsitz. Die Aussicht auf Verhandlungen ohne absehbares Ende wurde durch die Transaction vom 25. April 1818 (Aachener Congreß) zu einem erfreulichen, wirklichen Schluß gebracht. Frankreich verpflichtete sich, in 12 Raten durch Einschreibung auf das Hauptbuch der französischen Staatsschuld eine Aversionalsumme zu zahlen, welche für das Großherzogthum Hessen 3 950 000 Frcs. betrug. – W. siedelte, nachdem er auch noch als Präsident der Verwaltung des Mainzer Universitätsfonds, sowie als Mitglied der Pfandhausdeputation gewirkt und Ordnung in die vollständig verwahrlosten Zustände gebracht hatte, nach Darmstadt über. Man richtete in Hessen, nachdem auf die politischen Stürme Ruhe eingetreten war, sein Hauptaugenmerk auf die unvollkommenen Zustände der bürgerlichen Gesetzgebung und die große Verschiedenheit der geltenden Civilgesetze im Großherzogthum und beschloß, diesen wichtigen Gegenstand der Staatsverwaltung einer durchgreifenden Verbesserung zu unterwerfen, um durch Gleichförmigkeit der Gesetzgebung das Band zwischen den alten und den neuen Unterthanen auf beiden Ufern des Rheines fester zu knüpfen. W. wurde behufs Entwerfung des neuen Civilgesetzbuches zum Mitglied der Gesetzredactionscommission ernannt. Nachdem am 4. November 1816 für die Appellation an den Mittelgerichten und einstweilen auch für die Cassation vor denselben und den Untergerichten in Mainz ein provisorisches Obergericht eingesetzt worden war, wurde am 25. Juni 1818 auf gleiche Weise ein provisorischer Cassations- und Revisionsgerichtshof für die Cassationsgesuche von Urtheilen dieses Obergerichts in Darmstadt gebildet, bei dem zum Präsidenten der Kanzler der Landesuniversität Gießen, Dr. v. Grolmann und zum Generalstaatsanwalt der Kreisgerichtspräsident W. ernannt wurde. Zugleich wurde er dabei zum Mitglied des Ministeriums [86] mit dem Titel eines geheimen Referendärs, späterhin Staatsraths, ernannt. Um dem Ministerium eine größere äußere Würde zu geben, erhielt Herr v. Grolmann bald darnach die Stellung als Staatsminister und W. erhielt sammt seinen Collegen im Ministerium den Titel eines Geheimen Staatsrathes und wurde Präsident des Cassationshofes. Zu den besonderen Gegenständen seiner Amtsthätigkeit gehörte die Vorsorge für den Haushalt der Gemeinden im Großherzogthum: in Rheinhessen war vieles in Ordnung zu bringen, in den beiden andern Provinzen machte die Durchführung der neuen Gemeindeordnung viele Arbeit. Zu den den Ständen vorgelegten Gesetzen, an welchen W. einen besondern Antheil hatte, gehörte besonders das Conscriptionsgesetz, welches er auch vor der Kammer vertheidigt hat. – In den letzten Jahren seines Lebens befiel den bis dahin ungewöhnlich rüstigen und kräftigen Mann ein schweres äußeres Leiden, das ihn einem längeren Siechthum entgegentrieb und auf ein langes Kranken- und Schmerzenslager warf. Wenn sich auch die Lebenskraft später wieder etwas hob, so daß er selbst noch den Sitzungen des Cassationshofes präsidiren konnte, so hörte doch eine größere Geschäftsbetheiligung auf. Bald sanken die Kräfte wieder rapid und W. starb am 7. Juni 1827 im Alter von 60 Jahren.

Nach einem eigenhändigen curriculum vitae Wernher’s und einem Aufsatz seines ältesten Sohnes, des hessischen Ständeabgeordneten, auch Mitgliedes des Frankfurter Parlamentes von 1848, Wilhelm W. in Nierstein.
Wernher.