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Artikel „Mansfeld, Grafen von“ von Hermann Größler in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 20 (1884), S. 212–215, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Mansfeld,_Grafen_von&oldid=- (Version vom 22. November 2024, 08:00 Uhr UTC)
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Mansfeld. Das Stammschloß der Grafen von Mansfeld lag im Mittelalter im nördlichen Hassengau, welcher im Osten von der Saale, im Süden von den beiden Mansfelder Seen, ihrem Ausflusse, der Salza und ihrem Hauptquellbache, dem Wilderbache (der jetzigen bösen Sieben), im Westen zum Theil von der Harzwipper, im Norden von dem Krieggraben und der Schlenze begrenzt wurde. Bereits im J. 973 kommt der Name Manesvelt urkundlich vor, den die Sage, wenn auch unrichtig, als des Mannes Feld zu deuten versucht hat, der aber vielmehr das Feld, die Rodung des Mano bedeutet und auf das Dorf zu beziehen ist, welches seit dem Jahre 1170 als „Kloster Mansfeld“ bezeichnet wird. Ein Dynast des Namens Hoyer von Mansfeld erscheint zum ersten Male im J. 1060 als Grundbesitzer in der Umgebung des Schlosses Mansfeld, so daß man annehmen darf, der Ursprung des Schlosses, als des Sitzes dieses Dynasten, reiche mindestens bis ins 11. Jahrhundert zurück. Ungewiß ist, ob das Mansfeldische Geschlecht, welches die Chronisten ausdrücklich als ein sächsisches bezeichnen, den Wettinern, die vor ihm die Gaugrafschaft im nördlichen Hassengau gehabt hatten, unmittelbar in dieser Würde gefolgt ist. Eine vielleicht mit ächter Ueberlieferung verquickte Fälschung sucht diese Lücke auszufüllen, indem sie von einem Grafen Ernst von Mansfeld erzählt, der im J. 1083 dem damals zu Eisleben sich aufhaltenden Gegenkönige Heinrichs IV., dem Grafen Hermann von Salm-Luxemburg, dessen gekröntes Haupt unter dem Namen des Knoblauchskönigs das Wahrzeichen der Stadt Eisleben bildet, während einer Belagerung zu Hilfe gekommen sein soll. Erst im Anfange des 12. Jahrhunderts tritt ein Graf von Mansfeld, abermals des Namens Hoyer, weithin die Aufmerksamkeit auf sich ziehend, in das Licht der Geschichte. Nach dieses Hoyer’s Tode theilte sich das Geschlecht in zwei Linien, indem der vermuthlich jüngere Sohn Ulrich die Herrschaft [213] Friedeburg (Vredeberg) a. d. S. erhielt, nach welcher hinfort er und seine Nachkommen sich als Edle von Friedeburg bezeichneten, die übrigens das altmansfeldische Wappen, enthaltend sechs in zwei Reihen gesetzte Rauten, und als Helmschmuck einen offenen Flug beibehielten, während Ulrichs Bruder, Burchard, den Titel eines Grafen von Mansfeld, weiter führte und den Stammsitz des Geschlechtes behielt. Da der Friedeburger Zweig nach dem Aussterben des mansfeldischen diesen nicht beerbte, so muß die Theilung eine Tottheilung gewesen sein. Etwa 100 Jahre später, gegen Ende des 13. Jahrhunderts, löste sich das aus Hoyer’schem Blute entsprossene Geschlecht der Friedeburger gänzlich von dem Boden der Heimath los, um ausgedehnten Grundbesitz in den Ostmarken, namentlich in der Neumark und Lausitz, zu erwerben, woselbst die Orte Friedeburg, Mansfeld, Bornstedt, Hoyerswerda u. A. die Uebertragung mansfeldischer Namen nach dem Osten bekunden. Graf Burchard (I.) von Mansfeld hob das Ansehen seines Geschlechtes zuerst wieder in merklicher Weise, wie sich aus der Erwerbung von Grundbesitz außerhalb der Grafschaft und seiner häufigen Betheiligung an Reichsangelegenheiten schließen läßt. Doch mußte er eines Sohnes entbehren, denn nur zwei Töchter hatte ihm seine Gemahlin Elisabeth von Schwarzburg geboren, von denen die ältere, Gertrud, an den Burggrafen Hermann von der Neuenburg (Freiburg a. d. Unstrut) aus dem Hause der Burggrafen von Meißen; die jüngere, Sophia, an den Burggrafen Burchard von Querfurt, Besitzer der Herrschaft Querfurt, vermählt war. Nach dem im J. 1229 erfolgten Tode ihres Vaters theilten sich die Töchter in das väterliche Erbe. Jedoch im J. 1264 erkaufte der Sohn der jüngeren Erbtochter Sophia, Burchard der Jüngere, nicht nur den von den Friedeburgern bis dahin besessenen Antheil der alten Grafschaft, sondern auch den Antheil der älteren Erbtochter Gertrud, welchen deren Gemahl Hermann unter dem Titel eines Grafen von Mansfeld bis dahin verwaltet hatte, und so wurden nun die etwa 30 Jahre getrennt gewesenen Hälften der Grafschaft wieder zu einem Ganzen vereinigt. Wenn nun auch dieser Verkauf vermuthlich nur auf Wiederkauf abgeschlossen war, weil sonst Hermanns Söhne den Titel „Grafen von Mansfeld“ schwerlich noch eine Weile hätten weiter führen können, so legte sich doch Burggraf Burchard der Jüngere als faktischer Besitzer der ganzen Grafschaft und Inhaber der Grafenrechte in derselben seit 1264 unter Aufgabe des Titels eines Burggrafen von Querfurt den Titel eines Grafen von Mansfeld bei und führte ihn, wie auch seine Nachkommen, seitdem ausschließlich. Zugleich fügte er seinem angestammten Querfurter Wappen, einem roth und silbernen Balkenschilde (mit 7 oder 8 rothsilbern gestreiften Fähnlein als Helmschmuck) die altmansfeldischen Rauten nebst dem dazu gehörigen Helmschmucke des offenen Fluges hinzu, welch letzterer freilich im Laufe der Zeit auf den Siegeln des Geschlechtes wieder außer Gebrauch kam. Man darf also nie außer Acht lassen, daß das seit 1264 mehr als 500 Jahre unter wechselnden Geschicken in der Grafschaft Mansfeld blühende Grafengeschlecht des Namens Mansfeld eigentlich querfurtischen Stammes ist. Die nächsten Jahrhunderte zeigen ein mächtiges Emporblühen desselben. Zwar theilten sich Burchard’s III. Söhne derart in ihr Erbe, daß Gebhard die Querfurter Besitzungen für sich nahm, während Burchard IV. die Grafschaft Mansfeld erhielt. Doch vermehrte der letztere und auch seine Nachkommen ihren Besitz theils durch neuerworbenes freies Eigen, theils durch Magdeburger und Halberstädter Lehnstücke bedeutend, denn sie erwarben nach einander die Herrschaften Seeburg, Bornstedt, Hedersleben, Schraplau, Helfta, Arnstein, Wippra, Rammelburg, Friedeburg mit Salzmünde, Artern mit Vockstedt, Allstedt, Rothenburg und Sittichenbach, vorübergehend auch Morungen, Schkeuditz und Nebra. Ueberdies wurde Graf Gebhard III. von Kaiser Karl IV. im J. 1364 auch mit der außerordentlich einträglichen [214] Gerechtigkeit des Bergbaues innerhalb der sogenannten Berggrenze belehnt. Zeigt sich sonach bis um die Mitte des 16. Jahrhunderts eine stetige und ansehnliche Zunahme des Besitzes und der Gerechtsamen des Grafengeschlechtes, so sahen sie sich doch schon 1442 genöthigt, die bisher als Freieigen von ihnen besessene Freiherrschaft Arnstein Kursachsen und 1446 die seit 1267 als Allod von ihnen besessene Stammherrschaft Mansfeld dem Erzbisthum Magdeburg als Lehen aufzutragen; wie auch 1484 die Oberlehnsherrlichkeit über die Bergwerke innerhalb der Berggrenze und mehrerer Herrschaften, die sie bisher vom Reiche zu Lehen getragen hatten, den Herzögen von Sachsen abzutreten. War schon diese Umgestaltung ihres freieigenen Besitzes in Lehen ihren Ansprüchen auf reichsständische Stellung nachtheilig, so fast noch mehr die Zersplitterung ihrer Hausmacht durch unablässig fortgesetzte Theilungen. Denn wenn auch nach der 1420 eingetretenen Theilung in drei Linien im J. 1499 der ganze Familienbesitz wieder in einer Hand vereinigt wurde, so machten die Grafen diese Gunst des Geschickes alsbald im J. 1501 durch eine noch tiefer einschneidende Theilung wieder unwirksam. Denn die gesammte Grafschaft wurde nunmehr in fünf von einander völlig unabhängige Theile mit besonderen Residenzen getheilt; nur die Städte Eisleben, Hettstedt und Mansfeld, sowie einige andere Besitzstücke blieben gemeinsamer Besitz. Die drei Söhne des vorderortischen Grafen Albrecht III. erhielten drei, die beiden Söhne des Grafen Ernst I. zwei Fünftel, welche letzteren nunmehr nach den dazu gehörigen Residenzen auf Schloß Mansfeld (Mittelort und Hinterort) als die mittel- und hinterortische Grafschaft bezeichnet wurden. Damit noch nicht genug. Denn die vorderortische Linie, welche bis zum Jahre 1563 auf ungetheiltem Besitz gesessen hatte, vollzog nun eine weitere Theilung in sechs neue Linien mit den Residenzen Bornstedt, Eisleben, Friedeburg, Arnstein, Artern und Heldrungen. Die Folge dieses unbesonnenen Schrittes war, daß die zahlreichen Gläubiger des Vorderortes auf Zahlung ihrer Guthaben drangen und, da die selber stark verschuldeten Grafen vom Mittel- und Hinterort jene nicht zu befriedigen vermochten, im September 1570 die Sequestration der Grafen des Vorderortes sowie die Mediatisirung der Grafen des Mittel- und Hinterortes durchsetzten. Kursachsen aber beeilte sich in verschiedenen Permutationen (1573 und 1579) nicht nur die bisher halberstädtischen, sondern auch einen Theil der magdeburgischen Lehnstücke einzutauschen, im Ganzen 3/5 der Grafschaft, während 2/5 derselben magdeburgisch blieben, später aber brandenburgisch-preußisch wurden. Jeder Lehnsherr setzte nun sofort einen Oberaufseher ein, der im Namen der Grafen die Regierung zu führen hatte. Wenn es nun auch einzelnen Linien des Grafengeschlechtes gelang, die Reichsfürstenwürde und einflußreiche Stellungen in auswärtigen Diensten, namentlich in spanischen und österreichischen, zu erlangen, so blieb doch der Versuch, die Aufhebung der Sequestration, die Wiederanerkennung ihrer Reichsstandschaft und die Einführung in das Fürstencollegium zu erlangen, ohne Erfolg, und die Abhängigkeit von den beiden Lehnsherren, Preußen und Kursachsen, dauerte fort. Die alle anderen Linien überdauernde vorderortische, die katholische Bornstedter Linie gelangte in Böhmen zu Macht und Ansehen, verfiel jedoch zuletzt mit ihren dort gelegenen Gütern ebenfalls der Sequestration und starb am 31. März 1780 männlicherseits aus. Der letzte Sproß des Geschlechtes führte die die Entwickelung der Familiengeschichte außerordentlich kennzeichnenden Namen Joseph Wenzel Johann Nepomuk. Nunmehr incorporirten die beiden Lehnsherren die von ihnen zu Lehen rührenden Theile der Grafschaft ihren Ländern; die böhmischen Güter des Hauses aber kamen durch die Erbtochter Maria Isabella an das fürstliche Haus Colloredo, welches nicht nur das mansfeldische Wappen dem seinigen hinzufügte, sondern auch den Namen Mansfeld dergestalt mit dem seinigen vereinigte, daß sich der jedesmalige erstgeborne [215] Sohn des Fürsten von Colloredo bei Lebzeiten seines Vaters Fürst von Mansfeld, die jüngeren Söhne aber sich Grafen von Colloredo-Mansfeld nennen.