ADB:Walram I. (Graf von und zu Zweibrücken)

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Artikel „Zweibrücken, Graf Walram I. von und zu“ von Theodor Julius Ney in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 45 (1900), S. 522, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Walram_I._(Graf_von_und_zu_Zweibr%C3%BCcken)&oldid=- (Version vom 19. April 2024, 20:08 Uhr UTC)
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Zweibrücken: Graf Walram I. von und zu Z., † bald nach dem 13. December 1308, dritter Sohn Heinrich’s des Streitbaren, führte die Regierung zuerst gemeinsam mit seinem Bruder Eberhard. Bei der 1297 erfolgten Theilung unter den Brüdern erhielt Walram die Grafschaft Zweibrücken, welche er bisher schon verwaltet hatte, und pflanzte dann die jüngere Linie seines Hauses, die Grafen zu Zweibrücken, fort. Während der gemeinschaftlichen Regierung der beiden Brüder verlieh Kaiser Rudolf, der sich ihnen auch sonst wohlgeneigt zeigte, auf ihre Bitte am 21. April 1286 ihrem Dorfe Bergzabern die Rechte der Stadt Hagenau. Sie vergalten das später bei den Kämpfen Albrecht’s von Oesterreich mit Adolf von Nassau, indem sie 1298 ihre Waffen für Albrecht erhoben. Walram war vermählt mit Agnes, Gräfin v. Vaudemont und hatte zwei Söhne, von denen der ältere, Simon, sein Nachfolger wurde, aber schon wenige Jahre nach Walram’s Tode, vor Juli 1312, starb. Der jüngere, Heinrich, war Archidiakon in Straßburg und dem Vater im Tode vorausgegangen. Walram wurde in der Klosterkirche zu Wadgassen beigesetzt. Obwol zahlreiche Schenkungen Walram’s an Kirchen und Klöster für dessen gut kirchliche Gesinnung zeugen, erklärte doch das Metzer Domcapitel nach seinem Tode, es habe vom römischen Stuhle Vollmacht, Walram als Bedränger der Metzer Kirche zu excommuniciren, und befahl dem Wadgasser Abte, dessen Leichnam bei Strafe des Bannes wieder auszugraben. Auf die hiegegen von dem Abte eingelegte Berufung übertrug Papst Clemens V. die Untersuchung der Sache einem Schiedsgerichte, dessen Entscheidung jedoch unbekannt ist.

Lehmann, Gesch. des gräfl. zweibr. Hauses, S. 27 ff. Vgl. Crollius und Molitor a. a. O.