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Artikel „Reyger, Arnold von“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 28 (1889), S. 349–350, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Reyger,_Arnold_von&oldid=- (Version vom 22. Dezember 2024, 11:25 Uhr UTC)
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Reyger: Arnold v. R. Jurist, Erbherr von Glabeck, geboren am 17. Januar 1559, mußte (gegen 1581 oder 1586?) aus seiner Heimath, den Niederlanden, wegen politischer und kriegerischer Unruhen fliehen und fand bei Münsinger (s. über diesen A. D. B. XXIII, 22 f.) zu Helmstedt gastliche Aufnahme mit nahem Anschluß; für das ihm dort erwiesene Wohlwollen trug er seinen Dank ab, indem er die zwei bedeutendsten Werke Münsinger’s, dessen Apotelesma sive Corpus perfectum Scholiorum ad Institutiones, sowie dessen Singularum Observationum Iudicii Imperialis Camerae Centuriae sex mit werthvollen laufenden Noten und Zusätzen versah, welche die Litteratur nachtragen, auf einander ergänzende Stellen verweisen, hin und wieder auch sachliche Verbesserungen enthalten, und mit diesen Noten und Zusätzen versehene spätere Ausgaben der beiden Schriften in besserer Anordnung und Ausstattung besorgte (Apotelesma zuerst 1589, Observationes zuerst 1591), deren Erscheinen Münsinger selbst († 1588) nicht mehr erleben sollte. R. erwarb sich sodann 1593 den juristischen Doctorgrad zu Jena, wurde ebendort Professor, trat aber schon 1596 in kurbrandenburgische Dienste über, in welchen er unter den Kurfürsten Joachim Friedrich und Johann Siegmund thätig war, zuerst als Magdeburgischer Rath in Halle, dann als erzbischöflicher Geheimrath in Magdeburg selbst; schließlich als Vicekanzler wie auch Assessor in der Niederlausitz und Altmark mit dem Sitze in Berlin. Trotz der schweren Last der Staatsgeschäfte, Gesandtschaftsreisen u. dergl. m., welche ihm solche Stellungen auferlegten, fand er 1604 Zeit, [350] ein früher, 1589, von ihm aus den nachgelassenen Papieren des Magdeburger Schöffen Martin Doberrin herausgegebenes Repertorium sive Promptuarium iuris einer gründlichen Um- und Durcharbeitung, allerdings unter Mitwirkung mehrerer Hülfsarbeiter, zu unterziehen, so daß dasselbe in wesentlich verbesserter Form und mit auf das Doppelte vermehrtem Umfange 1605 unter dem Titel Thesaurus iuris ans Licht treten konnte. – Außerdem besitzen wir von ihm auch selbständige Werke, von welchen die in Jena entstanden „Disputationes ad processum iudiciarium“ besonderen Erfolg gehabt zu haben scheinen. Ueber seine etwaigen weiteren Lebensschicksale und sein Todesjahr, welches von Einigen ganz willkürlich auf 1615 gesetzt wird, ist nichts bekannt.

Sweertii Athenae Belgicae 144. – Andreae, Bibl. Belgica 86. – Freher, Theatrum eruditorum II, 1006. – Zeumer, Vitae prof. Jenensium 2, 76. – Jugler, Beiträge 2, 11 f. u. 14 f. – v. Stintzing, Geschichte der D. R. W. I, 490. – Titelblätter und Vorreden seiner verschiedenen Werke.