ADB:Tafinger, Friedrich Wilhelm
Herzog Karl bei dessen Anwesenheit in Tübingen mit der Festrede „De praerogativis Almae Eberhardi a principibus concessis et a Ser. Duce Carolo auctis,“ welche Tüb. 1754 4° im Drucke erschien. 1759 erhielt T. den Titel eines herzogl. Rathes, 1763 die Würde eines doctor philosophiae. T. las hauptsächlich römisches Civilrecht nach den elementis juris von J. G. Heineccius und Reichsproceß, dessen Studium er wesentlich förderte, da er über diesen nicht bloß Vorlesungen hielt und einige Abhandlungen schrieb, sondern auch ein gediegenes, weit verbreitetes Lehrbuch verfaßte: „Institutiones jurisprudentiae cameralis“ (Tüb. 1754), welches 1775 neu aufgelegt wurde und sich durch großen Reichthum litterarischer Bemerkungen auszeichnet. T. galt als Zierde der Hochschule, an der er wirkte, und war Mitglied von 5 gelehrten Gesellschaften, darunter der Akademie in Roveredo. – Ein Verzeichniß seiner Schriften findet sich in Böck’s Gesch. der Universität Tübingen S. 238–40. – In der folgenden Periode der Universität finden wir ebenfalls [351] in der Juristenfacultät einen gleichnamigen Docenten (Friedr. Wilh. Tafinger[WS 1]), vermuthlich[1] ein Sohn des Vorhergehenden. 1760 in Tübingen geboren und gebildet, 1782 Privatdocent daselbst, 1786 außerordentl. Professor, 1788 ordentl. Professor in Erlangen, 1790 in Tübingen, † 1815[2], war er – leider ohne durchschlagenden Erfolg – bestrebt, die Rechtswissenschaft auf Grundlage der Kant’schen Philosophie umzugestalten; hat indeß um Ausbildung des deutschen Privatrechts unleugbare Verdienste. Er las auch über Polizeiwissenschaft, besaß vielseitige Kenntnisse und liebte geselligen Verkehr.
Tafinger: Friedrich Wilhelm T., Rechtslehrer, geboren zu Tübingen 1726, † daselbst 1777, studirte in Tübingen die Rechtswissenschaft, wurde 1749 Licentiat, 1751 Doctor der Rechte, besuchte hierauf mehrere deutsche Hochschulen, hielt in Jena Vorträge über den Reichskammergerichtsproceß und verweilte, behufs dessen genauerer Kenntnißnahme längere Zeit in Wetzlar, Regensburg und Wien. Heimgekehrt wurde er außerordentlicher, 1753 ordentlicher Professor der Rechte. Im nämlichen Jahre begrüßte er- Böck a. a. O. S. 238–40. – Klüpfel, Gesch. u. Beschreib. der Univ. Tübingen, S. 206, 249, 459.
[Zusätze und Berichtigungen]
- ↑ S. 351. Z. 2 v. o. streiche „vermuthlich“. [Bd. 45, S. 674]
- ↑ S. 351. Z. 4 v. o. l.: † 1813. [Bd. 45, S. 674]
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Friedrich Wilhelm Gottlieb Tafinger, ab 1812 von Tafinger (1760–1813); deutscher Rechtswissenschaftler und Hochschullehrer