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Artikel „Pauli, Broderus“ von Otto Beneke in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 25 (1887), S. 248–249, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Pauli,_Broderus&oldid=- (Version vom 24. Dezember 2024, 01:57 Uhr UTC)
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Pauli: Broderus P., Hamb. Syndikus, sodann Bürgermeister. Geboren zu Husum 1598, einem dortigen rathsherrlichen Geschlecht angehörig, studirte er Jura in Wittenberg, Leipzig, Straßburg und Basel, bereiste dann die Schweiz und Italien und wurde 1629 zu Helmstedt Dr. der Rechte. – In die engen Verhältnisse seiner Vaterstadt zog es den begabten jungen Mann nicht zurück. er habilitirte sich in Hamburg, wo er mit Erfolg advocatorische Praxis betrieb. Talent, Geschick und ein ehrenwerther Charakter erwarben ihm Ansehen, Gunst [249] und Förderung einflußreicher Männer, z. B. der Bürgermeister Winckel und von Eitzen, sowie des Gelehrten Dr. Friedr. Lindenbrog. Diese mögen im J. 1638 Pauli’s Erwählung zum Syndikus veranlaßt haben. – Das Syndikat hatte sich in Hamburg aus zeitweiligen Anstellungen juristischer Doctoren zu einem festen Amte von großer Wichtigkeit herausgebildet, da demselben außer der Führung reichsgerichtlicher Stadtprocesse, auch die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten oblag, in deren Verfolg beständig Gesandtschaften zu verrichten waren. Die Bürgerschaft war gemeint, daß ein so bedeutsamer Posten nur einem Bürgerssohn anvertraut werden dürfe, weshalb Pauli’s Erwählung ihrem Widerspruch begegnete. Da jedoch der Senat, welcher ein Vorrecht des Bürgerssohnes nur bei gleicher Tüchtigkeit gelten lassen wollte, entgegenkommende Zusagen für die Zukunft machte, Pauli’s Geschicklichkeit auch inzwischen sich bewährt hatte, so wurde die Differenz beigelegt. In der That hat dieser Mann, den engherziger Particularismus anfangs verkannte, in der Folge als treuer tapferster Vorfechter der Unabhängigkeit Hamburgs sich erwiesen, gegenüber den Angriffen der dänischen Krone, welche damals besonders heftig ihre vermeinten Ansprüche auf die Erbunterthänigkeit der Stadt zu verwirklichen trachtete. Im Auftrage des Senats verfaßte er die mit vielen Urkunden versehene Staatsschrift „Apologia Hamburgensis“, worin Hamburgs Immedietät nachgewiesen wurde, was den dänischen Hof sehr erzürnte und namentlich den König gegen den Verfasser persönlich so erbitterte, daß nicht nur Pauli’s Besitzthum in Dockenhuden auf königl. Befehl confiscirt, sondern auch er selbst, als er von einer Gesandtschaft nach Gottotp heimkehrte, in Rendsburg verhaftet und monatelang gefangen gehalten wurde, um ihn unschädlich zu machen. Was des Königs Härte nicht hatte bewirken können, das gelang auch seiner Gnade nicht, als er in einer späteren Audienz zu Hadersleben dem Hamburger Syndikus P. eine hohe Anstellung im königl. Dienste anbot, welche dieser entschieden ablehnte. – Im J. 1653 erschien P. infolge Auftrags des Senats als Reichstagsgesandter zu Regensburg, was der dänische König auf’s Neue sehr ungnädig vermerkte. In den Verhandlungen einer deshalb nach Rendsburg abgeordneten Hamburger Gesandtschaft verfocht P. das Recht Hamburgs so unerschrocken energisch, daß der dänische Kanzler in heftigen Ausdrücken gegen ihn auffuhr. Indessen nahmen die übrigen Theilnehmer dieser Conferenz den freimüthigen Redner in Schutz und plaidirten für die Redefreiheit eines Gesandten. – Wenn es nun auch P. bei der Hartnäckigkeit der Gegenpartei nicht gelang, den ganzen Streit, der erst durch den Gottorper Vergleich von 1768 nach großen Opfern Hamburgs seine Endschaft erreichte, schon damals zu vertragen, so erwarb er sich doch das Verdienst, den derzeitigen Rechts- und Standpunkt klargestellt und als Basis künftiger Tractate behauptet zu haben. Im J. 1670 zum Bürgermeister erwählt, erschien er noch einmal als Hamburger Gesandter vor dem dänischen König zu Rendsburg. Die Erfolglosigkeit dieser Mission veranlaßte den Kaiser, der Reichsstadt Hamburg überhaupt jede fernere Verhandlung inbetreff dieser Streitfrage mit der Krone Dänemark zu verbieten, da deren Ansprüche vor dem Reichsgericht zu verhandeln seien. – Bereits 81 Jahre alt that der verdiente Bürgermeister einen schweren Fall, welcher seinen Tod am 19. Januar 1679 herbeiführte.

Wilkens, Hamb. Ehrentempel, S. 68–84. – Buek, die Hamb. Bürgermeister, S. 111–116.