ADB:Schrader, Ludwig Albrecht Gottfried

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Artikel „Schrader, Ludwig Albrecht Gottfried“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 32 (1891), S. 434–435, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Schrader,_Ludwig_Albrecht_Gottfried&oldid=- (Version vom 19. April 2024, 12:46 Uhr UTC)
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Schrader: Ludwig Albrecht Gottfried S., Jurist, ist geboren zu Salzwedel am 9. August 1751, war zuerst Advocat zu Elmshorn, seit 1779 Regierungs- und Obergerichts-Advocat zu Pinneberg, wurde 1789 zum ordentlichen Professor der Rechte in Kiel, sowie 1805 zum königl. dänischen Etatsrath ernannt und ist gestorben am 17. Januar 1815. Er war Secretär der fortwährenden Deputation der schleswig-holsteinischen Ritterschaft, auch ein in vielen Privatangelegenheiten thätiger Geschäftsmann. Seine schriftstellerische Thätigkeit verbreitete sich über die verschiedensten Gebiete, Grundgesetze der Natur in der Geburt, dem Leben und dem Tode des Menschen, Chemie, Oldesloer Salze, Armen-, Dienstboten- und Versicherungswesen; alle diese und manche ähnliche Stoffe hat er in Zeitungsartikeln oder, im Sinne jener Zeit, populären d. h. nicht fachwissenschaftlichen Aufsätzen behandelt, namentlich aber auf diesem Wege für die Aufhebung der Leibeigenschaft in Schleswig-Holstein gewirkt. Ebenso war er in mehreren Provinzen seines berufsmäßigen Reiches, der Jurisprudenz, thätig: seine Abhandlung über das Sachenrecht in dem Entwurfe eines allgemeinen Gesetzbuches für die preußischen Staaten soll in Berlin zweimal den Preis erhalten haben, er lieferte synoptische Darstellungen als Hülfsmittel des römisch-rechtlichen Unterrichts; von 1807–1814 waren er und A. Wilh. Cramer (vgl. A. D. B. IV, 546) die einzigen ordentlichen Professoren an der Kieler Juristenfacultät, so daß an seine Lehrthätigkeit die weitestgehenden Ansprüche gestellt wurden. Bei alledem jedoch liegt seine Hauptthätigkeit wie sein Hauptverdienst auf dem Felde des Rechts der engeren Heimath, mit dessen Lehre er auch ausdrücklich betraut war. Obgleich ein besonderer Lehrstuhl für schleswig-holsteinisches Recht schon [435] bald nach der Stiftung (1665) in Kiel errichtet worden war, so rührt doch die erste wissenschaftlich-systematisch zusammenfassende Darstellung dieses Stoffes erst von Schrader her, in dessen genannten Werken, dem größeren Handbuche (Bd. V nach des Verfassers Tode herausgegeben von seinem Sohne August Ferdinand S.) und dem zweibändigen Lehrbuche, eine concentrirte und geordnete Sammlung der merkwürdigsten Rechtssätze aus den Verordnungen, Placaten, Rescripten und Landesgewohnheiten in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, der Herrschaft Pinneberg und Grafschaft Rantzau nebst geschichtlicher Einleitung geboten ist: eine wegen Klarheit der Darstellung, Sicherheit des Wissens, vernünftiger Auffassung und Berücksichtigung des allgemeinen deutsch-rechtlichen Zusammenhanges höchst anerkennenswerthe Leistung, wennschon sie durch das spätere Falck’sche Handbuch weit überholt worden ist (vgl. A. D. B. VI, 539 f. und namentlich 542). – Außerdem sind eine Reihe einzelner Abhandlungen Schrader’s über das schleswig-holsteinische Recht gesammelt zu Kiel 1799 und 1800 erschienen; das Lehrbuch gehört den Jahren 1800–1806, das Handbuch den Jahren 1784–1819 an.

Staatsbürgerliches Magazin VI (1826), Heft 1, S. 86. – Kordes, Lexikon der jetzt lebenden schleswig-holsteinischen und eutinischen Schriftsteller, S. 302 fg. – Lübker u. Schröder, Fortsetzung dieses Lexikons 1796–1828, Bd. II, S. 532 fg. – Falck, Handbuch des schleswig-holsteinischen Privatrechts, in der Vorrede. – Ratjen, Geschichte der Universität Kiel, S. XIV, XVIII und 162.