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Artikel „Seeger, Karl“ von Rudolf Jung in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 54 (1908), S. 301–302, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Seeger,_Karl&oldid=- (Version vom 24. Dezember 2024, 14:05 Uhr UTC)
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Seeger: Karl Friedrich S. wurde am 7. März 1757 in Oettingen als Sohn des fürstlich öttingenschen Hof-, Regierungs- und Consistorialraths Johann Daniel S. geboren. Ueber seine Jugendbildung und Studienzeit ist nichts bekannt. 1775 ist S. Lic. jur. und Advocat in Tübingen; 1779 bewarb er sich um die Stelle eines vierten juristischen Professors an der herzoglichen Militärakademie (Karlsschule) in Stuttgart, zu welchem Zwecke er seinem Landesherrn eine Probeschrift über das Thema „Sind scharfe Gesetze einem Staate verträglich?“ einzureichen hatte. Erst 1781 gelang es ihm, die Professur an der Karlsschule zu erhalten; er zog sie einem Rufe als Professor der Jurisprudenz in Erlangen vor. Nur zwei Jahre lang blieb er in der ersehnten Stellung; er gab sie 1783 gern auf, um einer Berufung des Rathes der Reichsstadt Frankfurt am Main als deren Syndikus zu folgen. Als jüngstes Mitglied trat er in das Collegium der Frankfurter Syndiker ein, als welche meist auswärtige Juristen und Verwaltungsbeamte gewählt wurden; sie hatten den Rath nicht nur in juristischen, sondern auch in den administrativen Angelegenheiten zu berathen und diese zur Beschlußfassung in der vielköpfigen Rathsversammlung vorzubereiten. S. wußte sich bald eine angesehene Stellung in Frankfurt zu verschaffen; in der schwierigen Zeit 1792–1806, besonders in den Verhandlungen mit Frankreich und bei der Säcularisation der geistlichen Güter tritt er am meisten unter seinen Collegen hervor. In mehr als 20jähriger Praxis erwarb er sich eine eingehende Kenntniß der verwickelten städtischen Verwaltung; durch die Heirath mit der Tochter eines der angesehensten Bankiers trat er in die engsten Beziehungen zu den maßgebenden Kreisen. Die Geschichte der in der Revolutionszeit so schwer leidenden, zwischen [302] den verschiedenen Parteien nothgedrungen hin und her schwankenden Stadt ist zum guten Theil die Geschichte von Seeger’s Thätigkeit. 1792–93 hatte er die gefährliche Aufgabe, seine Stadt in Paris gegen die Anschuldigungen zu vertheidigen, welche die Jakobiner wegen der angeblichen Ermordung französischer Soldaten bei der Einnahme Frankfurts am 2. Dezember 1792 erhoben, und um die Erleichterung der ihr auferlegten harten Contribution zu bitten. 1797 hatte er wieder Frankfurts Interessen in der französischen Hauptstadt zu vertreten, 1802–1803 die Uebernahme der geistlichen Besitzungen und die Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse der Katholiken zu bearbeiten; 1806 hatte er bei der Besitzergreifung für Dalberg durch einen französischen Commissar das letzte Wort als Vertreter des alten Frankfurt, dessen Unabhängigkeit nunmehr zu Ende gegangen war, und hatte dann in den ersten Wochen der fürstlichen Herrschaft die Verhandlungen mit deren Behörden wegen der nöthigen Aenderung der Verfassung, der Verwaltung und des Gerichtswesens der Stadt zu führen.

Nach der Einverleibung der Reichsstadt in den Primatialstaat berief ihn der Fürstprimas Karl v. Dalberg Ende 1806 in die aus drei Mitgliedern bestehende General-Commission, welche die Oberaufsicht über die Selbstverwaltung der Stadt führen sollte, ihren Wirkungskreis aber so ausdehnte, daß diese Selbstverwaltung immer mehr zum Schatten herabsank und die Commission die Entscheidung auch in ganz unbedeutenden Angelegenheiten an sich riß. S. vertrat in dieser Behörde das alte städtische Element, während der Frhr. v. Eberstein (A. D. B. XLVIII, 229) das rücksichtslos durchgreifende rheinbündnerische Beamtenthum verkörperte; S., der keineswegs ein Vertheidiger der alten rückständigen Communalpolitik war, sondern den Fortschritt und die Besserung der communalen Zustände in gemäßigtem Tempo anstrebte, hatte den primatischen vorwärts drängenden Beamten gegenüber einen schweren Stand. Ende 1810 stellte die General-Commission ihre Arbeit ein, da die Verwaltungsordnung des neugegründeten Großherzogthums Frankfurt mit dem 1. Januar 1811 für die Stadt Frankfurt in Kraft trat. S. wurde jetzt Mitglied des Großherzoglichen Staatsrathes und hatte in diesem meist das Referat über juristische Angelegenheiten. Seine Thätigkeit in dieser Körperschaft bot ihm nicht mehr viel Gelegenheit, sich um die Frankfurter Verwaltung zu kümmern, für die er 27 Jahre lang mit der größten Kenntniß und Auszeichnung gewirkt hatte. Er starb bald nach dem Ende des Großherzogthums am 6. December 1813 in Frankfurt, angeblich durch Selbstmord.

Acten des kgl. württembergischen Staatsarchivs in Stuttgart und des Stadtarchivs in Frankfurt a. M. – Kracauer’s Arbeiten über Frankfurt und Frankreich 1792–1806 in den Bänden der Dritten Folge des Archivs für Frankfurts Geschichte und Kunst. – Jung’s Veröffentlichung von Actenstücken über Frankfurt 1806, ebenda Band IX. – Darmstaedter, Das Großherzogthum Frankfurt (Frankfurt 1901).