ADB:Seitz, Eduard
Seitz: Eduard S., Jurist, geb. am 11. Mai 1810 zu Dorheim bei Friedberg (Hessen), † zu Darmstadt am 28. Sept. 1868. Nachdem er die Gymnasialstudien in Mainz zurückgelegt hatte, studirte er von 1831 an in Göttingen, von 1833 an in Gießen die Rechte, wurde 1835 Dr. juris, trat in Mainz in die juristische Gerichtspraxis ein, war Accessist in Nidda und Darmstadt und habilitirte sich im J. 1840 als Privatdocent in Gießen, wurde 1844 (12. Jan.) Assessor mit Stimme beim Stadtgericht, 21. Januar 1848 Assessor mit Stimme beim Hofgericht daselbst, 1. Mai 1850 in gleicher Eigenschaft nach Darmstadt versetzt, 31. Aug. 1851 Rath am dortigen Hofgericht, 17. Sept. 1853 Generalstaatsprocurator am Obergericht zu Mainz, 21. Jan. 1866 zur Wiederherstellung seiner Gesundheit in Ruhestand versetzt, 15. Aug. 1867 zum Generalstaatsprocurator am Oberappell.- und Cassationshofe in Darmstadt, ernannt. S. war ein höchst ehrenwerther Mann von strenger Rechtlichkeit und Sittlichkeit. Seiner kirchlichen Ueberzeugung nach stand er auf streng römisch-katholischem Standpunkte, wie das in seinen Schriften sich auch ausprägt, seiner politischen nach auf dem sogen. großdeutschen. Aber er war zugleich ein guter Patriot, pflichttreuer Beamter und kein Fanatiker, persönlich durchaus liebenswürdig.
Schriften: „Der Erzbischof von Cöln, Clemens August v. Droste-Vischering, in seinem Verhältniß zur römischen Curie und zum Cabinet von Berlin.“ Friedberg 1838. „Der kirchliche Verkehr zwischen Katholiken und Protestanten und die Discordanz zwischen der Staats- und katholischen Kirchengewalt.“ Das. 1839. „Recht des Pfarramtes der katholischen Kirche. Ein Handbuch für Kirchen- und Staatsbeamte.“ Regensb. 1. Theil 1840, 2. Th. 2. Abth. 1841, 3. Abth. 1845, 2. Th. 1. Abth. 1852, 2. Th. 4. Abth. 1854. Ein quellenmäßiges, gründliches, aber eigenthümliches Werk, dessen Widmung an König Ludwig I. von Baiern besonders dadurch interessant ist, daß sie sagt: „seine Bearbeitungen seien unter der Herrschaft des als unverbrüchliches Gesetz ihm stets vorschwebenden, echt königl. Ausspruches Ew. Majestät ihrer Vollendung entgegen gediehen: daß Höchstdieselben diese Dedication nur unter der Bedingung annehmen könnten, wenn das Buch überall von dem Prinzipe der Confessionsparität ausgehe, da der Grundsatz der Gleichheit der christlichen Religionsparteien, in Höchstdero Staaten kein todter Buchstabe, sondern ein lebender Geist sein solle.“ „Zeitschrift für Kirchenrechts- und Pastoralwissenschaft.“ Regensb. 1842–48. 3 Bde. „Das rechtliche Verhältniß der kath. Bischöfe Deutschlands zu den deutschen Staatsregierungen, mit bes. Rücksicht auf die Verwaltung des kathol. Kirchenvermögens und die Incompetenz der Strafgerichte des Staates, bezüglich der Amtshandlungen der Bischöfe und des ihnen zur Last gelegten Amtsmißbrauchs.“ Mainz 1854 (anonym). Vertritt den Standpunkt der „Denkschrift des Episkopats der oberrheinischen Kirchenprovinz“. „Die katholische Kirchenangelegenheit [657] im Großherzogthum Hessen.“ Mainz 1861. Novellen, Gedichte, Aufsätze in Zeitschriften.
- Scriba, Hess. Schriftst.-Lex. II, 688. – Hess. Regierungsblatt.