ADB:Strodtmann, Johann Christoph

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Artikel „Strodtmann, Johann Christoph“ von Edward Schröder in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 36 (1893), S. 611–612, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Strodtmann,_Johann_Christoph&oldid=- (Version vom 24. April 2024, 06:03 Uhr UTC)
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Strodtmann: Johann Christoph St., der Verfasser des Idioticon Osnabrugense. Er ist im J. 1717 zu Wehlau in Ostpreußen geboren, hat aber den größten Theil seiner späteren Lebenszeit als Schulmann im deutschen Nordwesten zugebracht. Am 1. Juni 1742 unter die Candidaten des Hamburgischen Ministeriums aufgenommen, folgte er 1743 einem Rufe als Conrector nach Peine. Von dort siedelte er (Ostern 1745 ?) als Rector nach Harburg über; im Frühjahr 1750 vertauschte er dieses Amt mit dem Rectorat des Gymnasiums zu Osnabrück, und hier ist er am 11. April 1756 gestorben. Seine litterarische Thätigkeit umfaßte mehr breit als tief Theologie, Philologie, Alterthumswissenschaft, Rechtsgeschichte und Gelehrtengeschichte. Er besorgte den 9. und 10. Theil der von dem Pfarrer Rathlef als Fortsetzung des „Gelehrten Europa“ herausgegebenen „Geschichte jetzt lebender Gelehrten“ (Celle 1745.46), gab dann, anfangs anonym, „Beyträge zur Historie der Gelahrtheit“ (5 Theile, Hamburg 1748–50) heraus und führte alle diese Unternehmungen in dem „Neuen Gelehrten Europa“ (Theil 1–8, Wolfenbüttel 1752–1756) weiter, dessen Redaction nach seinem Tode (für Bd. 9–21) Dr. Stosch in Lingen übernahm. Unter seinen antiquarischen Arbeiten ist die „Uebereinstimmung der deutschen Alterthümer mit den biblischen, [612] sonderlich hebräischen“ (Wolfenbüttel 1755) eine gelehrte Curiosität, der aber in dieser Zeit die Parallelen nicht fehlen; mehr Werth haben seine Beiträge zur Geschichte des deutschen Rechts, wie die von G. L. Böhmer eingeführte Schrift „De jure curiali litonico oder von Hofhörigen Rechten“ (Göttingen 1754). Das Studium der alten Rechtsurkunden scheint seine Aufmerksamkeit zuerst auf die niederdeutschen Idiotismen gelenkt zu haben: jedesfalls traf die Aufforderung, welche M. Richey in der Vorrede zur 2. Aufl. seines Idioticon Hamburgense an St. richtete, keinen Unvorbereiteten. So gelangte denn schon im gleichen Jahre (1755) mit Richey’s Neubearbeitung das „Idioticon Osnabrugense“ (Leipzig u. Altona 1756) zum Abschluß; ein „vollkommenes Westphälisches Idioticon,“ wie es Richey von ihm gewünscht hatte, lehnte St. in der Vorrede als außer seinen Kräften liegend ab. Diese Vorrede, die sich von aller überflüssigen und unkritischen Gelehrsamkeit, die St. sonst anhaftet, frei hält, betont besonders den praktischen Nutzen einer solchen Wörtersammlung für die ’obersächsischen‘ Juristen; sie spricht verständig über die persönlichen, wie über die sachlichen Schwierigkeiten des Unternehmens und theilt einige gute Beobachtungen über den Unterschied von Stadt und Land, Gemeinniederdeutsch und Specialdialekt, Eindringen von Hollandismen u. s. w. mit. Das Werk selbst ist, wie der Autor nicht verschweigt, durchaus nach dem Vorbilde Richey’s angelegt und ausgearbeitet: ganz nach diesem Muster ist auch die vorangestellte primitive Lautlehre (Dialektologie) und lediglich auf Richey’s Material beruht am Schlusse die Zusammenstellung der „Wörter, so die Osnabrücker mit den Niedersachsen gemein haben“. Für ihre Zeit beachtenswerthe Leistungen, wurden beide Werke bald genug (1767) überholt – wenn auch nicht überflüssig gemacht – durch den „Versuch eines bremisch-niedersächsischen Wörterbuchs“.

Schröder, Lex. d. Hamb. Schriftst. VII, 334. – Meusel, Lexikon XIII, 484 ff. – Raumer, S. 244.