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Artikel „Schultes, Jacob“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 32 (1891), S. 691–692, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Schultes,_Jacob&oldid=- (Version vom 28. März 2024, 15:04 Uhr UTC)
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Schultes: Jacob S., auch vielfach Scultetus genannt, Jurist, ist gegeboren zu Elbing 1571 und hat sich bedeutende Verdienste um die Rechtswissenschaft erworben mehr noch als durch selbständige Arbeiten durch Ausgaben, welche er mit eigenen Zusätzen von einer ganzen Reihe der sächsischen Praktiker veranstaltete und in welchen das sächsische Verfahren, wie es für die Entwicklung des Processes in Deutschland von so großer Bedeutung geworden ist, abgeschlossen vorliegt. Sein Ruf als tüchtiger Rechtsgelehrter verschaffte ihm, während er als Privater zu Leipzig lebte und sich hier und da um die juristische Ausbildung vornehmer junger Leute bemühte, im J. 1607 einen Ruf als Oberhofgerichts-, im J. 1610 als Schöppenstuhlsassessor; beide Berufungen scheiterten jedoch an der Weigerung Schultes’, den sogenannten Religionseid zu leisten. Wie aus den bei diesem Anlaß zwischen ihm und seinem Gönner, dem Oberhofrichter Esaias v. Brandenstein, gewechselten Briefen hervorgeht, war es keineswegs ein von dem in der Eidesformel ausgedrückten verschiedener religiöser Glaube, welcher S. abhielt, zu schwören; vielmehr nahm der wahrhaft reformatorisch gesinnte Mann – nos preciose redempti sumus ad libertatem piam – Anstoß daran, daß er überhaupt seinen Glauben promissorisch beschwören, sich für diesen dauernd an eine formula humana binden sollte, so daß, falls ihm jemals später irgend etwas an dieser Erklärung nicht mehr als richtig erschiene, er damit in die Alternative gestellt sei, der neuen besseren Ueberzeugung zu entsagen oder meineidig zu werden. Diese seine Gewissensscrupel stellt er in dem angeführten Briefwechsel noch als höchst persönliche und sich selbst als erbötig dar, sowohl die Andern, welche den Religionseid schwören, wie die Obrigkeit, welche ihn befiehlt, nicht zu tadeln, sondern zu vertheidigen; aber in einem über den Punkt ausgearbeiteten Responsum kommt er doch dazu, die einzig logische Folgerung zu ziehen: Juramentum religionis exigere est contra bonos mores. Deshalb ist auch nicht anzunehmen, daß er seinerseits, der übrigens von sich selbst bemerkt, es behage ihm im Privatleben ganz wohl, jemals nachgegeben habe: aber von seiten der kurfürstlichen Regierung scheint später eine mildere Praxis beliebt worden zu sein, da er mehrfach zu Gesandtschaften gebraucht worden sein soll, Advocatus primarius zu Leipzig [692] wurde, auch bei seinem Tode, welcher am 7. September 1629 eintrat, den Titel eines sächsischen Rathes besaß.

Witte, Diarium biographicum, zum 7. September 1629. – Thomasius, ein kleiner Versuch von Annalibus (hinter M. v. Ossa’s Testament), S. 644 fg., wo der angeführte Briefwechsel abgedruckt ist. – v. Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft I, 572.