ADB:Rönnberg, Jakob Friedrich

Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Rönnberg, Jakob Friedrich“ von Heinrich Klenz in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 29 (1889), S. 131–133, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:R%C3%B6nnberg,_Jakob_Friedrich&oldid=- (Version vom 6. Dezember 2024, 09:59 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
<<<Vorheriger
Rönick, Tobias
Band 29 (1889), S. 131–133 (Quelle).
[[| bei Wikisource]]
Jakob Friedrich Rönnberg in der Wikipedia
Jakob Friedrich Rönnberg in Wikidata
GND-Nummer 117534153
Datensatz, Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|29|131|133|Rönnberg, Jakob Friedrich|Heinrich Klenz|ADB:Rönnberg, Jakob Friedrich}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=117534153}}    

Rönnberg: Jakob Friedrich R. wurde am 20. Juli 1738 als Sohn eines Kaufmanns zu Parchim in Mecklenburg-Schwerin geboren. Da er viele Geschwister hatte, wurde er von seinem Oheim, dem Dr. theol. Bernh. Heinr. R. erzogen und besuchte von 1751 bis Neujahr 1753 das von diesem geleitete Wismarsche Lyceum. Dann folgte er ihm bei dessen Versetzung nach Rostock und Johanni 1753 nach Güstrow. Ostern 1758 ging er auf die Jenaer Universität, wo er anfangs Philosophie, Geschichte, Mathematik und Naturwissenschaften, später Jurisprudenz studirte und sich daneben mit den schönen Wissenschaften, denen er schon auf der Schule zugethan war, beschäftigte. Er veröffentlichte während seines dortigen Aufenthaltes „Poesieen und Briefe“ (1762) und eine Abhandlung „Von den patriotischen Bemühungen zur Wiederherstellung der Ruhe Deutschlands“ (1763). Nach vollendeten Studien wurde er Michaelis 1763 als Anwalt und Procurator bei den herzoglich mecklenburg-schwerinschen Landesgerichten, sowie beim Obergericht, beim Consistorium und bei der Justizkanzlei zu Rostock zugelassen. Nachdem er auch die juristische Doctorwürde zu Greifswald erworben hatte (Dissertation: „Num praescriptio sit juris naturalis necne?“), begann er Ostern 1764 auf der Rostocker Akademie juristische und philosophische Vorlesungen zu halten, zu welchen er vermittelst einer Schrift „Vom Tode und von der daraus fließenden Verbindlichkeit, das Leben zu erhalten“ einlud, und wurde schon am 23. Januar des folgenden Jahres zum Professor der Moral mit einem Gehalt von 175 Thalern erwählt. Beim Antritt dieser Professur gab er ein Programm: „Num principi competat jus aggratiandi in delictis capitalibus?“ heraus. Er wußte sich bald eine einflußreiche Stellung im Concilium zu verschaffen und kam daher schon 1769 und seitdem öfter zum akademischen Rectorat. Aus der mit dieser Würde verbundenen Verpflichtung, die Hauptfeste durch Programme anzuzeigen, entstanden folgende Schriften: „Nonnulla de ideis connatis“, 1769; „De tortura quid sibi videatur“, 1770; „Num amor sui ipsius principium morum, scientiae esse possit universale?“ 1770; „De magnitudine miraculi, evictâ propositione, quod certitudo [132] miraculi sit in ratione directa magnitudinis miraculi“, 1773; „De sensatione morali atque de acquirendo nobiliori sensationis moralis gradu“, 1773; „De felici combinatione magnanimitatis fortitudinis cum benevolentia“, 1774; „De mediis ad exstirpanda crimina idoneis“, 1782. Ferner veröffentlichte er eine Abhandlung „Von der Erziehung“ in den gemeinnützigen Aufsätzen aus den Wissenschaften für alle Stände zu den Rostockschen Nachrichten 1765 Stück 15 und 16, 1766 Stück 15 u. 16, 1767 Stück 32; eine Biographie des Rostocker Professors der Theologie Joh. Heinr. Becker, 1774; und eine Rede: „Die Geburt des Menschen ist Beschäftigung für den Verstand und Nahrung fürs Herz“, 1778. Eine andere Rede, welche er am 11. März 1781 im Auftrage der Akademie bei einer das herzogliche Haus betreffenden Feier hielt, machte ihn zuerst in weiteren Kreisen bekannt. Er hatte die Frage: „Ist die Aufhebung der Leibeigenschaft in Mecklenburg applicativ?“ zur Erörterung gewählt und bejahte sie mit dem Vorschlage, die Bauern in Erbzinsleute zu verwandeln. Da er besonders auf das moralische Unrecht der Leibeigenschaft hinwies, erregte seine Rede viel Aufsehen und bei den Betroffenen zum Theil großen Anstoß. (Bekanntlich wurde die Aufhebung der Leibeigenschaft in Mecklenburg erst am 18. Januar 1820 verfügt.) Im J. 1785 schrieb er eine „Gemeinnützige Notiz vom kaiserlichen Privilegium de non appellando sowohl in allgemeiner wie in besonderer Beziehung auf Mecklenburg“ (vom Verfasser wider die im 76. Bandes der Allg. Deutsch. Bibliothek befindliche Kritik vertheidigt in Koppe’s Magazin für die gesamt. Rechtsgelahrtheit 1789 Nr. 7) und dichtete eine „Cantate bei der akademischen Feierlichkeit zu Rostock am Begräbnistage des Herzogs Friedrich“. Dessen Nachfolger, der Herzog Friedrich Franz, verlieh ihm darauf die zum Andenken an den verstorbenen Herzog geprägte goldene Medaille und den Charakter eines Hofrathes. Im September desselben Jahres wurde er auch zum Syndikus im 2. Quartier des Rostocker Hundertmännercollegiums mit einem Extraeinkommen von mindestens 100 Thlr. jährlich erwählt. Eine dritte Rede, die später gedruckt wurde, hielt R. am 9. Mai 1788 über die Frage: „Ist denn alles so aufgeklärt, wie man’s wähnt, und ist’s im Vaterlande auch also?“

Bei der Wiedervereinigung der Bützower mit der Rostocker Universität zu Ostern 1789 behielt R. seine Professur und wurde am 16. Juni 1789 von der philosophischen Facultät der restautirten Landesuniversität mit dem Magisterdiplom beschenkt, welches er, obwol er seit 24 Jahren Professor der Philosophie war, bisher nicht besessen hatte. Er machte sich überhaupt nicht viel aus seinen philosophischen Vorlesungen, sondern las lieber über Cameralwissenschaft und juristische Fächer, besonders über das peinliche Recht. Auch hielt er ein Zeitungscolleg ab, das von Studenten aller Facultäten besucht wurde. Noch im J. 1789 veröffentlichte R. eine Schrift „Ueber symbolische Bücher [der Lutherischen Kirche, jedoch mit Ausschluß der beiden Katechismen Luther’s und des Concordienbuches] in Bezug aufs Staatsrecht“ (93 S. in gr. 8°), von welcher der preußische Staatsminister Joh. Christoph v. Wöllner, der Urheber des 1788 erlassenen Religionsedictes, 900 Exemplare an die Mitglieder des Oberconsistoriums, an viele Geistliche und andere Personen vertheilen ließ, so daß nach Jahresfrist eine zweite (vermehrte) Auflage (182 S.) erscheinen konnte. Der Verfasser führte aus, daß in dem vom Volke und vom Staate einmal angenommenen Lehrbegriffe der Religion ebenso wie in der Staatsverfassung Festigkeit sein und bleiben müßte, worüber der Regent zu wachen hätte. Das erforderten die Gesellschaftsrechte, besonders das vom Volke dem Regenten ursprünglich übertragene kirchliche Regierungsrecht, nach welchem derselbe zum Schutze der Kirche verpflichtet wäre. Da aber die symbolischen Bücher die Fundamentalbekenntnisse [133] bildeten, so müßte der Regent auch über ihre Aufrechterhaltung ernstlich wachen u. s. w. Gegen die Rönnberg’sche Auffassung wandten sich: Dr. Joh. Geo. Rosenmüller, Beantwortung der Frage: „Warum nennen wir uns Protestanten?“ 1790. – Sendschreiben eines alten Landpredigers im Preußischen an Rönnberg über symbol. Bücher, im Bezug auf Menschen- und Staatsrecht, zum Druck befördert von Schilling, 1790. – Prof. Villaume, Prüfung der Rönnberg’schen Schrift u. s. w., 1791. (Dagegen wandte sich wiederum: Diak. Schäffer, Die geprüfte Prüfung u. s. w., 1792.) – Karl Friedr. Bahrdt, Prüfung der Schrift Rönnbergs u. s. w. in Briefen, 1791. – Bemerkungen über Rönnberg’s Abhandlung u. s. w., 1790 (anonym). Die vielen Widerlegungen, welche seine Schrift erfuhr, veranlaßten den Rostocker Professor, 1792 eine Fortsetzung von 277 Seiten herauszugeben und 1793–94 derselben eine weitere in drei Abtheilungen (als Rectoratsprogramme) folgen zu lassen, ohne sich jedoch dadurch bei den Fachgenossen in ein günstigeres Licht zu setzen.

Bald darauf verscherzte R. auch die Gunst der Stadt. Als nämlich der Herzog und die Rostocker wegen der Reichscontingentssteuer uneinig wurden, gab R. seinen Bedenken über die Richtigkeit der damals von Rath und Bürgerschaft angenommenen Erklärung der Convention, sowie über die Anwendbarkeit der deshalb eingelegten, später auch vom Reichskammergericht gebilligten Appellation in einem Buche offenen Ausdruck. Es führt den Titel: „Ueber Reichsmatrikel, Reichscontingent und Römermonate sowohl im allgemeinen wie in Bezug auf Mecklenburg“ (1794) und ist mit dem Motto: „Amicus Plato, amicus Aristoteles, at – magis amica Veritas“ versehen. Kaum war es aber an die Subscribenten abgeliefert, als der Verfasser aus seiner Stellung als Syndikus des 2. Quartiers entlassen wurde, ohne daß ihm der Grund dieses Verfahrens angegeben oder gar Gehör verstattet wäre. Erst auf Verwendung des Herzogs wurde ihm die Hälfte seiner bisherigen Syndikatseinkünfte zu seinem nur etwa 300 Thaler betragenden Professorengehalte hinzugelegt. Einige Jahre darauf erschien seine letzte Schrift: „Juristische Abhandlung über Dienst-Entlassung und Dienst-Aufkündigung“ (1799).

Unter diesen Umständen kam ihm die durch den Tod Samuel Simon Witte’s 1802 erfolgte Erledigung einer mit 600 Thlr. dotirten herzoglichen Professur sehr erwünscht. Er bewarb sich um dieselbe und wurde, obwol er vom Rathe nicht mit vorgeschlagen war, am 11. Mai 1803 zum herzoglichen Professor des Natur- und Völkerrechtes ernannt. Als solcher starb er am 4. November 1809.

Vgl. Koppe’s Jetztlebendes gelehrtes Mecklenburg, Theil II, 1784. – Eschenbach’s Annalen der Rostockschen Akademie, 1790–1807. – Eschenbach’s Rostocksche akademische Nachrichten, Bd. VIII (Handschrift der Rostocker Universitätsbibliothek). – Allg. Deutsche Bibliothek, Bd. CXV (1793) S. 1 bis 106.